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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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985<br />

Decani von ihnen verschieden gestellte Beamten unter dem Namen<br />

„Praepositi" getreten wären. Die vorstehend zusammengestellten<br />

Zeugnisse über das Vorkommen der Bezeichnungen „Decanus" und<br />

„Praepositus" beweisen dies auf das Bündigste. Die Mariengaarder<br />

Annalen, indem sie von dem „gegenwärtigen" nach dem gleichzeitigen<br />

Menco bereits 1271 gestorbenen Decan Gaico sprechen,<br />

nennen ihn ausdrücklich „Gaico qui nunc est prepositus vel<br />

decanus", und heben hervor, dafs dieser Gaico der Enkel des<br />

Gaico sei, der 1224 „Praepositus in Farmsum" gewesen wäre!<br />

Ebenso bezeichnet die im Original auf uns gekommene Urkunde<br />

von 1269 den Deddo als Praepositus von Emden, während in<br />

einer ebenfalls im Original erhaltenen Urkunde vom Jahr 1255<br />

ein „decanus de Emetha" genannt wird. Die im eigenhändigen<br />

Manuscript des Menko erhaltenen Annalen des Emo aus den<br />

Jahren 1204—1237, und Menko's von seiner eigenen Hand geschriebene<br />

Aufzeichnungen über die Jahre 1237 —1272 nennen die<br />

damaligen Landdecane von Farmsum, Loppersnm und Usquerd durchweg<br />

„Decani", und ebenso geschieht dies in unveränderter Weise<br />

von der gleichzeitigen Fortsetzung der Chronik des Menko aus den<br />

Jahren 1276 — 1296. Von einer Aenderung der Stellung der Decane<br />

durch die Bischofssühne von 1276 zeigt sich hier keine Spur.<br />

Die Meinung, dafs die Bischofssühne von 1276 die Stellung der<br />

Decane verändert habe, beruht lediglich auf der oben p. 952 eingerückten<br />

Angabe des 1562 gestorbenen Eggerik Beninga in seiner<br />

Chronik von Ostfriesland, die sich nur auf einen abweichenden<br />

späteren ungenauen niederdeutschen Text der im Original erhaltenen<br />

und nach ihm gedruckten Bisschofssülme von 1276 stützt. Die<br />

Bischofssühne von 1276 kann auch ihrer Natur nach nicht die<br />

Stellung der Decane im Fivelgo und Hunsego umgestaltet haben,<br />

indem sie nur ein Vertrag zwischen dem Bischof von Münster<br />

und dem Emsigerland, Brokmerland, Eeiderland und Oldampt ist.<br />

Es wird durch sie für jene vier Landdistrikte der blutige Streit<br />

beigelegt, der zwischen ihnen und dem Bischof von Münster stattgefunden<br />

hatte, und unter dem auch das benachbarte Fivelingeland<br />

gelitten hatte, siehe oben p. 328 — 334. In der Bischofssühne<br />

von 1276 wird im lateinischen Originaltext der Ausdruck

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