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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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1125<br />

freien des Sachsenspiegels mit der der friesischen Ethelinge zu<br />

vergleichen, hebe ich folgende Punkte bei ihnen hervor: Die Schöffenbarfreien<br />

haben nach dem Sachsenspiegel ein höheres Wergeid<br />

als die anderen Freien, d. i. als die ßiergelden, Pfleghaften oder<br />

freien Landsassen, von denen unter letzteren Freie, die auf fremdem<br />

Grund und Boden sitzen, unter jenen die Besitzer eines zinsbaren<br />

Eigen zu verstehen sind, und zwar haben die Schöffenbarfreien ein<br />

und dasselbe Wergeid mit den Freien Herren, Grafen und Fürsten<br />

(vergleiche das Wergeid der Ethelinge in Friesland oben p. 1106).<br />

Alle Schöffenbarfreien müssen von vier schöffenbarfreien Ahnen<br />

durch eheliche Geburt abstammen; es müssen ihre beiden<br />

Eltern und ihre vier Grofseltern Schöffenbarfreie gewesen sein. Die<br />

Schöffenbarfreien bilden also einen abgeschlossenen Geburtsstand,<br />

dessen Angehörige keine ebenbürtigen Ehen mit der gesammten<br />

übrigen Bevölkerung Sachsens eingehen konnten, nicht etwa nur<br />

mit den nicht Vollfreien, sondern auch mit allen nicht schöffenbar<br />

Freien, die aus den Biergelden, Plechhaften und Landsassen bestanden;<br />

alle Kinder aus Ehen mit ihnen folgten der ärgeren Hand<br />

(vergleiche über „vollboren" in Friesland oben p. 1094). Jeder<br />

Schöffenbarfreie mufste ein schöffenbarfr eies Gut, d. i. ein altes<br />

Ethel, besitzen (vergleiche über die friesischen Ethel oben p. 1041 und<br />

1087). Der Sachsenspiegel behandelt die Frage, wie der Einzelne,<br />

Rechts 1830 p. 8, wenn ich recht verstehe, auch Ton Fürth Ministerialen<br />

1836 p. 96, 435 und Göhrum Ebenbürtigkeit 1846 I p. 181, 196, 200,<br />

205, 207, sowie von Homeyer Sachsenspiegel Lehnrecht 1844 II p. 292,<br />

304 und Ueber Heimath und Hantgemal 1852 p. 2, 3, 32, desgleichen von<br />

Stobbe Die Stände des Sachsenspiegels in Keyscher und Wilda's Zeitschrift<br />

für Deutsches Eecht 1855 15 p. 311, 362, siehe Phillips Iiechtsgeschichte<br />

1845 p. 225, Walter Deutsche <strong>Rechtsgeschichte</strong> 1857 II p. 76,<br />

77, Zoepfl Deutsche <strong>Rechtsgeschichte</strong> 1872 II p. 91, Schulte Deutsche<br />

<strong>Rechtsgeschichte</strong> § 85 5. Auflage 1881 p. 283 — 288) auch neuerdings von<br />

den Bearbeitern deutscher <strong>Rechtsgeschichte</strong> vielfach bis herab auf Waitz<br />

Deutsche Verfassungsgeschichte dritte Ausgabe 1880 I p. 198 festgehalten<br />

wird, so sehe ich mich veranlafst, die Frage in einer besonderen Abhandlung<br />

zur Verteidigung meiner Ansicht binnen Kurzem aufzunehmen<br />

und nachzuweisen, dafs in den Urkunden des dreizehnten Jahrhunderts die<br />

Scabini der ostsächsischen Grafengerichte als Mobiles, nicht als Liberi<br />

erscheinen.

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