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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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Parteikämpfen der Jahre vor 1502 (vergleiche über sie oben p. 289)<br />

Propst in Loppersum war, und von dem er angiebt, er sei 1503 mit<br />

dem Herzog Albrecht von Sachsen nach Meifsen gegangen. — Im<br />

Lauf der ersten Decenniën des sechzehnten Jahrhunderts mufs die<br />

Stellung der weltlichen Pröpste von Loppersum eine wesentliche Umgestaltung<br />

erfahren haben. Aus den darüber erhaltenen Nachrichten<br />

fällt näheres Licht auf das frühere Vorhandensein und die ältere<br />

Stellung der weltlichen Pröpste von Loppersum. In einem Document<br />

vom Jahre 1562 bezeugt Timaim Peters, Pastor von Loppersum und<br />

Vertreter des Münsterschen Officials für Priesland, dafs die Kirchenvögte<br />

von siebenParochieen des Pivelingelandes, und zwar vonLoppersum,<br />

Zeeryp, Leermens, 't Zand, Eenum, Wirdum und Garrelsweer,<br />

erklärt hätten, dafs ihnen zur Zeit ihrer Vorgänger und Väter vom<br />

Bischof von Münster ein altes Privilegium ertheilt sei, nach dem die<br />

Angehörigen der sieben Kirchspiele von dem Loppersumer Propst<br />

nicht vorgeladen oder belangt werden sollten, indem sie seiner Jurisdiction<br />

nicht unterworfen wären. Die sieben Kirchspiele hätten sich<br />

des alten Privilegium zu erfreuen, dafs sie unter dem bischöflichen<br />

Official oder dessen Commissarius ständen, und dafs, wenn in ihnen<br />

nach den Sendbriefen Excesse zu bestrafen wären, sie von dem Official<br />

oder dessen Commissarius bestraft würden. Der Propst von Loppersum<br />

habe seinen Send nicht in den sieben Kirchspielen zu halten, vielmehr<br />

hätten die Kirchenvögte der sieben Kirchen jährlich vor dem bischöflichen<br />

Official oder dessen Commissarius im Chor der Loppersumer<br />

Kirche zu erscheinen, um alle vorgekommenen Excesse nach den<br />

Sendbriefen dem bischöflichen Official anzuzeigen, damit sie mit<br />

'den entsprechenden Strafen und Bufsen belegt würden. Jedes der<br />

sieben Kirchspiele habe dem Official zwei Groninger Stüver zu<br />

geben, die von einem der Kirchenvögte zu Loppersum einzufordern<br />

und dem Official einzuhändigen wären *). In Uebereinstimmung mit<br />

1 ) Die bezeichnenden Worte der Urkunde lauten: „Timannus Petri,<br />

ecclesiae parochialis Loppersum pastor necnon ejusdem Loppersensis praepositurae<br />

in spiritualibus commissarius generalis, ad infrascripta specialiter<br />

deputatus" etc. „Celebrantibus . . . dominis Joanne de Visbeke, decano<br />

ecclesiae Oldenselensis, Godefrido Ludolphi, pastore in Middelstum, Joanne<br />

Rijckwijn, jurium licentiato, piae memoriae, atque Adriano a Twickel

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