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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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1049<br />

Vaters Gut und einer Mutter; das war darum so angeordnet, dafs<br />

da ein Mann war und hatte ein eheliches Weib und zeugte mit<br />

einem andern Weib ein Kind; da starb sein eheliches Weib, und<br />

er zeugte verstohlen ein ander Kind; darnach nahm er sie zum<br />

ehelichen Weibe und zeugte das dritte Kind; so war der drei<br />

Kinder keines dem andern gleich. Da waren drei Brüder und waren<br />

alle Vollbrüder, da erschlug der jüngste den Vater von ihnen allen;<br />

da bezahlten die zwei Brüder ihn dem dritten, der ihn erschlagen<br />

hatte. Das war so: Die wollten zu vieren über ein Wasser fahren;<br />

da wuchs der Wind, und das Wasser schlug in das Schiff; da<br />

warfen die zwei ihren Vater hinaus, und sagten, es wäre besser,<br />

dafs er allein ertränke, als dafs sie alle stürben. Das war dem<br />

dritten Bruder leid, und wollte er ihm das Leben retten, er schlug<br />

heraus mit einer Gerfange, und zog ihn wieder ins Schiff, und<br />

machte ihm eine Wunde. Da klagten die zwei gegen den dritten<br />

Bruder, und sprachen, er habe ihn erschlagen, er sollte ihnen<br />

Wergeid für ihn zahlen. Er sprach, sie hätten ihn erschlagen, weil<br />

sie ihn ertränken wollten, und sie müfsten Wergeid für ihn zahlen.<br />

Und so mufsten die zwei Brüder dem dritten Wergeid für ihn zahlen,<br />

der ihn erschlagen hatte. Da waren drei Brüder, und waren alle<br />

Vollbrüder; da nahm der jüngste ihres Vaters Gut und ihrer<br />

Mutter nach Zweier Eede und nach Asega Weisthum und nach aller<br />

Leute Landrecht, und den zweien konnte nichts (d. i. kein Antheil)<br />

werden. Das war so: Wenn der nordische Köuig seine Leute läfst<br />

nach Friesland fahren, so hat man aufzubieten zu der Landwehr den<br />

zwölfjährigen (siehe unten p. 1058). Wer dann von den Brüdern<br />

aus dem Lande flieht, und der andere dann zur Landwehr zieht und<br />

seines Vaters Erbschaft behält; kommen die andern Brüder zurück,<br />

die aus dem Lande geflohen waren, so haben die zwei keine Theilung<br />

mit dem jüngsten Bruder 1 ).<br />

Der entwickelte Kechtsfall ist dieser: ein Vater hinterläfst drei<br />

Söhne; sie werden zur Landwehr aufgeboten; die beiden ältesten<br />

') Eine grossen Theils mit den friesischen Ausführungen der drei Fälle<br />

im Manuscript Koorda aus dem Westergo übereinstimmende Stelle enthält in<br />

niederdeutscher Sprache das Oldampster Landrecht YOD 1471, gedruckt in<br />

Groninger Verhandelingen pro excolendo jure patrio 1846 VI p. 703, 704.

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