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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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1115<br />

genannten, Adlichen im dreizehnten oder vierzehnten Jahrhundert<br />

hatten, kein Amtswergeid, sondern ein altes Geburtsstandeswergeld;<br />

es waren die mit doppeltem Wergeid begabten Richter des dreizehnten<br />

und vierzehnten Jahrhunderts, wie die mit doppeltem Wergeide<br />

ausgestatteten Häuptlinge des fünfzehnten Jahrhunderts Adliche,<br />

Nachkommen der mit doppeltem Wergeid ausgerüsteten Mobiles<br />

des achten Jahrhunderts.<br />

Als im Jahr 1252 die neuen Hunsingoer Küren vereinbart<br />

wurden, setzte man fest: Zwischen den beiden Geburtsständen der<br />

Ethelinge und freien Hausmänner sollen die Bufsen fortgelten, wie<br />

sie bisher gegolten haben: „umbe alle daddele and umbe alle<br />

tachnenga twisk thene etheleng and thene mon (Var. „husmon"),<br />

alsa hit er was (d. i. soll es bleiben wie es früher Eechtens<br />

war)", Fries. Rq. p. 329, 33. Auch in der Eideshülfe sind im dreizehnten<br />

Jahrhundert so wenig wie im neunten die Ethelinge den<br />

Freien gleichgestellt (siehe Note 11 zu Lex Frisionum Tit. I in M.G.<br />

Leges III p. 656); nach der achten allgemeinen friesischen Küre<br />

mufs sich, wer des „Landraubs" beschuldigt wird, mit vier Ethelingen<br />

(„Nobiles", „ethele men"), vier Freien („liberi", „fri-men",<br />

„frilinge") und vier Liten reinigen; siehe oben p. 1027.<br />

Die Stellung der alten Nobiles war vom zwölften bis herab<br />

ins fünfzehnte Jahrhundert in den vier Grafschaften in Friesland<br />

zwischen Zuiderzee und Weser durch die Art, wie sich die Grafschaft<br />

in ihnen gestaltet hatte, eine verschiedene geworden. In<br />

den friesischen Gauen zwischen Fli und Laubach traten die alten<br />

Ethelmge dem Grafen von Holland, dem Inhaber der Grafschaft,<br />

als Geburtsstand der adlichen Grundbesitzer gegenüber. Oestlich<br />

der Ems in den friesischen Gegenden des alten Emesga hatte 1252<br />

der Bischof von Münster die Grafschaft von der Gräfin Jutta von<br />

Ravensherg erkauft und war vom Reich 1253 mit ihr beliehen<br />

worden, siehe oben I p. 327, II p. 137 und 260. Es war den<br />

Bischöfen von Münster aber nicht gelungen, die Grafenbefugnisse<br />

über die Ethelinge zu behaupten, und so vermochten einzelne<br />

von ihnen in ihren Besitzungen eine landesherrliche Gewalt zu erwerben,<br />

sich zu Dynasten oder freien Herren zu machen, wenn ich<br />

mich des Ausdrucks des Sachsenspiegels bediene, was denn im

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