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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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Nicht in Betracht kann es kommen, dal's diese wichtige Bulle<br />

vom Jahr 1493 von dem berüchtigten Papst Alexander VI. Borgia<br />

erlassen ist. Denn nicht die Mifsbräuche, die bei dem eigenthümlichen<br />

Institut der weltlichen Decane in dem friesischen Theil der<br />

Münsterschen Diöcese bestanden haben, sind es, die die Beachtung<br />

desselben im höchsten Grade veranlassen, sondern der Kern der<br />

Einrichtung selbst. Jahrhunderte lang, erweislich wenigstens seit<br />

dem Schlufs des zwölften Jahrhunderts, haben nicht geistliche,<br />

sondern weltliche Decane in dem friesischen Theil der Münsterschen<br />

Diöcese fungirt, während sonst überall Geistliche mit den<br />

ihnen übertragenen Functionen beauftragt waren. Dafs in dem<br />

Münsterschen Friesland bei den weltlichen Decanen mehrfach Mifsbräuche<br />

vorgekommen sind, dafs einzelne von ihnen nicht dem bestehenden<br />

Recht entsprechend ihre Bufsen und Banngelder erhoben<br />

haben, dafs sie mitunter Gefälle, die zu den ihnen anvertrauten<br />

Decanaten gehörten, verwahrlosten und veräufserten, mufste zu<br />

heftigen Angriffen gegen diese einzelnen Decane führen und hat<br />

erweislich im dreizehnten Jahrhundert und später von Seiten der<br />

friesischen Bevölkerung des Landes wie der Bischöfe mehrfach<br />

dazu geführt. Auch darin, dafs sich das Amt der Decane seit<br />

dem Schlufs des zwölften Jahrhunderts an bestimmte Adelsgüter<br />

knüpfte, und das Decanat mit jenen Gütern auf die Erben der<br />

früheren Besitzer, die, wenn nicht immer, so doch mit seltener<br />

Ausnahme, alten Ethelingsgeschlechtern angehörten, überging, selbst<br />

wenn sie noch unmündige Kinder w r aren, sah man vielfach einen<br />

Mifsbrauch. Auf das Bestimmteste davon zu unterscheiden ist,<br />

dafs eben Weltliche, nicht Geistliche zu Decanen von den Bischöfen<br />

ernannt wurden. Dies ist die in hohem Grade beachtenswerthe<br />

eigenthümiiche Concession der römischen Kirche im Münsterschen<br />

Friesland, die auf Antrag des Bischof Heinrich von Münster im<br />

Jahr 1493 ferner fortbestehen sollte, unerachtet sie in anderen Diocesen<br />

völlig unbekannt war und für unvereinbar mit den bestehenden<br />

Satzungen des Kirchenrechts galt. Weil die weltlichen Decane im<br />

Münsterschen Friesland, wie im Jahr 1493 der Papst sagt, seit<br />

Gründung der Diöcese Münster in jenen Gegenden, also seit Carl<br />

dem Grofsen, und der Bekehrung des Landes zum Christenthum,<br />

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