06.10.2013 Aufrufe

Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

1060<br />

E. Aus den Ethelingen gehen die Urtheiler im Volksgericht<br />

hervor, Gemeinfreie sind nicht Urtheiler in dem Thing<br />

des einzelnen Schulzen. Inbetreff der Berufung der Ethelinge des<br />

einzelnen Schulzenamts zu Urtheileru hat in Friesland seit Entstehung<br />

der Consules oder Redjeven eine Umgestaltung stattgefunden.<br />

Obenlp. 112 — p. 157 ist erörtert, dafs seit dem Beginn des<br />

dreizehnten Jahrhunderts in den einzelnen friesischen Landdistrikten<br />

bestimmte Consules oder Redjeven als stetige Urtheiler auf ein Jahr<br />

ernannt wurden, und dafs diese Urtheiler Besitzer bestimmter<br />

Grundstücke waren. Seit Vorhandensein der Consules oder Redjeven<br />

haftete das Richteramt im friesischen Volksgericht auf bestimmten<br />

Grundstücken, so dafs eine Anzahl von Grundstücken ihre Besitzer<br />

als Urtheiler in das durch mehrere derartige Redjeven gebildete<br />

Gericht stellte. Die mehreren in dieser Art zur Stellung eines<br />

Richters berechtigten Grundstücke stellten ihn aber so, dafs jedes<br />

Grundstück ihn ein Jahr lang stellte, der Besitzer jedes Grundstücks<br />

somit ein Jahr über Richter war, und es von der Summe der zu<br />

einem Richter berechtigten Grundstücke abhing, nach wie viel<br />

Jahren das einzelne Grundstück seine Berechtigung wieder auszuüben<br />

hatte. Ruhte also zum Beispiel das Recht, einen Richter<br />

zu stellen, auf acht Grundstücken, so wurde der Besitzer eines<br />

solchen Grundstückes jedes achte Jahr Redjeva. Nun war es aber<br />

gestattet, dafs derartige Grundstücke getheilt wurden; geschah<br />

dies, so hatten dann die Besitzer der Theile des Grundstücks einen<br />

dem Verhältnifs des Theiles zum Ganzen entsprechenden Antheil<br />

am Richteramt; und zwar so, dafs da nun einmal jeder, der Redjeva<br />

wurde, es ein Jahr lang blieb, das erste Mal, wenn das getheilte<br />

Grundstück zum Redjevenamt berechtigt war, der eine Theil, das<br />

zweite Mal wenn dies eintrat, der zweite Theil, das dritte Mal der<br />

dritte, und sofort die weiteren Theile befugt waren, ihre Besitzer<br />

ein Jahr lang als Redjeven in das Gericht zu stellen. War also,<br />

um das frühere Beispiel aufzunehmen, der Besitzer eines Grundstückes<br />

jedes achte Jahr Redjeva, so war es der Besitzer der Hälfte<br />

dieses Grundstücks jedes sechzehnte, der Besitzer eines Viertels<br />

jedes zweiunddreifsigste Jahr, und so fort.<br />

Ein solches, zur Stellung eines Richter befugtes

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!