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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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1114<br />

§41 heilst es: „hwersa ma thene redgeva biflucht, hit se deda<br />

joflha daddele, al se hit thrimne further" Fries. Eq. p. 156, 9, 4.<br />

Im Hunsego betrug demnach das Wergeid des Richter 24 Mark-<br />

Silber; für das Brokmonnalond ist die Höhe des Eichterwergeldes<br />

nicht zu ermitteln, da die Brokmer Rechtsaufzeichnungen nicht die<br />

des dortigen Preienwergeldes verzeichnen.<br />

Hiernach haben die friesischen Nobiles im achten und neunten<br />

Jahrhundert das doppelte, in der Grafschaft zwischen Fli und<br />

Laubach das anderthalbfache Wergeid eines Liber. Die Eedjeven<br />

oder Eichter der friesischen Landdistrikte haben im dreizehnten<br />

und vierzehnten Jahrhundert das Doppelte, in einigen Landdistrikten<br />

das anderthalbfache Wergeid eines Freien; sie sind jahrweise Eedjeven<br />

oder Riuchter vermöge des Besitzes gewisser Grundstücke.<br />

Die friesischen Häuptlinge haben im fünfzehnten Jahrhundert das<br />

doppelte Wergeid der freien Grundeigenthümer; vermöge ihrer Grundbesitzungen<br />

sind sie zugleich für bestimmte Jahre Richter. Eichter der<br />

Landdistrikte, die keine Häuptlinge sind, haben im Jahr 1448 in den<br />

Ommelanden kein höheres Wergeid als Gemeinfreie, im Schlufs des<br />

fünfzehnten Jahrhunderts wird ihr Wergeid in einigen friesischen<br />

Landdistrikten erhöht. Aus diesen Sätzen ergiebt sich mit einer<br />

an Gewifsheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, dafs die alten Nobiles<br />

oder Ethelinge im achten und neunten Jahrhundert ein doppeltes<br />

Wergeid hatten, dafs man sie im dreizehnten und vierzehnten Jahrhundert,<br />

weil sie durch den Besitz ihrer Grundstücke zeitweise zu<br />

Eedjeven berufen wurden, Eedjeven oder Richter nannte, und dafs sie<br />

wie im achten Jahrhundert ein doppeltes Wergeid hatten, dafs sie im<br />

fünfzehnten Jahrhundert, weil ihr Ansehen in den Gemeinden durch<br />

das Sinken der landesherrlichen Gewalt stieg, Häuptlinge genannt<br />

wurden, vermöge ihrer Grundbesitzungen wie im dreizehnten Jahrhundert<br />

zeitweise Eichterfunctionen zu verwalten hatten und fortwährend<br />

ein doppeltes Wergeid besafsen. Als im fünfzehnten Jahrhundert<br />

Unadliche Eichtergrundstücke erwarben und als Richter<br />

fungirten, was vorher nicht gestattet war, erkannte man ihnen im<br />

Jahr 1448 in den Ommelanden noch kein höheres Wergeid zu; es war<br />

eben das Wergeid, das die Häuptlinge, die sämmtlich zeitweise als<br />

Richter fungirten, im fünfzehnten und die, Consules oder Eedjeven

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