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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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1051<br />

fest, und bemerkt, „adal" bedeutet genus, prosapia, mit dem Xebensinn<br />

„nobilitas". Da nun „adal" Abstammung aus einem edelen Geschlecht,<br />

Adel (nobilitas) bedeutet, so ist etymologisch unter uodal<br />

ein Adelsgut, ein in den Adelsgeschlechtern forterbendes Gut, ein<br />

Erbgut des Adels, zu suchen, wie das uodal und namentlich das<br />

friesische Ethel nach unsern ältesten Kechtsquellen aufzufassen ist.<br />

Für ein Ethel bedienen sich friesische Quellen auch der Ausdrücke:<br />

edeler Heerd, adliche Stathe, adliche Herrlichkeit; in<br />

lateinischen Documenten aus Friesland scheint mitunter dafür „allodium"<br />

und „mansus dominicatus" gebraucht zu werden, was in<br />

Sachsen häufig der Fall ist.<br />

Als Eigenschaften des friesischen Ethels stellen sich<br />

folgende heraus:<br />

A. Das Ethel wird nur von einem Etheling besessen,<br />

und jeder Etheling besitzt ein Ethel. Ausdrücklich sagt<br />

die oben p. 1045 angeführte, aus einem alten Text abgeschriebene<br />

Stelle in meinem sogenannten Fivelgoer Manuscript, dafs der Sohn<br />

eines Ethelings, der sein väterliches Ethel verliert, nicht mehr ein<br />

Etheling, sondern nur noch ein Freier heifst; und der Bericht in<br />

Martenas Landbuch über die im Jahr 1504 im westerlauwerschen<br />

Friesland zwischen dem Herzog Georg und den friesischen Ethelingen<br />

getroffene Vereinbarung zeigt, dafs alle friesischen Ethelinge,<br />

und nur sie Erbgüter besafsen.<br />

B. Das Ethel steht im Eigenthum seines Besitzers,<br />

ist veräufserlich und theilbar. Die oben p. 1045 aus meinem<br />

sogenannten Fivelgoer Manuscript angeführte Stelle besagt speciell<br />

vom Ethel, dafs es unter die Söhne des Besitzers getheilt werden<br />

kann, und dafs der Besitz eines Theiles des Ethels jedem Sohn<br />

den Namen Etheling giebt, erwähnt auch, dafs wenn der eine<br />

Sohn seinen vom Vater ererbten Theil des Ethels verwirkt, er<br />

dann dem andern Sohn anheimfällt. Genaueres ergeben ältere<br />

Stellen, die von Etheln sprechen, ohne dabei den Ausdruck „Ethel"<br />

zu brauchen. Die westerlauwerschen Ethelinge erklären 1504 in<br />

der oben p. 1043 angeführten Stelle, „dafs sie ihre Erbgüter von<br />

ihren Vorfahren her seit manchen hundert Jahren bis jetzt in<br />

Freiheit besessen hätten", und dafs sie sie ihren Kindern wiederum

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