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OGH 1994/06/23, 6 Ob 561/94 (6 Ob 1568/94) - Familienrecht.at

OGH 1994/06/23, 6 Ob 561/94 (6 Ob 1568/94) - Familienrecht.at

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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>06</strong>/<strong>23</strong>, 6 <strong>Ob</strong> <strong>561</strong>/<strong>94</strong> (6 <strong>Ob</strong> <strong>1568</strong>/<strong>94</strong>)<br />

Als Entgelt für Dolmetscherleistungen in einem Fahrschulbetrieb erhielt er<br />

7.000 S.<br />

Im Jahr 1992 erhielt er eine Lebensversicherungssumme von 200.000 S<br />

ausbezahlt; davon h<strong>at</strong>te er ca 15.000 S an Steuern zu entrichten.<br />

Die Eigentumswohnung belastet den Mann mit mon<strong>at</strong>lichen<br />

Rückzahlungsr<strong>at</strong>en von 1.600 S und mon<strong>at</strong>lichen Betriebskostenanteilen<br />

von 2.600 S. Aus dem Verkauf einer Hausbesorgerwohnung erhielt einen<br />

Anteil von 4.000 S.<br />

Den Mann treffen konkurrierende Unterhaltsverpflichtungen gegenüber<br />

seiner geschiedenen Ehefrau neben Zahlungen für die seinerzeitige<br />

Ehewohnung. Die mon<strong>at</strong>liche Unterhaltsverpflichtung beträgt 5.000 S, die<br />

(Ausgleichs-)Zahlung für die Wohnung 1.000 S. Zufolge Aufrechnung mit<br />

einer Darlehensrückzahlungsforderung betragen die mon<strong>at</strong>lichen<br />

Barzahlungen des Mannes an seine geschiedene Frau derzeit nur 1.400<br />

S. Für Repar<strong>at</strong>uren am Wohnhaus seiner geschiedenen Frau h<strong>at</strong>te er<br />

62.000 S aufzuwenden.<br />

Der Mann h<strong>at</strong>te für seine Ehefrau eine Krankenversicherung<br />

abgeschlossen. Bis 1.April 1992 leistete er dafür mon<strong>at</strong>liche<br />

Prämienzahlungen in der Höhe von 1.300 S.<br />

Der Mann h<strong>at</strong>te seiner Frau zunächst mon<strong>at</strong>lich einen Betrag von 3.500 S<br />

als Wirtschaftsgeld überlassen, über dessen Verwendung die Frau genau<br />

Rechnung legen mußte. Ab Juni 1990 stellte der Mann seiner Frau kein<br />

Wirtschaftsgeld mehr zur Verfügung, sondern besorgte die Einkäufe für<br />

den gemeinsamen Haushalt selbst. Für ihre sonstigen persönlichen<br />

Bedürfnisse erhielt die Frau von ihrem Mann - abgesehen von<br />

Bekleidungsgeschenken zu Feiertagen - keine Leistungen. Die Frau<br />

mußte zur gemeinsamen Lebensführung aus ihren Erträgnissen beitragen.<br />

6<br />

http://www.tews.<strong>at</strong> - DIE WebSite für Österreichisches <strong>Familienrecht</strong>

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