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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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1138<br />

liehen edlen Besitzern der alten Adelsgüter ernannt. Jeder Besitzer<br />

eines Ethelgutes oder eines Theils eines Ethelgutes fungirte<br />

als solcher nach einer längeren oder kürzeren Anzahl von Jahren<br />

ein Jahr über als einer der acht oder sechzehn Eedjeven des Landdistrikts,<br />

siehe oben I p. 112 und II p. 1060; er besafs dabei als<br />

Besitzer seines Gutes keine Zehnten und Banngelder. Die neu gestaltete<br />

jährliche Bedjevenbefugnifs vererbte mit dem Grundstück.<br />

Verschieden davon waren die Besitzer einzelner Adelsgüter in dem<br />

Landdistrikt lebenslänglich Decane. Ihre Stellung als Decane war<br />

verbunden mit dem Besitz eines Adelsgutes. Die Decanatsbefugnifs<br />

einzelner Besitzer von Adelsgütern war nicht dadurch bedingt,<br />

dafs sie in einzelnen Jahren vermöge ihres Adelsgutes Eedjeven<br />

waren. Dafs die Erben einzelner Adelsgüter auf Lebenszeit<br />

Decane wurden, gehört einer früheren Zeit an als die Einrichtung, dafs<br />

unter allen Besitzern von Adelsgütern in einzelnen Landdistrikten<br />

die Bichterbefugnifs für die Zeit eines Jahres wechselte oder umging.<br />

Um 1200 wird dies, längere Zeit vorher jenes eingetreten sein.<br />

Erwähnen will ich noch, dafs die den friesischen Ethelingen des<br />

dreizehnten Jahrhunderts zu vergleichenden Schöffenbarfreien des<br />

Sachsenspiegels, die wie sie aus den alten Nobiles erwachsen waren,<br />

in der ostsächsischen Heimath des Herrn Eike von Eepgow dem von<br />

dem der Pfieghaften und Landsassen getrennten Gericht des Grafen<br />

angehörten, während die Gemeinfreien von ihnen abgesondert im Ding<br />

des Schultheifsen zu Eecht standen, und dafs während jene den Send<br />

des Bischof besuchten, diese unter dem Send des Dompropst standen;<br />

der Sachsenspiegel Landrecht I 2, 1 sagt: „Scepenbare lüde solen den<br />

biscope senet süken, plechhaften der dumproveste, lantseten der<br />

ereepriestere". In den friesischen Gauen der Münsterschen Diöcese<br />

stehen Ethelinge und Freie, die in einem weltlichen Gericht verbunden<br />

sind, auch unter ein nnd demselben Decan.<br />

§ 17. Die Münsterschen Decanate östlich der Ems.<br />

Oestlich der Ems lagen in der Münsterschen Diöcese bis zur<br />

Bremer Diöcesangrenze sieben friesische Decanate. Sie erstreckten<br />

sich über die älteren friesischen Gaue Emesga und Federga<br />

(siehe oben II p. 748) oder über die späteren friesischen Land-

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