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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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1111<br />

Eine unmittelbare Bestätigung dieser Sätze ergeben die Wergeldsverhältnisse<br />

der friesischen Eedjeva: Im Jahr 1448<br />

verordnet die oben p. 1109 angeführte Stelle des Ommelander Landrechts<br />

für die Land'distrikte der alten friesischen Gegend zwischen<br />

Ems und Laubach, dafs jeder Häuptling, der ein Eichter ist, ein<br />

stätiges höheres (doppeltes) Wergeid hat, und dafs ein Eichter, der<br />

kein Häuptling ist, kein stätiges höheres Wergeid besitzt. Diese<br />

Verordnung gehört einer Zeit an, in der bereits die früher in den<br />

Ommelanden bestehende Forderung aufgegeben war, nach der alle<br />

Eichter Häuptlinge waren, und nun auch Unadliche das mit Bichterbefugnifs<br />

verbundene Gut erwerben und Eichter werden durften.<br />

Daneben bestimmt das Ommelander Landrecht, dafs der Eichter,<br />

der kein Häuptling ist, ein doppeltes Wergeid erhält, wenn er in<br />

seinem Gericht oder auf dem Wege zum oder vom Gericht getödtet<br />

wird; es liegt hierin eine Bestätigung des erhöhten Wergeides der<br />

alten Ethelinge, da der als Häuptling erscheinende alte Etheling<br />

nach dem Ommelander Landrecht in gleichem Falle auch ein höheres<br />

Wergeid empfängt, als ihm sonst zu Theil wird, er dann ein vierfaches<br />

Freienwergeld bekommt, während der Eichter, der kein<br />

Häuptling ist, sich mit einem doppelten begnügen mufs. Indem<br />

nach dem Ommelander Landrecht der Eichter, welcher kein Häuptling<br />

war, im Jahre 1448 in den Ommelanden noch kein höheres<br />

Wergeid erhielt als das eines Gemeinfreien, während jeder Häuptling,<br />

und ein solcher war stets mit zeitweiser Betheiligung am Eichteramt<br />

ausgestattet, ein höheres Wergeid erhielt, bezeugt das Ommelander<br />

Landrecht, dafs das Wergeid des Häuptlings nicht durch seine Bichterwürde<br />

hervorgerufen war. Sie vermochte im Jahr 1448 ihrem Inhaber<br />

noch kein stätiges höheres Wergeid zu verschaffen. In dem höheren<br />

Wergeid, das lange vor 1448 der friesische Eedjeva hat, ist das höhere<br />

Wergeid zu erkennen, das er als Etheling besafs. Lehrreich sind für<br />

das Adelswergeld der Eedjeva die Emsiger Domen von 1312. Ihr<br />

lateinischer Originaltext sagt in § 10: „Si consul occiditur, cum<br />

duplici wergeldo debet solvi, si vero duo fuerint in uno<br />

consulatu, et unus eorum occiditur, sanus consul duplicem wergelduni<br />

accipiat, sicut ille qui semis est consul", Fries. Bq. p. 190, 15.<br />

Die friesischen Texte setzen dafür: „thet ma alra ene (Var. „eiken")

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