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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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„Decani" nicht gebraucht; einmal geschieht der „Praepositi" Erwähnung<br />

(Fries. Eq. p. 141, 28), wo darunter „Decani", nicht<br />

Klosterpröpste gemeint sein müssen: „Decrevimus, ut omnis actio,<br />

que prepositis competere videbatur, de dampnis illatis et eorum<br />

complicibus, clericis sive laycis, omnino sopita est". Der friesische<br />

Emsiger Text der Bischofssühne setzt „provest", ein niederdeutscher<br />

„prowest". In einer anderen Stelle der Bischofssühne ist sichtbar<br />

von weltlichen Decanen die Rede, indem vom „judex" gesprochen<br />

wird: „Si quis aliquam ecclesiam intraverit, . . . si vero monitus<br />

per judicem, cui episcopus iniunxerit, non exierit, puniatur in<br />

viginti marcis . . . Qui si monitus per predictum nuncium<br />

episcopi vel judicem non exierit, usque ad XXX marcas crescat<br />

pena". Hier setzt ein wohl aus dem vierzehnten Jahrhundert herrührender<br />

friesischer Emsiger Text (siehe über ihn oben I p. 212<br />

und p. 328) „tki biscopes böte" Fries, ßq. p. 143, 1 und Linea<br />

vthi frana" (vergleiche „frana" im Fries. Wb. p. 756), ein niederdeutscher<br />

Fivelgoer Text setzt „des biscopes bode" und „syn<br />

hovetlinck" p. 143, 3. Der niederdeutsche Text bei Beninga hat<br />

„prowest" l ).<br />

Der Ausdruck „Praepositus", aus dem das friesische „provest"<br />

oder „progost" (siehe Fries. Wb. p. 981), das niederdeutsche<br />

„prowest" geformt ist, kann nur in dem Sinn von Vorgesetzter, Vorsteher<br />

für die weltlichen Landdekane üblich geworden sein. In dieser<br />

Weise versteht den Namen auch Papst Alexander VI. im Jahr 1493,<br />

indem er weltliche Decane im Münsterschen Friesland für ferner<br />

zulässig erklärt; er sagt, „praepositura" bedeute hier „praeeminentia",<br />

siehe oben p. 943. Keinenfalls ist die Bezeichnung „Praepositus"<br />

für die weltlichen Decane von den Praepositi hergenommen,<br />

die Klöstern in den friesischen Gauen der Münsterschen Diöcese<br />

im dreizehnten Jahrhundert vorgesetzt waren. Jede nähere Be-<br />

') Bei Verletzungen Yon Kirchen und Kirchhöfen soll nach Beninga's<br />

Text ,.de provest van des bischuppes wegen mit X olde marck verfallen<br />

sin". Hinsichtlich der Bufse, die nach der Bischofssühne bei Verheirathung<br />

mit zu nahen Verwandten zu zahlen ist, fügt der Beninga'sche Text hinzu:<br />

„so schal men voor ider . . . overtredinge 5 marck den provest van des<br />

bisschuppes wegen thor straffe geven" Matthaeus Analecta IV p. 127.

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