Modul: Grundlagen der Betriebswirtschaft

Modul: Grundlagen der Betriebswirtschaft Modul: Grundlagen der Betriebswirtschaft

05.10.2013 Aufrufe

Arten von Unternehmungsverbindungen: Kartell Unter einem Kartell versteht man eine vertraglich oder auf andere Weise abgesprochene Kooperation von rechtlich selbstständig bleibenden Unternehmen zur Beschränkung des Wettbewerbs. - Horizontaler Stufe: Preiskartell, Gebietskartell, Mengenkartell - Vertikaler Stufe: Preisbindung der zweiten Hand, exklusive Lieferungsverträge - in CH grundsätzlich erlaubt, sofern sie nicht das wirtschaftliche Gesamtinteresse verletzen - Rechtsform ist Verein (es gibt auch formlose Kartelle) - Bsp. Treibstoffpreise bei Tankstellen Interessensgemeinschaft Relativ lose Kooperationsform. Zwei oder mehr Unternehmungen arbeiten in einem klar definierten Bereich zusammen, wobei es sich bei der Zusammenarbeit nicht um einen Kernbereich handeln muss. - häufig in Forschung und Entwicklung - Rechtsform: Kooperationsvertrag oder einfache Gesellschaft Konzern Zusammenfassung rechtlich selbstständiger Unternehmen unter einheitlicher Führung, das heisst eine Muttergesellschaft (Holdinggesellschaft) kontrolliert über Kapitalbeteiligungen eine oder mehrere Tochtergesellschaften. Kein Konzern ist: - Bilanzsumme von 10 Millionen Franken - Umsatzerlös von 20 Millionen Franken - 200 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt Gemischte Holdinggesellschaft: Unternehmungen mit Tochtergesellschaften, welche ihre ursprüngliche betriebliche Tätigkeit beibehalten und zusätzlich die Tochtergesellschaften lenken. Reine Holdinggesellschaft: beschränkt sich auch das Halten ihre Beteiligungen an den Tochtergesellschaften. Management-Holding: nimmt verschiedene Führungsfunktionen zur Lenkung und Entwicklung der Tochtergesellschaften wahr. Finanz-Holding: das Ziel der Holding besteht lediglich in der gewinnbringenden Kapitalanlage in Form von Beteiligungen, ohne dass eine Einflussnahme auf die Unternehmungspolitik der betreffenden Tochtergesellschaften im Vordergrund steht. Dauer der Verbindung: Dauernd Vorübergehend - - - - - - - BW_nurMSP.doc Irène Stücheli Seite 10 / 30

5 Rechtsformen Einzelunternehmung Gesellschaften Rechtsgemeinschaften Körperschaften - einfache Gesellschaft - Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Kollektivgesellschaft - Aktiengesellschaft - Kommanditgesellschaft - Genossenschaft Mitglieder 1 natürliche Person. Grundkapital Gründung Firmenbildung Handelsregister Buchführungspflicht Einzelfirma Einfache Gesellschaft Kollektivgesellschaft Kommanditgesellschaft AG GmbH Genossenschaft Fakultativ, gemäss Einlage des Inhabers. Keine speziellen Erfordernisse. Familienname mit oder ohne Vornamen; Zusätze mögl., sofern sie nicht auf ein Gesellschaftsverhältnis hindeuten. Obligatorisch, wenn Jahresumsatz min. CHF 100'000.- sonst freiwilliger Eintrag möglich. Wenn Jahresumsatz min. CHF 100'000.- 2 oder mehrere natürliche Personen, Rechtsgemeinschaften (einfache Gesellschaft, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft) oder juristische Personen. Fakultativ, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, hat jeder Gesellschafter einen gleichen Beitrag zu leisten, sei es in Form von Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit. Durch formlosen Gesellschaftsvertrag, Schriftlichkeit empfehlenswert. Kann keine Firma haben. Darf nicht eingetragen werden. 2 oder mehrere nur natürliche Personen. Fakultativ, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, hat jeder Gesellschafter einen gleichen Beitrag zu leisten, sei es in Form von Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit. Durch formlosen Gesellschaftsvertrag, Schriftlichkeit empfehlenswert. HR-Eintrag wird für nicht kaufmännische Kollektivgesellschaft erforderlich. Familienname aller Gesellschafter oder Familienname mind. eines Gesellschafters mit Zusatz, der auf Gesellschaftsverhältnis hinweist, z.B. «& Co.», «& Cie.», Gebrüder. Obligatorisch. Die nicht kaufmännische Kollektivgesellschaft entsteht erst mit dem Eintrag. Min. 1 Komplementär = unbeschränkt haftend; natürliche Person oder Min. 1 Kommanditär = nur mit Kommanditsumme haftend; natürliche Person, Handelsgesellschaft (Kollektiv- und Kommanditgesellschaft) oder juristische Person. Fakultativ, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, hat jeder Gesellschafter einen gleichen Beitrag zu leisten, sei es in Form von Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit. Kommanditsumme muss im HR eingetragen werden. Durch formlosen Gesellschaftsvertrag, Schriftlichkeit empfehlenswert. HR-Eintrag wird für nicht kaufmännische Kommanditgesellschaft erforderlich. Wie Kollektivgesellschaft, aber nur bezüglich der Komplementäre. Die Kommanditäre dürfen in der Firma nicht genannt sein, sonst haften sie unbeschränkt. Obligatorisch. Die nicht kaufmännische Kommanditgesellschaft entsteht erst mit dem Eintrag. BW_nurMSP.doc Irène Stücheli Seite 11 / 30 Für Gründung min. 3 natürliche Personen, nachher weniger Mitglieder geduldet (z.B. Einmann-AG), solange keine Einsprache erhoben wird. Mind. CHF 100 000.– Mindesteinzahlung: CHF 50 000.–; Inhaberaktien voll, Namenaktien zu mindestens 20 %. • Festsetzen der Statuten • Wahl der Organe • Einzahlung des Aktienkapitals. → öffentliche Beurkundung dieser Tatsachen • Eintrag in das HR Phantasie- oder Sachbezeichnung oder Name. Wenn ein Name gewählt wird, ist der Zusatz «AG» obligatorisch. Obligatorisch. Die AG entsteht erst mit dem Eintrag. Für die Gründung mind. 2 natürliche Personen oder Handelsgesellschaften, nachher weniger Mitglieder geduldet, solange keine Einsprache erhoben wird. Mind. CHF 20 000.– Max. CHF 2 000 000.– Mindesteinzahlung: 50 % des Grundkapitals. • Festsetzen und Genehmigen der Statuten • Wahl der Organe • Einzahlung des Grundkapitals. → öffentliche Beurkundung dieser Tatsachen • Eintrag in das HR Freie Wahl wie bei der AG, doch stets mit dem Zusatz «GmbH». Obligatorisch. Die GmbH entsteht erst mit dem Eintrag. Nein Ja Ja Ja Ja Ja Für die Gründung min. 7 natürliche Personen oder Handelsgesellschaften, nachher weniger Mitglieder geduldet, solange keine Einsprache erhoben wird. Fakultativ. Nur, wenn in den Statuten vorgesehen. • Festsetzen und Genehmigen der Statuten • Wahl der Organe. → keine öffentliche Beurkundung; Schriftlichkeit genügt. • Eintrag in das HR Freie Wahl wie bei der AG. Wenn ein Name gewählt wird, ist der Zusatz «Genossenschaft» obligatorisch. Obligatorisch. Die Genossenschaft entsteht erst mit dem Eintrag.

Arten von Unternehmungsverbindungen:<br />

Kartell<br />

Unter einem Kartell versteht man eine vertraglich o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise abgesprochene<br />

Kooperation von rechtlich selbstständig bleibenden Unternehmen zur Beschränkung des<br />

Wettbewerbs.<br />

- Horizontaler Stufe: Preiskartell, Gebietskartell, Mengenkartell<br />

- Vertikaler Stufe: Preisbindung <strong>der</strong> zweiten Hand, exklusive Lieferungsverträge<br />

- in CH grundsätzlich erlaubt, sofern sie nicht das wirtschaftliche Gesamtinteresse verletzen<br />

- Rechtsform ist Verein (es gibt auch formlose Kartelle)<br />

- Bsp. Treibstoffpreise bei Tankstellen<br />

Interessensgemeinschaft<br />

Relativ lose Kooperationsform. Zwei o<strong>der</strong> mehr Unternehmungen arbeiten in einem klar<br />

definierten Bereich zusammen, wobei es sich bei <strong>der</strong> Zusammenarbeit nicht um einen<br />

Kernbereich handeln muss.<br />

- häufig in Forschung und Entwicklung<br />

- Rechtsform: Kooperationsvertrag o<strong>der</strong> einfache Gesellschaft<br />

Konzern<br />

Zusammenfassung rechtlich selbstständiger Unternehmen unter einheitlicher Führung, das heisst<br />

eine Muttergesellschaft (Holdinggesellschaft) kontrolliert über Kapitalbeteiligungen eine o<strong>der</strong><br />

mehrere Tochtergesellschaften. Kein Konzern ist:<br />

- Bilanzsumme von 10 Millionen Franken<br />

- Umsatzerlös von 20 Millionen Franken<br />

- 200 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt<br />

Gemischte Holdinggesellschaft: Unternehmungen mit Tochtergesellschaften, welche ihre<br />

ursprüngliche betriebliche Tätigkeit beibehalten und zusätzlich die Tochtergesellschaften lenken.<br />

Reine Holdinggesellschaft: beschränkt sich auch das Halten ihre Beteiligungen an den<br />

Tochtergesellschaften.<br />

Management-Holding: nimmt verschiedene Führungsfunktionen zur Lenkung und Entwicklung<br />

<strong>der</strong> Tochtergesellschaften wahr.<br />

Finanz-Holding: das Ziel <strong>der</strong> Holding besteht lediglich in <strong>der</strong> gewinnbringenden Kapitalanlage in<br />

Form von Beteiligungen, ohne dass eine Einflussnahme auf die Unternehmungspolitik <strong>der</strong><br />

betreffenden Tochtergesellschaften im Vor<strong>der</strong>grund steht.<br />

Dauer <strong>der</strong> Verbindung:<br />

Dauernd<br />

Vorübergehend<br />

- - - - - - -<br />

BW_nurMSP.doc Irène Stücheli Seite 10 / 30

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!