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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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1126<br />

der behauptet ein Schöffenbarfreier zu sein, den Beweis führen<br />

mufs, dafs er das Gut zu seinem Handgemal, d. i. zu seinem Handzeichen,<br />

hat. Dafs dieses G-ut von seinem Inhaber zu freiem Eigen<br />

besessen werden müsse, sagt keine Stelle des Sachsenspiegels; es<br />

konnte auch als Lehn besessen werden. Die Schöffenbarfreien sind<br />

lehnsfähig, können Lehne geliehen erhalten; das war bei den übrigen<br />

Bewohnern Sachsens nicht der Fall, namentlich nicht bei den Gemeinfreien,<br />

mochten sie Biergelden, Pfleghafte oder Landsassen<br />

sein, sowie auch nicht bei den älteren Dienstleuten oder Ministerialen,<br />

die wie sie von Eittersart waren, aber ihre Güter nicht zu Lehnrecht,<br />

sondern zu Dienstrecht hatten (vergleiche über Lehne bei<br />

Ethelingen oben II p. 1042 und p. 1116). Alle Schöffenbarfreien<br />

haben dem Reiche Heer dienst und zwar zu Eofs zu leisten (vergleiche<br />

über Heeresfolge der friesischen Ethelinge oben p. 1058);<br />

und giebt Eike von Repgow den Schöffenbarfreien den fünften Heerschild,<br />

oder den sechsten Heerschild, wenn sie Lehn von ihren<br />

Genossen besitzen, d. i. von anderen Schöffenbarfreien, die nicht gestiegen,<br />

die also keine Freien Herren, Grafen oder Fürsten sind. Die<br />

Schöffenbarfreien vererben ihr Heerzeug, d. i. ihr Eofs, ihren Harnisch<br />

und ihr Schwert, wie andere Männer von Eitters Art, auf den<br />

nächsten Schwertmag; der Sachsenspiegel Landrecht I, 27, § 2 sagt:<br />

„Jewelk man von ridderes art erft ok tvier wegene: dat erve an<br />

den nesten evenbiirdigen mach, sve de is, nnde it herwede an den<br />

nesten svertmach"; vergleiche über die Bestandtheile des „Herwede"<br />

Sachsenspiegel I, 22 §4. Die Schöffenbarfreien sind ritte rbürtig,<br />

sind fähig Eitter zu werden. Das sind in Sachsen zur Zeit Eikes<br />

von Eepgow, der selbst ein Schöffenbarfreier war, aufser ihnen auch<br />

Angehörige gewisser anderer Geschlechter, vor allem Dienstleute<br />

oder Ministerialen (vergleiche über Bitter und den Ritterschlag bei<br />

Ethelingen in Friesland oben II p. 1119). Die Schöffenbarfreien<br />

stehen nur im Grafengericht unter Königsbann zu Eecht. Einzelne<br />

der Schöffenbarfreien der Grafschaft fungiren als Schöffen. In Ostsachsen<br />

ruht nach dem Sachsenspiegel die Schöffenbefugnifs erblich<br />

auf einzelnen schöffenbarfreien Gütern in der Grafschaft. Diese<br />

ihre Befugnifs, der Schöffenstuhl, vererbt in Ostsachsen ungetheilt<br />

und zwar nach Majoratsordnung; der Sachsenspiegel Landrecht

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