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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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Abänderungen in mein oben I p. 23 und p. 205 besprochenes Eechtsmanuscript<br />

eingerückt ist, das, wie seit Halsema angenommen ist, im<br />

Fivelingeland oder Oldampt 1 ) geschrieben sein soll. Das Eechtsmanuscript,<br />

das früher Halsema und Peter Wierdsma benutzten<br />

und mir im Jahr 1840 bei Herausgabe der <strong>Friesische</strong>n Rechtsquellen<br />

nicht zugänglich war, ist von Hettema als „Het Fivelingoer<br />

en Oldampster Landregt" Dockum 1841 zum Druck befördert. Es<br />

mufs nach 1427 geschrieben sein, wie oben I p. 205 ausgeführt<br />

ist, da in ihm p. 39—45 die sogenannten Küren des Focko Ukena<br />

von 1427 enthalten sind. Ein Original dieses im Manuscript Küren<br />

genannten Vertrages, von denen es einen gekürzten Text liefert, ist<br />

noch jetzt im Groninger Archiv mit den Siegelspuren daran erhalten<br />

und früher durch Idsinga, neuerdings bei Friedländer Ostfriesisches<br />

Urkundenbuch II p. 333 abgedruckt. Das fragliche Manuscript<br />

wird aber zwischen 1427 und 1448 zu setzen sein, da darin das in<br />

meinen <strong>Friesische</strong>n Eechtsquellen p. 315—324 aus späteren Ommelander<br />

Rechtshandschriften gedruckte Ommelander Landrecht vom<br />

Pontiansabend 1448 noch nicht aufgenommen ist. Das erwähnte<br />

sogenannte Fivelgoer Eechtsmanuscript enthält keineswegs Rechtsaufzeichnungen,<br />

die sich speciell auf das Fivelgo beziehen, der<br />

Schreiber hat nach dem Jahre 1427 aus friesischen Rechtsmanuscripten<br />

des der Utrechter und Münsterschen Diocese zugetheilten<br />

friesischen Landes die verschiedensten Stücke, in lateinischer,<br />

friesischer und niederdeutscher Sprache abgeschrieben oder<br />

excerpirt. Es stehen neben einander Stücke, die aus Rechtsaufzeichnungen<br />

des zwölften Jahrhunderts herrühren, und andere aus<br />

dem dreizehnten, vierzehnten, fünfzehnten Jahrhundert, und es weichen<br />

die Bestimmungen der einzelnen aufgenommenen Sätze so wesentlich<br />

von einander ab, dafs sie unmöglich gleichzeitig practische<br />

Gültigkeit in einer und derselben Gegend besessen haben können.<br />

Bei der Bedeutung, die die richtige Beurtheilung des in der in<br />

') Das Manuscript beginnt ohne Angabe, dafs es ein Fivelgoer<br />

Manuscript sei, mit den Worten „Hie ineipit jus civitatis Frisie". Auch<br />

sagt das Manuscript nirgends, dafs es im Fivelingeland oder im Oldampt<br />

geschrieben sei, geschweige dafs es Fivelgoer Hecht enthalte, wie ich dies<br />

bereits in Fries. Eq. p. XIX angeführt habe.

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