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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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ehelichen Kindern machen und sich von ihnen beerben lassen<br />

wollte. Im neuen Eecht dagegen genügte es, wenn eine Ehe<br />

feierlich eingegangen und dies durch einen Laien ausgesprochen<br />

war; die so erzeugten Kinder waren ohne priesterliche Trauung<br />

eheliche Kinder. In dieser Weise war im Allgemeinen eine friesische<br />

Ehe eingegangen, wie denn auch im friesischen Eecht<br />

anderer Landdistrikte das Eingehen der friesischen Ehe durch<br />

Heimführung der Blutsfreuude dargethan ist, siehe oben I p. 227.<br />

Die Blutsfreunde konnten Zeugnifs ablegen, dafs die Ehe eingegangen<br />

war. Eine Ausnahme fand im älteren Eecht nach der<br />

Stelle bei edelen Ehen statt; sie sagt ausdrücklich, wenn auch eine<br />

edele Ehe eine gleiche Ehe war („sa thio moder alsa ethele was<br />

alsa thi fedir"), sodafs edele Kinder daraus hervorgehen konnten,<br />

die ihr entsprossenen Kinder dennoch, wenn die Ehe ohne kirchliche<br />

Trauung eingegangen war, stets uneheliche Kinder blieben.<br />

Im späteren Recht bedurfte es in Friesland überhaupt einer kirchlichen<br />

Trauung nicht, es waren also Kinder aus einer gleichen<br />

Adelsehe ohne Trauung eheliche und somit auch adliche Kinder;<br />

eine specielle Erwähnung der verschiedenen Behandlung des Adliehen<br />

und Freien war nun in der Aufzeichnung nicht mehr von<br />

Nöthen, keineswegs aber war damit für den Etheling das Requisit<br />

einer gleichen Ehe weggefallen. Eheliche Geburt in einer gleichen<br />

Ehe war vor- wie nachmals für den Etheling erforderlich; nur der<br />

Begriff der ehelichen Geburt hatte sich äufseriich gewandelt; früher<br />

hatte nur Geburt aus einer mit kirchlicher Trauung eingegangenen<br />

Ehe für eine eheliche gegolten, später hielt man feierliche Heimführung<br />

ohne priesterliche Trauung für eine gültige Eingehung<br />

der Ehe und wurden nun demgemäfs von zwei edlen Eltern in<br />

einer so eingegangenen Ehe erzeugte Kinder für eheliche, adliche<br />

Kinder gehalten, während man sie früher für keine ehelichen und<br />

somit auch für keine adliehen Kinder erachtet hatte. Noch in<br />

späterer Zeit zeigt sich beim Adel darin ein strengeres Recht, dafs<br />

nach den Westerlauwerschen Aufzeichnungen in meinem Manuscript<br />

Roorda im Ehebruch erzeugte Kinder ihre freie Mutter, wenn<br />

sie keine andern Kinder hinterläfst, beerben, während dies bei<br />

adliehen Frauen unzulässig ist, indem eheliche Geburt für jeden

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