Leitfaden des Schulamtes des Kreises Düren zum ... - Stadt Herten
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Dokumentation erzieherische Einwirkungen Anlage 1.1<br />
Familienname, Vorname (der Schülerin/<strong>des</strong> Schülers)<br />
Name der Erziehungsberechtigten:<br />
Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort<br />
Fehltage am:<br />
Fehlzeiten am:<br />
Verspätungen am:<br />
Name <strong>des</strong> Erziehungsberechtigten:<br />
Telefonische/schriftliche Information der Erziehungsberechtigten am:<br />
Stellungnahme der Erziehungsberechtigten am:<br />
Gespräche am:<br />
- Gründe für die Abwesenheit ermitteln<br />
- Haltung <strong>zum</strong> Schulschwänzen erfragen<br />
- Einstellung zur Schule und Unterricht ermitteln<br />
- Beziehungsebene zu Mitschülern / Lehrkräften klären<br />
am:<br />
A) Unterrichtsversäumnisse schriftlich Festhalten<br />
B) Unterrichtsversäumnissen nachgehen<br />
C) Gespräche mit der Schülerin / dem Schüler<br />
D) Einschaltung von Fachleuten<br />
Bemerkungen:<br />
________________________<br />
Schulleiter/in<br />
(Jugendamt, Schulpsychologen, Gesundheitsamt etc.)<br />
Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort
Schulbesuchsmahnung Anlage 1.2<br />
Anschrift der Erziehungsberechtigten<br />
Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum<br />
Stempel der Schule<br />
Schulbesuch Ihres Kin<strong>des</strong> ______________________, geb.: am _________________<br />
Sehr geehrte Frau __________,<br />
sehr geehrter Herr __________,<br />
Ihr schulpflichtiges Kind ___________________ fehlte im laufenden Schuljahr am ______<br />
unentschuldigt/ bzw. fehlt seit dem ___________________ fortlaufend unentschuldigt.<br />
Ihr Kind ist gemäß § 43 Abs. 1 Schulgesetz für das Land NRW (SchulG) verpflichtet, regelmäßig<br />
und pünktlich am Unterricht und an den sonstigen für verbindlich erklärten<br />
Schulveranstaltungen teilzunehmen. Verletzungen der Teilnahmepflicht können erzieherische<br />
Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen gegen den Schüler/die Schülerin zur Folge<br />
haben.<br />
Als Erziehungsberechtigte sind Sie dafür verantwortlich, dass Ihr Kind regelmäßig und<br />
pünktlich die Schule besucht (§ 41 Abs. 1 SchulG). Ist Ihr Kind krank oder kann aus anderen<br />
Gründen nicht die Schule besuchen, müssen Sie die Schule unverzüglich benachrichtigen<br />
und anschließend die Schule schriftlich über den Grund <strong>des</strong> Schulversäumnisses<br />
informieren (§ 43 Abs. 2 SchulG).<br />
Ich bitte Sie <strong>des</strong>halb,<br />
künftig dafür Sorge zu tragen, dass Ihr Kind regelmäßig die Schule besucht.<br />
mir eine schriftliche begründete Entschuldigung für die o.g. Fehltage vorzulegen.<br />
dafür Sorge zu tragen, dass Ihr Kind ab dem _________________ wieder regelmäßig<br />
und<br />
pünktlich am Unterricht teilnimmt.<br />
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass Ihr Kind der Schule auch zwangsweise zugeführt<br />
werden kann (§ 41 Abs. 4 SchulG). Außerdem kann gegen Sie eine Geldbuße von bis zu<br />
1.000,00 Euro verhängt und oder ein Zwangsgeld festgesetzt werden.<br />
Das Jugendamt ist von mir über die unentschuldigten Schulversäumnisse informiert worden.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
_______________<br />
(Schulleitung)
Schulbesuchsmahnung Anlage 1.3<br />
Anschrift der/s Schülers/in<br />
Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum<br />
Schulbesuch<br />
Sehr geehrte/r __________,<br />
Stempel der Schule<br />
Sie fehlten im laufenden Schuljahr am ______ unentschuldigt/ bzw. fehlen seit dem<br />
___________________ fortlaufend unentschuldigt.<br />
Gemäß § 43 Abs. 1 Schulgesetz für das Land NRW (SchulG) sind Sie verpflichtet, regelmäßig<br />
und pünktlich am Unterricht und an den sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen<br />
teilzunehmen. Verletzungen der Teilnahmepflicht können erzieherische<br />
Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen gegen den Schüler/die Schülerin zur Folge haben.<br />
Ich bitte Sie <strong>des</strong>halb,<br />
künftig dafür Sorge zu tragen, dass Ihr Kind regelmäßig die Schule besucht.<br />
mir eine schriftliche begründete Entschuldigung für die o.g. Fehltage vorzulegen.<br />
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass Sie der Schule auch zwangsweise zugeführt werden<br />
können (§ 41 Abs. 4 SchulG). Außerdem kann gegen Sie eine Geldbuße von bis zu<br />
1.000,00 Euro verhängt werden.<br />
Das Jugendamt ist von mir über die unentschuldigten Schulversäumnisse informiert worden.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
_______________<br />
(Schulleitung)<br />
Durchschrift:<br />
An die<br />
Erziehungsberechtigten
Mitteilung an das Jugendamt Anlage 2<br />
Schulstempel<br />
[ ]<br />
An das<br />
<strong>Stadt</strong>/Kreisjugendamt<br />
52 <strong>Düren</strong> Datum:<br />
Mitteilung gem. § 27 ADO i.V.m § 41 SchulG wegen Gefährdung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>wohls<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
nach § 27 ADO i.V.m. § 41 Schulgesetz unterrichte ich Sie, dass folgende Schülerin/folgender<br />
Schüler seiner Verpflichtung <strong>zum</strong> regelmäßigen Schulbesuch nicht nachkommt.<br />
Familienname, Vorname<br />
Name der Erziehungsberechtigten:<br />
Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort<br />
Name <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong><br />
Geburtsdatum, Geburtsort<br />
Fehlzeiten/Fehltage<br />
Bemerkungen<br />
Ich bitte Sie auf die Familie entsprechend einzuwirken.<br />
Name <strong>des</strong> Erziehungsberechtigten:<br />
Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort<br />
Ende d. Schulpflicht (Jahreszahl)<br />
(Schulleiter/in) (Klassenlehrer/in)
Androhung der zwangsweisen Zuführung Anlage 3.1<br />
Gegen Postzustellungsurkunde Stempel der Schule<br />
Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum<br />
Schulversäumnis<br />
Ordnungsverfügung<br />
Sehr geehrte(r) __________________________!<br />
Ihr schulpflichtiges Kind/Mündel<br />
ist wiederholt, und zwar am<br />
dem Schulunterricht ohne ausreichende Entschuldigung ferngeblieben. Sie haben gemäß<br />
§ 41 Abs. 1 S. 1 <strong>des</strong> Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.02.2005 in<br />
der jetzt gültigen Fassung als Erziehungsberechtigte(r) dafür zu sorgen, dass die/der<br />
Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig<br />
teilnimmt.<br />
Ich fordere Sie auf, dafür Sorge zu tragen bzw. sicherzustellen, dass Ihr Kind/Mündel die<br />
Schule innerhalb von 3 Tagen wieder besucht. Versäumt das Kind wegen Krankheit den<br />
Unterricht, so ist die Schule mündlich oder schriftlich zu benachrichtigen. Nach Beendigung<br />
<strong>des</strong> Schulversäumnisses, spätestens jedoch nach 3 versäumten Unterrichtstagen,<br />
sind Sie als Erziehungsberechtigte(r) gehalten, der Schule schriftlich jeden Grund für das<br />
Versäumnis anzugeben. Außerdem ist der Schule ein ärztliches Zeugnis über die Erkrankung<br />
vorzulegen.<br />
Zwangsmittelandrohung:<br />
Falls Ihr Kind/Mündel nicht innerhalb von 3 Unterrichtstagen nach Zustellung dieser Verfügung<br />
seiner Schulpflicht nachkommt, drohe ich Ihnen gemäß §§ 55, 57, 62 und 66 ff. <strong>des</strong><br />
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) vom<br />
13.05.1980 (GV NW S. 510) in der jetzt gültigen Fassung die Anwendung unmittelbaren<br />
Zwangs an. Ihr Kind/Mündel wird bei Missachtung dieser Androhung gemäß § 41 Abs. 4<br />
Schulgesetz NRW zwangsweise dem Unterricht zugeführt.
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diese Verfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch<br />
einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der<br />
einzulegen.<br />
________________________________________________________<br />
(Schule)<br />
Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Beauftragten versäumt werden,<br />
müsste <strong>des</strong>sen Verschulen Ihnen zugerechnet werden.<br />
Anordnung der sofortigen Vollziehung:<br />
Aus Gründen <strong>des</strong> öffentlichen Interesses ordne ich hiermit die sofortige Vollziehung dieser<br />
Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom<br />
21.01.1969 (BGBl. I S. 17) in der jetzt geltenden Fassung an. Dies hat zur Folge, dass die<br />
aufschiebende Wirkung eines etwaigen Widerspruchs entfällt.<br />
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist angesichts <strong>des</strong> erheblichen öffentlichen Interesses<br />
an einem geordneten regelmäßigen Schulbesuch notwendig und erforderlich. Im<br />
Hinblick auf den ständigen Fortgang <strong>des</strong> Unterrichts und die durch ein Fehlen auftretenden<br />
Wissenslücken, muss die zwangsweise Zuführung bei einer Missachtung der obigen<br />
Androhung so schnell wie möglich durchgeführt werden. Ein Aufschieben der Maßnahme<br />
ist damit im Interesse Ihres Kin<strong>des</strong>/Mündels nicht vertretbar.<br />
Hinweise:<br />
Wenn Sie es unterlassen, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Schulpflicht Sorge zu<br />
tragen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 126 Abs. 1 Ziff. 2 Schulgesetz<br />
NRW, die mit einem Bußgeld bis zu 1.000,- € geahndet werden kann.<br />
Sollte Ihr Kind/Mündel den Schulunterricht weiterhin unentschuldigt versäumen, werde ich<br />
beim Schulamt für den Kreis <strong>Düren</strong> beantragen, gegen Sie ein Bußgeldverfahren einzuleiten.<br />
Hochachtungsvoll<br />
________________________<br />
Schulleiter/in
Festsetzung der zwangsweisen Zuführung Anlage 3.2<br />
Gegen Postzustellungsurkunde Stempel der Schule<br />
Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum<br />
Sehr geehrte(r)<br />
Ordnungsverfügung zur Festsetzung eines Zwangsmittels<br />
Hiermit setze ich gemäß § 64 <strong>des</strong> Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG NW) vom<br />
13.05.1980 (GV NW S. 510) in der jetzt gültigen Fassung das mit meiner Ordnungsverfügung<br />
vom ____________________ angedrohte Zwangsmittel <strong>des</strong> unmittelbaren Zwangs,<br />
nämlich die zwangsweise Zuführung Ihres Kin<strong>des</strong>/Mündels _______________________<br />
fest.<br />
Begründung:<br />
Trotz meiner Aufforderung vom _________________, die Schulpflicht Ihres Kin<strong>des</strong>/Mündels<br />
besser zu überwachen und das Kind <strong>zum</strong> regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten,<br />
versäumt das Kind/Mündel weiterhin ohne Entschuldigung den Unterricht.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diese Verfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch<br />
einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der<br />
einzulegen.<br />
________________________________________________________<br />
(Schule)<br />
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Beauftragten versäumt werden sollte,<br />
wird <strong>des</strong>sen Verschulden Ihnen zugerechnet.<br />
Ich weise jedoch darauf hin, dass ein evtl. erhobener Widerspruch gegen diese Verfügung<br />
gemäß § 8 <strong>des</strong> Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom<br />
26.03.1960 (GV NW S. 47) in der jetzt geltenden Fassung keine aufschiebende Wirkung<br />
hat und Sie somit zur Duldung der zwangsweisen Schulzuführung Ihres Kin<strong>des</strong>/Mündels<br />
verpflichtet sind.<br />
Hochachtungsvoll<br />
________________________<br />
Schulleiter/in
Antrag auf Zwangszuführung Anlage 3.3<br />
Schulstempel<br />
[ ]<br />
Ordnungsamt<br />
der Gemeinde/der <strong>Stadt</strong><br />
- Amt 32 -<br />
in Datum:<br />
Zwangsweise Zuführung<br />
§ 41 Abs. 4 Schulgesetz vom 15.02.2005 (GV. NRW. S. 102, BASS 1-1) in der gültigen Fassung<br />
Nach § 41 Abs. 4 Schulgesetz NRW beantrage ich die zwangsweise Zuführung der/<strong>des</strong> nachstehend<br />
genannten Schulpflichtigen:<br />
Familienname, Vorname<br />
Anschrift: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort, Zustellpostamt<br />
Geburtsdatum, Geburtsort<br />
Familienname, Vorname <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten<br />
Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort, Zustellpostamt<br />
Ende d.Schulpflicht (Jahreszahl)<br />
Klasse Klassenraum Unterrichtszeit Wochentag<br />
Unentschuldigt versäumte Unterrichtstage (einzeln aufführen) K = Krank, KA = Krank Attest, e = entschuldigt, b = beurlaubt<br />
Familienname, Vorname und Dienststelle <strong>des</strong> Klassenlehrers/der Klassenlehrerin<br />
Schriftliche Mahnungen an Erziehungsberechtigte am<br />
(Schulleiter/in) (Klassenlehrer/in)<br />
Bericht <strong>des</strong> Jugendamtes über schul- u. jugendpflegerische Maßnahmen:<br />
Registrier-Nr.
Amt 32<br />
Mit der Bitte, die Zwangszuführung zu veranlassen.<br />
Herr/Frau<br />
wird beauftragt, die Zwangszuführung vorzunehmen.<br />
Die am erfolgte Zuführung wird bescheinigt<br />
Grund:<br />
Die Beantragte Zuführung ist erfolgt.<br />
Die Beantragte Zuführung konnte nicht erfolgen.<br />
Eingangsstempel<br />
(Klassenlehrer/in)<br />
(Zuführungsbeamter/Zuführungsbeamtin
Antrag auf Einleitung eines Zwangsgeldverfahrens bei Schulpflichtverstößen<br />
Anlage 3.4<br />
Stempel der Grundschule/Förderschule<br />
[ ]<br />
An das<br />
Schulamt für den Kreis <strong>Düren</strong><br />
Bismarckstraße 16<br />
52348 <strong>Düren</strong> Datum:<br />
Antrag auf Einleitung eines Zwangsgeldverfahrens gem. § 41 Abs. 5 SchulG<br />
Name der Schülerin/Schüler<br />
Geburtsdatum, Geburtsort<br />
Ende d. Schulpflicht (Jahreszahl)<br />
Die Erziehungsberechtigte/Eltern haben nicht dafür Sorge getragen, dass ihre Tochter/ihr Sohn<br />
regelmäßig am Unterricht bzw. an den sonstigen Veranstaltung der Schule teilgenommen hat:<br />
Name der Erziehungsberechtigten:<br />
Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort<br />
Bemerkungen<br />
bisher durchgeführte schulische Einwirkungen:<br />
persönl. Gespräche mit den Erziehungsberechtigten am:<br />
Name <strong>des</strong> Erziehungsberechtigten:<br />
Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt o.ä. jugendpflegerische Maßnahme:<br />
sonstiges (Begründung der Erziehungsberechtigten: s. Anlage)<br />
Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort<br />
Fehltage (kalendarische Aufzählung) _______________________________________________________<br />
_____________________________________________________________________________________<br />
davon unentschuldigt:___________________________________________________________________<br />
_____________________________________________________________________________________<br />
ärztliche Atteste eingefordert<br />
Die Erziehungsberechtigten halten ihr Kind vom Unterricht fern. Aus diesem Grund bitte<br />
ich um Einleitung <strong>des</strong> Zwangsgeldverfahrens gem. § 41 Abs. 5 SchulG.<br />
_____________________<br />
Unterschrift der Schulleitung
Antrag auf Verfahren nach § 1666 BGB Anlage 3.5<br />
Schulstempel<br />
[ ]<br />
An das Amtsgericht<br />
- Familiengericht<br />
Anschrift<br />
Ort<br />
Verfahren gemäß § 1666 BGB<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
bezüglich unseres Schülers/unserer Schülerin ,<br />
sorgeberechtigt:<br />
regen wir als familiengerichtliche Maßnahme zur Abwehr einer Kin<strong>des</strong>wohlgefährdung die Einrichtung<br />
einer Ergänzungspflegschaft an :<br />
- mit dem Wirkungskreis Schulangelegenheiten<br />
- Zuführung zur Schule<br />
- diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen<br />
- Jugendhilfeangelegenheiten.<br />
Der Schüler/die Schülerin hat seit Beginn <strong>des</strong> Schuljahres ___________________ Unterrichtsstunden<br />
versäumt, wodurch das Erreichen eines Schulabschlusses infrage gestellt wird.<br />
B e w e i s: Anliegende Aufstellung und Bewertung durch den Klassenlehrer/die Klassen-<br />
lehrerin ____________________ vom ____________________.<br />
Darüber hinaus führt das Verhalten <strong>des</strong> Schülers/der Schülerin zu folgenden Problemen:<br />
�<br />
�<br />
�<br />
Die Sorgeberechtigten wurden mehrfach auf das Fehlverhalten hingewiesen und zu Gesprächen<br />
eingeladen.<br />
B e w e i s: Durchschrift der Schreiben vom __________
Hierauf reagierten sie wie folgt _____ bzw. gar nicht.<br />
Mangels Mitwirkung durch die Sorgeberechtigten konnte die Situation nicht verbessert werden.<br />
In Literatur und Rechtsprechung (vgl. OLG Köln Beschluss vom 18.02.2002 – 14 UF 134/01 =<br />
JAmt 2002, S. 548 und Aufsätzen in Kind-Prax 2005, S. 5-7 und JAmt 2003, 505 ff.) wird zunehmend<br />
darauf verwiesen, dass bei häufigem "Schulschwänzen" ein Sorgerechtseingriff und<br />
die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich werden können. Da vorliegend alle freiwilligen<br />
Angebote von den Sorgeberechtigten ausgeschlagen wurden, bedarf es nunmehr einer<br />
verpflichtenden Maßnahme durch das Gericht, um einen Schulabschluss noch zu ermöglichen<br />
und damit eine Lebensperspektive zu eröffnen.<br />
Ein Ergänzungspfleger bzw. eine Ergänzungspflegerin dürften unter den dem Gericht bekannten<br />
Verfahrenspflegern bzw. den beim Vormundschaftsgericht registrierten Betreuern zu finden<br />
sein.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
(Schulleiter/in)
Antrag auf Einleitung eines Bußgeldverfahrens bei Schulpflichtverstößen Anlage 4.1<br />
Schulstempel<br />
[ ]<br />
An das<br />
Schulamt für den Kreis <strong>Düren</strong><br />
Bismarckstraße 16<br />
52348 <strong>Düren</strong> Datum:<br />
Antrag auf Einleitung eines Bußgeldverfahrens gem. § 126 Abs. 1 Nr. 4 SchulG<br />
Name der Schülerin/Schüler<br />
Geburtsdatum, Geburtsort<br />
Ende d. Schulpflicht (Jahreszahl)<br />
Nach § 126 Abs. 1 Nr. 4 Schulgesetz haben folgende Erziehungsberechtigte/Eltern nicht dafür<br />
Sorge getragen, dass ihre Tochter/ihr Sohn regelmäßig am Unterricht bzw. an den sonstigen<br />
Veranstaltung der Schule teilgenommen hat:<br />
Name der Erziehungsberechtigten:<br />
Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort<br />
Bemerkungen<br />
bisher durchgeführte schulische Einwirkungen:<br />
persönl. Gespräche mit den Erziehungsberechtigten am:<br />
Name <strong>des</strong> Erziehungsberechtigten:<br />
Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt o.ä. jugendpflegerische Maßnahme:<br />
zwangsweise Zuführung am:<br />
sonstiges<br />
Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort<br />
Fehltage (kalendarische Aufzählung) _______________________________________________________<br />
_____________________________________________________________________________________<br />
davon unentschuldigt:___________________________________________________________________<br />
_____________________________________________________________________________________<br />
ärztliche Atteste eingefordert<br />
Sämtliche Maßnahmen blieben wirkungslos, so dass von einem ordnungswidrigen Tat-<br />
bestand ausgegangen wird. Ich bitte um Einleitung eines Bußgeldverfahrens.<br />
_____________________<br />
Unterschrift der Schulleitung
Antrag auf Einleitung eines Bußgeldverfahrens bei Schulpflichtverstößen Anlage 4.2<br />
Schulstempel<br />
[ ]<br />
An das<br />
Schulamt für den Kreis <strong>Düren</strong><br />
Bismarckstraße 16<br />
52348 <strong>Düren</strong> Datum:<br />
Antrag auf Einleitung eines Bußgeldverfahrens gem. § 126 Abs. 1 Nr. 5 SchulG<br />
Name der Schülerin/Schüler<br />
Geburtsdatum, Geburtsort<br />
Anschrift<br />
Ende d. Schulpflicht (Jahreszahl)<br />
Nach § 126 Abs. 1 Nr. 5 Schulgesetz hat die/der o.a. Schüler/in nicht regelmäßig am Unterricht<br />
bzw. an den sonstigen Veranstaltung der Schule teilgenommen<br />
Name der Erziehungsberechtigten:<br />
Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort<br />
Bemerkungen<br />
bisher durchgeführte schulische Einwirkungen:<br />
persönl. Gespräche mit den Erziehungsberechtigten am:<br />
Name <strong>des</strong> Erziehungsberechtigten:<br />
Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt o.ä. jugendpflegerische Maßnahme:<br />
zwangsweise Zuführung am:<br />
sonstiges<br />
Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort<br />
Fehltage (kalendarische Aufzählung) _______________________________________________________<br />
_____________________________________________________________________________________<br />
davon unentschuldigt:___________________________________________________________________<br />
_____________________________________________________________________________________<br />
ärztliche Atteste eingefordert<br />
Sämtliche Maßnahmen blieben wirkungslos, so dass von einem ordnungswidrigen Tat-<br />
bestand ausgegangen wird. Ich bitte um Einleitung eines Bußgeldverfahrens.<br />
_____________________<br />
Unterschrift der Schulleitung
Antrag auf Einleitung eines Bußgeldverfahrens bei Schulpflichtverstößen Anlage 4.3<br />
Schulstempel<br />
[ ]<br />
An das<br />
Schulamt für den Kreis <strong>Düren</strong><br />
Bismarckstraße 16<br />
52348 <strong>Düren</strong> Datum:<br />
Antrag auf Einleitung eines Bußgeldverfahrens gem. § 126 Abs. 1 Nr. 3 SchulG<br />
Name <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong><br />
Geburtsdatum, Geburtsort<br />
Einschulung am:<br />
Nach § 126 Abs. 1 Nr. 3 Schulgesetz haben folgende Erziehungsberechtigte/Eltern nicht dafür<br />
Sorge getragen, dass ihre Tochter/ihr Sohn regelmäßig am Sprachförderkurs teilgenommen<br />
hat:<br />
Name der Erziehungsberechtigten:<br />
Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort<br />
Bemerkungen<br />
Sprachförderbedarf festgestellt am:<br />
Name <strong>des</strong> Erziehungsberechtigten:<br />
Bescheid über Teilnahme am vorschulischen Sprachförderkurs vom:<br />
Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort<br />
Die Eltern sind Ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, ihr Kind regelmäßig am Sprach-<br />
förderkurs teilnehmen zu lassen, so dass von einem ordnungswidrigen Tatbestand aus-<br />
gegangen wird. Ich bitte um Einleitung eines Bußgeldverfahrens.<br />
_____________________________________<br />
Unterschrift <strong>des</strong> Leiters/Leiterin <strong>des</strong> Sprachförderkurses
Antrag auf Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen unentschuldigtem<br />
Fernbleiben unmittelbar vor bzw. im Anschluss an Ferien Anlage 5.1<br />
Schulstempel<br />
[ ]<br />
An das<br />
Schulamt für den Kreis <strong>Düren</strong><br />
Bismarckstraße 16<br />
52348 <strong>Düren</strong> Datum:<br />
Antrag auf Einleitung eines Bußgeldverfahrens gem. § 126 Abs. 1 Nr. 4 SchulG<br />
Name der Schülerin/Schüler<br />
Geburtsdatum, Geburtsort<br />
Ende d. Schulpflicht (Jahreszahl)<br />
Nach § 126 Abs. 1 Nr. 4 Schulgesetz haben folgende Erziehungsberechtigte/Eltern nicht dafür<br />
Sorge getragen, dass ihre Tochter/ihr Sohn unmittelbar vor bzw. im Anschluss an Ferien am<br />
Unterricht bzw. an den sonstigen Veranstaltung der Schule teilgenommen hat:<br />
Name der Erziehungsberechtigten:<br />
Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort<br />
Bemerkungen<br />
Name <strong>des</strong> Erziehungsberechtigten:<br />
Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort<br />
Antrag auf Beurlaubung gestellt am:__________________________________________<br />
Fehltage vom ________ bis _______<br />
erstmaliges Fehlen unmittelbar vor und nach den Ferien Ja Nein<br />
___________________________________________<br />
Unterschrift der Schulleitung
Antrag auf Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen unentschuldigtem<br />
Fernbleiben unmittelbar vor bzw. im Anschluss an Ferien Anlage 5.2<br />
Schulstempel<br />
[ ]<br />
An das<br />
Schulamt für den Kreis <strong>Düren</strong><br />
Bismarckstraße 16<br />
52348 <strong>Düren</strong> Datum:<br />
Antrag auf Einleitung eines Bußgeldverfahrens gem. § 126 Abs. 1 Nr. 5 SchulG<br />
Name der Schülerin/Schüler<br />
Geburtsdatum, Geburtsort<br />
Anschrift<br />
Ende d. Schulpflicht (Jahreszahl)<br />
Nach § 126 Abs. 1 Nr. 5 Schulgesetz hat die/der o.a.Schüler/in unmittelbar vor bzw. im Anschluss<br />
an Ferien am Unterricht bzw. an den sonstigen Veranstaltung der Schule nicht teilgenommen:<br />
Name der Erziehungsberechtigten:<br />
Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort<br />
Bemerkungen<br />
Name <strong>des</strong> Erziehungsberechtigten:<br />
Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort<br />
Antrag auf Beurlaubung gestellt am:__________________________________________<br />
Fehltage vom ________ bis _______<br />
erstmaliges Fehlen unmittelbar vor und nach den Ferien Ja Nein<br />
___________________________________________<br />
Unterschrift der Schulleitung
Mitteilung an die Schulaufsicht Anlage 6<br />
Schulstempel<br />
[ ]<br />
An das<br />
Schulamt für den Kreis <strong>Düren</strong><br />
Bismarckstraße 16<br />
52348 <strong>Düren</strong> Datum:<br />
Mitteilung gem. § 126 Abs. 1 Nr. 1 SchulG i.V.m § 41 Abs. 1 SchulG<br />
Nach § 126 Abs. 1 Nr. 1 Schulgesetz NRW sind folgende Erziehungsberechtigte/Eltern ihrer<br />
Verpflichtung zur Anmeldung ihres Kin<strong>des</strong> <strong>zum</strong> Schulbesuch nicht nachgekommen:<br />
Familienname, Vorname<br />
Name der Erziehungsberechtigten:<br />
Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort<br />
Name <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong><br />
Geburtsdatum, Geburtsort<br />
Bemerkungen<br />
Name <strong>des</strong> Erziehungsberechtigten:<br />
Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort<br />
Ende d. Schulpflicht (Jahreszahl)<br />
(Schulleiter/in) (Klassenlehrer/in)
1. Einleitung<br />
<strong>Leitfaden</strong> <strong>des</strong> <strong>Schulamtes</strong> <strong>des</strong> <strong>Kreises</strong> <strong>Düren</strong><br />
<strong>zum</strong> Umgang mit Schulordnungsmaßnahmen<br />
Stand: 01.12.2006<br />
Infolge der Einführung <strong>des</strong> neuen Schulgesetzes <strong>zum</strong> 01.08.2005 und aufgrund der bisherigen<br />
Erfahrungen der Schulen im Umgang mit Schulordnungsmaßnahmen hat das Schulamt<br />
für den Kreis <strong>Düren</strong> einen <strong>Leitfaden</strong> <strong>zum</strong> Umgang mit Schulordnungsmaßnahmen als<br />
Hilfe für die Schulen entwickelt.<br />
Durch diesen <strong>Leitfaden</strong> soll eine deutlich verbesserte Rechtssicherheit und Transparenz<br />
erzielt werden.<br />
Sowohl die Schulordnungsmaßnahmen als auch die erzieherischen Einwirkungen können<br />
ihre Anwendung finden, wenn die Schülerin oder der Schüler eine Pflichtverletzung begangen<br />
hat.<br />
2. Schulordnungsmaßnahmen und erzieherische Einwirkungen<br />
Es ist zwischen der Schulordnungsmaßnahme und der erzieherischen Einwirkung zunächst<br />
zu differenzieren.<br />
2.1. Schulordnungsmaßnahmen<br />
S C H U L A M T<br />
für den Kreis <strong>Düren</strong><br />
Schulordnungsmaßnahmen dienen der Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und<br />
Erziehungsarbeit der Schulen sowie dem Schutz von beteiligten Personen und Sachen.<br />
Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt.<br />
Es handelt sich um eine Maßnahme, die in der Schule getroffen wird, um einen ordnungswidrigen<br />
Zustand zu beseitigen und den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen,<br />
oder mit anderen Worten das falsche Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers zu<br />
ändern und ihn dazu zu bewegen, sich angemessen zu verhalten. Damit tritt wie in anderen<br />
Lebensbereichen insbesondere auch im eigentlichen Strafrecht der Gesichtspunkt der<br />
Bestrafung, der Sühne und Buße in den Hintergrund. Entscheidend für die Beurteilung ist<br />
vielmehr der objektive Tatbestand und nicht so sehr das Verschulden. Die Ordnungsmaßnahme<br />
hat allerdings das Ziel, die Einsicht und Besserung zu bewirken und Mitschülerinnen<br />
und Mitschüler davon abzuhalten, die gleichen Ordnungsverstöße zu begehen.<br />
Ordnungsmaßnahmen erstrecken sich nur auf Anlässe und entfalten Wirkung nur im Bereich<br />
der Schule sowie in der Zeit <strong>des</strong> Besuchs <strong>des</strong> Unterrichts und anderen Schulveranstaltungen.<br />
Sie erstrecken sich nicht auf den Bereich, in dem das Recht und die Pflicht zur<br />
Erziehung bei den Eltern liegen, also der Freizeit der Schülerin und <strong>des</strong> Schülers. Anlässe<br />
aus dem außerschulischen Bereich können nur dann Gegenstand von Ordnungsmaßnahmen<br />
sein, wenn sie in einem unmittelbaren Bezug <strong>zum</strong> Schulbesuch stehen (z. B. Angriffe<br />
gegen eine Lehrkraft oder Mitschülerin oder Mitschüler aus schulischem Anlass)<br />
- 2 -
2.2. Die erzieherischen Einwirkungen<br />
- 2 -<br />
Neben Ordnungsmaßnahmen kommen als milderes Mittel die erzieherischen Einwirkungen<br />
in Betracht. Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische<br />
Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern,<br />
die mündliche oder schriftliche Missbilligung <strong>des</strong> Fehlverhaltens, der Ausschluss von<br />
der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung<br />
der Eltern, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen mit dem<br />
Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben,<br />
die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Bei wiederholtem Fehlverhalten soll<br />
eine schriftliche Information an die Eltern erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung der<br />
Schule vom Elternhaus unterstützt werden kann. Bei besonders häufigen Fehlverhalten<br />
einer Schülerin oder eines Schüler oder gemeinschaftlichen Fehlverhalten der Klasse oder<br />
Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen<br />
werden (§ 53 Abs. 2 SchulG NRW). Häusliche Strafarbeiten sind grundsätzlich unzulässig.<br />
Hausaufgaben sollen die Arbeit im Unterricht ergänzen. Weiterhin dienen sie der Festigung<br />
und Sicherung <strong>des</strong> im Unterricht Erarbeiteten und der Vorbereitung <strong>des</strong> Unterrichts.<br />
Hausaufgaben sollen zur selbständigen Arbeit hinführen. Hausaufgaben müssen in ihrem<br />
Schwierigkeitsgrad und Umfang die Leistungsfähigkeit der Schüler berücksichtigen und<br />
von diesen ohne fremde Hilfe in angemessener Zeit gelöst werden können. Die Anordnung<br />
erzieherischer schriftlicher Arbeiten (<strong>zum</strong> Bespiel das Abschreiben von Geboten der<br />
Schulordnung) steht unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Sinnlose Schreibarbeiten<br />
verstoßen genau so gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wie eine kollektive Strafarbeit,<br />
die allein wegen <strong>des</strong> Verhaltens einzelner Schüler der ganzen Klasse aufgebürdet<br />
wird.<br />
3. Pflichtverletzungen<br />
3.1. Störung <strong>des</strong> Unterrichts<br />
Zunächst kann eine Pflichtverletzung in der Störung <strong>des</strong> Unterrichts oder anderer Schulveranstaltungen<br />
liegen. Dies kann durch Worte und Taten erfolgen. In erster Linie kommen<br />
wiederholte, unangemessene Äußerungen und störende Aktionen, insbesondere gegenüber<br />
dem Unterrichtenden oder gegenüber Mitschülern und Mitschülerinnen, in Betracht,<br />
wenn dadurch der ordnungsgemäße weitere Unterrichtsablauf ernstlich in Frage<br />
gestellt wird.<br />
3.2. Verletzung der Teilnahmepflicht<br />
Weiterhin kommt eine Verletzung der Teilnahmepflicht in Betracht: Unpünktlichkeit, Zuspätkommen,<br />
unerlaubtes Verlassen der Schule und unerlaubtes Fehlen. Hierunter fällt<br />
auch der Fall, in dem eine Schülerin oder ein Schüler auf Wunsch oder Betreiben der Eltern<br />
oder mit deren Billigung dem Unterricht fernbleibt. Wenn beispielsweise Eltern ihre<br />
Kinder während der Unterrichtszeit auf eine Reise mitnehmen und diesem gar keine andere<br />
Wahl bleibt, als mitzufahren, liegt objektiv eine Verletzung der Teilnahmepflicht vor, obwohl<br />
die Schülerin oder den Schüler selbst daran kein Verschulden trifft. In diesem Fall<br />
kann keine Ordnungsmaßnahme getroffen werden. Vielmehr ist in diesem Fall ein Bußgeldverfahren<br />
gegen die Eltern einzuleiten, weil sie gemäß § 41 Abs. 1 SchulG NRW für<br />
einen regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen haben. In diesem Zusammenhang wird auf<br />
den <strong>Leitfaden</strong> <strong>zum</strong> Umgang mit Schulpflichtverstößen hingewiesen.<br />
- 3 –
3.3. Verstöße gegen die Schulordnung<br />
- 3 –<br />
Verstöße gegen die Schulordnung stellen auch eine Pflichtverletzung dar. Die Ordnung<br />
der Schule ist in den einzelnen Bestimmungen <strong>des</strong> Schulgesetzes und, soweit eine solche<br />
vorhanden ist, der Schulordnung der betreffenden Schule enthalten. Es handelt sich vorwiegend<br />
um die beiden bereits genannten Pflichten. Es kommen <strong>zum</strong> Beispiel in Betracht:<br />
die Nichtrückgabe entliehener Gegenstände wie Bücher oder Schriftstücke, die Verweigerung<br />
der Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung oder eine unzulässige politische Aktivität.<br />
3.4. Verstöße gegen die Hausordnung<br />
Verstöße gegen die Hausordnung oder andere schulische Anordnungen können Ordnungsmaßnahmen<br />
zur Folge haben. Die Regeln der Hausordnung sind üblicherweise<br />
schriftlich festgelegt. Es handelt sich hierbei um die Bestimmung über die Nutzung der<br />
Räume, der Einrichtungen und Gegenstände der Schule, z. B. ob bzw. zu welchem Zeitpunkt<br />
die Schülerinnen oder die Schüler die Schule oder bestimmte Räume betreten dürfen<br />
und verlassen müssen. Hierzu gehört auch die Regelung, ob Schülerinnen und Schüler<br />
in der Schule evtl. an bestimmten Stellen Aushänge oder Plakate anbringen dürfen,<br />
und auch das Rauchverbot.<br />
3.5. Andere schulische Anordnungen<br />
Andere schulische Anordnungen sind Aufforderungen durch die Schulleiterin oder den<br />
Schulleiter oder durch eine Lehrkraft (in besonderen Ausnahmefällen auch durch die<br />
Schulsekretärin oder den Hausmeister). Darunter sind alle sachgerechten, d. h. dem Unterrichts-<br />
und Erziehungsziel der Schule dienenden Anordnungen zu verstehen, so etwa<br />
die Aufforderung zur Ersten Hilfe oder der Übermittlung einer Nachricht bei einem Schulunfall.<br />
Auch die Aufforderung, Abfall, den die Schülerin oder der Schüler selbst weggeworfen<br />
hat, aufzuheben und ordnungsgemäß zu beseitigen, ist ein solcher Fall. (Es versteht<br />
sich, dass hier keine unzulässigen Anordnungen gemeint sind, die beispielweise Aufgaben<br />
<strong>des</strong> Reinigungspersonals oder nicht unterrichtlich begründete Botengänge betreffen).<br />
4. Verhältnismäßigkeit<br />
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Ordnungsmaßnahmen sind nur<br />
zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Einwirkungen gegen<br />
mehrere Schüler und Schülerinnen sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder<br />
jedem Einzelnen zuzurechnen ist (§ 53 Abs. 1SchulG NRW).<br />
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht nur bei der Wahl zwischen der Anwendung<br />
von Ordnungsmaßnahmen und erzieherischen Einwirkungen zu beachten, sondern<br />
auch bei der Auswahl innerhalb der Brandbreite erzieherischer Einwirkungen. Diese müssen<br />
stets in einem angemessenen Verhältnis <strong>zum</strong> Pflichtverstoß <strong>des</strong> Schülers stehen.<br />
5. Die einzelnen Ordnungsmaßnahmen<br />
Als Ordnungsmaßnahmen sind zu nennen:<br />
- 4 -
5.1. Der schriftliche Verweis<br />
- 4 -<br />
Der schriftliche Verweis stellt im Rahmen der Ordnungsmaßnahmen den mil<strong>des</strong>ten Eingriff<br />
in die Schülerrechte dar. Gleichwohl kommt er nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />
nur dann zur Anwendung, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Durch<br />
den Verweis wird ein bestimmtes Verhalten <strong>des</strong> Schülers missbilligt. Dieses Verhalten ist<br />
in der schriftlich abzufassenden Entscheidung genau zu bezeichnen, da im Wiederholungsfall<br />
härtere Ordnungsmaßnahmen <strong>zum</strong> Zuge kommen könnten. Der Verweis stellt<br />
einen mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsakt dar, wenn darin<br />
geregelt wird, den Schüler zu maßregeln. Der Verweis wird von dem Schulleiter unterzeichnet<br />
und dem volljährigen Schüler bzw. den Sorgeberechtigten <strong>des</strong> minderjährigen<br />
Schülers mitgeteilt.<br />
5.2. Die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe<br />
Die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe dient dazu, die innerhalb einer<br />
Klasse bzw. eines Kurses oder bezüglich eines bestimmten Lehrers aufgetretenen Konflikte<br />
abzubauen und dem Schüler einen unbelasteten Neuanfang in einer anderen Gemeinschaft<br />
zu ermöglichen. Der Charakter der Überweisung als Ordnungsmaßnahme setzt allerdings<br />
voraus, dass der betreffende Schüler <strong>zum</strong>in<strong>des</strong>t eine Mitschuld an der eingetretenen<br />
Zuspitzung trägt.<br />
Soweit eine Überweisung im Rahmen <strong>des</strong> Kurssystems in der reformierten Oberstufe am<br />
Gymnasium vorgenommen werden soll, kann im Einzelfall gegen das Übermaßverbot verstoßen<br />
werden, wenn dem betreffenden Schüler nicht ein seinen schulischen Vorsaussetzungen<br />
entsprechender Parallelkurs angeboten werden kann.<br />
5.3. Der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen<br />
und von sonstigen Schulveranstaltungen<br />
Der Ausschluss vom Unterricht soll dem Schüler verdeutlichen, dass sein Bildungsanspruch<br />
mit bestimmten Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit und der Schulgemeinschaft<br />
korreliert. Ungeeignet und damit rechtswidrig wäre ein Ausschluss vom Unterricht<br />
dann, wenn mit dieser Maßnahme ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht<br />
geahndet werden soll. Die Schülerin oder der Schüler ist verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff<br />
nachzuarbeiten. Hierdurch wird der konkrete Nachteil, der durch diese Ordnungsmaßnahme<br />
entsteht, deutlich. Das Recht auf Bildung wird für einen kürzeren Zeitraum<br />
verwirkt und die dadurch entstehenden Stofflücken sind selbst aufzuarbeiten. Falls<br />
allerdings in dem Zeitraum <strong>des</strong> Ausschlusses wichtige Klassen- oder Kursarbeiten geschrieben<br />
werden, die für die Beurteilung der Schülerin oder <strong>des</strong> Schülers erheblich sind,<br />
darf die Teilnahme daran nicht verwehrt werden. In diesem Fall kann entweder der Beginn<br />
der Frist <strong>des</strong> Ausschlusses auf einen Zeitraum nach Anfertigung dieser Arbeit festgesetzt<br />
werden, oder die Schülerin bzw. der Schüler kann aufgefordert werden, während der Frist<br />
<strong>des</strong> Ausschlusses zur Anfertigung der betreffenden Arbeit zur Schule zu kommen, oder<br />
kann zu einem Nachschreibetermin geladen werden. Die Eltern schulpflichtiger Schülerinnen<br />
und Schüler müssen vorher rechtzeitig benachrichtigt sein, damit keine Lücke in der<br />
Aufsicht entsteht. Die Benachrichtigung muss die für den schriftlichen Verwaltungsakt vorgeschriebene<br />
Begründung enthalten.<br />
Wer trotz Ausschlusses vom Unterricht <strong>zum</strong> Unterricht erscheint, kann von der<br />
Schulleitung oder von einer beauftragten Lehrkraft aufgrund <strong>des</strong> Hausrechts aus<br />
dem Schulgebäude verwiesen werden.<br />
- 5 -
- 5 -<br />
Rechtsbehelfe (Widerspruch und Anfechtungsklage) gegen die Überweisung in eine<br />
parallele Klasse und gegen den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht bis zu<br />
zwei Wochen haben keine aufschiebende Wirkung.<br />
5.4. Die Androhung der Entlassung von der Schule und die Entlassung von der Schule<br />
Die Androhung der Entlassung und die Entlassung von der Schule sind nur zulässig, wenn<br />
die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung<br />
der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt<br />
hat (§ 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW). In der Regel muss der Entlassung von der<br />
Schule die Androhung der Entlassung vorausgehen (OVG Az.: 19 B 742/06). Auf die<br />
Androhung der Entlassung vor Entlassung kann in schwerwiegenden Fällen ausnahmsweise<br />
verzichtet werden, z. B. bei gewalttätigem Handeln und schweren kriminellen Delikten.<br />
Die Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der nicht mehr schulpflichtig<br />
ist, kann ohne vorherige Androhung erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb<br />
eines Zeitraums von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt<br />
hat (§ 53 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW).<br />
Die Auswahl der Ordnungsmaßnahmen (Androhung der Entlassung oder Entlassung) geschieht<br />
nach Beurteilung <strong>des</strong> gesamten bisherigen Verhaltens der Schülerin oder <strong>des</strong><br />
Schülers, der Möglichkeit, das künftige Verhalten zu beeinflussen, und der Wirkung der<br />
Ordnungsmaßnahme auf die Mitschülerinnen und Mitschüler. Von der Androhung der Entlassung<br />
darf auch bei vorausgegangenem Fehlverhalten nicht abgesehen werden, wenn<br />
die Schule diese ohne ausdrückliche Vorwarnung hingenommen hat und die Entlassung<br />
eine Überraschungsentscheidung wäre. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat den<br />
Ausspruch der Entlassung nach wiederholtem Fehlverhalten ohne vorherige Androhung<br />
der Entlassung oder einer anderen Ordnungsmaßnahme mehrfach für rechtswidrig erklärt.<br />
Das Oberlan<strong>des</strong>gericht Hamm hat daraus eine Schadensersatzpflicht <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> wegen<br />
Amtspflichtverletzung hergeleitet.<br />
Die Androhung der Entlassung enthält keine konkrete Regelung und entfaltet keine unmittelbare<br />
Wirkung. Aufgrund <strong>des</strong>sen liegt es nahe, diese Ordnungsmaßnahme mit einer anderen,<br />
nämlich der Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe oder dem vorübergehenden<br />
Ausschluss vom Unterricht zu kombinieren.<br />
Die Entlassung von der Schule bewirkt die Beendigung <strong>des</strong> Rechts, die betreffende Schule<br />
zu besuchen und die Beendigung <strong>des</strong> Schulverhältnisses zu dieser Schule. Das Recht,<br />
von diesem Zeitpunkt an eine andere gleichartige Schule zu besuchen, und die Verpflichtung<br />
der entlassenden Schule, der Schülerin oder dem Schüler den Zugang zu einer anderen<br />
Schule zu ermöglichen, besteht weiter.<br />
Die Entlassung ist ein schwerwiegender Einschnitt im Leben einer Schülerin oder eines<br />
Schülers und kommt als Reaktion auf schwere Pflichtverletzungen, insbesondere bei<br />
schwerwiegenden kriminellen Handlungen, in Betracht.<br />
Bei Schulpflichtigen bedarf die Entlassung von der Schule der Bestätigung durch die<br />
Schulaufsichtsbehörde, die die Schülerin oder den Schüler einer anderen Schule zuweisen<br />
kann (§ 53 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW). Bei der Frage, wer die zuständige Schulaufsichtsbehörde<br />
ist, ist zwischen den einzelnen Schulformen zu unterscheiden.<br />
- 6 –
- 6 -<br />
Gemäß § 88 Abs. 3 SchulG NRW ist die untere Schulaufsichtsbehörde das staatliche<br />
Schulamt. Es ist der kreisfreien <strong>Stadt</strong> oder dem Kreis zugeordnet. Es nimmt in seinem<br />
Gebiet die Schulaufsicht wahr über,<br />
1. die Grundschulen<br />
2. die Hauptschulen<br />
3. die Förderschulen mit einem der Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, Emotionale<br />
und soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung, sowie Körperliche und motorische<br />
Entwicklung mit Ausnahme der Förderschulen im Bildungsbereich der<br />
Realschule, <strong>des</strong> Gymnasiums und <strong>des</strong> Berufskollegs<br />
4. die Förderschulen im Verbund (§ 20 Abs. 5 SchulG NRW), sofern sie nicht im<br />
Bildungsbereich der Realschule, <strong>des</strong> Gymnasiums oder <strong>des</strong> Berufkollegs unterrichten<br />
oder einen der Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation oder Sehen<br />
umfassen.<br />
Für die übrigen Schulformen ist die obere Schulaufsichtsbehörde zuständig. Die obere<br />
Schulaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung. Sie nimmt in ihrem Gebiet die Schulaufsicht<br />
über die Schulen wahr.<br />
Das bedeutet, dass vor einer Entlassung die Bestätigung der jeweiligen Schulaufsichtsbehörde<br />
einzuholen ist.<br />
5.5. Die Androhung der Verweisung und die Verweisung von allen öffentlichen Schulen<br />
Die Androhung der Verweisung und die Verweisung von allen öffentlichen Schulen ist nur<br />
zulässig, wenn die Anwesenheit der Schülerin oder <strong>des</strong> Schülers aus Gründen der Sicherheit<br />
nicht verantwortet werden kann (§ 53 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW). Eine Gefahr für die<br />
Sicherheit liegt z. B. bei tätlicher Bedrohung der Mitschülerinnen oder der Mitschüler oder<br />
der Lehrkräfte vor. Diese Entscheidung bedarf der Bestätigung durch das zuständige<br />
Ministerium.<br />
Soweit die Schülerin oder der Schüler die Schulpflicht noch nicht erfüllt hat, ist für geeignete<br />
Bildungsmaßnahmen zu sorgen (§ 53 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW). Als "geeignete Bildungsmaßnahme"<br />
kommt etwa die Anordnung der Heimerziehung in Betracht.<br />
In der Praxis hat es erst einen Fall gegeben, in dem die Verweisung von allen öffentlichen<br />
Schulen ausgesprochen und vom Ministerium bestätigt wurde. Der Schüler ist mehrfach<br />
durch Drogenkriminalität und andere Delikte strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mehrere<br />
Schulentlassungen blieben ohne Wirkung, sein Verhalten in der Schule machte es den<br />
Lehrkräften unmöglich zu unterrichten. Er stellte eine ständige Gefahr für seine Mitschülerinnen<br />
und Mitschüler dar, indem er sie zur Disziplinlosigkeit und zur Begehung von Straftaten<br />
anstiftete.<br />
- 7 –
Hinweis<br />
- 7 -<br />
Die körperliche Züchtigung als Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme ist unzulässig (früher<br />
§§ 26 a Abs. 3 SchulVG, 14 Abs. 3 ASchO). Eine Übernahme in das neue Schulgesetz<br />
NRW ist nicht erfolgt, da die Unzulässigkeit der körperlichen Züchtigung sich bereits<br />
daraus ergibt, dass diese als Körperverletzung (§ 223 StGB) strafbar ist.<br />
6. Zuständigkeit<br />
6. 1 Grundsatz<br />
Über den schriftlichen Verweis, die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe<br />
und der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen<br />
und von sonstigen Schulveranstaltungen als Ordnungsmaßnahmen entscheidet die Schulleitung<br />
nach Anhörung der Schülerin bzw. <strong>des</strong> Schülers. Die Schulleitung kann sich von<br />
der Teilkonferenz beraten lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen. Den Eltern<br />
und der Klassenleitung ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu<br />
geben. In dringenden Fällen kann auf eine vorherige Anhörung verzichtet werden, sie sind<br />
dann nachzuholen.<br />
Über die Androhung der Entlassung und die Entlassung von der Schule als Ordnungsmaßnahmen<br />
entscheidet eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz.<br />
Statt gestufter Sanktionen, die von der Klassenkonferenz bzw. der Lehrerkonferenz verhängt<br />
werden, wird die Entscheidung einem Ausschuss (Teilkonferenz) übertragen, der<br />
von der Lehrerkonferenz zu berufen ist. Die bisher für Ordnungsmaßnahmen zuständigen<br />
Konferenzen werden entlastet, eine Vielzahl von Teilkonferenzen abgebaut.<br />
6.1.1. Lehrerkonferenz<br />
Gemäß § 68 SchulG NRW setzt sich die Lehrerkonferenz aus den Lehrerinnen und Lehrern<br />
sowie aus dem pädagogischen und sozialpädagogischen Personal gemäß § 58<br />
SchulG NRW zusammen. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.<br />
6.1.2. Teilkonferenz<br />
Der Teilkonferenz gehören ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der<br />
Klassenlehrer oder die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter und drei<br />
weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen oder Lehrer als ständige<br />
Mitglieder an. Weitere für die Dauer eine Schuljahres zu wählende Mitglieder sind eine<br />
Vertreterin oder ein Vertreter der Schulpflegschaft und <strong>des</strong> Schülerrates, soweit die betroffene<br />
Schülerin oder der betroffene Schüler oder deren Eltern im Einzelfall nicht widersprechen.<br />
- 8 –
7. Verfahren<br />
7.1. Die Aufklärung <strong>des</strong> Sachverhaltes<br />
- 8 -<br />
Wird die mögliche Pflichtverletzung eines oder mehrer Schüler bekannt, so ist zunächst<br />
der Sachverhalt umfassend aufzuklären. Untersuchungsführer ist dabei regelmäßig die<br />
Schulleiterin oder der Schulleiter, der dieses Recht zur Ausführung an eine oder mehrere<br />
Lehrkräfte delegieren kann. Allerdings ist bei der Durchführung <strong>des</strong> Ermittlungsverfahrens<br />
darauf zu achten, dass die Ermittlungen von vornherein im Einvernehmen, das heißt in<br />
ständiger Absprache mit den zur Entscheidung berufenen Schulgremien angestellt werden.<br />
Der Schulleiterin oder dem Schulleiter sind sämtliche Schülerverstöße, die zu Ordnungsmaßnahmen<br />
führen können, zur Kenntnis zu bringen.<br />
Ist zunächst nur das Fehlverhalten als solches, nicht aber der Täter selbst bekannt, so<br />
sind die Ermittlungen in der Weise zu führen, dass zunächst alle Personen, von denen<br />
sachdienliche Auskünfte und Hinweise erwartet werden können, als Zeugen zu vernehmen<br />
sind.<br />
Falls sich der Vorwurf gegen eine Schülerin oder einen Schüler erhärtet, beginnt das reguläre<br />
Verfahren. Die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler wird von der Schulleitung<br />
oder von Lehrkräften, die diese beauftragt hat, zur Sache vernommen.<br />
Über die Vernehmung wird eine Niederschrift angefertigt. Dies ist unerlässlich, wenn<br />
die Ermittlungen zu einer Beratung der Angelegenheit in der Konferenz und zu einer Ordnungsmaßnahme<br />
führen. Dasselbe gilt für die Anhörung von Lehrkräften, Schülerinnen<br />
und Schülern oder anderen Personen als Zeugen.<br />
Die Anlegung einer Akte ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Beweisführung bei<br />
einer etwaigen Anfechtung der nachfolgenden Schulordnungsmaßnahme und im Hinblick<br />
auf das in § 29 VwVfG verbürgte Akteneinsichtsrecht der Beteiligten erforderlich, denn das<br />
Recht auf Akteneinsicht, das der Gewährung rechtlichen Gehörs dient, kann nur wirksam<br />
wahrgenommen werden, wenn sämtliche entscheidungserheblichen Vorgänge auch aktenkundig<br />
gemacht sind. Bekannt gewordene, unter Umständen eine Ordnungsmaßnahme<br />
rechtfertigende Vorgänge sind insbesondere nach Zeitpunkt, Ort <strong>des</strong> Geschehens, beteiligten<br />
Personen, Zeugen, geschädigten Personen und beschädigten Sachen in einem Aktenvermerk<br />
niederzulegen. Der Aktenvermerk ist mit dem Erstellungsdatum und der Unterschrift<br />
der ihn anlegenden Lehrkraft zu versehen.<br />
Schüleraussagen sollten möglichst in wörtlicher Rede wiedergegeben werden, um deren<br />
Originalität zu erhalten. Dabei ist nur der für die Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme<br />
erhebliche Sachverhalt niederzulegen. Ausschweifungen und für die Entscheidung<br />
überflüssige Ausschmückungen durch den Befragten überfrachten das Protokoll unnötig.<br />
Es soll eine Wiedergabe der Aussage <strong>des</strong> Befragten sein. Schlussfolgerungen, Wertungen<br />
und Urteile <strong>des</strong> Vernehmenden haben <strong>des</strong>halb darin nichts zu suchen. Eigene Aussagen<br />
<strong>des</strong> Befragten und die Wiedergabe <strong>des</strong>sen, was der Vernommene von Dritten gehört hat,<br />
müssen aus den Protokollformulierungen zu unterscheiden sein.<br />
Da neben dem Inhalt der Aussage auch das Verhalten <strong>des</strong> Aussagenden während der<br />
Befragung über Glaubwürdigkeit der Person und Glaubhaftigkeit der Aussage Auskunft<br />
geben, sind Hinweise über Stocken <strong>des</strong> Redeflusses, Versprechen, Widersprüche, Äußerungen<br />
von Erregungen nach Möglichkeit in das Protokoll mit aufzunehmen.<br />
Da es sich bei den Vernommenen um Kinder oder Jugendliche handelt, ist auch der Eindruck<br />
<strong>des</strong> Vernehmenden über die geistige Reife der Schülerin oder <strong>des</strong> Schülers, soweit<br />
dazu Anlass besteht, im Protokoll zu vermerken. An den Kopf <strong>des</strong> Protokolls schließlich<br />
gehören der volle Name <strong>des</strong> vernommen Schülers, sein Geburtsdatum sowie die von ihm<br />
besuchte Klasse.<br />
- 9 –
- 9 –<br />
Das Protokoll ist mit dem Datum <strong>des</strong> Tages zu versehen, an dem die Befragung stattgefunden<br />
hat. Es ist sowohl von dem Vernehmenden als auch für den Fall, dass ein Protokollführer<br />
hinzugezogen wurde, von diesem zu unterschreiben. Die Namen beider sowie<br />
deren Funktion innerhalb der Klasse bzw. der Schule müssen aus dem Protokoll ersichtlich<br />
sein.<br />
Zur Anhörung und Vernehmung nicht strafrechtsmündiger Schülerinnen und Schüler (unter<br />
14 Jahre) zu Vorkommnissen bzw. Verfehlungen in der Schule im formlosen Verfahren<br />
(Befragungen im pädagogischen Alltag), aber auch im Verfahren zur Verhängung einer<br />
Ordnungsmaßnahme sind die Zustimmung und die Anwesenheit der Erziehungsberechtigten<br />
nicht erforderlich. Eine Abstimmung bzw. Information an die Eltern wird an dieser Stelle<br />
jedoch empfohlen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler haben in diesem Verfahren<br />
auch nicht das Aussageverweigerungsrecht, das es im Strafprozess gibt. Allerdings<br />
muss § 26 Abs. 2 VwVfG Beachtung finden: "Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung <strong>des</strong><br />
Sachverhaltes mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel<br />
angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung <strong>des</strong> Sachverhaltes mitzuwirken,<br />
insbesondere eine Pflicht <strong>zum</strong> persönlichen Erscheinen oder zur Aussage besteht<br />
nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. Eine besondere<br />
Rechtsvorschrift ist im SchulG NRW nicht vorgesehen.<br />
Die Eltern können allerdings Kraft ihrer elterlichen Gewalt (§ 1626 BGB) der Schule eine<br />
Vernehmung ihres Kin<strong>des</strong> untersagen. Das Personensorgerecht umfasst auch die Befugnis,<br />
dem Kind Aussagen zu verbieten, zu denen es ohnehin – wie oben ausgeführt - nicht<br />
verpflichtet ist.<br />
Falls sich die Schülerin oder der Schüler nicht zur Sache äußert, muss auf Grund der vorliegenden<br />
Aussagen und etwaiger Indizien entschieden werden.<br />
Für Zeugen besteht gemäß § 26 Abs. 3 VwVfG eine Pflicht zur Aussage nur, wenn sie<br />
durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Dies ist ebenfalls nicht der Fall.<br />
7.2.Anhörung<br />
Vor der Beschlussfassung hat die Teilkonferenz der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen<br />
Schüler und deren Eltern die Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf der Pflichtverletzung<br />
Stellung zu nehmen; zu der Anhörung kann die Schülerin oder der Schüler eine<br />
Person ihres Vertauens aus dem Kreis der Schülerinnen oder der Schüler oder der Lehrerinnen<br />
und Lehrer hinzuziehen ( § 53 Abs. 8 SchulG NRW).<br />
Somit muss Gelegenheit zur Äußerung vor der Konferenz bestehen. Den Betroffenen<br />
kann auch freigestellt werden, sich vor einer einzelnen Person, etwa der Schulleiterin oder<br />
dem Schulleiter oder einer Lehrkraft, zu äußern. Es besteht aber kein Anspruch darauf, bei<br />
sämtlichen Vernehmungen anwesend zu sein. Zu den Ermittlungen sind die Erziehungsberechtigten<br />
und Rechtsanwälte nicht zugelassen. Schülerinnen, Schüler und Eltern können<br />
sich bei Prüfungen, Konferenzen und Beratungen nicht von Anwälten begleiten, beraten<br />
und vertreten lassen. Sie können lediglich Anträge, Beschwerden und Rechtsmittel<br />
einreichen. Die Vorschriften <strong>des</strong> Verwaltungsverfahrensgesetzes über Bevollmächtigte<br />
und Beistände gelten für die Schule nicht.<br />
Da die Teilkonferenz die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler zu hören hat,<br />
wird in der Regel diese Anhörung in der Sitzung der Teilkonferenz stattfinden, in der auch<br />
die Ordnungsmaßnahme beraten und abschließend beschlossen wird.<br />
Deshalb sind die Schülerin oder der Schüler und seine Erziehungsberechtigten zu<br />
der Sitzung <strong>des</strong> Gremiums förmlich zu laden. Der Zugang der Ladung sollte nachweisbar<br />
sein (z.B.: Zustellung gegen Empfangsbekenntnis)<br />
- 10 -
- 10 -<br />
7.3. Beschlussfassung über Ordnungsmaßnahmen<br />
Wenn das Ermittlungsergebnis vorliegt und eine Ordnungsmaßnahme erforderlich erscheint,<br />
ist die zuständige Konferenz von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen.<br />
7.3.1. Einberufung <strong>des</strong> Beschlussgremiums (Teilkonferenz/Klassen-<br />
/Jahrgangsstufenkonferenz bzw. Lehrerkonferenz)<br />
Der Vorsitzende <strong>des</strong> für die Entscheidung über Schulordnungsmaßnahmen zuständigen<br />
Organs der Schule beruft dieses ein.<br />
Er lädt die stimm – und beratungsberechtigten Mitglieder <strong>des</strong> Gremiums, den betroffenen<br />
Schüler und die Erziehungsberechtigten sowie sonstige Personen, denen Anhörungsrechte<br />
zustehen, zu der Sitzung <strong>des</strong> Gremiums ein.<br />
Die Sitzung <strong>des</strong> Beschlussorgans sollte in zeitlich engem Zusammenhang zu dem die<br />
Schulordnungsmaßnahme veranlassenden Vorfall stehen, um die erzieherische Wirkung<br />
einer Schulordnungsmaßnahme nicht ins Leere laufen zu lassen oder die durch das Fehlverhalten<br />
beeinträchtigten Interessen Dritter nicht weiter zu gefährden.<br />
Das Mitwirkungsorgan ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten<br />
gesetzlichen Mitglieder anwesend ist (§ 63 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW).<br />
Wer gesetzliches stimmberechtigtes Mitglied ist, wird für die Teilkonferenz in § 53 Abs. 7<br />
SchulG NRW und für die Klassen- und Jahrgangskonferenz in § 71 Abs. 1 SchulG NRW<br />
und für die Lehrerkonferenz in § 68 Abs. 1 SchulG NRW geregelt.<br />
Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt das Mitwirkungsgremium als<br />
beschlussfähig. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit vertagt worden und<br />
wird zur Verhandlung über denselben Gegenstand erneut eingeladen, so ist das Mitwirkungsorgan<br />
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei<br />
der Einladung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen (§ 63 Abs. 5 SchulG NRW).<br />
Beschlüsse über Schulordnungsmaßnahmen werden mit der Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimme abgefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltung werden bei der<br />
Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder<br />
<strong>des</strong> Vorsitzenden den Ausschlag (§ 63 Abs. 4 SchulG NRW).<br />
Die Sitzungen der Mitwirkungsorgane in Angelegenheiten über Schulordnungsmaßnahmen<br />
sind ausnahmslos nicht öffentlich, weil es sich um Angelegenheiten handelt, die einzelne<br />
Schüler persönlich betreffen (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW).<br />
Die Mitwirkungsgremien tagen in der Regel außerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit<br />
( § 62 Abs. 7 SchulG NRW).<br />
7.3.2. Sitzungsablauf<br />
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen .In der Niederschrift werden die anwesenden<br />
Personen namentlich und nach ihrer verfahrensmäßigen Stellung aufgeführt, und<br />
zwar getrennt nach stimmberechtigten Mitgliedern <strong>des</strong> Gremiums, nach nur beratend mitwirkenden<br />
Mitgliedern, betroffenem Schüler und <strong>des</strong>sen Erziehungsberechtigten, Schüler<br />
und Lehrer <strong>des</strong> Vertrauens.<br />
Danach wird das pflichtwidrige Verhalten <strong>des</strong> Schülers durch ein Mitglied <strong>des</strong> beschließenden<br />
Gremiums dargelegt.<br />
Das Ergebnis der Anhörung <strong>des</strong> Schülers bzw. seiner Erziehungsberechtigten wird seinem<br />
wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben.<br />
Danach erfolgen etwaige Äußerungen <strong>des</strong> Schülers oder Lehrers <strong>des</strong> Vertrauens.<br />
- 11 –
- 11 -<br />
Haben die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler oder die Erziehungsberechtigten<br />
der Anhörung eines Vertreters der Schulpflegschaft und <strong>des</strong> Schülerrates nicht widersprochen,<br />
so werden diese gehört. Die Anhörung dieser Vertreter soll in Anwesenheit <strong>des</strong><br />
betroffenen Schülers und seiner Erziehungsberechtigten erfolgen, weil sich das Anhörungsrecht<br />
letzterer auf den gesamten zur Entscheidung stehenden Sachverhalt bezieht.<br />
So haben der betroffene Schüler und seine Erziehungsberechtigten Gelegenheit, direkt zu<br />
deren Erklärungen Stellung zu nehmen.<br />
Sodann kann noch die Anhörung etwaiger Zeugen erfolgen. Ob dies in Anwesenheit der<br />
Schülerin oder <strong>des</strong> Schülers und der Erziehungsberechtigten erfolgt, ist eine Einzelfallentscheidung<br />
und liegt im Ermessen <strong>des</strong> Vorsitzenden der Konferenz. Insbesondere ist entscheidend,<br />
ob der Zeuge durch die Anwesenheit beeinflusst werden könnte. Sollten sich in<br />
Abwesenheit der Schülerin oder <strong>des</strong> Schülers und der Erziehungsberechtigten nach Anhörung<br />
<strong>des</strong> Zeugen neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte herausstellen, so ist<br />
nochmals in eine Anhörung der mit einem Anhörungsrecht versehenen Person einzutreten.<br />
Nach den Anhörungen erfolgt die Beratung. Die von der Ordnungsmaßnahme betroffene<br />
Schülerin oder der betroffene Schüler und die Erziehungsberechtigten, Schüler oder Lehrer<br />
<strong>des</strong> Vertrauens, sowie Vertreter der Schulpflegschaft und <strong>des</strong> Schülerrates sind von<br />
der Beratung ausgeschlossen.<br />
Dabei ist sorgfältig darauf zu achten und in der Niederschrift zu protokollieren, welche<br />
Personen an der Beratung teilnehmen.<br />
Die Niederschrift über die Beratung sollte neben der Aufführung der an ihr teilnehmenden<br />
Personen den wesentlichen Gang der Beratung wiedergeben, dass heißt die zusammenfassende<br />
Darstellung <strong>des</strong> sich ergebenden Sachverhaltes unter Darstellung der Beweiswürdigung,<br />
der Beratung über die zu verhängende Maßnahme unter Darlegung der wesentlichen<br />
Gesichtspunkte, welche die Konferenz zur Auswahl der einen oder anderen<br />
Maßnahme unter Abwägung <strong>des</strong> Für und Wider unter Beachtung <strong>des</strong> Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes<br />
bewogen haben. Dafür ist nicht eine Wiedergabe weder <strong>des</strong> Diskussionsverlaufs<br />
noch einzelner Diskussionsbeiträge erforderlich.<br />
Nach Abschluss der Beratung verlassen die nicht stimmberechtigten Mitglieder die Konferenz.<br />
Entscheidungsvorschläge können aus der Mitte <strong>des</strong> stimmberechtigten Gremiums<br />
kommen. Derjenige Entscheidungsvorschlag, der zuerst die einfache Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen im Sinne <strong>des</strong> § 63 Abs. 4 SchulG NRW auf sich vereint, ist beschlossen.<br />
Der zur Abstimmung stehende Entscheidungsvorschlag, das Abstimmungsergebnis<br />
sowie der Wortlaut <strong>des</strong> letztlich Beschlossenen ist in der Niederschrift aufzunehmen. Wegen<br />
der Regelung, dass Stimmenthaltungen oder ungültige Stimme bei der Berechnung<br />
der Mehrheit nicht mitzählen, ist auch die Anzahl der Stimmenthaltungen oder der ungültigen<br />
Stimmen in der Niederschrift aufzuführen.<br />
7.4. Umsetzung der Entscheidung<br />
Ordnungsmaßnahmen sind Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz<br />
(VwVfG). Dies gilt auch für die Androhung der Entlassung. Die Androhung der<br />
Entlassung stellt, sofern sie formell als Ordnungsmaßnahme durch die hierfür zuständige<br />
Konferenz ausgesprochen wird, ebenfalls einen Verwaltungsakt dar, auch wenn sich ihr<br />
Regelungsgehalt auf die Verhängung der belastenden Disziplinarmaßnahme selbst beschränkt.<br />
- 12 –
- 12 -<br />
Für die Anforderungen an Form, Bestimmtheit, Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung und<br />
Bekanntgabe gelten die Vorschriften <strong>des</strong> Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lediglich § 53<br />
Abs. 9 SchulG NRW regelt explizit, dass Ordnungsmaßnahmen den Eltern schriftlich bekannt<br />
gegeben und begründet werden müssen.<br />
Wichtig ist, dass z. B. bei einem befristeten Schulausschluss die genaue Zeit und Dauer<br />
aufgeführt wird. Üblicherweise legt die Schule einen exakten Zeitraum fest, der sich aber<br />
verschieben könnte, wenn ein gerichtliches Eilverfahren folgt.<br />
Weiter hat der Bescheid bezüglich der Ordnungsmaßnahme eine Begründung zu enthalten.<br />
Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen für die getroffenen Maßnahmen<br />
sind aufzuführen. Bei der Ermessenentscheidung der Schule muss gesondert<br />
begründet sein, warum die Entscheidung gerade in der ausgesprochenen Weise getroffen<br />
wurde und warum von einer anderen, milderen Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wird.<br />
Denkbar wäre, das Protokoll <strong>des</strong> Konferenzbeschlusses beizufügen, sofern dort die tragenden<br />
Gründe enthalten sind.<br />
Die VwGO sieht in §§ 58, 70 vor, dass der Betroffene über die Frist (einen Monat), die Art<br />
<strong>des</strong> Rechtsbehelfs (Widerspruch) und den Ort der Einlegung (bei Schulen) belehrt wird.<br />
Auch die Form (schriftlich oder zur Niederschrift) kann erwähnt werden.<br />
Eine Rechtsbehelfsbelehrung hat den Sinn, den Adressaten darüber zu belehren, welche<br />
Möglichkeiten er hat, sich gegen den Bescheid zu wehren.<br />
Die Folge einer fehlerhaften oder gar fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht etwa die<br />
Rechtswidrigkeit oder Aufhebbarkeit <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong>, sondern lediglich, dass der Betroffene<br />
ein Jahr Zeit hat, um den Widerspruch einzulegen. Solange die Widerspruchsfrist nicht<br />
abgelaufen ist, kann der Adressat <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> den Rechtsbehelf einlegen und den<br />
Suspensiveffekt (aufschiebende Wirkung) auslösen bzw. bei sofortiger Vollziehung die<br />
Suspendierung durch das Gericht erreichen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte bei<br />
allen Bescheiden auf dem Gebiet <strong>des</strong> Schulordnungsrechtes auf eine ordnungsgemäße<br />
Rechtsmittelbelehrung geachtet werden, damit in möglichst kurzer Zeit Klarheit über die<br />
Bestandskraft der getroffenen Entscheidung hergestellt werden kann.<br />
Eine Rechtsbehelfsbelehrung bei einem Bescheid ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung<br />
lautet: "Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen die Ordnungsmaßnahme können Sie innerhalb eines Monats nach<br />
Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der .... Schule, ...straße<br />
in..., Widerspruch einlegen. Sollte die Frist durch das Verschulden eines<br />
von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dieses Verschulden<br />
Ihnen zugerechnet werden."<br />
Der Bescheid ist schließlich den Adressaten (Eltern) bekannt zu geben bzw. zuzustellen.<br />
Da bei einem einfachen Brief, d. h. bei "normaler" Bekanntgabe, die Gefahr besteht, dass<br />
der Zugang nicht nachgewiesen werden kann, hat die förmliche Zustellung Vorrang. Auch<br />
Einschreiben mit Rückschein oder die persönliche, quittierte Übergabe sind taugliche Zustellungsarten.<br />
8. Rechte der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern<br />
Gegen den belastenden Bescheid der Schule ist der Widerspruch statthaft, den der Betroffene<br />
schriftlich oder zur Niederschrift auch bei der Schule erheben kann. Dieser Widerspruch<br />
entfaltet bei belastenden Verwaltungsakten wie der Schulordnungsmaßnahme<br />
nach § 80 Abs. 1 VwGO in der Regel automatisch die sogenannte aufschiebende Wirkung<br />
(er darf also nicht vollzogen werden!!!).<br />
- 13 -
- 13 -<br />
Rechtsbehelfe (Widerspruch und Anfechtungsklage) gegen die Überweisung in eine<br />
parallele Klasse und gegen den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht bis zu<br />
zwei Wochen haben keine aufschiebende Wirkung und dürfen sofort vollzogen werden.<br />
Wird über den Widerspruch ablehnend entschieden und erhebt der Betroffene Klage,<br />
entsteht derselbe Effekt.<br />
Der Betroffene kann in den Fällen Überweisung in eine parallele Klasse und den vorübergehenden<br />
Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Wochen beim Verwaltungsgericht<br />
einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5<br />
VwGO stellen. Das Gericht entscheidet in der Regel noch vor Beginn der Vollziehung in<br />
einem Eilrechtsschutzverfahren ohne mündliche Verhandlung nach Lage der Akten (dafür<br />
ist wie in einem Klageverfahren seitens der Schule eine wenn möglich detailgenaue Dokumentation<br />
– Durchschriften von Schreiben, von Konferenzbeschlüssen, Stellungnahmen,<br />
Zeugenaussagen, Klassenbucheintragungen etc. – der Entscheidungsfindung vorzulegen).<br />
Besonderheit dieses Verfahrens ist, dass nur ein Beschluss und kein Urteil ergeht<br />
und dieses Verfahren somit deutlich schneller ist.<br />
8.1 Widerspruch<br />
Der Widerspruch muss seitens <strong>des</strong> Widerspruchsführers (Eltern) nicht begründet werden.<br />
Zunächst bleibt nach Einlegung <strong>des</strong> Widerspruchs die Zuständigkeit der Schule für das<br />
sogenannte Abhilfeverfahren bestehen. Die Schule ist zunächst Widerspruchsbehörde und<br />
muss sich mit dem Widerspruch beschäftigen. Sie hat zwei Möglichkeiten:<br />
- Hält sie den Widerspruch für begründet, hilft sie ihm ab und erlässt dem Betroffenen gegenüber<br />
einen neuen, für ihn günstigeren Bescheid mit Kostenregelung<br />
- oder hält sie ihn für unbegründet, darf sie den Widerspruch nicht zurückweisen, sondern<br />
hat ihn an die zuständige Widerspruchsbehörde (Schulamt) mit einer Stellungnahme und<br />
den vollständigen Verwaltungsunterlagen weiterzuleiten.<br />
Die Schule muss dem Widerspruchsführer mitteilen, dass sie dem Widerspruch nicht abhelfen<br />
konnte und aufgrund <strong>des</strong>sen den Vorgang zur weiteren Bearbeitung an die zuständige<br />
Behörde abgegeben hat. Eine Verwerfungskompetenz bezüglich <strong>des</strong> Widerspruchs<br />
hat nur die Widerspruchsbehörde. Den Widerspruch nach abgelehnter Abhilfe erlässt die<br />
Widerspruchsbehörde (Schulamt) mit Kostenentscheidung. Eine Klagemöglichkeit hiergegen<br />
hat die Schule bei stattgegebener Entscheidung nicht.<br />
Bei zurückweisender Widerspruchsentscheidung können die Schülerin oder der Schüler<br />
und/oder seine Eltern Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Nach Erhebung der<br />
Klage wird der Schule (oder dem schon bestellten Bevollmächtigten der Schule) die Klageschrift<br />
zugestellt und die Schule wird gebeten, innerhalb einer bestimmten Frist eine<br />
Gegenäußerung einzureichen sowie die Verwaltungsunterlagen vorzulegen.<br />
Danach wird eventuell dem Kläger eine Frist zur weiteren Stellungnahme eingeräumt. Anschließend<br />
wird die Sache terminiert. Die Beteiligten werden zur mündlichen Verhandlung<br />
geladen. Anschließend ergeht ein Urteil, wenn die Beteiligten sich nicht geeinigt oder die<br />
Sache für erledigt erklärt haben oder von dem Kläger die Klage zurückgenommen wird.<br />
Hat sich die Schulordnungsmaßnahme im Laufe <strong>des</strong> verwaltungsgerichtlichen Verfahrens<br />
erledigt, z. B. wenn ein von der Schule verwiesener Schüler seine Schullaufbahn auf einer<br />
anderen Schule abgeschlossen hat, wird die Anfechtung der Schulordnungsmaßnahme<br />
unzulässig, weil die Entlassung der Schule durch Abschluss der Schullaufbahn keine<br />
Rechtswirkung mehr zeigt.<br />
- 14 -
- 14 -<br />
Ein Feststellungsinteresse ist <strong>zum</strong> Beispiel aus Gründen der Rehabilitation eines mit einer<br />
Schulordnungsmaßnahme belegten Schülers nur dann anzuerkennen, wenn der Schüler<br />
durch den Verwaltungsakt selbst, seine Begründung oder die Umstände seines Zustandekommens<br />
noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in seiner Menschenwürde,<br />
den Schutzgütern <strong>des</strong> allgemeinen Persönlichkeitsrechts, in seiner persönlichen Ehre oder<br />
dem beruflichen und gesellschaftlichen Ansehen objektiv erheblich beeinträchtigt ist.
Stand: 01.12.2006<br />
<strong>Leitfaden</strong> <strong>des</strong> <strong>Schulamtes</strong> für den Kreis <strong>Düren</strong><br />
1. Einleitung<br />
S C H U L A M T<br />
für den Kreis <strong>Düren</strong><br />
<strong>zum</strong> Umgang mit Schulpflichtverstößen<br />
Infolge der Einführung <strong>des</strong> neuen Schulgesetzes <strong>zum</strong> 01.08.2005 und aufgrund der bisherigen<br />
Erfahrungen der Schulen im Umgang mit Schulpflichtverstößen hat das Schulamt für<br />
den Kreis <strong>Düren</strong> einen <strong>Leitfaden</strong> <strong>zum</strong> Umgang mit Schulpflichtverstößen als Hilfe für die<br />
Schulen entwickelt.<br />
Dieser <strong>Leitfaden</strong> soll dazu dienen, eine Gleichbehandlung im Umgang mit Schulpflichtverstößen<br />
im Bereich aller Schulen und Schulformen im Zuständigkeitsbereich <strong>des</strong> <strong>Schulamtes</strong><br />
für den Kreis <strong>Düren</strong> zu erreichen. Zudem soll eine deutlich verbesserte Rechtssicherheit<br />
und Transparenz der Bußgeldverfahren erzielt werden. Es sollen aber auch die verschiedenen<br />
Ursachen und Motive Berücksichtigung finden, die zu Schulpflichtverstößen<br />
führen, damit das durch den Gesetzgeber u.a. zur Verfügung gestellte Instrument der Verhängung<br />
eines Bußgel<strong>des</strong> möglichst effektiv ist. Letztendlich entscheidet die Schule bzw.<br />
die Schulleitung über die Verfahrensart im Umgang mit Schulpflichtverstößen. Hierbei ist<br />
besonders von Bedeutung die verschiedenen Formen der Schulverweigerung zu erkennen.<br />
Dieser <strong>Leitfaden</strong> zeigt die gesetzlichen Möglichkeiten auf, die dazu dienen, Sanktionen<br />
zu verhängen. (s. BASS 12-51 Nr. 5)<br />
2. Gesetzliche Grundlagen der Schulpflicht<br />
Die Schulpflicht beinhaltet die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht. Gemäß § 43 Abs. 1<br />
Schulgesetz NRW (SchulG) ist die Schülerin oder der Schüler verpflichtet, regelmäßig und<br />
pünktlich am Unterricht und an den sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen<br />
teilzunehmen. Die Meldung zur Teilnahme an einer freiwilligen Unterrichtsveranstaltung<br />
verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme min<strong>des</strong>tens für ein Schulhalbjahr. Dies gilt<br />
insbesondere für den muttersprachlichen Unterricht.<br />
Die Schülerin oder der Schüler kann vom Schulleiter/In von der Teilnahmepflicht gemäß §<br />
43 Abs. 3 SchulG NW beurlaubt oder vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen<br />
Schulveranstaltungen befreit werden.<br />
Unentschuldigtes Fehlen von Schülerinnen und Schülern ist in allen Schulformen gleichermaßen<br />
festzustellen und festzuhalten.<br />
Zu den Aufgaben der Schulleiterin/<strong>des</strong> Schulleiters gehört es, die Einhaltung der Schulpflicht<br />
zu kontrollieren. Die Einhaltung der Schulpflicht umfasst nicht nur die Teilnahme am<br />
Unterricht und an verbindlichen Schulveranstaltungen, sondern auch, dass Schulpflichtige<br />
nur in Verbindung mit einem Schulwechsel oder nach Beendigung der Schulpflicht aus der<br />
besuchten Schule ausscheiden können.<br />
Schulpflicht besteht seit dem 16.03.2005 für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern<br />
und alleinstehende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben,<br />
sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist (§ 34<br />
Abs. 6 SchulG)
3. Ursachen von Schulpflichtverstößen<br />
3.1 Ursachen und Wirkung<br />
- 2 -<br />
Schulpflichtverstöße haben, wie bereits unter Punkt 1 aufgeführt, verschiedene Ursachen.<br />
Sie müssen daher unterschiedliche pädagogische Konsequenzen haben und sind entsprechend<br />
unterschiedlich zu ahnden. Dies spiegelt sich <strong>zum</strong> Beispiel in der Staffelung der<br />
Bußgeldhöhe wieder. Diese Staffelung wird aber auch aus dem Grunde notwendig, da die<br />
Eltern unterschiedlich wirtschaftlich leistungsfähig sind. Dies ist gemäß § 17 Ordnungswidrigkeitengesetz<br />
(OWiG) bei der Festsetzung <strong>des</strong> Bußgel<strong>des</strong> zu berücksichtigen. Ein<br />
niedrigeres Bußgeld für wirtschaftlich weniger Leistungsfähige entspricht dem Grundsatz<br />
der Verhältnismäßigkeit und ist daher auch rechtlich effektiver durchzusetzen als ein höheres<br />
Bußgeld. Somit kann das Bußgeld auch bis zur Erzwingungshaft durchgesetzt werden.<br />
Mit Novelierung <strong>des</strong> Schulgesetzes <strong>zum</strong> 01.08.2006 kann gemäß § 126 Abs. 1 Ziffer 5<br />
SchulG eine Geldbuße auch gegen eine Schülerin oder einen Schüler nach Vollendung<br />
<strong>des</strong> 14. Lebensjahres festgesetzt werden. § 98 OWiG regelt die Vollstreckung gegen Jugendliche<br />
und Heranwachsende. Wird gemäß § 98 Abs. 1 OWiG die gegen einen Jugendlichen<br />
festgesetzte Geldbuße auch nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 OWiG bestimmten Frist<br />
nicht gezahlt, so kann der Jugendrichter auf Antrag der Vollstreckungsbehörde dem Jugendlichen<br />
auferlegen, an Stelle der Geldbuße entweder eine Arbeitsleistung oder sonst<br />
eine bestimmte Leistung (Sozialstunden) zu erbringen, wenn die Bewilligung einer Zahlungserleichterung,<br />
die Beitreibung der Geldbuße oder die Anordnung der Erzwingungshaft<br />
nicht möglich oder angebracht erscheint.<br />
Bei den Ursachen sind folgende Tatbestände zu unterscheiden:<br />
3.1.1. Unentschuldigtes Fernbleiben unmittelbar vor bzw. im Anschluss an Ferien:<br />
Bei unentschuldigtem Fernbleiben unmittelbar vor bzw. im Anschluss an Ferien und zuvor<br />
nicht erteilter Beurlaubung (§ 43 Abs. 3 SchulG) ist der Sachverhalt dem Schulamt<br />
mitzuteilen und ein Antrag auf Verhängung eines Bußgel<strong>des</strong> zu stellen (Anlage 5).<br />
Die Schulpflicht stellt eine öffentliche Verpflichtung <strong>zum</strong> Besuch der Schule und zur Teilnahme<br />
am Unterricht dar, der von Schülerinnen und Schülern vorrangig nachzukommen<br />
ist und an der sich private Interessen von Eltern oder Dritten auszurichten haben. Urlaubsplanungen<br />
und Vorbereitungen müssen sich daher nach den Ferienterminen richten.<br />
Regelmäßig stellen Reisen ins Ausland aus familiären Anlässen (Krankheit, To<strong>des</strong>fall,<br />
Hochzeit etc. von im Ausland lebenden Familienangehörigen) keinen Grund für eine Ausnahme<br />
vom Beurlaubungsverbot dar, insbesondere wenn der Auslandsaufenthalt die Ferien<br />
einschließt.<br />
Dies gilt ebenfalls für von Eltern angeführte beruflich bedingte Gründe, insbesondere auch<br />
bei selbständig erwerbstätigen Elternteilen. Hier ist ebenfalls eine strenge Überprüfung<br />
gefordert.<br />
3.1.2. Schulpflichtverstöße aus religiösen Gründen / bei ethnischen Minderheiten<br />
Bei Schulpflichtverstößen aus religiösen Gründen soll die Schule die Eltern beraten, insbesondere<br />
den Sinn und Zweck der Schulpflicht verständlich machen, um so eine Verhaltensänderung<br />
herbeizuführen.
- 3 -<br />
Erst wenn feststeht, dass die Beratung der Eltern nicht ausgereicht hat, um eine Verhaltensänderung<br />
herbeizuführen, sind die Eltern durch Schreiben mit Postzustellungsurkunde<br />
(Anlage 1.2) seitens der Schule auf ihre Verpflichtung, nach § 41 Abs.1 SchulG für die Erfüllung<br />
der Schulpflicht Sorge zu tragen, hinzuweisen und aufzufordern, die Schülerin oder<br />
den Schüler <strong>zum</strong> Schulbesuch zu veranlassen (Einwirkung der Schule nach § 41 Abs. 3<br />
SchulG).<br />
Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass die zwangsweise Zuführung erfolgt, falls das<br />
schulpflichtige Kind nicht innerhalb von 3 Unterrichtstagen nach Zustellung <strong>des</strong> Schreibens<br />
seiner Teilnahmepflicht nachkommt. Außerdem ist auf die Möglichkeit der Einleitung<br />
eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens und die Verhängung eines Bußgel<strong>des</strong> aufmerksam<br />
zu machen.<br />
Das Einwirkungsschreiben der Schule ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />
Um auch im Falle eines Widerspruchs weiter agieren zu können, sollte gleichzeitig mit<br />
dem Einwirkungsschreiben die sofortige Vollziehung gemäß § 80 VwGO verbunden werden<br />
(Anlage 3.1).<br />
Im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass Schulversäumnisse der Bevölkerungsgruppe<br />
der Sinti und Roma nicht durch den Runderlass <strong>des</strong> Ministeriums über die Schulische Bildung<br />
von Kindern aus Familien beruflich Reisender in Grundschulen und Schulen der Sek.<br />
I vom 12.10.2000 automatisch gedeckt sind. Wochen- und monatelanges Fehlen von Kindern<br />
und Jugendlichen aus Sinti- und Roma-Familien stellt einen massiven Verstoß gegen<br />
das Schulgesetz dar und ist daher nach geltendem Recht zu ahnden. In der letzten Fassung<br />
in der BASS 15-05 Nr. 21 wurden in der Einleitung die Worte "weitere reisende Bevölkerungsgruppen"<br />
gestrichen.<br />
3.1.3. Nichteinhalten der Verpflichtung zur Anmeldung <strong>zum</strong> Schulbesuch<br />
Nach § 41 Abs. 1 S. 1 SchulG melden Eltern ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an<br />
und ab.<br />
Kommen Eltern dieser Verpflichtung nicht nach, handeln sie ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit<br />
kann mit einer Geldbuße geahndet werden.<br />
Ist auch die Einwirkung der Schule erfolglos geblieben, kommen sowohl das Ordnungswidrigkeitenverfahren<br />
(Bußgeld) als auch Zwangsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz<br />
(Anmeldung durch die Schulbehörde) in Betracht. Beide Maßnahmen<br />
sind sowohl nebeneinander als auch unabhängig voneinander durchführbar. Eine<br />
Mitteilung der Schule an die Schulaufsicht hat zu erfolgen (Anlage 6).<br />
3.1.4 Nichtteilnahme an einem vorschulischen Sprachförderkurs<br />
Nach § 36 Abs. 2 SchulG stellt die Schule bzw. nach Abs. 3 die Grundschule bei der Anmeldung<br />
fest, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, um im Unterricht<br />
mitarbeiten zu können. Die Schule kann Kinder ohne die erforderlichen Sprachkenntnisse<br />
<strong>zum</strong> Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses verpflichten, soweit sie nicht<br />
bereits in einer Tageseinrichtung für Kinder entsprechend gefördert werden. Sorgen die<br />
Eltern nicht dafür, dass ein zur Teilnahme an einem vorschulischen Sprachförderkurs verpflichtetes<br />
Kind regelmäßig daran teilnimmt, handeln sie ordnungswidrig.<br />
Ab dem 01.01.2007 wird gemäß § 36 Abs. 2 SchulG zwei Jahre vor der Einschulung in die<br />
Grundschule der Sprachstand je<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> gezielt erhoben.
- 4 -<br />
Wird bei einem Kind besonderer Sprachförderbedarf festgestellt, so wird die Sprachkompetenz<br />
<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> in der Kindertagesstätte gezielt gefördert. Falls das Kind keine Kindertagestätteneinrichtung<br />
besucht, werden die Eltern dahingehend beraten, ihr Kind in einer<br />
Einrichtung an<strong>zum</strong>elden. Andernfalls wird das Kind verpflichtet, an einem vorschulischen<br />
Sprachförderkurs, den dann das Schulamt festlegt, teilzunehmen. Die Eltern lassen sich<br />
die regelmäßige Teilnahme <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> an diesem Sprachförderangebot/-kurs schriftlich<br />
bescheinigen und legen dem Schulamt innerhalb von vier Wochen diese Bescheinigung<br />
vor. Sollten die Eltern nicht dafür Sorge tragen, dass ihr Kind an dem Sprachförderkurs<br />
teilnimmt, handeln sie gemäß § 26 Abs. 1 Ziffer 3 SchulG ordnungswidrig.<br />
Bei der Anmeldung zur Grundschule stellt in einem zweiten Verfahren die Schule den<br />
Sprachstand der Kinder fest. An dem bisherigen Verfahren ändert sich nichts.<br />
4. Ablauf der Ahndung von Schulpflichtverstößen<br />
4.1 Erzieherische Einwirkungen/Ordnungsmaßnahmen/zwangsweise Zuführung<br />
a) Erzieherische Einwirkung<br />
Die Ursachen von Schulpflichtverletzungen liegen häufig im sozialen Umfeld der Schülerin<br />
oder <strong>des</strong> Schülers. Die Schule soll daher versuchen, durch eine umfassende Beratung<br />
den Eltern, aber auch der Schülerin oder dem Schüler, den Sinn und Zweck der Schulpflicht<br />
verständlich zu machen und so eine Verhaltensänderung herbeizuführen. Die in<br />
§ 53 Abs. 2 SchulG genannte Auflistung erzieherischer Einwirkungen kann auch hier Anwendung<br />
finden bzw. als Richtschnur dienen (Anlage 1.1 und 1.2).<br />
Die Schule soll in diesen Fällen möglichst frühzeitig das Jugendamt beteiligen (Anlage<br />
2), damit geeignete sozial- und jugendpflegerische Maßnahmen eingeleitet werden können.<br />
In diesem Zusammenhang wird auf die Verpflichtung der Schule zur Kooperation mit<br />
der Jugendhilfe verwiesen (vgl. § 27 ADO).<br />
Ist eine Schulpflichtverletzung in erster Linie auf das eigenverantwortliche Handeln der<br />
oder <strong>des</strong> Schulpflichtigen zurückzuführen, ist im Sinne <strong>des</strong> § 53 Abs. 2 SchulG erzieherisch<br />
auf die Schülerin oder den Schüler einzuwirken. Ziel dieser Einwirkung ist es, ihr<br />
oder ihm die Notwendigkeit der Schulpflicht einsichtig zu machen und sie oder ihn zu einem<br />
regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten. Das Einwirken ist schriftlich zu dokumentieren.<br />
b) Zwangsweise Zuführung<br />
Reicht eine erzieherische Einwirkung nicht aus, bzw. bleibt die Einwirkung nach § 41 Abs.<br />
3 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 SchulG erfolglos, so werden die Schulpflichtigen der<br />
Schule zwangsweise zugeführt (§ 41 Abs. 4 SchulG).<br />
Die von der Schule als Vollzugsbehörde zuvor schriftlich anzudrohende (Anlage 3.1)<br />
und festzusetzende zwangsweise Zuführung (Anlage 3.2) erfolgt auf schriftlichen Antrag<br />
(Anlage 3.3) der Schule bei der zuständigen Ordnungsbehörde der Kommune.<br />
Grundsätzlich sollte, bevor es zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens (Festsetzung<br />
eines Bußgel<strong>des</strong>) kommt, von der Möglichkeit der zwangsweisen Zuführung nach<br />
erfolgloser Einwirkung der Schule Gebrauch gemacht werden. Ausnahmen zu dieser Regelung<br />
sind unter 3.1.1 und 3.1.3 aufgeführt. Insbesondere für Schüler und Schülerinnen<br />
der Grundschulen stellt die zwangsweise Zuführung eine besondere Belastung dar. Hier<br />
hat die Schulleitung abzuwägen, inwieweit sofort ein Bußgeldverfahren einzuleiten ist.
c) Festsetzung von Zwangsgeld<br />
- 5 -<br />
Eine Alternative zur Festsetzung eines Bußgel<strong>des</strong>, das sich gegen die Eltern richtet, ist die<br />
Verhängung eines Zwangsgel<strong>des</strong> gemäß § 41 Abs. 5 SchulG. Dies ist vorrangig in Betracht<br />
zu ziehen, wenn eine fehlende Mitwirkung bei den erzieherischen Maßnahmen bei<br />
den Eltern zu erkennen ist, bzw. wenn sich herausstellt, dass Eltern den Schulpflichtigen<br />
am Besuch der Schule hindern. Insbesondere für den Grundschulbereich ist das Zwangsgeld<br />
eine Alternative zur zwangsweisen Zuführung durch das Ordnungsamt. Das von der<br />
Schulaufsicht als Vollzugsbehörde zuvor schriftlich anzudrohende Zwangsgeld und die<br />
Festsetzung von Zwangsgeld erfolgt schriftlich. Gleichzeitig wird empfohlen ein Verfahren<br />
gemäß § 1666 BGB zur Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis<br />
Schulangelegenheiten, Zuführung zur Schule etc. beim Familiengericht zu beantragen.<br />
(Anlage 3.4).<br />
4.2 Bußgeldverfahren<br />
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eltern nicht dafür Sorge trägt,<br />
dass die oder der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der<br />
Schule regelmäßig teilnimmt (§ 126 Abs. 1 Nr.2 SchulG). Ebenfalls ordnungswidrig handeln<br />
Eltern, die der Verpflichtung zur Anmeldung <strong>zum</strong> Schulbesuch nicht nachkommen ( §<br />
126 Abs.1 Nr. 1 SchulG).<br />
Schülerinnen oder Schüler, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, handeln ordnungswidrig,<br />
wenn sie/er die Schulpflicht in der Sekundarstufe I nicht erfüllen (§ 126 Abs. 1 Nr. 5<br />
SchulG).<br />
Sollte die zwangsweise Zuführung der zuständigen Ordnungsbehörde keinen Erfolg haben<br />
bzw. liegt ein Verstoß nach 3.1.1. vor, ist ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Dies geschieht<br />
mit den in den Anlagen 4.1 bis 4.3 aufgeführten Anträgen.<br />
Der Antrag der Schule an die Schulaufsichtsbehörde auf Einleitung eines Bußgeldverfahrens<br />
soll enthalten:<br />
� die Personalien der oder <strong>des</strong> Schulpflichtigen, ihrer oder seiner<br />
Erziehungsberechtigten,<br />
� die Dauer der Schulversäumnisse,<br />
� ein Bericht über bisher von der Schule veranlasste Maßnahmen und die darauf erfolgte<br />
Reaktion
- 6 -<br />
5. Zusammenfassung <strong>des</strong> Ablaufs (Tabellarische Aufstellung)<br />
5.1 Wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht<br />
5.2<br />
Nr. Handlungsschritt Rechtsgrundlage Was ist konkret zu<br />
tun?<br />
1 Erzieherische Einwirkung<br />
Einschaltung <strong>des</strong><br />
Jugendamtes<br />
3 Einleitung von<br />
Zwangsmaßnahmen<br />
4 Einleitung eines<br />
Bußgeldverfahrens<br />
§ 53 Abs. 2<br />
SchulG<br />
1. Gespräche<br />
2.1 Ermahnung<br />
2.2 Ermahnung<br />
§ 27 ADO Mitteilung an das<br />
Jugendamt<br />
§ 41 Abs. 4<br />
SchulG<br />
§ 126 Abs. 1<br />
SchulG<br />
1. Androhung der<br />
zwangsweisen Zuführung<br />
2. Durchführung<br />
zwangsweise Zuführung<br />
3.Antrag auf<br />
Zwangsgeld an<br />
Schulamt<br />
4. Verfahren gem. §<br />
1666 BGB einleiten<br />
Antrag auf Einleitung<br />
eines Bußgeldverfahrens<br />
Formblatt Anlage<br />
Anlage 1.1<br />
Anlage 1.2<br />
Anlage 1.3<br />
Anlage 2<br />
Anlage 3.1<br />
Anlage 3.2<br />
Anlage 3.3<br />
Anlage 3.4<br />
Anlage 3.5<br />
Anlage 4.1<br />
Anlage 4.2<br />
Anlage 4.3<br />
5.2 Unentschuldigtes Fernbleiben unmittelbar vor bzw. im Anschluss an Ferien<br />
Nr. Handlungsschritt Rechtsgrundlage Was ist konkret zu<br />
tun?<br />
1 Einleitung eines<br />
Bußgeldverfahrens<br />
§ 126 Abs. 1<br />
SchulG<br />
Antrag auf Einleitung<br />
eines Bußgeldverfahrens<br />
5.3 Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Anmeldung <strong>zum</strong> Schulbesuch<br />
Nr. Handlungsschritt Rechtsgrundlage Was ist konkret zu<br />
tun?<br />
1 Mitteilung an das<br />
Schulamt<br />
§ 126 Abs. 1<br />
SchulG<br />
Mitteilung an die<br />
Schulaufsicht<br />
Formblatt Anlage<br />
Anlage 5.1<br />
Anlage 5.2<br />
Formblatt Anlage<br />
Anlage 6
- 7 -<br />
Das Schulamt hat das Ziel, die Abläufe um das Thema Schulpflichtverstöße zu<br />
optimieren.<br />
Wir bitten dringend darum, in Zukunft ausschließlich die in der Anlage befindlichen Formulare<br />
zu benutzen. Formlose Anträge oder solche auf anderen Formularen können zu Verfahrensfehlern<br />
führen und werden daher nicht bearbeitet. Ebenso bitten wir um vollständige<br />
Darstellung aller bisher durch die Schule erfolgten Schritte. Das Schulamt steht Ihnen<br />
jederzeit zur rechtlichen Beratung zur Verfügung,<br />
I.V.<br />
(Georg Beyß)<br />
Kreisdirektor<br />
(Annelene Lürken) (Norbert Greuel) (Josef Lemoine)<br />
Schulrätin . Schulamtsdirektor Schulamtsdirektor
Ordnungsmaßnahmen – Verfahrensschritte<br />
Schüler/in _________________________________________ Klasse ________________________<br />
Klassenlehrer/in ____________________________________ Datum ________________________<br />
1. Erzieherische Maßnahme gem. § 53 Abs. 2 SchulG Datum<br />
Pädagogisches Gespräch mit _______________________ (Lehrer/in) am _________________<br />
_______________________ (Lehrer/in) am _________________<br />
Mitteilung an die<br />
Erziehungsberechtigten: _________________________________ vom __________________<br />
Pädagogisches Gespräch mit<br />
dem Schulleiter/der Schulleiterin _________________________________ am __________________<br />
Elterngespräch mit dem Schul-<br />
leiter/der Schulleiterin _________________________________ am __________________<br />
Empfehlung, den Schulpsychologischen Dienst __________________<br />
die Erziehungsberatungsstelle _____________________ __________________<br />
das Jugendamt __________________<br />
zu konsultieren.<br />
2. Verfahrensschritte bei der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen<br />
• Schriftlicher Verweis (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 SchulG)<br />
• Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe (§ 53 Abs. 3 Nr. 2 SchulG)<br />
Anhörung <strong>des</strong> Schülers/der Schülerin<br />
durch den Schulleiter/die Schulleiterin<br />
bzw.eines/einer Beauftragten __________________(Lehrer/in) am __________________<br />
Anfertigung einer Niederschrift vom __________________<br />
Einberufung zur Teilkonferenz<br />
durch die Schulleitung<br />
(bzw. durch Beschluss der Schulkonferenz, die Klassen-<br />
konferenz oder Lehrerkonferenz) am __________________<br />
Schriftliche Einladung der Erziehungs-<br />
berechtigten und <strong>des</strong> Schülers/der<br />
Schülerin (§ 53 Abs. 7 SchulG) vom __________________<br />
Äußerung der Erziehungsberechtigten<br />
und <strong>des</strong> Schülers/der Schülerin vor der<br />
Konferenz vom __________________<br />
Protokoll der Konferenz mit Beschlusslage vom __________________<br />
Schriftlicher Bescheid an die Erziehungs-<br />
berechtigten vom __________________
• Vorübergehender Ausschluss vom Unterricht (§ 53 Abs. 3 Nr. 3 SchulG) Datum<br />
Anhörung <strong>des</strong> Schülers/der Schülerin durch die Schulleitung<br />
bzw. eines/einer Beauftragten (Name) ________________ am __________________<br />
Anfertigung einer Niederschrift vom __________________<br />
Sofortiger Ausschluss durch die Schulleitung am __________________<br />
unverzügliche Nachholung von Anhörung<br />
und Beschluss (§ 53 Abs. 9 SchulG)<br />
Mitteilung an die Erziehungsberechtigten vom __________________<br />
Einladung zur Teilkonferenz (bzw. durch<br />
Beschluss der Schulkonferenz, die Klassenkonferenz oder Lehrerkonferenz) am __________________<br />
Schriftliche Einladung der Erziehungs-<br />
berechtigten und <strong>des</strong> Schülers/der Schülerin am __________________<br />
Äußerungen der Erziehungsberechtigten und<br />
<strong>des</strong> Schülers/der Schülerin vor der Konferenz vom __________________<br />
Protokoll der Konferenz mit Beschlusslage vom __________________<br />
Schriftlicher Bescheid an die Erziehungs-<br />
berechtigten vom __________________<br />
• Androhung der Entlassung von der Schule (§ 53 Abs. 3 Nr. 4 SchulG)<br />
• Entlassung von der Schule (§ 53 Abs. 3 Nr. 5 SchulG)<br />
Anhörung <strong>des</strong> Schülers/der Schülerin durch<br />
den Schulleiter/die Schulleiterin am __________________<br />
Anfertigung einer Niederschrift vom __________________<br />
Einladung zur Teilkonferenz bzw. Lehrerkon-<br />
ferenz durch den Schulleiter/die Schulleiterin am __________________<br />
Schriftliche Einladung der Erziehungsberechtigten<br />
und <strong>des</strong> Schülers/der Schülerin am __________________<br />
Protokoll der Konferenz mit Beschlusslage vom __________________<br />
Androhung der Entlassung von der Schule<br />
→ Schriftlicher Bescheid an die Erziehungsbe-<br />
rechtigten vom __________________<br />
Entlassung von der Schule<br />
→ Information an das <strong>Schulamtes</strong> am __________________<br />
Entscheidung <strong>des</strong> <strong>Schulamtes</strong>: ________________________________ am __________________<br />
Schriftlicher Bescheid an die Erziehungsberechtigten am __________________
3. Widerspruch der Erziehungsberechtigten vom _______________<br />
(Art der Maßnahme):_________________________________________ vom __________________<br />
Verfahrensfehler keine festgestellt / Entscheidung überprüft am __________________<br />
Weiterleitung <strong>des</strong> Widerspruchs an das<br />
Schulamt am __________________<br />
Information an die Eltern über Weiterleitung am __________________<br />
Verfahrensfehler festgestellt am __________________<br />
Bescheid aufheben und neuen Bescheid erlassen<br />
______________________________________________________________________________<br />
______________________________________________________________________________<br />
______________________________________________________________________________<br />
(Jeder Ordnungsmaßnahme/Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen!)
Schulstempel<br />
Niederschrift über die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen<br />
Teilkonferenz (durch Lehrerkonferenz berufen) Schüler/in ______________________<br />
------------------------------------------------------------------<br />
Durch Beschluss der Schulkonferenz festgelegt:<br />
Klasse/ Jahrgangsstufe _____________________<br />
Klassenkonferenz oder Jahrgangskonferenz<br />
Lehrerkonferenz<br />
Datum ____________________________<br />
Tag: __________________________ Zeit __________________________ Ort: __________________________<br />
Vorsitzender _________________________________ Protokollführer ___________________________________<br />
Tagesordnung<br />
1. Antrag auf Androhung oder Anwendung einer Ordnungsmaßnahme nach § 53 Abs. 1 SchulG durch den zuständigen<br />
Lehrer<br />
2. Anhörung<br />
2.1. <strong>des</strong> betroffenen Schülers<br />
2.2. der Erziehungsberechtigten<br />
2.3. <strong>des</strong> Schülers oder Lehrers seines Vertrauens<br />
2.4. eines Vertreters der Schulpflegschaft<br />
2.5. eines Vertreters <strong>des</strong> Schülerrats<br />
2.6. weitere Stellungnahmen<br />
3. Beschluss<br />
Teilnehmer der Konferenz laut Teilnehmerliste (Anlage).<br />
Die Einladungen an die Konferenzmitglieder und Teilnahmeberechtigten ergingen fristgemäß.<br />
Niederschrift zur Tagesordnung<br />
1. Es wird folgende Ordnungsmaßnahme beantragt:<br />
Schriftlicher Verweis (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 SchulG)<br />
Die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe (§ 53 Abs. 3 Nr. 2 SchulG)<br />
Der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht/vom Unterricht im Fach ____________________________<br />
von einem bis zu ______ Tagen (bis zu zwei Wochen) und sonstigen Schulveranstaltungen<br />
(§ 53 Abs. 3 Nr. 3 SchulG)<br />
Der vorübergehende Ausschluss von sonstigen Schulveranstaltungen (§ 53 Abs. 3 Nr. 3 SchulG)<br />
Die Androhung der Entlassung von der Schule (§ 53 Abs. 3 Nr. 4 SchulG)<br />
Die Entlassung von der Schule (§ 53 Abs. 3 Nr. 5 SchulG)<br />
Die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> (§ 53 Abs. 3 Nr. 6 SchulG)<br />
Die Verweisung von allen öffentlichen Schulen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> (§ 53 Abs. 3 Nr. 7 SchulG)<br />
Begründung: ________________________________________________________________________________<br />
____________________________________________________________________________________________<br />
____________________________________________________________________________________________<br />
____________________________________________________________________________________________<br />
____________________________________________________________________________________________
Ordnungsmaßnahmen gem. § 53 SchulG NRW<br />
"Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen ist nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen<br />
nicht ausreichen" (§ 53 Abs 1 SchulG). Der Nachweis (erfolgloser) vorausgegangener<br />
erzieherischer Einwirkung (gem. § 53 Abs. 2 SchuG) ist vor dem ersten Beschluss über Ordnungsmaßnahmen<br />
erforderlich.<br />
(Anmerk.: Zum Zwecke der Nachweisbarkeit ist es erforderlich, von pädagogischen Gesprächen,<br />
die mit Schülern/Schülerinnen nach Vorkommnissen geführt werden, Aktennotizen anzulegen<br />
und diese abzuheften.)<br />
Maßnahme: Entscheidungsorgan<br />
( § 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG)<br />
1) schriftlicher Verweis<br />
(§ 53 Abs. 3 Nr.1 SchulG)<br />
2) Überweisung in eine parallele<br />
Klasse oder Lerngruppe<br />
(§ 53 Abs. 3 Nr.2 SchulG)<br />
3) vorübergehender Ausschluss<br />
vom Unterricht von<br />
einem Tag bis zu zwei Wochen<br />
u. von sonstigen Schulveranstaltungen<br />
(§ 53 Abs. 3 Nr.3 SchulG)<br />
4) Androhung der Entlassung<br />
von der Schule<br />
(§ 53 Abs. 3 Nr.4 SchulG)<br />
5) Entlassung von der Schule<br />
(§ 53 Abs. 3 Nr.5 SchulG)<br />
6) Androhung der Verweisung<br />
von allen öffentlichen Schulen<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />
(§ 53 Abs. 3 Nr.6 SchulG)<br />
7) Verweisung von allen öffentlichen<br />
Schulen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />
(§ 53 Abs. 3 Nr.7 SchulG)<br />
Teilkonferenz<br />
ab 01.08.2006 die Schulleitung<br />
Teilkonferenz<br />
ab 01.08.2006 die Schulleitung<br />
Teilkonferenz<br />
ab 01.08.2006 die Schulleitung<br />
Teilkonferenz<br />
Teilkonferenz<br />
(Beschluss bedarf der Bestätigung durch Schulaufsichtsamt!)<br />
Teilkonferenz<br />
(Beschluss bedarf der Bestätigung durch das Ministerium!)<br />
Teilkonferenz<br />
(Beschluss bedarf der Bestätigung durch das Ministerium!)<br />
Die untere Schulaufsichtsbehörde empfiehlt zur Entlastung der Konferenzen, die durch<br />
den Gesetzgeber vorgesehene Teilkonferenz zu bilden.