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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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1094<br />

ihres Gewandes von der Achsel symbolisch 1 ) auszudrücken, und<br />

sich und ihre Söhne durch Freilassung ihres Herrn frei zu machen.<br />

Da ihr Mann ein Eigener, Unfreier war, so war auch sie eine Unfreie,<br />

und bedurfte es für sie und ihre unfreien Söhne vor Allem<br />

einer Freilassung. Ein Freikaufen von Liten erwähnt die Lex<br />

Frisionum in der oben p. 1092 eingerückten Stelle, und das Emsiger<br />

und Brokmerrecht gestattet es bei unfreien Leuten oben p. 1092.<br />

Dafs eine freie Frau, die mit einem Liten verheirathet war, und<br />

den Liten für einen freien Mann gehalten hatte, wenn sie die Ehe<br />

löste, mit ihren Söhnen für frei gelten sollte, ist ebenfalls in der<br />

Lex Frisionum, oben p. 1089, anerkannt. Dafs aber im älteren<br />

friesischen Recht auch eine freie Frau, wenn sie mit einem unfreien<br />

Mann, der kein Lite war, verheirathet gewesen, nach dessen<br />

Tode nicht nach freiem Belieben, sondern nur unter Einwilligung<br />

ihres berechtigten Dominus die Freilassung für sich und ihre Söhne<br />

erwirken konnte, wird consequenter Weise gegolten haben müssen,<br />

und ist auch in den letzten Worten der Stelle ausgedrückt, nachdem<br />

vorher in ihr gesagt ist, dafs sie ihrem bisherigen Leibherrn alles<br />

Hab überlassen mufs.<br />

Neben den freien und unfreien Geschlechtern safsen in Friesland,<br />

soweit unsere Landesgeschichte zurückreicht, edle Geschlechter,<br />

und wie bei den Freien und Unfreien als Regel galt,<br />

dafs das Kind der ärgeren Hand folge, war es auch' bei den Ethelingen<br />

der Fall. Um einem edlen Geschlecht anzugehören, war es<br />

erforderlich, dafs beide Ehegatten adlich waren. Die Ehe des<br />

Etheling, aus der ein Etheling hervorgehen sollte, mufste eine<br />

ebenbürtige sein, der Mann von edlem Blut mufste sich mit einer<br />

Frau von edlem Blute vermählen; nur ein aus einer ebenbürtigen<br />

Ehe erzeugtes Kind nennt das friesische Eecht ein vollgeborenes.<br />

Eine Stelle des alten Eüstringer Rechts, die sich in dem Manuscript<br />

von 1327 findet, und dies ausdrücklich ausspricht, ist bereits oben<br />

p. 1029 beigebracht. So klar sie aber auch spricht, man hat in<br />

ihr nicht ausgedrückt finden wollen, dafs der edle Mann sich mit<br />

') Vergleiche Fries. Wb. p. 617 unter „axla" und Grimm Eechts-<br />

alterthümer p. 157 und p. 161.

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