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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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cipale Frisonnm" von 1464 fehlen (gedruckt in Hettema Oude<br />

Wetten I p. 105 ); sie sind ein späterer Zusatz, der unvereinbar ist<br />

mit dem übrigen Inhalt des Schriftstücks. Dies kennt den Bischof als<br />

Inhaber des Sendgerichts, für den der Chorbischof in Behinderungsfällen<br />

den Send hält; der Bischof ernennt im Sendgericht zum Abhalten<br />

desselben auf drei Jahre einen Bevollmächtigten oder Decan;<br />

der Propst präsidirt nach dem alten Westerlauwersehen Sendrecht<br />

dem Sendgericht nicht; das gehört einer späteren Zeit an, ist in<br />

ihr dem früheren Text des zweiten Sendrechts, den der Alte Druck<br />

wiedergiebt, hinzugefügt.<br />

Im fünfzehnten Jahrhundert hatte in den friesischen Theilen<br />

der Utrechter Diöcese zwischen Fli und Laubach der Propst von<br />

St. Salvator zu Utrecht das Archidiaconat über Ostergo, Staveren,<br />

Gaasterland und das Decanat Worknm, der Propst von St. Johann<br />

über Westergo, der Propst von St. Maria über einen Theil der Zevenwouden;<br />

vergleiche oben p. 587 — 727. In den ersten Jahrzehnten<br />

des sechzehnten Jahrhunderts waren in Folge des Umsichgreifens<br />

der Reformation in den Niederlanden mehrfach Eingriffe von Seiten<br />

Karls V. in die bestehende Landesverfassung erfolgt, war die<br />

Stellung der Geistlichen vielfach gegen das geltende Landesrecht<br />

beeinträchtigt worden, und reichten 1554 die Friesen aus der alten<br />

Grafschaft zwischen Fli und Laubach dem Kaiser eine Keine von<br />

Beschwerden ein, die unter dem 8. April 1554 von der Königin Maria<br />

in einem Schwartzenberg III p. 329 abgedruckten ausführlichen<br />

Document mit Einrücken der Beschwerdepunkte beantwortet werden.<br />

In diesem Document findet sich unter Nr. 5 ausgeführt, dafs die<br />

Friesen bisher in Ostergo unter dem Propst oder Archidiacon von<br />

St. Salvator, im Westergo unter dem von St. Johann gestanden<br />

hätten, mit Ausnahme der Kirchen, die speciell im Westergo dem<br />

Abt von Staveren und von Lidlnm, im Ostergo dem von Dockum<br />

untergeordnet gewesen. Diese Pröpste und Aebte hätten jährlich<br />

in ihrem Sprengel einen Commissarius ernannt, der allein befugt<br />

gewesen sei, den Decanen ihre jährlichen Vollmachten, den Pfarrern<br />

ihre Ernennungen zu übergeben und sie zu prüfen; sodafs jeder<br />

Decan, nachdem er von seinem Capitel erwählt und von seinem Archidiacon<br />

bestätigt gewesen, innerhalb der Grenzen seines Sprengels-

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