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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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sie Pröpste, haben erst dann die Thätigkeit als Decane auszuüben<br />

und die Befugnifs, die damit verbundenen und für sie als Decane<br />

bestimmten Banngelder und Zehnten einzuziehen.<br />

11. <strong>Friesische</strong> Ethelinge und ihre Ethel oder Adelsgüter<br />

im Münsterschen Friesland: Im ältesten Friesland begegnet<br />

uns eine grofse Zahl von Nobiles oder Ethelingen. Ihre<br />

Stellung behandelt ausführlich die Lex Frisionum und die Additio<br />

legis Frisionum. Ich habe oben I p. 72 und II p. 499 zu zeigen gesucht,<br />

dafs der uns erhaltenen Lex Frisionum ein von Karl Martell<br />

oder vonPippin dem Kleinen zwischen 734 und 768 verfafstes Gesetz<br />

für das dem fränkischen Reich unter ihnen unterworfene mittlere Friesland<br />

zwischen Fli und Laubach zu Grunde liegt, von dem wir eine<br />

unter Karl dem Grofsen nach seiner Eroberung des östlichen Friesland<br />

zwischen Laubach und Weser nach 785 verfafste Eecension<br />

besitzen, die das abweichende Kecht des westlichen Friesland zwischen<br />

Flandern und Fli und des östlichen zwischen Laubach und Weser<br />

dem älteren modiücirten Kecht des Mittellandes beifügt; während<br />

weitere abändernde Zusätze zu der gesammten Lex die von Karl dem<br />

Grofsen wohl ums Jahr 802 erlassene Additio legis Frisionum enthält.<br />

In der Lex Frisionum ist das Verhältnifs der Geburtsstände<br />

der Nobiles, Liberi, Liti und Servi dargelegt. Im mittleren<br />

Friesland zwischen Fli und Laubach war die Stellung der Nobiles<br />

oder Ethelinge gegenüber der der Liberi oder Freien weniger gehoben<br />

als im östlichen und im westlichen Friesland. Der Etheling<br />

erhielt im mittleren Friesland das anderthalbfache Wergeid<br />

von dem des Freien, im westlichen und östlichen Friesland das<br />

zweifache, während in allen drei Landestheilen dem Liten das halbe<br />

Wergeid eines Freien gewährt war, und für die Servi oder Unfreien<br />

lediglich ein bestimmter Sachwerth gezahlt wurde. Das Wergeid<br />

des Freien, das in der ältesten Fassung der Lex Frisionum<br />

zu 53y3 Solidi angesetzt ist, und die Grundlage von allem Wergeid<br />

bildet, erscheint in dem überarbeiteten Text der -Lex Frisionum<br />

verdoppelt, in der Additio legis Frisionum verdreifacht. Nach dem<br />

Wergeid des Freien sind verhältnifsmäfsig die Wergelder der Edlen<br />

und Liten für die spätere Zeit angegeben. Das Wergeid ist die<br />

Werthschätzung des einzelnen Mannes; nach ihm sind auch alle

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