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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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pontifice pro te colaphisatus et illusus coram Herode rege<br />

chlamyde vestitus" etc. - Beka ed. Buchelius p. 77, in M. G-. Leges<br />

II p. 364. Der Ausdruck „colaphus" für den Ritterschlag, den die<br />

Erzählung Bekas wie der lateinische Text des friesischen Privilegiums<br />

braucht, stammt unmittelbar aus dem Evangelium Matthaei<br />

Cap. XXVI Vers 67: „tunc exspuerunt in faciem ejus et colapMs<br />

eum ceciderunt", und dem Evangelium Marci Cap. XIV Vers 65:<br />

„coeperunt colaphis eum caedere".<br />

Erläutert wird die Stellung der friesischen Ethelinge oder<br />

Nobiles im dreizehnten Jahrhundert durch das was der gleichzeitige<br />

Sachsenspiegel über die Schöffenbarfreien im östlichen<br />

Sachsen berichtet, wie denn auch andererseits die Verhältnisse der<br />

Schöffenbarfreien des Sachsenspiegels durch die der friesischen<br />

Ethelinge aufgeklärt werden. Bei der Vergleichung der friesischen<br />

Ethelinge und der Schöffenbarfreien des Sachsenspiegels mufs ich<br />

davon ausgehen, dafs die Schöffenbarfreien nicht als die Nachkommen<br />

der alten sächsischen Liberi, sondern der alten Nobiles<br />

des Capitulare de partibus Saxoniae und der Lex Saxonum aufzufassen<br />

sind 1 ). Um übersichtlich die Stellung der Schöffenbar-<br />

: ) Als ich im Jahr 1868 meine Abhandlung „Zur Lex Saxonum"<br />

drucken liefs, wollte ich unmittelbar darauf eine Untersuchung über die<br />

Entwickelung der Geburtsstände in Sachsen veröffentlichen und in ihr<br />

auch specieü ausführen, dafs die Schöffenbarfreien des Sachsenspiegels aus<br />

den alten Nobiles hervorgegangen seien. Eine Augenkrankheit, die mich<br />

unmittelbar darauf traf, hat mich gehindert, meine Absicht auszuführen.<br />

In dem 1875 ausgegebenen V. Band der Leges der Monumenta Germaniae<br />

habe ich in den Xoten zu dem Capitulare de partibus Saxoniae und zur<br />

Lex Saxonum mich darauf beschränkt, das Vorkommen der Mobiles in den<br />

beiden Gesetzen aus älteren Quellen zu erläutern, indem ich dabei p. 48<br />

Note 4 annahm, dafs den älteren sächsischen Sobiles die friesischen<br />

Mobiles der Lex Frisionum an die Seite zu stellen seien, und dafs wie aus<br />

diesen in Friesland die Ethelinge des dreizehnten Jahrhunderts, so aus<br />

jenen die Schöffenbarfreien des Sachsenspiegels hervorgegangen seien. Da<br />

ich hier auf die friesischen Sobiles geglaubt habe, näher eingehen zu<br />

müssen, und deren Verhältnisse durch die der sächsischen Schöffenbarfreien<br />

erläutert werden, fortgesetzt aber die Meinung Eichhorns Rechtsge­<br />

schichte §337 O.Auflage 1843 II p. 540, dafs die Schöffenbarfreien des<br />

Sachsenspiegels nicht aus den alten Sobiles, sondern aus den alten Liberi<br />

erwachsen sind (die getheilt wurde von Gaupp Miscellen des deutschen

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