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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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1112<br />

helne redjeva (Var. „riuchter") skel jelda mith twam jeldem, and<br />

thene halve redjeva (Var. „riuchtar") mith otherhalva jelda; and<br />

aldus den jeld skelen se bete ut retsia (Var. „anda jef hia ac<br />

annen mon slath, sa skellath hia al salk jeld wither ut reke").<br />

And slait thi halva redjeva (Var. „riuchter") ac anna mon to dada,<br />

sa skel hi sine halve redjeva (Var. „riuchter", im niederdeutschen<br />

Text „sinen medegesellen") anne halve frethe (Var. „brekma")<br />

retsia", Pries. Rq. p. 190, 15, p. 191, 15. Oben p. 1060 ist erwähnt,<br />

dafs in Priesland seit dem dreizehnten Jahrhundert der Inhaber<br />

eines halben Richtergrundstücks nur halb so oft befugt sein sollte,<br />

ein Jahr über das Redjevenamt zu führen, wie der Besitzer des<br />

ganzen, dafs er defswegen als ein halber Consul oder Redjeva bezeichnet<br />

wurde. Der „ganze Richter" erhält nach den Emsiger<br />

Domen das doppelte Wergeid eines Freien; er ist ganzer Richter,<br />

weil er ein ganzes ungetheiltes Grundstück besitzt, auf dem ein<br />

Redjevenamt ruht; der Verlust dieses Grundstücks bewirkt die<br />

Endschaft seiner Stellung als Redjeva oder Consul, nimmt ihm sein<br />

doppeltes Wergeid. Es wurde oben p. 1045 nachgewiesen, dafs der<br />

Etheling, wenn er sein Grundstück, sein Ethel, verliert, im älteren<br />

Friesland aufhörte, ein Etheling zu sein. Wie aber, wenn ein<br />

solches Grundstück getheilt wurde, war der Theilsinhaber noch<br />

Etheling, noch Richter? Die Emsiger Domen erklären ihn Eoch<br />

für einen Richter, aber sofern er nur das halbe Grundstück besitzt,<br />

für einen halben Richter. Indem nun der lateinische Text der<br />

Emsiger Domen dem halben Richter das W T ergeld des ganzen zuerkennt,<br />

hält er daran fest, dafs das doppelte Wergeid des Richter<br />

sein Ethelingswergeld ist: der adliche Besitzer eines getheilten Ethel<br />

ist noch Etheling und übt sein Redjevenamt jedes ihn treffende Jahr<br />

über aus. Consequenter Weise gebührt ihm das doppelte Freienwergeld.<br />

Die jüngeren, friesischen und niederdeutschen Texte beginnen<br />

die alte Auffassung zu verlassen. Es erscheint ihnen das<br />

höhere Wergeid des Richter als hervorgerufen durch sein Richteramt,<br />

als ein Amtswergeld, nicht mehr als ein Geburtsstandeswergeld;<br />

und so kommen sie dahin, dem halben Richter, der nur<br />

halb so oft als Richter fungirte, nur eine halb so grofse Vermehrung<br />

des Wergeides gegenüber einem Gemeinfreien zuzugestehen.

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