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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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Sendgerichten zu erkennen und zu erheben waren. Ich verzeichne<br />

die mir bekannten Sendbriefe und gebe bei den einzelnen an, für<br />

welche Theile des Landes sie vereinbart wurden: Von dem Bischof<br />

Eberhard von Münster ist im Jahr 1276 der die „Bischofssühne"<br />

oder der „Eberhardsbrief" genannte Vertrag mit den vier ihm<br />

untergebenen Landdistrikten Oldampt, Emsigerland, Brokmerland und<br />

Beiderland vereinbart, um durch ihn die blutigen Streitigkeiten zu beenden,<br />

die seit 1271, wie oben p. 951 erörtert wurde, stattgefunden<br />

hatten. Der in vier Originaldocumenten in Münster erhaltene, aus<br />

ihnen bei Wilmans abgedruckte Eberhardsbrief ist in meinen Priesischen<br />

Eechtsquellen p. 140 aufgenommen. Er bezog sich nicht auf<br />

die alten Gaue Hugmerke und Hunesga und von dem alten Pagus<br />

Pivelga nur auf den als Oldampt bezeichneten Theil desselben, nicht<br />

auf das Pivelingeland. Der Eberhardsbrief bildete später eine Hauptrechtsquelle<br />

der Landdistrikte, für die er im Jahr 1276 vereinbart<br />

war; so beruft sich im Brokmerland der in friesischer Sprache<br />

verfafste Brokmerbrief aus dem Schlufs des dreizehnten Jahrhunderts<br />

auf ihn als die „biscopes sone" und in die älteren Eechtsmanuscripte<br />

des Brokmerlandes ist ein lateinischer und ein friesischer<br />

Text von ihm aufgenommen, vergleiche Pries. Eq. p. 159, 25<br />

und p. 140 und oben I p. 219; im Emsigerland benutzt ihn der<br />

niederdeutsche Text des am Schlufs des dreizehnten Jahrhunderts<br />

friesisch abgefafsten Emsiger Pfennigschuldbuches unter dem Namen<br />

biscop Ecerdes breef", siehe Pries. Eq. p. 204, 18 und oben p. 331,<br />

und in den niederdeutschen Emsiger Eechtsmannscripten findet sich<br />

ein niederdeutscher Text von ihm, gedruckt in Fries. Eq. p. 140. Auf<br />

den Eberhardsbrief beruft sich auch der im Jahr 1325 vereinbarte<br />

Parmsumer Sendbrief. Von dem lateinischen Text des letzteren<br />

sind nur einzelne Stellen von Halsema publicirt worden, die ich dem<br />

Abdruck eines späteren niederdeutschen Textes des Farmsumer Sendbriefs<br />

in meinen Priesischen Eechtsquellen p. 292 in den Noten beigefügt<br />

habe, siehe oben I p. 274. Bei einem Streit des Propstes Hessel<br />

von Farmsuni und seiner Brüder mit der Propstei Earmsum nebst den<br />

Gemeinden von Oldampt und Holwierdra Syndfest werden Satzungen<br />

und Bufsen vereinbart, und dabei die Banngelder in der Höhe<br />

festgesetzt, wie sie für Oldampt durch den Eberhardsbrief 1276<br />

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