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OGH 1994/06/23, 6 Ob 561/94 (6 Ob 1568/94) - Familienrecht.at

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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>06</strong>/<strong>23</strong>, 6 <strong>Ob</strong> <strong>561</strong>/<strong>94</strong> (6 <strong>Ob</strong> <strong>1568</strong>/<strong>94</strong>)<br />

Zur außerordentlichen Revision des Mannes gegen das bestätigende<br />

Berufungsurteil genügen folgende Hinweise:<br />

Das Prozeßgericht erster Instanz h<strong>at</strong> vom Beklagten zu Beweiszwecken<br />

vorgelegte Tonbänder nicht abgehört und einen von ihm beantragten<br />

Zeugen nicht vernommen. Das Berufungsgericht h<strong>at</strong> die diesbezüglich<br />

erhobenen Mängelrügen als nicht stichhältig befunden. Eine derartige<br />

berufungsgerichtliche Beurteilung ist nach dem Größenschluß keiner<br />

weiteren Nachprüfung durch den <strong>Ob</strong>ersten Gerichtshof zugänglich, daß<br />

nicht einmal die beschlußmäßige Verwerfung einer Berufung, soweit sie<br />

einen mit Nichtigkeit bedrohten Verfahrensverstoß geltend macht, weiter<br />

anfechtbar ist (§ 519 ZPO).<br />

Die Beurteilung des festgestellten beiderseitigen Verhaltens von<br />

Eheg<strong>at</strong>ten in der zeitlichen Abfolge und wechselseitigen Bedingtheit ist<br />

jeweils durch die konkreten Umstände des Einzelfalles bedingt.<br />

Mit der außerordentlichen Revision wird keine unrichtige Lösung einer<br />

nach § 502 Z 1 ZPO qualifizierten verfahrensrechtlichen oder<br />

m<strong>at</strong>eriellrechtlichen entscheidungswesentlichen Frage geltend gemacht.<br />

Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs der Frau als der<br />

gefährdeten Partei ein Erfolg zu versagen und die außerordentliche<br />

Revision des Beklagten und Widerklägers zurückzuweisen.<br />

Die gefährdete Partei h<strong>at</strong> dem Antragsgegner dessen Kosten der<br />

Beantwortung zum erfolglos gebliebenen Revisionsrekurs gemäß §§ 402<br />

Abs 2, 78 EO, §§ 41 und 50 ZPO zu ersetzen.<br />

13<br />

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