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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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der Propsteien übertragen. Specielier erhellt dies aus der Art,<br />

wie die Pröpste nach bestimmten Gütern genannt wurden, die sich<br />

in ihrem Besitz befanden. Ich erörterte, indem ich die einzelnen<br />

Decane in Farmsum, Loppersum, Uskwerd und Leens besprach, dafs<br />

diese Decane zumeist als alte Kobiles im Besitz bestimmter Adelsgüter<br />

zu Parmsum, Loppersum, Uskwerd, Leens nachzuweisen seien,<br />

während die Pröpste von Hummers kein derartiges Besitzthum hatten,<br />

siehe oben p. 1018. Es sind bestimmte adlige Besitzer von Edelgütern,<br />

denen das Decanat von Seiten des Bischofs gegeben wird;<br />

und das Decanat vererbt dann auf ihre Descendenten sogar im Fall<br />

ihrer Unmündigkeit. Der im Jahr 1562 gestorbene Eggerik Beninga<br />

dachte sich, dafs diese Güter im Jahr 1276 infolge der Bischofssühne<br />

für die Decane zur Fundirung der Decanate von Seiten der Kirche erkauft<br />

seien, eine Ansicht, die von Neueren, namentlich von Halsema<br />

in den Groninger Verhandelingen pro excolendo jure patrio 1778<br />

II p. 458, wiederholt worden ist. Ich habe bereits oben p. 951 ausgeführt,<br />

dafs durch die Bischofssühne von 1276 eine solche Einrichtung<br />

nicht erfolgt ist; der auf uns gekommene Originaltext der Bisschofssühne<br />

enthält überhaupt keine Bestimmung darüber; und das Vorhandensein<br />

der Decane ist im Münsterschen Friesland bereits vor der<br />

Bischofssühne durch die Chroniken von Emo und Menko dargethan,<br />

hat durch sie keine Aenderung erfahren. Emo und Menko zeigen uns,<br />

wie seit dem Beginn des dreizehnten Jahrhunderts die Decanate im<br />

Fivelgo mit dem Besitz bestimmter Adelsgüter forterbten und auch<br />

von Minderjährigen erworben wurden, wie denn die Beschwerde der<br />

Landgemeinden, dafs Minderjährige zu Decanen ernannt wurden, eine<br />

Hauptveranlassung der Streitigkeiten bildete, die durch die Bischofssühne<br />

von 1276 beigelegt werden sollten. Zu bestreiten ist es,<br />

dafs die Bischöfe die Adelsgüter, an die im dreizehnten Jahrhundert<br />

die einzelnen Decanate geknüpft waren, ihren Besitzern gegeben<br />

hätten, sei es als Lehn, sei es in anderer Weise. Es sind gewisse<br />

adliche Grundbesitzer, die die Bischöfe zu Decanen ernennen,<br />

Eigenthümer gewisser Adelsgüter, auf die die Bischöfe die Decanatsbefugnisse<br />

übertragen. Es werden die erblichen adlichen Besitzer der<br />

fraglichen Güter erwähnt, vor- und nachdem sie von den Bischöfen<br />

zu Decanen ernannt sind. Erst nachdem sie ernannt sind, heifsen<br />

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