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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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1058<br />

Von diesem uralten Huslotha war ursprünglich das<br />

Ethel frei. Die alten Westerlauwerschen Rechtsaufzeichnungen,<br />

in meinen Priesischen Rechtsquellen p. 414, 34, sagen ausdrücklich,<br />

indem sie über einen sprechen, der den Huslaga nicht zahlen will:<br />

„jef die husman da huslaga naet jelda ne wil", sprechen also<br />

nicht vom Etheling, sondern nur vom Hausmann, brauchen den für<br />

den Gemeinfreien technischen Ausdruck. Die Westerlauwerschen<br />

Ethelinge zahlten, wie oben p. 1043 erörtert wurde, noch im Jahr<br />

1504 keinen Grundzins, verstanden sich dann zur Uebernahme eines<br />

solchen nur, um ihre Grundstücke ferner als Eigen zu besitzen, sie<br />

nicht dem Herzog Georg als Lehn aufzutragen. Und auch diesen<br />

Grundzins sah sich der Herzog bereits 1514 veranlafst, ihnen wieder<br />

zu erlassen. Uebereinstimmend hiermit waren in Südholland und<br />

Zeeland im dreizehnten und vierzehnten Jahrhundert die alten Besitzungen<br />

der Edlen von dem die Gemeinfreien belastenden Grundzins<br />

frei, siehe oben p. 1054 Note 1 ).<br />

D. Das Ethel verpflichtet seinen Besitzer zur Heerfolge<br />

unter Königsbann. Das oben p. 1045 aus Rechtshandschriften<br />

des Emsgo, Pivelgo, Hunsingo und Westergo mitgetheilte<br />

„Exempel" setzt den älteren friesischen Rechtszustand voraus, nach<br />

dem das Land unter Schulzen oder Fronen stand 2 ), die als Stellvertreter<br />

der Grafen den Königsbann führten 3 ); ihr Bann oder Befehl<br />

war ein Gerichtsbann und ein Heerbann. Wenn der Heerbann an das<br />

Land zur Landwehr, d. i. zur Landesverteidigung, erging, mufste<br />

jeder Besitzer von Ethel, der zwölf Winter zählte, der ein „tolefwinthrada",<br />

d. i. der mündig 4 ) war, sich stellen; unterliefs er es und<br />

1 ) Dafs auch bei den Freien anderer deutscher Stämme in älterer<br />

Zeit vielfach ein Grundzins vorkommt, was neuerdings immer wieder be­<br />

stritten wird, werde ich später erläutern.<br />

2 ) Die Ausdrücke „skeltata" und „frana" werden gleichbedeutend<br />

gebraucht, Tgl. Fries. Wb. p. 1023 und p. 756.<br />

3 ) Ueber ,,bon" vergleiche Fries. Wb. p. 658.<br />

4 ) Ueber das Alter von zwölf Jahren als die Mündigkeit der Friesen<br />

siehe Kote 32 zur Additio Legis Frisionum Titel III in M. G. Leges III p. 690.<br />

Leider nimmt Schröder in der Zeitschrift der Savigny-Stiftung 1881 II p. 41<br />

bei den Friesen 15 Jahr für die Mündigkeit an und stellt danach das<br />

friesische dem sächsischen und salfränkischen Recht gegenüber.

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