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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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1128<br />

fach in Urkunden als Mobiles bezeichnet werden, während dies zur<br />

Zeit des Sachsenspiegels nur bei den Schöffenbarfreien, nicht bei<br />

den Dienstienten geschah. Die Eigentümlichkeit, dafs in den<br />

friesischen Grafschaften zwischen Fli und Weser sich keine Dienstleute<br />

oder Ministerialen entwickelten, ist aus der Stellung der<br />

Grafen in ihnen im zwölften und dreizehnten Jahrhundert zu erklären.<br />

In allen vier Grafschaften waren die Grafenbefugnisse,<br />

der Coniitatus, nicht einheimischen friesischen Ethelingen, sondern<br />

auswärtigen Nobiles überlassen, die in Friesland keinen umfangreichen<br />

Grundbesitz hatten, wie es in anderen Gegenden der Fall<br />

war, und sich nicht in der Lage befanden, von ihm ihren eigenen<br />

Leuten Güter zu Dienstrecht auszugeben, um sich eine gröfsere<br />

waffenfähige Mannschaft zu verschaffen.<br />

12. Erst jetzt, nachdem ich p. 1026 — p. 1128 die Verhältnisse<br />

der friesischen Ethelinge und specieller die in den Gauen<br />

Fivelgo, Hunsego und Hugmerke zwischen Ems und Laubach dargelegt<br />

habe, kann ich auf die oben angeregte Frage, in welcher<br />

Weise weltliche adliche Grundbesitzer als Decane in den friesischen<br />

Gauen der Münsterschen Diocese vorkommen und wie dies entstanden<br />

sein kann, näher eingehen. Es erklärt sich dies, wie es<br />

Papst Alexander in der oben p. 941 besprochenen Bulle vom Jahr<br />

1493 hervorhebt, aus den ganz eigenthümlichen Verhältnissen des<br />

der Münsterschen Diöcese gehörigen Frieslandes. Es bedurfte zur<br />

Durchführung der Befugnisse des bischöflichen Official neben den<br />

Pfarrern bestimmter Personen, die dazu die Macht hatten, und sie<br />

glaubte man nur in den weltlichen Besitzern bestimmter adlicher<br />

Güter finden zu können. In anderen Diocesen ernannten die Bischöfe<br />

höhere Geistliche zu Decanen oder Archidiaconen über die Pfarrgeistlichen<br />

einzelner Theile der Diöcese und fanden für sie vielfach<br />

Unterstützung in den Inhabern der Grafschaft im Lande, wenn<br />

nicht ihnen selbst die weltlichen Grafenbefugnisse in der fraglichen<br />

Gegend von den Kaisern überlassen waren. In der Grafschaft über<br />

die friesischen Gaue zwischen Fli und Laubach ernannte der Bischof<br />

in älterer Zeit gegenüber den einzelnen Pfarrgeistlichen Geistliche<br />

als Bevollmächtigte, die als Decane bezeichnet werden und den<br />

Sendgerichten präsidirten, siehe oben II p. 731. Später wurden Geist-

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