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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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1046<br />

leth sin lyf to der londwere; tha se wither komen, tha hete thi<br />

egling (emend. „edling"), ther thet ethele werde ende<br />

kayde; thi other het fridling (emend. „friling"), thi achte<br />

neu ethel, ne nen delschip with sine broder, alderumbe thet hi<br />

flach uta londe 1 )"; d. i. wörtlich: „So hat der Frone seine Leute<br />

zu bannen mit des Königs Bann, zu der Landwehr zu kommen;<br />

wer aus dem Lande geflohen ist, gewinnt nimmermehr Ethel. Der<br />

eine Bruder floh aus dem Lande, der andere führte seinen Leib<br />

zur Landwehr; als sie wiederkamen, da hiefs der Edling, der das<br />

Edel vertheidigte und schützte; der andere hiefs Friling, der hatte<br />

kein Edel, und kein Theilungsrecht gegen seinen Bruder, darum<br />

dafs er aus dem Lande floh"; oder umschrieben: der Besitzer von<br />

Ethel ist verpflichtet, dem Königsbann des Schulzen, der an ihn<br />

ergeht, zur Landwehr Folge zu leisten; wer dann landfiüchtig wird,<br />

kann kein Ethel besitzen. Zwei Brüder hatten ein Ethel ererbt;<br />

als das Landesaufgebot an sie erging, floh der eine aus dem Lande,<br />

der andere zog zur Landwehr; als sie heimkamen, hatte der Bruder,<br />

der nicht zur Landwehr ausgezogen war, damit seinen Antheil am<br />

Ethel veiwirkt, hiefs nun nicht mehr Etheling, sondern nur Friling;<br />

sein Bruder aber besafs das Ethel und hiefs Etheling.<br />

In der Stelle steht zuerst ein allgemeiner Satz, er wird dann<br />

durch ein Beispiel erläutert, und das Beispiel ist eins, das in<br />

mehreren friesischen Eechtshandschriften besprochen wird, und<br />

dessen Sinn dadurch bestimmter zu ermitteln ist, als es aus<br />

den angeführten Worten des Fivelgoer Manuscripts allein möglich<br />

wäre. In zwei an dem Schlufs des dreizehnten Jahrhunderts geschriebenen<br />

Hunsegoer Rechtsmanuscripten steht der Satz: „Fon<br />

thrim brotherum 2 ): Ther 3 ) weren thre brothere, and weren alle<br />

') Ueber das sogenannte Fivelgoer Manuscript vergleiche oben p. 999.<br />

Es sind in ihm nach 1427, wie oben erörtert, ältere und jüngere Stücke<br />

aus verschiedenen friesischen Eechtshandschriften mit zahlreichen Schreib­<br />

fehlern abgeschrieben. Das hier benutzte Stück raufs nach der Art, wie<br />

es vom Königsbann und dem Frana spricht, aus dem zwölften oder der<br />

ersten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts herrühren.<br />

2 ) MS. Scaliger „brotherem".<br />

3 ) MS. Sc. ,Hir".

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