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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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1067<br />

deer nu een kdich staiha sint" oben p. 1063; riuchter van hiara<br />

ledigha staten in Kitselum" oben p. 1062; „toe Ztumgabiiren sint<br />

twa riuchtferande statha: dat alda stins een, end Mumma Ide<br />

statha dat other" oben p. 1064; „toe Dodegum tria staten: als<br />

Heslingastatha, ende Hildarda ende Fertsa bi da grata were da<br />

twa Msen" oben p. 1062. Besonders lehrreich ist die oben p. 1064<br />

angeführte Urkunde von 1439: „Thiepka Sceltama" auf „Sceltama<br />

haud-stadda (Hauptstate)" verkauft in ihr an Juwe Bockama sein<br />

Landgut Melkama, wie es liegt und steht; es ist die auf der Geest<br />

belegene Melkamastada selbst mit einem steinernen Hause, und<br />

anderen Gebäuden nebst Ackerland („seedlond"), Wiesen („meedlond")<br />

und Hutimgen („gerslond"), wie sie dazu gehörten, auch<br />

einem abgelegenen Stück Veen oder Weideland; der Werth soll<br />

sich nach der Schätzung zweier Hammerikgenossen bestimmen.<br />

Daraus, dafs in einigen Texten der vierzehnten allgemeinen friesischen<br />

Küre und des zwanzigsten allgemeinen friesischen Landrechtes,<br />

um den Landbesitz zu bezeichnen, den ein aus nordmannischer<br />

Gefangenschaft zurückkehrender Priese zurückerhalten<br />

soll, wenn er ihn wiedererkennt, auch von einer Statha die Bede<br />

ist, folgt nicht, dafs sich bei jedem friesischen Landbesitz eine<br />

Statha fand. Die einzelnen Texte der beiden friesischen Gesetze<br />

greifen einzelne mögliche Bestandtheile eines friesischen Landbesitzes<br />

beispielsweise heraus, die dessen früherer Eigenthümer<br />

wieder erkennen kann, nicht aber hatte jeder friesische Landbesitz<br />

alle diese Bestandtheile. Wenn Häuser und Leute, Aecker und<br />

Ethel genannt werden, die der Eigenthümer wiedererkennen müsse,<br />

so war damit nicht ausgeschlossen, dafs der zurückkehrende Friese<br />

auch ein Haus ohne Leute, oder Aecker, die kein Ethel waren,<br />

zurückzuerhalten hatte, wenn er sie als die seinigen wiedererkannte;<br />

und Gleiches gilt bei der Statha. Es konnten die einzelnen aufgezählten<br />

Bestandtheile eines Landbesitzes auch gleichzeitig bei<br />

demselben Landbesitz vorkommen. Auf einem Grundstück konnte<br />

Haus und Hof („hof and hus"), die Heim („hof and heme") des<br />

Besitzers stehen; es konnten seine Leute („sine liude") darauf<br />

wohnen, die sein Land („sin lond") und seine Aecker („sine<br />

eckerar") bebauten; es konnte dieser Grundbesitz ein ererbter (ein

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