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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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1045<br />

handlungen war: die Besitzungen der Ethelinge bleiben Erbgüter<br />

immerdar, werden keine Lehne, es sollen aber hinfort die Ethelinge<br />

von den Einkünften aus ihren liegenden Gütern den einundzwanzigsten<br />

Pfennig zahlen.<br />

Im Jahr 1514 bedurfte Herzog Georg gröfsere Streitkräfte<br />

gegen Graf Edzard von Ostfriesland. Er bot den friesischen Edelingen<br />

Befreiung an von dem 1504 von ihnen übernommenen einundzwanzigsten<br />

Pfennig gegen Stellung weiterer Kriegsmannschaften.<br />

Die friesischen Ethelinge verstanden sich dazu, dem Herzog aufser<br />

der gewöhnlichen Heerfolge auf drei Monate fünfhundert Kriegsknechte<br />

zu stellen und sie zu besolden. Dies sollte für immer Befreiung<br />

vom einundzwanzigsten Pfennig zur Folge haben, während<br />

ihnen die bei Uebernahme des einundzwanzigsten Pfennigs zugesicherten<br />

Begünstigungen verblieben 1 ).<br />

Dieser actenmäfsige Bericht über die Ereignisse im Westerlauwerschen<br />

Friesland in den Jahren 1504 und 1514 giebt ein<br />

lebensfrisches Bild von den damaligen Besitzverhältnissen der friesischen<br />

Ethelinge; und es kann keinem Zweifel unterliegen, dafs es<br />

nicht etwa im vierzehnten oder fünfzehnten Jahrhundert entsprungene,<br />

sondern uralte Besitzverhältnisse des friesischen Adels waren, die<br />

darin entwickelt sind. Die im Bericht über das Jahr 1504 bezeichneten<br />

„Erbgüter" der Ethelinge heifsen in älteren friesischen<br />

Documenten „Ethel"; und dies ist ihr eigenthütnlicher ursprünglicher<br />

Name; im dreizehnten Jahrhundert hatte jeder friesische<br />

Etheling ein Ethel, verlor er sein Ethel, so hörte er auf ein<br />

Etheling zu sein, wurde zu einem blofsen Freien. Eine Stelle in<br />

meinem sogenannten Fivelgoer Rechtsmanuscript p. 92 erläutert<br />

das Verhältnifs näher; sie lautet:<br />

„Sa ach thi frana sine liude to bonnene thes keninges bon,<br />

to ther londwere to ledzane (?). Sa hwa of tha lond flege, thet<br />

hi nammer edel wunne. Thi broder flach uta londe, thi other<br />

lehen- ende dienstvri hebben, ende als die als erfgueden na older<br />

hercoraen gewoente beholden zullen" Schw. II p. 34; „ende zo die edeldo<br />

em ende den anderen gued vercoepen, verwisselen, vermangelen ofte<br />

geven wil", etc. Schw. II p. 34.<br />

') Heber die Verhandlungen von 1514 siehe oben p. 299.

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