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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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1127<br />

III, 26, § 3 sagt: „Dissen scepenenstul ervet die vader uppe sinen<br />

eldesten sone: of he des sones nicht ne hevet, so erft he ine<br />

Tippe sinen nesten unde eldesten evenbürdigen svertmach"; während<br />

andere schöffenbarfreie Güter auf die nächsten ebenbürtigen Magen<br />

vererben und bei gleicher Nähe der Erben unter ihnen getheilt werden.<br />

Eine Vergleichung dieser bei den Schöffenbarfreien des Sachsenspiegels<br />

hervorgehobenen Punkte mit den bei den friesischen Ethelingen<br />

oben II p. 1026 ausgeführten zeigt bei Uebereinstimmung aller<br />

anderen eine Verschiedenheit in Beziehung auf den letzten. Während<br />

in Priesland die Ethelinge mit den anderen Freien im Gericht des<br />

Grafen und seines Schulzen zu Becht stehen (siehe oben I p. 112),<br />

überweist der Sachsenspiegel drei besonderen Gerichten die Schöffenbarfreien,<br />

die Pfleghaften und die Landsassen; er sagt Landrecht 12:<br />

„De scepenen solen süken des greven ding over achtein weken<br />

under koninges banne; ... De plechhaften sint ok plichtich des<br />

sculteiten ding to sükene over ses weken von irme egene; . . .<br />

De lantseten, de nen egen hebbet in nie lande, die solen süken<br />

ires gogreven ding over ses weken". Zu beachten ist dabei, dafs<br />

in Sachsen in der Grafschaft die Schöffenbefugnifs auf einigen alten<br />

schöffenbarfreien Grundstücken ungetheilt nach Majoratsrecht vererbte,<br />

während in Priesland, wo die Consules, Eedjeva oder Biuchter<br />

erst seit dem Beginn des dreizehnten Jahrhunderts entstanden, alle<br />

Ethel an dem Kedjevenamt betheiligt waren, ihre Besitzer die Befugnifs<br />

mit dem alten Ethel vererbten und theilten, und zwar so,<br />

dafs der einzelne Eedjeva oder Bichter nur ein Jahr über das<br />

Eedjevenamt ausübte und er, entsprechend seinem Theil des alten<br />

Ethel, nach einer gröfseren oder geringeren Anzahl von Jahren<br />

wieder zu ihm berufen wurde, siehe oben II p. 1060.<br />

Ein wesentlich von dem sächsischen verschiedener Zustand<br />

fand daneben in Priesland dadurch statt, dafs in ihm keine Dienstmannen<br />

oder Ministerialen neben den Ethelingen bestanden, die in<br />

den sächsischen Grafschaften, so verschieden auch ihr Kecht im<br />

Einzelnen gestaltet war, eine grofse Bedeutung gewannen, und ans<br />

denen der Stand der ritterbürtigeii Mannen hervorwuchs, die ihre<br />

Güter später vielfach nicht mehr zu Dienstrecht, sondern wie die<br />

alten Schöffenbarfreien zu Lehnrecht besafsen, und die später viel-

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