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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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die man Laien, besonders von friesischem Volksstamm, zu übertragen<br />

pflege. Derartige Praepositurae finde man sonst nirgends in der<br />

Christenheit. In jeder solchen Praepositur habe der Bischof von<br />

Münster gewisse Sedes, d. i. Sendstühle, festgesetzt, zu denen von<br />

ihm jährlich zu bestimmten Zeiten sein Official geschickt werde,<br />

um über die Sachen, die vor den Bischof gehörten, zu erkennen.<br />

Die Officialen des Bischofs würden, wie man für gewifs halte, ohne<br />

Beistand und Zustimmung der genannten Praepositi wegen der<br />

Bohheit, Wildheit und Widersetzlichkeit des friesischen Volkes<br />

jener Gegend ihre Jurisdiction nicht ausüben können. Es hätten<br />

diese Pröpste keine Jurisdiction über Geistliche, sondern nur über<br />

Laien innerhalb der Grenzen ihrer Propsteien, und seien Helfer,<br />

Mitarbeiter und Vertheidiger der kirchlichen Jurisdiction in der<br />

Münsterschen Diöcese. Diese Praepositurae pflegten nicht Geistlichen<br />

als Pfründen, als „tituli beneficiales", übergeben zu werden.<br />

Die Leute, die man ihnen vorsetze, wären meist verheirathete Laien.<br />

Sie erhielten die Propsteien, um die kirchliche Jurisdiction in der<br />

Münsterschen Diöcese zu schützen und zu vertheidigen. Hätte die<br />

Münstersche Diöcese nicht diese Pröpste, so würden in ihr Ehebruch,<br />

Blutschande, Ketzerei, Zauberei, Aberglaube, Excesse und<br />

Vergehen aller Art nimmermehr _ bestraft und gehindert werden<br />

können. Weil nun nach der bittweisen Ausführung des Bischof<br />

Heinrich mit Beistand dieser Pröpste die Ueberschreitungen der<br />

Verbrecher bestraft würden und Vorsorge geschähe, dafs nicht<br />

Andere zu derartigen Verbrechen kämen, habe der Bischof ihm die<br />

ergebenste Bitte vorgelegt, dafs er den bisher gewohnheitsgemäfs<br />

erfolgten löblichen Beistand der weltliehen Pröpste im Münsterschen<br />

Priesland genehmige und bestätige. Er thue dies hiermit in aller<br />

Weise für jetzt und alle Zukunft, und sollten die dem widersprechenden<br />

kirchlichen Vorschriften dies nicht hindern. Den Bischof<br />

aber befreie er von jeder Excommunication, jeder Suspension und<br />

allem Interdikt, mit denen er seines Verhaltens wegen belegt worden<br />

wäre.<br />

Die Worte der merkwürdigen Bulle lauten: „Alexander<br />

episcopus servus servorum Dei... Pro parte venerabilis fratris nostri<br />

Henrici episcopi Monasteriensis nobis nuper exhibita

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