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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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1059<br />

wurde flüchtig, so verwirkte er sein Ethel, hörte dadurch auf ein<br />

Etheling zu sein, blieb nur noch ein blofser Priling oder Gemeinfreier,<br />

da für den Etheling neben Abstammung aus edelem Geschlecht<br />

Besitz von Ethel erforderlich war. Auch der oben p. 1044<br />

erläuterte Hergang vom Jahr 1504 stimmt damit überein, die<br />

Edelinge weigerten sich ihre Erbgüter dem Herzog zu Lehn aufzutragen,<br />

waren dagegen bereit die Heerfolge in altgewohnter Weise<br />

von ihren Gütern zu leisten. — Diese specielle Bedeutung des Etheis<br />

liegt auch anderen älteren friesischen Rechtsäufzeichnungen zu<br />

Grunde, namentlich einer sehr alten Stelle, die sich im Oldenburger<br />

Rüstringer Rechtsmanuscript aus dem dreizehnten Jahrhundert findet;<br />

sie sagt: „Sa hwer sa thi blata enne hod stekth and sprekth: ethelinga<br />

folgiath mi! nebbe ik allera rikera frionda enoch? Alle<br />

tha ther him folgiath and fiuchtath, tuet stont opa hiara eina<br />

hava, thruch thet thi blata is lethast alra nata; hi mi allera<br />

sinera frinda god ovirfiuchta, hi ne mi hit thach to neuere ofledene<br />

skiata", Fries. Rq. p. 121, 21; das will sagen: Wenn ein armer<br />

Mann einen Hut (d. i. das Feldzeichen) aufpflanzt und spricht:<br />

Ethelinge folget mir, habe ich nicht genug reiche Blutsfreunde;<br />

so hatten Alle, die ihm folgen und fechten, mit ihrem eigenen<br />

Kopf, der Arme ist der letzte von allen Genossen, er kann das<br />

Gut aller seiner Blutsfreunde durch Kampf verwirken, „zu einer<br />

Ofledene kann er es nicht zuschiefsen"; vergleiche in meinem<br />

<strong>Friesische</strong>n Wörterbuch p. 957 das Wort „ofledene". Jeder Etheling<br />

gewährt durch den Besitz seines Etheis denen, die sich ihm anschliefsen,<br />

eine Sicherheit; sie fehlt dem Gemeinfreien, mögen unter<br />

seinen freien Blutsfreunden noch so viele reiche sein. Kur der<br />

Etheling kann mit seinem Geschlecht eine Fehde beginnen 1 ).<br />

') Im Jahr 1271 führt der Etheling Rodbern zu Farmsum im Five-<br />

lingeland nebst seiner Parentela, d. i. seinem Geschlecht, eine siegreiche<br />

Fehde mit den drei benachbarten Landdistrikten Oldampt, Ernsigerländ<br />

und Reiderland. Er sieht sich aber genöthigt nachzugeben, weil die<br />

Fivelingoer fürchten, dafs ihr Land in die Fehde verwickelt werde. Sie<br />

verlangen, dafs er ihnen Sicherheit für allen möglichen Xachtheil stellt;<br />

und deren Kosten sind so grofs, dafs er fürchtet, dafs dadurch ihn und<br />

sein Geschlecht vollständige Verarmung treffen würde, siehe oben p. 950.<br />

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