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Leitfaden des Schulamtes des Kreises Düren zum ... - Stadt Herten

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Dokumentation erzieherische Einwirkungen Anlage 1.1<br />

Familienname, Vorname (der Schülerin/<strong>des</strong> Schülers)<br />

Name der Erziehungsberechtigten:<br />

Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort<br />

Fehltage am:<br />

Fehlzeiten am:<br />

Verspätungen am:<br />

Name <strong>des</strong> Erziehungsberechtigten:<br />

Telefonische/schriftliche Information der Erziehungsberechtigten am:<br />

Stellungnahme der Erziehungsberechtigten am:<br />

Gespräche am:<br />

- Gründe für die Abwesenheit ermitteln<br />

- Haltung <strong>zum</strong> Schulschwänzen erfragen<br />

- Einstellung zur Schule und Unterricht ermitteln<br />

- Beziehungsebene zu Mitschülern / Lehrkräften klären<br />

am:<br />

A) Unterrichtsversäumnisse schriftlich Festhalten<br />

B) Unterrichtsversäumnissen nachgehen<br />

C) Gespräche mit der Schülerin / dem Schüler<br />

D) Einschaltung von Fachleuten<br />

Bemerkungen:<br />

________________________<br />

Schulleiter/in<br />

(Jugendamt, Schulpsychologen, Gesundheitsamt etc.)<br />

Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort


Schulbesuchsmahnung Anlage 1.2<br />

Anschrift der Erziehungsberechtigten<br />

Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum<br />

Stempel der Schule<br />

Schulbesuch Ihres Kin<strong>des</strong> ______________________, geb.: am _________________<br />

Sehr geehrte Frau __________,<br />

sehr geehrter Herr __________,<br />

Ihr schulpflichtiges Kind ___________________ fehlte im laufenden Schuljahr am ______<br />

unentschuldigt/ bzw. fehlt seit dem ___________________ fortlaufend unentschuldigt.<br />

Ihr Kind ist gemäß § 43 Abs. 1 Schulgesetz für das Land NRW (SchulG) verpflichtet, regelmäßig<br />

und pünktlich am Unterricht und an den sonstigen für verbindlich erklärten<br />

Schulveranstaltungen teilzunehmen. Verletzungen der Teilnahmepflicht können erzieherische<br />

Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen gegen den Schüler/die Schülerin zur Folge<br />

haben.<br />

Als Erziehungsberechtigte sind Sie dafür verantwortlich, dass Ihr Kind regelmäßig und<br />

pünktlich die Schule besucht (§ 41 Abs. 1 SchulG). Ist Ihr Kind krank oder kann aus anderen<br />

Gründen nicht die Schule besuchen, müssen Sie die Schule unverzüglich benachrichtigen<br />

und anschließend die Schule schriftlich über den Grund <strong>des</strong> Schulversäumnisses<br />

informieren (§ 43 Abs. 2 SchulG).<br />

Ich bitte Sie <strong>des</strong>halb,<br />

künftig dafür Sorge zu tragen, dass Ihr Kind regelmäßig die Schule besucht.<br />

mir eine schriftliche begründete Entschuldigung für die o.g. Fehltage vorzulegen.<br />

dafür Sorge zu tragen, dass Ihr Kind ab dem _________________ wieder regelmäßig<br />

und<br />

pünktlich am Unterricht teilnimmt.<br />

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass Ihr Kind der Schule auch zwangsweise zugeführt<br />

werden kann (§ 41 Abs. 4 SchulG). Außerdem kann gegen Sie eine Geldbuße von bis zu<br />

1.000,00 Euro verhängt und oder ein Zwangsgeld festgesetzt werden.<br />

Das Jugendamt ist von mir über die unentschuldigten Schulversäumnisse informiert worden.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

_______________<br />

(Schulleitung)


Schulbesuchsmahnung Anlage 1.3<br />

Anschrift der/s Schülers/in<br />

Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum<br />

Schulbesuch<br />

Sehr geehrte/r __________,<br />

Stempel der Schule<br />

Sie fehlten im laufenden Schuljahr am ______ unentschuldigt/ bzw. fehlen seit dem<br />

___________________ fortlaufend unentschuldigt.<br />

Gemäß § 43 Abs. 1 Schulgesetz für das Land NRW (SchulG) sind Sie verpflichtet, regelmäßig<br />

und pünktlich am Unterricht und an den sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen<br />

teilzunehmen. Verletzungen der Teilnahmepflicht können erzieherische<br />

Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen gegen den Schüler/die Schülerin zur Folge haben.<br />

Ich bitte Sie <strong>des</strong>halb,<br />

künftig dafür Sorge zu tragen, dass Ihr Kind regelmäßig die Schule besucht.<br />

mir eine schriftliche begründete Entschuldigung für die o.g. Fehltage vorzulegen.<br />

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass Sie der Schule auch zwangsweise zugeführt werden<br />

können (§ 41 Abs. 4 SchulG). Außerdem kann gegen Sie eine Geldbuße von bis zu<br />

1.000,00 Euro verhängt werden.<br />

Das Jugendamt ist von mir über die unentschuldigten Schulversäumnisse informiert worden.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

_______________<br />

(Schulleitung)<br />

Durchschrift:<br />

An die<br />

Erziehungsberechtigten


Mitteilung an das Jugendamt Anlage 2<br />

Schulstempel<br />

[ ]<br />

An das<br />

<strong>Stadt</strong>/Kreisjugendamt<br />

52 <strong>Düren</strong> Datum:<br />

Mitteilung gem. § 27 ADO i.V.m § 41 SchulG wegen Gefährdung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>wohls<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

nach § 27 ADO i.V.m. § 41 Schulgesetz unterrichte ich Sie, dass folgende Schülerin/folgender<br />

Schüler seiner Verpflichtung <strong>zum</strong> regelmäßigen Schulbesuch nicht nachkommt.<br />

Familienname, Vorname<br />

Name der Erziehungsberechtigten:<br />

Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort<br />

Name <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong><br />

Geburtsdatum, Geburtsort<br />

Fehlzeiten/Fehltage<br />

Bemerkungen<br />

Ich bitte Sie auf die Familie entsprechend einzuwirken.<br />

Name <strong>des</strong> Erziehungsberechtigten:<br />

Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort<br />

Ende d. Schulpflicht (Jahreszahl)<br />

(Schulleiter/in) (Klassenlehrer/in)


Androhung der zwangsweisen Zuführung Anlage 3.1<br />

Gegen Postzustellungsurkunde Stempel der Schule<br />

Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum<br />

Schulversäumnis<br />

Ordnungsverfügung<br />

Sehr geehrte(r) __________________________!<br />

Ihr schulpflichtiges Kind/Mündel<br />

ist wiederholt, und zwar am<br />

dem Schulunterricht ohne ausreichende Entschuldigung ferngeblieben. Sie haben gemäß<br />

§ 41 Abs. 1 S. 1 <strong>des</strong> Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.02.2005 in<br />

der jetzt gültigen Fassung als Erziehungsberechtigte(r) dafür zu sorgen, dass die/der<br />

Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig<br />

teilnimmt.<br />

Ich fordere Sie auf, dafür Sorge zu tragen bzw. sicherzustellen, dass Ihr Kind/Mündel die<br />

Schule innerhalb von 3 Tagen wieder besucht. Versäumt das Kind wegen Krankheit den<br />

Unterricht, so ist die Schule mündlich oder schriftlich zu benachrichtigen. Nach Beendigung<br />

<strong>des</strong> Schulversäumnisses, spätestens jedoch nach 3 versäumten Unterrichtstagen,<br />

sind Sie als Erziehungsberechtigte(r) gehalten, der Schule schriftlich jeden Grund für das<br />

Versäumnis anzugeben. Außerdem ist der Schule ein ärztliches Zeugnis über die Erkrankung<br />

vorzulegen.<br />

Zwangsmittelandrohung:<br />

Falls Ihr Kind/Mündel nicht innerhalb von 3 Unterrichtstagen nach Zustellung dieser Verfügung<br />

seiner Schulpflicht nachkommt, drohe ich Ihnen gemäß §§ 55, 57, 62 und 66 ff. <strong>des</strong><br />

Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) vom<br />

13.05.1980 (GV NW S. 510) in der jetzt gültigen Fassung die Anwendung unmittelbaren<br />

Zwangs an. Ihr Kind/Mündel wird bei Missachtung dieser Androhung gemäß § 41 Abs. 4<br />

Schulgesetz NRW zwangsweise dem Unterricht zugeführt.


Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diese Verfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch<br />

einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der<br />

einzulegen.<br />

________________________________________________________<br />

(Schule)<br />

Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Beauftragten versäumt werden,<br />

müsste <strong>des</strong>sen Verschulen Ihnen zugerechnet werden.<br />

Anordnung der sofortigen Vollziehung:<br />

Aus Gründen <strong>des</strong> öffentlichen Interesses ordne ich hiermit die sofortige Vollziehung dieser<br />

Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom<br />

21.01.1969 (BGBl. I S. 17) in der jetzt geltenden Fassung an. Dies hat zur Folge, dass die<br />

aufschiebende Wirkung eines etwaigen Widerspruchs entfällt.<br />

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist angesichts <strong>des</strong> erheblichen öffentlichen Interesses<br />

an einem geordneten regelmäßigen Schulbesuch notwendig und erforderlich. Im<br />

Hinblick auf den ständigen Fortgang <strong>des</strong> Unterrichts und die durch ein Fehlen auftretenden<br />

Wissenslücken, muss die zwangsweise Zuführung bei einer Missachtung der obigen<br />

Androhung so schnell wie möglich durchgeführt werden. Ein Aufschieben der Maßnahme<br />

ist damit im Interesse Ihres Kin<strong>des</strong>/Mündels nicht vertretbar.<br />

Hinweise:<br />

Wenn Sie es unterlassen, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Schulpflicht Sorge zu<br />

tragen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 126 Abs. 1 Ziff. 2 Schulgesetz<br />

NRW, die mit einem Bußgeld bis zu 1.000,- € geahndet werden kann.<br />

Sollte Ihr Kind/Mündel den Schulunterricht weiterhin unentschuldigt versäumen, werde ich<br />

beim Schulamt für den Kreis <strong>Düren</strong> beantragen, gegen Sie ein Bußgeldverfahren einzuleiten.<br />

Hochachtungsvoll<br />

________________________<br />

Schulleiter/in


Festsetzung der zwangsweisen Zuführung Anlage 3.2<br />

Gegen Postzustellungsurkunde Stempel der Schule<br />

Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum<br />

Sehr geehrte(r)<br />

Ordnungsverfügung zur Festsetzung eines Zwangsmittels<br />

Hiermit setze ich gemäß § 64 <strong>des</strong> Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG NW) vom<br />

13.05.1980 (GV NW S. 510) in der jetzt gültigen Fassung das mit meiner Ordnungsverfügung<br />

vom ____________________ angedrohte Zwangsmittel <strong>des</strong> unmittelbaren Zwangs,<br />

nämlich die zwangsweise Zuführung Ihres Kin<strong>des</strong>/Mündels _______________________<br />

fest.<br />

Begründung:<br />

Trotz meiner Aufforderung vom _________________, die Schulpflicht Ihres Kin<strong>des</strong>/Mündels<br />

besser zu überwachen und das Kind <strong>zum</strong> regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten,<br />

versäumt das Kind/Mündel weiterhin ohne Entschuldigung den Unterricht.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diese Verfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch<br />

einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der<br />

einzulegen.<br />

________________________________________________________<br />

(Schule)<br />

Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Beauftragten versäumt werden sollte,<br />

wird <strong>des</strong>sen Verschulden Ihnen zugerechnet.<br />

Ich weise jedoch darauf hin, dass ein evtl. erhobener Widerspruch gegen diese Verfügung<br />

gemäß § 8 <strong>des</strong> Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom<br />

26.03.1960 (GV NW S. 47) in der jetzt geltenden Fassung keine aufschiebende Wirkung<br />

hat und Sie somit zur Duldung der zwangsweisen Schulzuführung Ihres Kin<strong>des</strong>/Mündels<br />

verpflichtet sind.<br />

Hochachtungsvoll<br />

________________________<br />

Schulleiter/in


Antrag auf Zwangszuführung Anlage 3.3<br />

Schulstempel<br />

[ ]<br />

Ordnungsamt<br />

der Gemeinde/der <strong>Stadt</strong><br />

- Amt 32 -<br />

in Datum:<br />

Zwangsweise Zuführung<br />

§ 41 Abs. 4 Schulgesetz vom 15.02.2005 (GV. NRW. S. 102, BASS 1-1) in der gültigen Fassung<br />

Nach § 41 Abs. 4 Schulgesetz NRW beantrage ich die zwangsweise Zuführung der/<strong>des</strong> nachstehend<br />

genannten Schulpflichtigen:<br />

Familienname, Vorname<br />

Anschrift: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort, Zustellpostamt<br />

Geburtsdatum, Geburtsort<br />

Familienname, Vorname <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten<br />

Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort, Zustellpostamt<br />

Ende d.Schulpflicht (Jahreszahl)<br />

Klasse Klassenraum Unterrichtszeit Wochentag<br />

Unentschuldigt versäumte Unterrichtstage (einzeln aufführen) K = Krank, KA = Krank Attest, e = entschuldigt, b = beurlaubt<br />

Familienname, Vorname und Dienststelle <strong>des</strong> Klassenlehrers/der Klassenlehrerin<br />

Schriftliche Mahnungen an Erziehungsberechtigte am<br />

(Schulleiter/in) (Klassenlehrer/in)<br />

Bericht <strong>des</strong> Jugendamtes über schul- u. jugendpflegerische Maßnahmen:<br />

Registrier-Nr.


Amt 32<br />

Mit der Bitte, die Zwangszuführung zu veranlassen.<br />

Herr/Frau<br />

wird beauftragt, die Zwangszuführung vorzunehmen.<br />

Die am erfolgte Zuführung wird bescheinigt<br />

Grund:<br />

Die Beantragte Zuführung ist erfolgt.<br />

Die Beantragte Zuführung konnte nicht erfolgen.<br />

Eingangsstempel<br />

(Klassenlehrer/in)<br />

(Zuführungsbeamter/Zuführungsbeamtin


Antrag auf Einleitung eines Zwangsgeldverfahrens bei Schulpflichtverstößen<br />

Anlage 3.4<br />

Stempel der Grundschule/Förderschule<br />

[ ]<br />

An das<br />

Schulamt für den Kreis <strong>Düren</strong><br />

Bismarckstraße 16<br />

52348 <strong>Düren</strong> Datum:<br />

Antrag auf Einleitung eines Zwangsgeldverfahrens gem. § 41 Abs. 5 SchulG<br />

Name der Schülerin/Schüler<br />

Geburtsdatum, Geburtsort<br />

Ende d. Schulpflicht (Jahreszahl)<br />

Die Erziehungsberechtigte/Eltern haben nicht dafür Sorge getragen, dass ihre Tochter/ihr Sohn<br />

regelmäßig am Unterricht bzw. an den sonstigen Veranstaltung der Schule teilgenommen hat:<br />

Name der Erziehungsberechtigten:<br />

Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort<br />

Bemerkungen<br />

bisher durchgeführte schulische Einwirkungen:<br />

persönl. Gespräche mit den Erziehungsberechtigten am:<br />

Name <strong>des</strong> Erziehungsberechtigten:<br />

Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt o.ä. jugendpflegerische Maßnahme:<br />

sonstiges (Begründung der Erziehungsberechtigten: s. Anlage)<br />

Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort<br />

Fehltage (kalendarische Aufzählung) _______________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________________<br />

davon unentschuldigt:___________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________________<br />

ärztliche Atteste eingefordert<br />

Die Erziehungsberechtigten halten ihr Kind vom Unterricht fern. Aus diesem Grund bitte<br />

ich um Einleitung <strong>des</strong> Zwangsgeldverfahrens gem. § 41 Abs. 5 SchulG.<br />

_____________________<br />

Unterschrift der Schulleitung


Antrag auf Verfahren nach § 1666 BGB Anlage 3.5<br />

Schulstempel<br />

[ ]<br />

An das Amtsgericht<br />

- Familiengericht<br />

Anschrift<br />

Ort<br />

Verfahren gemäß § 1666 BGB<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

bezüglich unseres Schülers/unserer Schülerin ,<br />

sorgeberechtigt:<br />

regen wir als familiengerichtliche Maßnahme zur Abwehr einer Kin<strong>des</strong>wohlgefährdung die Einrichtung<br />

einer Ergänzungspflegschaft an :<br />

- mit dem Wirkungskreis Schulangelegenheiten<br />

- Zuführung zur Schule<br />

- diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen<br />

- Jugendhilfeangelegenheiten.<br />

Der Schüler/die Schülerin hat seit Beginn <strong>des</strong> Schuljahres ___________________ Unterrichtsstunden<br />

versäumt, wodurch das Erreichen eines Schulabschlusses infrage gestellt wird.<br />

B e w e i s: Anliegende Aufstellung und Bewertung durch den Klassenlehrer/die Klassen-<br />

lehrerin ____________________ vom ____________________.<br />

Darüber hinaus führt das Verhalten <strong>des</strong> Schülers/der Schülerin zu folgenden Problemen:<br />

�<br />

�<br />

�<br />

Die Sorgeberechtigten wurden mehrfach auf das Fehlverhalten hingewiesen und zu Gesprächen<br />

eingeladen.<br />

B e w e i s: Durchschrift der Schreiben vom __________


Hierauf reagierten sie wie folgt _____ bzw. gar nicht.<br />

Mangels Mitwirkung durch die Sorgeberechtigten konnte die Situation nicht verbessert werden.<br />

In Literatur und Rechtsprechung (vgl. OLG Köln Beschluss vom 18.02.2002 – 14 UF 134/01 =<br />

JAmt 2002, S. 548 und Aufsätzen in Kind-Prax 2005, S. 5-7 und JAmt 2003, 505 ff.) wird zunehmend<br />

darauf verwiesen, dass bei häufigem "Schulschwänzen" ein Sorgerechtseingriff und<br />

die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich werden können. Da vorliegend alle freiwilligen<br />

Angebote von den Sorgeberechtigten ausgeschlagen wurden, bedarf es nunmehr einer<br />

verpflichtenden Maßnahme durch das Gericht, um einen Schulabschluss noch zu ermöglichen<br />

und damit eine Lebensperspektive zu eröffnen.<br />

Ein Ergänzungspfleger bzw. eine Ergänzungspflegerin dürften unter den dem Gericht bekannten<br />

Verfahrenspflegern bzw. den beim Vormundschaftsgericht registrierten Betreuern zu finden<br />

sein.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

(Schulleiter/in)


Antrag auf Einleitung eines Bußgeldverfahrens bei Schulpflichtverstößen Anlage 4.1<br />

Schulstempel<br />

[ ]<br />

An das<br />

Schulamt für den Kreis <strong>Düren</strong><br />

Bismarckstraße 16<br />

52348 <strong>Düren</strong> Datum:<br />

Antrag auf Einleitung eines Bußgeldverfahrens gem. § 126 Abs. 1 Nr. 4 SchulG<br />

Name der Schülerin/Schüler<br />

Geburtsdatum, Geburtsort<br />

Ende d. Schulpflicht (Jahreszahl)<br />

Nach § 126 Abs. 1 Nr. 4 Schulgesetz haben folgende Erziehungsberechtigte/Eltern nicht dafür<br />

Sorge getragen, dass ihre Tochter/ihr Sohn regelmäßig am Unterricht bzw. an den sonstigen<br />

Veranstaltung der Schule teilgenommen hat:<br />

Name der Erziehungsberechtigten:<br />

Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort<br />

Bemerkungen<br />

bisher durchgeführte schulische Einwirkungen:<br />

persönl. Gespräche mit den Erziehungsberechtigten am:<br />

Name <strong>des</strong> Erziehungsberechtigten:<br />

Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt o.ä. jugendpflegerische Maßnahme:<br />

zwangsweise Zuführung am:<br />

sonstiges<br />

Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort<br />

Fehltage (kalendarische Aufzählung) _______________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________________<br />

davon unentschuldigt:___________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________________<br />

ärztliche Atteste eingefordert<br />

Sämtliche Maßnahmen blieben wirkungslos, so dass von einem ordnungswidrigen Tat-<br />

bestand ausgegangen wird. Ich bitte um Einleitung eines Bußgeldverfahrens.<br />

_____________________<br />

Unterschrift der Schulleitung


Antrag auf Einleitung eines Bußgeldverfahrens bei Schulpflichtverstößen Anlage 4.2<br />

Schulstempel<br />

[ ]<br />

An das<br />

Schulamt für den Kreis <strong>Düren</strong><br />

Bismarckstraße 16<br />

52348 <strong>Düren</strong> Datum:<br />

Antrag auf Einleitung eines Bußgeldverfahrens gem. § 126 Abs. 1 Nr. 5 SchulG<br />

Name der Schülerin/Schüler<br />

Geburtsdatum, Geburtsort<br />

Anschrift<br />

Ende d. Schulpflicht (Jahreszahl)<br />

Nach § 126 Abs. 1 Nr. 5 Schulgesetz hat die/der o.a. Schüler/in nicht regelmäßig am Unterricht<br />

bzw. an den sonstigen Veranstaltung der Schule teilgenommen<br />

Name der Erziehungsberechtigten:<br />

Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort<br />

Bemerkungen<br />

bisher durchgeführte schulische Einwirkungen:<br />

persönl. Gespräche mit den Erziehungsberechtigten am:<br />

Name <strong>des</strong> Erziehungsberechtigten:<br />

Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt o.ä. jugendpflegerische Maßnahme:<br />

zwangsweise Zuführung am:<br />

sonstiges<br />

Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort<br />

Fehltage (kalendarische Aufzählung) _______________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________________<br />

davon unentschuldigt:___________________________________________________________________<br />

_____________________________________________________________________________________<br />

ärztliche Atteste eingefordert<br />

Sämtliche Maßnahmen blieben wirkungslos, so dass von einem ordnungswidrigen Tat-<br />

bestand ausgegangen wird. Ich bitte um Einleitung eines Bußgeldverfahrens.<br />

_____________________<br />

Unterschrift der Schulleitung


Antrag auf Einleitung eines Bußgeldverfahrens bei Schulpflichtverstößen Anlage 4.3<br />

Schulstempel<br />

[ ]<br />

An das<br />

Schulamt für den Kreis <strong>Düren</strong><br />

Bismarckstraße 16<br />

52348 <strong>Düren</strong> Datum:<br />

Antrag auf Einleitung eines Bußgeldverfahrens gem. § 126 Abs. 1 Nr. 3 SchulG<br />

Name <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong><br />

Geburtsdatum, Geburtsort<br />

Einschulung am:<br />

Nach § 126 Abs. 1 Nr. 3 Schulgesetz haben folgende Erziehungsberechtigte/Eltern nicht dafür<br />

Sorge getragen, dass ihre Tochter/ihr Sohn regelmäßig am Sprachförderkurs teilgenommen<br />

hat:<br />

Name der Erziehungsberechtigten:<br />

Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort<br />

Bemerkungen<br />

Sprachförderbedarf festgestellt am:<br />

Name <strong>des</strong> Erziehungsberechtigten:<br />

Bescheid über Teilnahme am vorschulischen Sprachförderkurs vom:<br />

Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort<br />

Die Eltern sind Ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, ihr Kind regelmäßig am Sprach-<br />

förderkurs teilnehmen zu lassen, so dass von einem ordnungswidrigen Tatbestand aus-<br />

gegangen wird. Ich bitte um Einleitung eines Bußgeldverfahrens.<br />

_____________________________________<br />

Unterschrift <strong>des</strong> Leiters/Leiterin <strong>des</strong> Sprachförderkurses


Antrag auf Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen unentschuldigtem<br />

Fernbleiben unmittelbar vor bzw. im Anschluss an Ferien Anlage 5.1<br />

Schulstempel<br />

[ ]<br />

An das<br />

Schulamt für den Kreis <strong>Düren</strong><br />

Bismarckstraße 16<br />

52348 <strong>Düren</strong> Datum:<br />

Antrag auf Einleitung eines Bußgeldverfahrens gem. § 126 Abs. 1 Nr. 4 SchulG<br />

Name der Schülerin/Schüler<br />

Geburtsdatum, Geburtsort<br />

Ende d. Schulpflicht (Jahreszahl)<br />

Nach § 126 Abs. 1 Nr. 4 Schulgesetz haben folgende Erziehungsberechtigte/Eltern nicht dafür<br />

Sorge getragen, dass ihre Tochter/ihr Sohn unmittelbar vor bzw. im Anschluss an Ferien am<br />

Unterricht bzw. an den sonstigen Veranstaltung der Schule teilgenommen hat:<br />

Name der Erziehungsberechtigten:<br />

Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort<br />

Bemerkungen<br />

Name <strong>des</strong> Erziehungsberechtigten:<br />

Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort<br />

Antrag auf Beurlaubung gestellt am:__________________________________________<br />

Fehltage vom ________ bis _______<br />

erstmaliges Fehlen unmittelbar vor und nach den Ferien Ja Nein<br />

___________________________________________<br />

Unterschrift der Schulleitung


Antrag auf Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen unentschuldigtem<br />

Fernbleiben unmittelbar vor bzw. im Anschluss an Ferien Anlage 5.2<br />

Schulstempel<br />

[ ]<br />

An das<br />

Schulamt für den Kreis <strong>Düren</strong><br />

Bismarckstraße 16<br />

52348 <strong>Düren</strong> Datum:<br />

Antrag auf Einleitung eines Bußgeldverfahrens gem. § 126 Abs. 1 Nr. 5 SchulG<br />

Name der Schülerin/Schüler<br />

Geburtsdatum, Geburtsort<br />

Anschrift<br />

Ende d. Schulpflicht (Jahreszahl)<br />

Nach § 126 Abs. 1 Nr. 5 Schulgesetz hat die/der o.a.Schüler/in unmittelbar vor bzw. im Anschluss<br />

an Ferien am Unterricht bzw. an den sonstigen Veranstaltung der Schule nicht teilgenommen:<br />

Name der Erziehungsberechtigten:<br />

Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort<br />

Bemerkungen<br />

Name <strong>des</strong> Erziehungsberechtigten:<br />

Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort<br />

Antrag auf Beurlaubung gestellt am:__________________________________________<br />

Fehltage vom ________ bis _______<br />

erstmaliges Fehlen unmittelbar vor und nach den Ferien Ja Nein<br />

___________________________________________<br />

Unterschrift der Schulleitung


Mitteilung an die Schulaufsicht Anlage 6<br />

Schulstempel<br />

[ ]<br />

An das<br />

Schulamt für den Kreis <strong>Düren</strong><br />

Bismarckstraße 16<br />

52348 <strong>Düren</strong> Datum:<br />

Mitteilung gem. § 126 Abs. 1 Nr. 1 SchulG i.V.m § 41 Abs. 1 SchulG<br />

Nach § 126 Abs. 1 Nr. 1 Schulgesetz NRW sind folgende Erziehungsberechtigte/Eltern ihrer<br />

Verpflichtung zur Anmeldung ihres Kin<strong>des</strong> <strong>zum</strong> Schulbesuch nicht nachgekommen:<br />

Familienname, Vorname<br />

Name der Erziehungsberechtigten:<br />

Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort<br />

Name <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong><br />

Geburtsdatum, Geburtsort<br />

Bemerkungen<br />

Name <strong>des</strong> Erziehungsberechtigten:<br />

Anschrift <strong>des</strong>/der Erziehungsberechtigten: Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort<br />

Ende d. Schulpflicht (Jahreszahl)<br />

(Schulleiter/in) (Klassenlehrer/in)


1. Einleitung<br />

<strong>Leitfaden</strong> <strong>des</strong> <strong>Schulamtes</strong> <strong>des</strong> <strong>Kreises</strong> <strong>Düren</strong><br />

<strong>zum</strong> Umgang mit Schulordnungsmaßnahmen<br />

Stand: 01.12.2006<br />

Infolge der Einführung <strong>des</strong> neuen Schulgesetzes <strong>zum</strong> 01.08.2005 und aufgrund der bisherigen<br />

Erfahrungen der Schulen im Umgang mit Schulordnungsmaßnahmen hat das Schulamt<br />

für den Kreis <strong>Düren</strong> einen <strong>Leitfaden</strong> <strong>zum</strong> Umgang mit Schulordnungsmaßnahmen als<br />

Hilfe für die Schulen entwickelt.<br />

Durch diesen <strong>Leitfaden</strong> soll eine deutlich verbesserte Rechtssicherheit und Transparenz<br />

erzielt werden.<br />

Sowohl die Schulordnungsmaßnahmen als auch die erzieherischen Einwirkungen können<br />

ihre Anwendung finden, wenn die Schülerin oder der Schüler eine Pflichtverletzung begangen<br />

hat.<br />

2. Schulordnungsmaßnahmen und erzieherische Einwirkungen<br />

Es ist zwischen der Schulordnungsmaßnahme und der erzieherischen Einwirkung zunächst<br />

zu differenzieren.<br />

2.1. Schulordnungsmaßnahmen<br />

S C H U L A M T<br />

für den Kreis <strong>Düren</strong><br />

Schulordnungsmaßnahmen dienen der Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und<br />

Erziehungsarbeit der Schulen sowie dem Schutz von beteiligten Personen und Sachen.<br />

Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt.<br />

Es handelt sich um eine Maßnahme, die in der Schule getroffen wird, um einen ordnungswidrigen<br />

Zustand zu beseitigen und den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen,<br />

oder mit anderen Worten das falsche Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers zu<br />

ändern und ihn dazu zu bewegen, sich angemessen zu verhalten. Damit tritt wie in anderen<br />

Lebensbereichen insbesondere auch im eigentlichen Strafrecht der Gesichtspunkt der<br />

Bestrafung, der Sühne und Buße in den Hintergrund. Entscheidend für die Beurteilung ist<br />

vielmehr der objektive Tatbestand und nicht so sehr das Verschulden. Die Ordnungsmaßnahme<br />

hat allerdings das Ziel, die Einsicht und Besserung zu bewirken und Mitschülerinnen<br />

und Mitschüler davon abzuhalten, die gleichen Ordnungsverstöße zu begehen.<br />

Ordnungsmaßnahmen erstrecken sich nur auf Anlässe und entfalten Wirkung nur im Bereich<br />

der Schule sowie in der Zeit <strong>des</strong> Besuchs <strong>des</strong> Unterrichts und anderen Schulveranstaltungen.<br />

Sie erstrecken sich nicht auf den Bereich, in dem das Recht und die Pflicht zur<br />

Erziehung bei den Eltern liegen, also der Freizeit der Schülerin und <strong>des</strong> Schülers. Anlässe<br />

aus dem außerschulischen Bereich können nur dann Gegenstand von Ordnungsmaßnahmen<br />

sein, wenn sie in einem unmittelbaren Bezug <strong>zum</strong> Schulbesuch stehen (z. B. Angriffe<br />

gegen eine Lehrkraft oder Mitschülerin oder Mitschüler aus schulischem Anlass)<br />

- 2 -


2.2. Die erzieherischen Einwirkungen<br />

- 2 -<br />

Neben Ordnungsmaßnahmen kommen als milderes Mittel die erzieherischen Einwirkungen<br />

in Betracht. Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische<br />

Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern,<br />

die mündliche oder schriftliche Missbilligung <strong>des</strong> Fehlverhaltens, der Ausschluss von<br />

der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung<br />

der Eltern, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen mit dem<br />

Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben,<br />

die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Bei wiederholtem Fehlverhalten soll<br />

eine schriftliche Information an die Eltern erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung der<br />

Schule vom Elternhaus unterstützt werden kann. Bei besonders häufigen Fehlverhalten<br />

einer Schülerin oder eines Schüler oder gemeinschaftlichen Fehlverhalten der Klasse oder<br />

Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen<br />

werden (§ 53 Abs. 2 SchulG NRW). Häusliche Strafarbeiten sind grundsätzlich unzulässig.<br />

Hausaufgaben sollen die Arbeit im Unterricht ergänzen. Weiterhin dienen sie der Festigung<br />

und Sicherung <strong>des</strong> im Unterricht Erarbeiteten und der Vorbereitung <strong>des</strong> Unterrichts.<br />

Hausaufgaben sollen zur selbständigen Arbeit hinführen. Hausaufgaben müssen in ihrem<br />

Schwierigkeitsgrad und Umfang die Leistungsfähigkeit der Schüler berücksichtigen und<br />

von diesen ohne fremde Hilfe in angemessener Zeit gelöst werden können. Die Anordnung<br />

erzieherischer schriftlicher Arbeiten (<strong>zum</strong> Bespiel das Abschreiben von Geboten der<br />

Schulordnung) steht unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Sinnlose Schreibarbeiten<br />

verstoßen genau so gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wie eine kollektive Strafarbeit,<br />

die allein wegen <strong>des</strong> Verhaltens einzelner Schüler der ganzen Klasse aufgebürdet<br />

wird.<br />

3. Pflichtverletzungen<br />

3.1. Störung <strong>des</strong> Unterrichts<br />

Zunächst kann eine Pflichtverletzung in der Störung <strong>des</strong> Unterrichts oder anderer Schulveranstaltungen<br />

liegen. Dies kann durch Worte und Taten erfolgen. In erster Linie kommen<br />

wiederholte, unangemessene Äußerungen und störende Aktionen, insbesondere gegenüber<br />

dem Unterrichtenden oder gegenüber Mitschülern und Mitschülerinnen, in Betracht,<br />

wenn dadurch der ordnungsgemäße weitere Unterrichtsablauf ernstlich in Frage<br />

gestellt wird.<br />

3.2. Verletzung der Teilnahmepflicht<br />

Weiterhin kommt eine Verletzung der Teilnahmepflicht in Betracht: Unpünktlichkeit, Zuspätkommen,<br />

unerlaubtes Verlassen der Schule und unerlaubtes Fehlen. Hierunter fällt<br />

auch der Fall, in dem eine Schülerin oder ein Schüler auf Wunsch oder Betreiben der Eltern<br />

oder mit deren Billigung dem Unterricht fernbleibt. Wenn beispielsweise Eltern ihre<br />

Kinder während der Unterrichtszeit auf eine Reise mitnehmen und diesem gar keine andere<br />

Wahl bleibt, als mitzufahren, liegt objektiv eine Verletzung der Teilnahmepflicht vor, obwohl<br />

die Schülerin oder den Schüler selbst daran kein Verschulden trifft. In diesem Fall<br />

kann keine Ordnungsmaßnahme getroffen werden. Vielmehr ist in diesem Fall ein Bußgeldverfahren<br />

gegen die Eltern einzuleiten, weil sie gemäß § 41 Abs. 1 SchulG NRW für<br />

einen regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen haben. In diesem Zusammenhang wird auf<br />

den <strong>Leitfaden</strong> <strong>zum</strong> Umgang mit Schulpflichtverstößen hingewiesen.<br />

- 3 –


3.3. Verstöße gegen die Schulordnung<br />

- 3 –<br />

Verstöße gegen die Schulordnung stellen auch eine Pflichtverletzung dar. Die Ordnung<br />

der Schule ist in den einzelnen Bestimmungen <strong>des</strong> Schulgesetzes und, soweit eine solche<br />

vorhanden ist, der Schulordnung der betreffenden Schule enthalten. Es handelt sich vorwiegend<br />

um die beiden bereits genannten Pflichten. Es kommen <strong>zum</strong> Beispiel in Betracht:<br />

die Nichtrückgabe entliehener Gegenstände wie Bücher oder Schriftstücke, die Verweigerung<br />

der Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung oder eine unzulässige politische Aktivität.<br />

3.4. Verstöße gegen die Hausordnung<br />

Verstöße gegen die Hausordnung oder andere schulische Anordnungen können Ordnungsmaßnahmen<br />

zur Folge haben. Die Regeln der Hausordnung sind üblicherweise<br />

schriftlich festgelegt. Es handelt sich hierbei um die Bestimmung über die Nutzung der<br />

Räume, der Einrichtungen und Gegenstände der Schule, z. B. ob bzw. zu welchem Zeitpunkt<br />

die Schülerinnen oder die Schüler die Schule oder bestimmte Räume betreten dürfen<br />

und verlassen müssen. Hierzu gehört auch die Regelung, ob Schülerinnen und Schüler<br />

in der Schule evtl. an bestimmten Stellen Aushänge oder Plakate anbringen dürfen,<br />

und auch das Rauchverbot.<br />

3.5. Andere schulische Anordnungen<br />

Andere schulische Anordnungen sind Aufforderungen durch die Schulleiterin oder den<br />

Schulleiter oder durch eine Lehrkraft (in besonderen Ausnahmefällen auch durch die<br />

Schulsekretärin oder den Hausmeister). Darunter sind alle sachgerechten, d. h. dem Unterrichts-<br />

und Erziehungsziel der Schule dienenden Anordnungen zu verstehen, so etwa<br />

die Aufforderung zur Ersten Hilfe oder der Übermittlung einer Nachricht bei einem Schulunfall.<br />

Auch die Aufforderung, Abfall, den die Schülerin oder der Schüler selbst weggeworfen<br />

hat, aufzuheben und ordnungsgemäß zu beseitigen, ist ein solcher Fall. (Es versteht<br />

sich, dass hier keine unzulässigen Anordnungen gemeint sind, die beispielweise Aufgaben<br />

<strong>des</strong> Reinigungspersonals oder nicht unterrichtlich begründete Botengänge betreffen).<br />

4. Verhältnismäßigkeit<br />

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Ordnungsmaßnahmen sind nur<br />

zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Einwirkungen gegen<br />

mehrere Schüler und Schülerinnen sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder<br />

jedem Einzelnen zuzurechnen ist (§ 53 Abs. 1SchulG NRW).<br />

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht nur bei der Wahl zwischen der Anwendung<br />

von Ordnungsmaßnahmen und erzieherischen Einwirkungen zu beachten, sondern<br />

auch bei der Auswahl innerhalb der Brandbreite erzieherischer Einwirkungen. Diese müssen<br />

stets in einem angemessenen Verhältnis <strong>zum</strong> Pflichtverstoß <strong>des</strong> Schülers stehen.<br />

5. Die einzelnen Ordnungsmaßnahmen<br />

Als Ordnungsmaßnahmen sind zu nennen:<br />

- 4 -


5.1. Der schriftliche Verweis<br />

- 4 -<br />

Der schriftliche Verweis stellt im Rahmen der Ordnungsmaßnahmen den mil<strong>des</strong>ten Eingriff<br />

in die Schülerrechte dar. Gleichwohl kommt er nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />

nur dann zur Anwendung, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Durch<br />

den Verweis wird ein bestimmtes Verhalten <strong>des</strong> Schülers missbilligt. Dieses Verhalten ist<br />

in der schriftlich abzufassenden Entscheidung genau zu bezeichnen, da im Wiederholungsfall<br />

härtere Ordnungsmaßnahmen <strong>zum</strong> Zuge kommen könnten. Der Verweis stellt<br />

einen mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsakt dar, wenn darin<br />

geregelt wird, den Schüler zu maßregeln. Der Verweis wird von dem Schulleiter unterzeichnet<br />

und dem volljährigen Schüler bzw. den Sorgeberechtigten <strong>des</strong> minderjährigen<br />

Schülers mitgeteilt.<br />

5.2. Die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe<br />

Die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe dient dazu, die innerhalb einer<br />

Klasse bzw. eines Kurses oder bezüglich eines bestimmten Lehrers aufgetretenen Konflikte<br />

abzubauen und dem Schüler einen unbelasteten Neuanfang in einer anderen Gemeinschaft<br />

zu ermöglichen. Der Charakter der Überweisung als Ordnungsmaßnahme setzt allerdings<br />

voraus, dass der betreffende Schüler <strong>zum</strong>in<strong>des</strong>t eine Mitschuld an der eingetretenen<br />

Zuspitzung trägt.<br />

Soweit eine Überweisung im Rahmen <strong>des</strong> Kurssystems in der reformierten Oberstufe am<br />

Gymnasium vorgenommen werden soll, kann im Einzelfall gegen das Übermaßverbot verstoßen<br />

werden, wenn dem betreffenden Schüler nicht ein seinen schulischen Vorsaussetzungen<br />

entsprechender Parallelkurs angeboten werden kann.<br />

5.3. Der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen<br />

und von sonstigen Schulveranstaltungen<br />

Der Ausschluss vom Unterricht soll dem Schüler verdeutlichen, dass sein Bildungsanspruch<br />

mit bestimmten Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit und der Schulgemeinschaft<br />

korreliert. Ungeeignet und damit rechtswidrig wäre ein Ausschluss vom Unterricht<br />

dann, wenn mit dieser Maßnahme ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht<br />

geahndet werden soll. Die Schülerin oder der Schüler ist verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff<br />

nachzuarbeiten. Hierdurch wird der konkrete Nachteil, der durch diese Ordnungsmaßnahme<br />

entsteht, deutlich. Das Recht auf Bildung wird für einen kürzeren Zeitraum<br />

verwirkt und die dadurch entstehenden Stofflücken sind selbst aufzuarbeiten. Falls<br />

allerdings in dem Zeitraum <strong>des</strong> Ausschlusses wichtige Klassen- oder Kursarbeiten geschrieben<br />

werden, die für die Beurteilung der Schülerin oder <strong>des</strong> Schülers erheblich sind,<br />

darf die Teilnahme daran nicht verwehrt werden. In diesem Fall kann entweder der Beginn<br />

der Frist <strong>des</strong> Ausschlusses auf einen Zeitraum nach Anfertigung dieser Arbeit festgesetzt<br />

werden, oder die Schülerin bzw. der Schüler kann aufgefordert werden, während der Frist<br />

<strong>des</strong> Ausschlusses zur Anfertigung der betreffenden Arbeit zur Schule zu kommen, oder<br />

kann zu einem Nachschreibetermin geladen werden. Die Eltern schulpflichtiger Schülerinnen<br />

und Schüler müssen vorher rechtzeitig benachrichtigt sein, damit keine Lücke in der<br />

Aufsicht entsteht. Die Benachrichtigung muss die für den schriftlichen Verwaltungsakt vorgeschriebene<br />

Begründung enthalten.<br />

Wer trotz Ausschlusses vom Unterricht <strong>zum</strong> Unterricht erscheint, kann von der<br />

Schulleitung oder von einer beauftragten Lehrkraft aufgrund <strong>des</strong> Hausrechts aus<br />

dem Schulgebäude verwiesen werden.<br />

- 5 -


- 5 -<br />

Rechtsbehelfe (Widerspruch und Anfechtungsklage) gegen die Überweisung in eine<br />

parallele Klasse und gegen den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht bis zu<br />

zwei Wochen haben keine aufschiebende Wirkung.<br />

5.4. Die Androhung der Entlassung von der Schule und die Entlassung von der Schule<br />

Die Androhung der Entlassung und die Entlassung von der Schule sind nur zulässig, wenn<br />

die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung<br />

der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt<br />

hat (§ 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW). In der Regel muss der Entlassung von der<br />

Schule die Androhung der Entlassung vorausgehen (OVG Az.: 19 B 742/06). Auf die<br />

Androhung der Entlassung vor Entlassung kann in schwerwiegenden Fällen ausnahmsweise<br />

verzichtet werden, z. B. bei gewalttätigem Handeln und schweren kriminellen Delikten.<br />

Die Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der nicht mehr schulpflichtig<br />

ist, kann ohne vorherige Androhung erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb<br />

eines Zeitraums von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt<br />

hat (§ 53 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW).<br />

Die Auswahl der Ordnungsmaßnahmen (Androhung der Entlassung oder Entlassung) geschieht<br />

nach Beurteilung <strong>des</strong> gesamten bisherigen Verhaltens der Schülerin oder <strong>des</strong><br />

Schülers, der Möglichkeit, das künftige Verhalten zu beeinflussen, und der Wirkung der<br />

Ordnungsmaßnahme auf die Mitschülerinnen und Mitschüler. Von der Androhung der Entlassung<br />

darf auch bei vorausgegangenem Fehlverhalten nicht abgesehen werden, wenn<br />

die Schule diese ohne ausdrückliche Vorwarnung hingenommen hat und die Entlassung<br />

eine Überraschungsentscheidung wäre. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat den<br />

Ausspruch der Entlassung nach wiederholtem Fehlverhalten ohne vorherige Androhung<br />

der Entlassung oder einer anderen Ordnungsmaßnahme mehrfach für rechtswidrig erklärt.<br />

Das Oberlan<strong>des</strong>gericht Hamm hat daraus eine Schadensersatzpflicht <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> wegen<br />

Amtspflichtverletzung hergeleitet.<br />

Die Androhung der Entlassung enthält keine konkrete Regelung und entfaltet keine unmittelbare<br />

Wirkung. Aufgrund <strong>des</strong>sen liegt es nahe, diese Ordnungsmaßnahme mit einer anderen,<br />

nämlich der Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe oder dem vorübergehenden<br />

Ausschluss vom Unterricht zu kombinieren.<br />

Die Entlassung von der Schule bewirkt die Beendigung <strong>des</strong> Rechts, die betreffende Schule<br />

zu besuchen und die Beendigung <strong>des</strong> Schulverhältnisses zu dieser Schule. Das Recht,<br />

von diesem Zeitpunkt an eine andere gleichartige Schule zu besuchen, und die Verpflichtung<br />

der entlassenden Schule, der Schülerin oder dem Schüler den Zugang zu einer anderen<br />

Schule zu ermöglichen, besteht weiter.<br />

Die Entlassung ist ein schwerwiegender Einschnitt im Leben einer Schülerin oder eines<br />

Schülers und kommt als Reaktion auf schwere Pflichtverletzungen, insbesondere bei<br />

schwerwiegenden kriminellen Handlungen, in Betracht.<br />

Bei Schulpflichtigen bedarf die Entlassung von der Schule der Bestätigung durch die<br />

Schulaufsichtsbehörde, die die Schülerin oder den Schüler einer anderen Schule zuweisen<br />

kann (§ 53 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW). Bei der Frage, wer die zuständige Schulaufsichtsbehörde<br />

ist, ist zwischen den einzelnen Schulformen zu unterscheiden.<br />

- 6 –


- 6 -<br />

Gemäß § 88 Abs. 3 SchulG NRW ist die untere Schulaufsichtsbehörde das staatliche<br />

Schulamt. Es ist der kreisfreien <strong>Stadt</strong> oder dem Kreis zugeordnet. Es nimmt in seinem<br />

Gebiet die Schulaufsicht wahr über,<br />

1. die Grundschulen<br />

2. die Hauptschulen<br />

3. die Förderschulen mit einem der Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, Emotionale<br />

und soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung, sowie Körperliche und motorische<br />

Entwicklung mit Ausnahme der Förderschulen im Bildungsbereich der<br />

Realschule, <strong>des</strong> Gymnasiums und <strong>des</strong> Berufskollegs<br />

4. die Förderschulen im Verbund (§ 20 Abs. 5 SchulG NRW), sofern sie nicht im<br />

Bildungsbereich der Realschule, <strong>des</strong> Gymnasiums oder <strong>des</strong> Berufkollegs unterrichten<br />

oder einen der Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation oder Sehen<br />

umfassen.<br />

Für die übrigen Schulformen ist die obere Schulaufsichtsbehörde zuständig. Die obere<br />

Schulaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung. Sie nimmt in ihrem Gebiet die Schulaufsicht<br />

über die Schulen wahr.<br />

Das bedeutet, dass vor einer Entlassung die Bestätigung der jeweiligen Schulaufsichtsbehörde<br />

einzuholen ist.<br />

5.5. Die Androhung der Verweisung und die Verweisung von allen öffentlichen Schulen<br />

Die Androhung der Verweisung und die Verweisung von allen öffentlichen Schulen ist nur<br />

zulässig, wenn die Anwesenheit der Schülerin oder <strong>des</strong> Schülers aus Gründen der Sicherheit<br />

nicht verantwortet werden kann (§ 53 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW). Eine Gefahr für die<br />

Sicherheit liegt z. B. bei tätlicher Bedrohung der Mitschülerinnen oder der Mitschüler oder<br />

der Lehrkräfte vor. Diese Entscheidung bedarf der Bestätigung durch das zuständige<br />

Ministerium.<br />

Soweit die Schülerin oder der Schüler die Schulpflicht noch nicht erfüllt hat, ist für geeignete<br />

Bildungsmaßnahmen zu sorgen (§ 53 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW). Als "geeignete Bildungsmaßnahme"<br />

kommt etwa die Anordnung der Heimerziehung in Betracht.<br />

In der Praxis hat es erst einen Fall gegeben, in dem die Verweisung von allen öffentlichen<br />

Schulen ausgesprochen und vom Ministerium bestätigt wurde. Der Schüler ist mehrfach<br />

durch Drogenkriminalität und andere Delikte strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mehrere<br />

Schulentlassungen blieben ohne Wirkung, sein Verhalten in der Schule machte es den<br />

Lehrkräften unmöglich zu unterrichten. Er stellte eine ständige Gefahr für seine Mitschülerinnen<br />

und Mitschüler dar, indem er sie zur Disziplinlosigkeit und zur Begehung von Straftaten<br />

anstiftete.<br />

- 7 –


Hinweis<br />

- 7 -<br />

Die körperliche Züchtigung als Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme ist unzulässig (früher<br />

§§ 26 a Abs. 3 SchulVG, 14 Abs. 3 ASchO). Eine Übernahme in das neue Schulgesetz<br />

NRW ist nicht erfolgt, da die Unzulässigkeit der körperlichen Züchtigung sich bereits<br />

daraus ergibt, dass diese als Körperverletzung (§ 223 StGB) strafbar ist.<br />

6. Zuständigkeit<br />

6. 1 Grundsatz<br />

Über den schriftlichen Verweis, die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe<br />

und der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen<br />

und von sonstigen Schulveranstaltungen als Ordnungsmaßnahmen entscheidet die Schulleitung<br />

nach Anhörung der Schülerin bzw. <strong>des</strong> Schülers. Die Schulleitung kann sich von<br />

der Teilkonferenz beraten lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen. Den Eltern<br />

und der Klassenleitung ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu<br />

geben. In dringenden Fällen kann auf eine vorherige Anhörung verzichtet werden, sie sind<br />

dann nachzuholen.<br />

Über die Androhung der Entlassung und die Entlassung von der Schule als Ordnungsmaßnahmen<br />

entscheidet eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz.<br />

Statt gestufter Sanktionen, die von der Klassenkonferenz bzw. der Lehrerkonferenz verhängt<br />

werden, wird die Entscheidung einem Ausschuss (Teilkonferenz) übertragen, der<br />

von der Lehrerkonferenz zu berufen ist. Die bisher für Ordnungsmaßnahmen zuständigen<br />

Konferenzen werden entlastet, eine Vielzahl von Teilkonferenzen abgebaut.<br />

6.1.1. Lehrerkonferenz<br />

Gemäß § 68 SchulG NRW setzt sich die Lehrerkonferenz aus den Lehrerinnen und Lehrern<br />

sowie aus dem pädagogischen und sozialpädagogischen Personal gemäß § 58<br />

SchulG NRW zusammen. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.<br />

6.1.2. Teilkonferenz<br />

Der Teilkonferenz gehören ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der<br />

Klassenlehrer oder die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter und drei<br />

weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen oder Lehrer als ständige<br />

Mitglieder an. Weitere für die Dauer eine Schuljahres zu wählende Mitglieder sind eine<br />

Vertreterin oder ein Vertreter der Schulpflegschaft und <strong>des</strong> Schülerrates, soweit die betroffene<br />

Schülerin oder der betroffene Schüler oder deren Eltern im Einzelfall nicht widersprechen.<br />

- 8 –


7. Verfahren<br />

7.1. Die Aufklärung <strong>des</strong> Sachverhaltes<br />

- 8 -<br />

Wird die mögliche Pflichtverletzung eines oder mehrer Schüler bekannt, so ist zunächst<br />

der Sachverhalt umfassend aufzuklären. Untersuchungsführer ist dabei regelmäßig die<br />

Schulleiterin oder der Schulleiter, der dieses Recht zur Ausführung an eine oder mehrere<br />

Lehrkräfte delegieren kann. Allerdings ist bei der Durchführung <strong>des</strong> Ermittlungsverfahrens<br />

darauf zu achten, dass die Ermittlungen von vornherein im Einvernehmen, das heißt in<br />

ständiger Absprache mit den zur Entscheidung berufenen Schulgremien angestellt werden.<br />

Der Schulleiterin oder dem Schulleiter sind sämtliche Schülerverstöße, die zu Ordnungsmaßnahmen<br />

führen können, zur Kenntnis zu bringen.<br />

Ist zunächst nur das Fehlverhalten als solches, nicht aber der Täter selbst bekannt, so<br />

sind die Ermittlungen in der Weise zu führen, dass zunächst alle Personen, von denen<br />

sachdienliche Auskünfte und Hinweise erwartet werden können, als Zeugen zu vernehmen<br />

sind.<br />

Falls sich der Vorwurf gegen eine Schülerin oder einen Schüler erhärtet, beginnt das reguläre<br />

Verfahren. Die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler wird von der Schulleitung<br />

oder von Lehrkräften, die diese beauftragt hat, zur Sache vernommen.<br />

Über die Vernehmung wird eine Niederschrift angefertigt. Dies ist unerlässlich, wenn<br />

die Ermittlungen zu einer Beratung der Angelegenheit in der Konferenz und zu einer Ordnungsmaßnahme<br />

führen. Dasselbe gilt für die Anhörung von Lehrkräften, Schülerinnen<br />

und Schülern oder anderen Personen als Zeugen.<br />

Die Anlegung einer Akte ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Beweisführung bei<br />

einer etwaigen Anfechtung der nachfolgenden Schulordnungsmaßnahme und im Hinblick<br />

auf das in § 29 VwVfG verbürgte Akteneinsichtsrecht der Beteiligten erforderlich, denn das<br />

Recht auf Akteneinsicht, das der Gewährung rechtlichen Gehörs dient, kann nur wirksam<br />

wahrgenommen werden, wenn sämtliche entscheidungserheblichen Vorgänge auch aktenkundig<br />

gemacht sind. Bekannt gewordene, unter Umständen eine Ordnungsmaßnahme<br />

rechtfertigende Vorgänge sind insbesondere nach Zeitpunkt, Ort <strong>des</strong> Geschehens, beteiligten<br />

Personen, Zeugen, geschädigten Personen und beschädigten Sachen in einem Aktenvermerk<br />

niederzulegen. Der Aktenvermerk ist mit dem Erstellungsdatum und der Unterschrift<br />

der ihn anlegenden Lehrkraft zu versehen.<br />

Schüleraussagen sollten möglichst in wörtlicher Rede wiedergegeben werden, um deren<br />

Originalität zu erhalten. Dabei ist nur der für die Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme<br />

erhebliche Sachverhalt niederzulegen. Ausschweifungen und für die Entscheidung<br />

überflüssige Ausschmückungen durch den Befragten überfrachten das Protokoll unnötig.<br />

Es soll eine Wiedergabe der Aussage <strong>des</strong> Befragten sein. Schlussfolgerungen, Wertungen<br />

und Urteile <strong>des</strong> Vernehmenden haben <strong>des</strong>halb darin nichts zu suchen. Eigene Aussagen<br />

<strong>des</strong> Befragten und die Wiedergabe <strong>des</strong>sen, was der Vernommene von Dritten gehört hat,<br />

müssen aus den Protokollformulierungen zu unterscheiden sein.<br />

Da neben dem Inhalt der Aussage auch das Verhalten <strong>des</strong> Aussagenden während der<br />

Befragung über Glaubwürdigkeit der Person und Glaubhaftigkeit der Aussage Auskunft<br />

geben, sind Hinweise über Stocken <strong>des</strong> Redeflusses, Versprechen, Widersprüche, Äußerungen<br />

von Erregungen nach Möglichkeit in das Protokoll mit aufzunehmen.<br />

Da es sich bei den Vernommenen um Kinder oder Jugendliche handelt, ist auch der Eindruck<br />

<strong>des</strong> Vernehmenden über die geistige Reife der Schülerin oder <strong>des</strong> Schülers, soweit<br />

dazu Anlass besteht, im Protokoll zu vermerken. An den Kopf <strong>des</strong> Protokolls schließlich<br />

gehören der volle Name <strong>des</strong> vernommen Schülers, sein Geburtsdatum sowie die von ihm<br />

besuchte Klasse.<br />

- 9 –


- 9 –<br />

Das Protokoll ist mit dem Datum <strong>des</strong> Tages zu versehen, an dem die Befragung stattgefunden<br />

hat. Es ist sowohl von dem Vernehmenden als auch für den Fall, dass ein Protokollführer<br />

hinzugezogen wurde, von diesem zu unterschreiben. Die Namen beider sowie<br />

deren Funktion innerhalb der Klasse bzw. der Schule müssen aus dem Protokoll ersichtlich<br />

sein.<br />

Zur Anhörung und Vernehmung nicht strafrechtsmündiger Schülerinnen und Schüler (unter<br />

14 Jahre) zu Vorkommnissen bzw. Verfehlungen in der Schule im formlosen Verfahren<br />

(Befragungen im pädagogischen Alltag), aber auch im Verfahren zur Verhängung einer<br />

Ordnungsmaßnahme sind die Zustimmung und die Anwesenheit der Erziehungsberechtigten<br />

nicht erforderlich. Eine Abstimmung bzw. Information an die Eltern wird an dieser Stelle<br />

jedoch empfohlen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler haben in diesem Verfahren<br />

auch nicht das Aussageverweigerungsrecht, das es im Strafprozess gibt. Allerdings<br />

muss § 26 Abs. 2 VwVfG Beachtung finden: "Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung <strong>des</strong><br />

Sachverhaltes mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel<br />

angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung <strong>des</strong> Sachverhaltes mitzuwirken,<br />

insbesondere eine Pflicht <strong>zum</strong> persönlichen Erscheinen oder zur Aussage besteht<br />

nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. Eine besondere<br />

Rechtsvorschrift ist im SchulG NRW nicht vorgesehen.<br />

Die Eltern können allerdings Kraft ihrer elterlichen Gewalt (§ 1626 BGB) der Schule eine<br />

Vernehmung ihres Kin<strong>des</strong> untersagen. Das Personensorgerecht umfasst auch die Befugnis,<br />

dem Kind Aussagen zu verbieten, zu denen es ohnehin – wie oben ausgeführt - nicht<br />

verpflichtet ist.<br />

Falls sich die Schülerin oder der Schüler nicht zur Sache äußert, muss auf Grund der vorliegenden<br />

Aussagen und etwaiger Indizien entschieden werden.<br />

Für Zeugen besteht gemäß § 26 Abs. 3 VwVfG eine Pflicht zur Aussage nur, wenn sie<br />

durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Dies ist ebenfalls nicht der Fall.<br />

7.2.Anhörung<br />

Vor der Beschlussfassung hat die Teilkonferenz der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen<br />

Schüler und deren Eltern die Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf der Pflichtverletzung<br />

Stellung zu nehmen; zu der Anhörung kann die Schülerin oder der Schüler eine<br />

Person ihres Vertauens aus dem Kreis der Schülerinnen oder der Schüler oder der Lehrerinnen<br />

und Lehrer hinzuziehen ( § 53 Abs. 8 SchulG NRW).<br />

Somit muss Gelegenheit zur Äußerung vor der Konferenz bestehen. Den Betroffenen<br />

kann auch freigestellt werden, sich vor einer einzelnen Person, etwa der Schulleiterin oder<br />

dem Schulleiter oder einer Lehrkraft, zu äußern. Es besteht aber kein Anspruch darauf, bei<br />

sämtlichen Vernehmungen anwesend zu sein. Zu den Ermittlungen sind die Erziehungsberechtigten<br />

und Rechtsanwälte nicht zugelassen. Schülerinnen, Schüler und Eltern können<br />

sich bei Prüfungen, Konferenzen und Beratungen nicht von Anwälten begleiten, beraten<br />

und vertreten lassen. Sie können lediglich Anträge, Beschwerden und Rechtsmittel<br />

einreichen. Die Vorschriften <strong>des</strong> Verwaltungsverfahrensgesetzes über Bevollmächtigte<br />

und Beistände gelten für die Schule nicht.<br />

Da die Teilkonferenz die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler zu hören hat,<br />

wird in der Regel diese Anhörung in der Sitzung der Teilkonferenz stattfinden, in der auch<br />

die Ordnungsmaßnahme beraten und abschließend beschlossen wird.<br />

Deshalb sind die Schülerin oder der Schüler und seine Erziehungsberechtigten zu<br />

der Sitzung <strong>des</strong> Gremiums förmlich zu laden. Der Zugang der Ladung sollte nachweisbar<br />

sein (z.B.: Zustellung gegen Empfangsbekenntnis)<br />

- 10 -


- 10 -<br />

7.3. Beschlussfassung über Ordnungsmaßnahmen<br />

Wenn das Ermittlungsergebnis vorliegt und eine Ordnungsmaßnahme erforderlich erscheint,<br />

ist die zuständige Konferenz von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen.<br />

7.3.1. Einberufung <strong>des</strong> Beschlussgremiums (Teilkonferenz/Klassen-<br />

/Jahrgangsstufenkonferenz bzw. Lehrerkonferenz)<br />

Der Vorsitzende <strong>des</strong> für die Entscheidung über Schulordnungsmaßnahmen zuständigen<br />

Organs der Schule beruft dieses ein.<br />

Er lädt die stimm – und beratungsberechtigten Mitglieder <strong>des</strong> Gremiums, den betroffenen<br />

Schüler und die Erziehungsberechtigten sowie sonstige Personen, denen Anhörungsrechte<br />

zustehen, zu der Sitzung <strong>des</strong> Gremiums ein.<br />

Die Sitzung <strong>des</strong> Beschlussorgans sollte in zeitlich engem Zusammenhang zu dem die<br />

Schulordnungsmaßnahme veranlassenden Vorfall stehen, um die erzieherische Wirkung<br />

einer Schulordnungsmaßnahme nicht ins Leere laufen zu lassen oder die durch das Fehlverhalten<br />

beeinträchtigten Interessen Dritter nicht weiter zu gefährden.<br />

Das Mitwirkungsorgan ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten<br />

gesetzlichen Mitglieder anwesend ist (§ 63 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW).<br />

Wer gesetzliches stimmberechtigtes Mitglied ist, wird für die Teilkonferenz in § 53 Abs. 7<br />

SchulG NRW und für die Klassen- und Jahrgangskonferenz in § 71 Abs. 1 SchulG NRW<br />

und für die Lehrerkonferenz in § 68 Abs. 1 SchulG NRW geregelt.<br />

Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt das Mitwirkungsgremium als<br />

beschlussfähig. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit vertagt worden und<br />

wird zur Verhandlung über denselben Gegenstand erneut eingeladen, so ist das Mitwirkungsorgan<br />

ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei<br />

der Einladung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen (§ 63 Abs. 5 SchulG NRW).<br />

Beschlüsse über Schulordnungsmaßnahmen werden mit der Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimme abgefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltung werden bei der<br />

Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder<br />

<strong>des</strong> Vorsitzenden den Ausschlag (§ 63 Abs. 4 SchulG NRW).<br />

Die Sitzungen der Mitwirkungsorgane in Angelegenheiten über Schulordnungsmaßnahmen<br />

sind ausnahmslos nicht öffentlich, weil es sich um Angelegenheiten handelt, die einzelne<br />

Schüler persönlich betreffen (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW).<br />

Die Mitwirkungsgremien tagen in der Regel außerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit<br />

( § 62 Abs. 7 SchulG NRW).<br />

7.3.2. Sitzungsablauf<br />

Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen .In der Niederschrift werden die anwesenden<br />

Personen namentlich und nach ihrer verfahrensmäßigen Stellung aufgeführt, und<br />

zwar getrennt nach stimmberechtigten Mitgliedern <strong>des</strong> Gremiums, nach nur beratend mitwirkenden<br />

Mitgliedern, betroffenem Schüler und <strong>des</strong>sen Erziehungsberechtigten, Schüler<br />

und Lehrer <strong>des</strong> Vertrauens.<br />

Danach wird das pflichtwidrige Verhalten <strong>des</strong> Schülers durch ein Mitglied <strong>des</strong> beschließenden<br />

Gremiums dargelegt.<br />

Das Ergebnis der Anhörung <strong>des</strong> Schülers bzw. seiner Erziehungsberechtigten wird seinem<br />

wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben.<br />

Danach erfolgen etwaige Äußerungen <strong>des</strong> Schülers oder Lehrers <strong>des</strong> Vertrauens.<br />

- 11 –


- 11 -<br />

Haben die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler oder die Erziehungsberechtigten<br />

der Anhörung eines Vertreters der Schulpflegschaft und <strong>des</strong> Schülerrates nicht widersprochen,<br />

so werden diese gehört. Die Anhörung dieser Vertreter soll in Anwesenheit <strong>des</strong><br />

betroffenen Schülers und seiner Erziehungsberechtigten erfolgen, weil sich das Anhörungsrecht<br />

letzterer auf den gesamten zur Entscheidung stehenden Sachverhalt bezieht.<br />

So haben der betroffene Schüler und seine Erziehungsberechtigten Gelegenheit, direkt zu<br />

deren Erklärungen Stellung zu nehmen.<br />

Sodann kann noch die Anhörung etwaiger Zeugen erfolgen. Ob dies in Anwesenheit der<br />

Schülerin oder <strong>des</strong> Schülers und der Erziehungsberechtigten erfolgt, ist eine Einzelfallentscheidung<br />

und liegt im Ermessen <strong>des</strong> Vorsitzenden der Konferenz. Insbesondere ist entscheidend,<br />

ob der Zeuge durch die Anwesenheit beeinflusst werden könnte. Sollten sich in<br />

Abwesenheit der Schülerin oder <strong>des</strong> Schülers und der Erziehungsberechtigten nach Anhörung<br />

<strong>des</strong> Zeugen neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte herausstellen, so ist<br />

nochmals in eine Anhörung der mit einem Anhörungsrecht versehenen Person einzutreten.<br />

Nach den Anhörungen erfolgt die Beratung. Die von der Ordnungsmaßnahme betroffene<br />

Schülerin oder der betroffene Schüler und die Erziehungsberechtigten, Schüler oder Lehrer<br />

<strong>des</strong> Vertrauens, sowie Vertreter der Schulpflegschaft und <strong>des</strong> Schülerrates sind von<br />

der Beratung ausgeschlossen.<br />

Dabei ist sorgfältig darauf zu achten und in der Niederschrift zu protokollieren, welche<br />

Personen an der Beratung teilnehmen.<br />

Die Niederschrift über die Beratung sollte neben der Aufführung der an ihr teilnehmenden<br />

Personen den wesentlichen Gang der Beratung wiedergeben, dass heißt die zusammenfassende<br />

Darstellung <strong>des</strong> sich ergebenden Sachverhaltes unter Darstellung der Beweiswürdigung,<br />

der Beratung über die zu verhängende Maßnahme unter Darlegung der wesentlichen<br />

Gesichtspunkte, welche die Konferenz zur Auswahl der einen oder anderen<br />

Maßnahme unter Abwägung <strong>des</strong> Für und Wider unter Beachtung <strong>des</strong> Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes<br />

bewogen haben. Dafür ist nicht eine Wiedergabe weder <strong>des</strong> Diskussionsverlaufs<br />

noch einzelner Diskussionsbeiträge erforderlich.<br />

Nach Abschluss der Beratung verlassen die nicht stimmberechtigten Mitglieder die Konferenz.<br />

Entscheidungsvorschläge können aus der Mitte <strong>des</strong> stimmberechtigten Gremiums<br />

kommen. Derjenige Entscheidungsvorschlag, der zuerst die einfache Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen im Sinne <strong>des</strong> § 63 Abs. 4 SchulG NRW auf sich vereint, ist beschlossen.<br />

Der zur Abstimmung stehende Entscheidungsvorschlag, das Abstimmungsergebnis<br />

sowie der Wortlaut <strong>des</strong> letztlich Beschlossenen ist in der Niederschrift aufzunehmen. Wegen<br />

der Regelung, dass Stimmenthaltungen oder ungültige Stimme bei der Berechnung<br />

der Mehrheit nicht mitzählen, ist auch die Anzahl der Stimmenthaltungen oder der ungültigen<br />

Stimmen in der Niederschrift aufzuführen.<br />

7.4. Umsetzung der Entscheidung<br />

Ordnungsmaßnahmen sind Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

(VwVfG). Dies gilt auch für die Androhung der Entlassung. Die Androhung der<br />

Entlassung stellt, sofern sie formell als Ordnungsmaßnahme durch die hierfür zuständige<br />

Konferenz ausgesprochen wird, ebenfalls einen Verwaltungsakt dar, auch wenn sich ihr<br />

Regelungsgehalt auf die Verhängung der belastenden Disziplinarmaßnahme selbst beschränkt.<br />

- 12 –


- 12 -<br />

Für die Anforderungen an Form, Bestimmtheit, Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung und<br />

Bekanntgabe gelten die Vorschriften <strong>des</strong> Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lediglich § 53<br />

Abs. 9 SchulG NRW regelt explizit, dass Ordnungsmaßnahmen den Eltern schriftlich bekannt<br />

gegeben und begründet werden müssen.<br />

Wichtig ist, dass z. B. bei einem befristeten Schulausschluss die genaue Zeit und Dauer<br />

aufgeführt wird. Üblicherweise legt die Schule einen exakten Zeitraum fest, der sich aber<br />

verschieben könnte, wenn ein gerichtliches Eilverfahren folgt.<br />

Weiter hat der Bescheid bezüglich der Ordnungsmaßnahme eine Begründung zu enthalten.<br />

Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen für die getroffenen Maßnahmen<br />

sind aufzuführen. Bei der Ermessenentscheidung der Schule muss gesondert<br />

begründet sein, warum die Entscheidung gerade in der ausgesprochenen Weise getroffen<br />

wurde und warum von einer anderen, milderen Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wird.<br />

Denkbar wäre, das Protokoll <strong>des</strong> Konferenzbeschlusses beizufügen, sofern dort die tragenden<br />

Gründe enthalten sind.<br />

Die VwGO sieht in §§ 58, 70 vor, dass der Betroffene über die Frist (einen Monat), die Art<br />

<strong>des</strong> Rechtsbehelfs (Widerspruch) und den Ort der Einlegung (bei Schulen) belehrt wird.<br />

Auch die Form (schriftlich oder zur Niederschrift) kann erwähnt werden.<br />

Eine Rechtsbehelfsbelehrung hat den Sinn, den Adressaten darüber zu belehren, welche<br />

Möglichkeiten er hat, sich gegen den Bescheid zu wehren.<br />

Die Folge einer fehlerhaften oder gar fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht etwa die<br />

Rechtswidrigkeit oder Aufhebbarkeit <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong>, sondern lediglich, dass der Betroffene<br />

ein Jahr Zeit hat, um den Widerspruch einzulegen. Solange die Widerspruchsfrist nicht<br />

abgelaufen ist, kann der Adressat <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> den Rechtsbehelf einlegen und den<br />

Suspensiveffekt (aufschiebende Wirkung) auslösen bzw. bei sofortiger Vollziehung die<br />

Suspendierung durch das Gericht erreichen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte bei<br />

allen Bescheiden auf dem Gebiet <strong>des</strong> Schulordnungsrechtes auf eine ordnungsgemäße<br />

Rechtsmittelbelehrung geachtet werden, damit in möglichst kurzer Zeit Klarheit über die<br />

Bestandskraft der getroffenen Entscheidung hergestellt werden kann.<br />

Eine Rechtsbehelfsbelehrung bei einem Bescheid ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung<br />

lautet: "Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen die Ordnungsmaßnahme können Sie innerhalb eines Monats nach<br />

Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der .... Schule, ...straße<br />

in..., Widerspruch einlegen. Sollte die Frist durch das Verschulden eines<br />

von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dieses Verschulden<br />

Ihnen zugerechnet werden."<br />

Der Bescheid ist schließlich den Adressaten (Eltern) bekannt zu geben bzw. zuzustellen.<br />

Da bei einem einfachen Brief, d. h. bei "normaler" Bekanntgabe, die Gefahr besteht, dass<br />

der Zugang nicht nachgewiesen werden kann, hat die förmliche Zustellung Vorrang. Auch<br />

Einschreiben mit Rückschein oder die persönliche, quittierte Übergabe sind taugliche Zustellungsarten.<br />

8. Rechte der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern<br />

Gegen den belastenden Bescheid der Schule ist der Widerspruch statthaft, den der Betroffene<br />

schriftlich oder zur Niederschrift auch bei der Schule erheben kann. Dieser Widerspruch<br />

entfaltet bei belastenden Verwaltungsakten wie der Schulordnungsmaßnahme<br />

nach § 80 Abs. 1 VwGO in der Regel automatisch die sogenannte aufschiebende Wirkung<br />

(er darf also nicht vollzogen werden!!!).<br />

- 13 -


- 13 -<br />

Rechtsbehelfe (Widerspruch und Anfechtungsklage) gegen die Überweisung in eine<br />

parallele Klasse und gegen den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht bis zu<br />

zwei Wochen haben keine aufschiebende Wirkung und dürfen sofort vollzogen werden.<br />

Wird über den Widerspruch ablehnend entschieden und erhebt der Betroffene Klage,<br />

entsteht derselbe Effekt.<br />

Der Betroffene kann in den Fällen Überweisung in eine parallele Klasse und den vorübergehenden<br />

Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Wochen beim Verwaltungsgericht<br />

einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5<br />

VwGO stellen. Das Gericht entscheidet in der Regel noch vor Beginn der Vollziehung in<br />

einem Eilrechtsschutzverfahren ohne mündliche Verhandlung nach Lage der Akten (dafür<br />

ist wie in einem Klageverfahren seitens der Schule eine wenn möglich detailgenaue Dokumentation<br />

– Durchschriften von Schreiben, von Konferenzbeschlüssen, Stellungnahmen,<br />

Zeugenaussagen, Klassenbucheintragungen etc. – der Entscheidungsfindung vorzulegen).<br />

Besonderheit dieses Verfahrens ist, dass nur ein Beschluss und kein Urteil ergeht<br />

und dieses Verfahren somit deutlich schneller ist.<br />

8.1 Widerspruch<br />

Der Widerspruch muss seitens <strong>des</strong> Widerspruchsführers (Eltern) nicht begründet werden.<br />

Zunächst bleibt nach Einlegung <strong>des</strong> Widerspruchs die Zuständigkeit der Schule für das<br />

sogenannte Abhilfeverfahren bestehen. Die Schule ist zunächst Widerspruchsbehörde und<br />

muss sich mit dem Widerspruch beschäftigen. Sie hat zwei Möglichkeiten:<br />

- Hält sie den Widerspruch für begründet, hilft sie ihm ab und erlässt dem Betroffenen gegenüber<br />

einen neuen, für ihn günstigeren Bescheid mit Kostenregelung<br />

- oder hält sie ihn für unbegründet, darf sie den Widerspruch nicht zurückweisen, sondern<br />

hat ihn an die zuständige Widerspruchsbehörde (Schulamt) mit einer Stellungnahme und<br />

den vollständigen Verwaltungsunterlagen weiterzuleiten.<br />

Die Schule muss dem Widerspruchsführer mitteilen, dass sie dem Widerspruch nicht abhelfen<br />

konnte und aufgrund <strong>des</strong>sen den Vorgang zur weiteren Bearbeitung an die zuständige<br />

Behörde abgegeben hat. Eine Verwerfungskompetenz bezüglich <strong>des</strong> Widerspruchs<br />

hat nur die Widerspruchsbehörde. Den Widerspruch nach abgelehnter Abhilfe erlässt die<br />

Widerspruchsbehörde (Schulamt) mit Kostenentscheidung. Eine Klagemöglichkeit hiergegen<br />

hat die Schule bei stattgegebener Entscheidung nicht.<br />

Bei zurückweisender Widerspruchsentscheidung können die Schülerin oder der Schüler<br />

und/oder seine Eltern Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Nach Erhebung der<br />

Klage wird der Schule (oder dem schon bestellten Bevollmächtigten der Schule) die Klageschrift<br />

zugestellt und die Schule wird gebeten, innerhalb einer bestimmten Frist eine<br />

Gegenäußerung einzureichen sowie die Verwaltungsunterlagen vorzulegen.<br />

Danach wird eventuell dem Kläger eine Frist zur weiteren Stellungnahme eingeräumt. Anschließend<br />

wird die Sache terminiert. Die Beteiligten werden zur mündlichen Verhandlung<br />

geladen. Anschließend ergeht ein Urteil, wenn die Beteiligten sich nicht geeinigt oder die<br />

Sache für erledigt erklärt haben oder von dem Kläger die Klage zurückgenommen wird.<br />

Hat sich die Schulordnungsmaßnahme im Laufe <strong>des</strong> verwaltungsgerichtlichen Verfahrens<br />

erledigt, z. B. wenn ein von der Schule verwiesener Schüler seine Schullaufbahn auf einer<br />

anderen Schule abgeschlossen hat, wird die Anfechtung der Schulordnungsmaßnahme<br />

unzulässig, weil die Entlassung der Schule durch Abschluss der Schullaufbahn keine<br />

Rechtswirkung mehr zeigt.<br />

- 14 -


- 14 -<br />

Ein Feststellungsinteresse ist <strong>zum</strong> Beispiel aus Gründen der Rehabilitation eines mit einer<br />

Schulordnungsmaßnahme belegten Schülers nur dann anzuerkennen, wenn der Schüler<br />

durch den Verwaltungsakt selbst, seine Begründung oder die Umstände seines Zustandekommens<br />

noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in seiner Menschenwürde,<br />

den Schutzgütern <strong>des</strong> allgemeinen Persönlichkeitsrechts, in seiner persönlichen Ehre oder<br />

dem beruflichen und gesellschaftlichen Ansehen objektiv erheblich beeinträchtigt ist.


Stand: 01.12.2006<br />

<strong>Leitfaden</strong> <strong>des</strong> <strong>Schulamtes</strong> für den Kreis <strong>Düren</strong><br />

1. Einleitung<br />

S C H U L A M T<br />

für den Kreis <strong>Düren</strong><br />

<strong>zum</strong> Umgang mit Schulpflichtverstößen<br />

Infolge der Einführung <strong>des</strong> neuen Schulgesetzes <strong>zum</strong> 01.08.2005 und aufgrund der bisherigen<br />

Erfahrungen der Schulen im Umgang mit Schulpflichtverstößen hat das Schulamt für<br />

den Kreis <strong>Düren</strong> einen <strong>Leitfaden</strong> <strong>zum</strong> Umgang mit Schulpflichtverstößen als Hilfe für die<br />

Schulen entwickelt.<br />

Dieser <strong>Leitfaden</strong> soll dazu dienen, eine Gleichbehandlung im Umgang mit Schulpflichtverstößen<br />

im Bereich aller Schulen und Schulformen im Zuständigkeitsbereich <strong>des</strong> <strong>Schulamtes</strong><br />

für den Kreis <strong>Düren</strong> zu erreichen. Zudem soll eine deutlich verbesserte Rechtssicherheit<br />

und Transparenz der Bußgeldverfahren erzielt werden. Es sollen aber auch die verschiedenen<br />

Ursachen und Motive Berücksichtigung finden, die zu Schulpflichtverstößen<br />

führen, damit das durch den Gesetzgeber u.a. zur Verfügung gestellte Instrument der Verhängung<br />

eines Bußgel<strong>des</strong> möglichst effektiv ist. Letztendlich entscheidet die Schule bzw.<br />

die Schulleitung über die Verfahrensart im Umgang mit Schulpflichtverstößen. Hierbei ist<br />

besonders von Bedeutung die verschiedenen Formen der Schulverweigerung zu erkennen.<br />

Dieser <strong>Leitfaden</strong> zeigt die gesetzlichen Möglichkeiten auf, die dazu dienen, Sanktionen<br />

zu verhängen. (s. BASS 12-51 Nr. 5)<br />

2. Gesetzliche Grundlagen der Schulpflicht<br />

Die Schulpflicht beinhaltet die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht. Gemäß § 43 Abs. 1<br />

Schulgesetz NRW (SchulG) ist die Schülerin oder der Schüler verpflichtet, regelmäßig und<br />

pünktlich am Unterricht und an den sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen<br />

teilzunehmen. Die Meldung zur Teilnahme an einer freiwilligen Unterrichtsveranstaltung<br />

verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme min<strong>des</strong>tens für ein Schulhalbjahr. Dies gilt<br />

insbesondere für den muttersprachlichen Unterricht.<br />

Die Schülerin oder der Schüler kann vom Schulleiter/In von der Teilnahmepflicht gemäß §<br />

43 Abs. 3 SchulG NW beurlaubt oder vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen<br />

Schulveranstaltungen befreit werden.<br />

Unentschuldigtes Fehlen von Schülerinnen und Schülern ist in allen Schulformen gleichermaßen<br />

festzustellen und festzuhalten.<br />

Zu den Aufgaben der Schulleiterin/<strong>des</strong> Schulleiters gehört es, die Einhaltung der Schulpflicht<br />

zu kontrollieren. Die Einhaltung der Schulpflicht umfasst nicht nur die Teilnahme am<br />

Unterricht und an verbindlichen Schulveranstaltungen, sondern auch, dass Schulpflichtige<br />

nur in Verbindung mit einem Schulwechsel oder nach Beendigung der Schulpflicht aus der<br />

besuchten Schule ausscheiden können.<br />

Schulpflicht besteht seit dem 16.03.2005 für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern<br />

und alleinstehende Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben,<br />

sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist (§ 34<br />

Abs. 6 SchulG)


3. Ursachen von Schulpflichtverstößen<br />

3.1 Ursachen und Wirkung<br />

- 2 -<br />

Schulpflichtverstöße haben, wie bereits unter Punkt 1 aufgeführt, verschiedene Ursachen.<br />

Sie müssen daher unterschiedliche pädagogische Konsequenzen haben und sind entsprechend<br />

unterschiedlich zu ahnden. Dies spiegelt sich <strong>zum</strong> Beispiel in der Staffelung der<br />

Bußgeldhöhe wieder. Diese Staffelung wird aber auch aus dem Grunde notwendig, da die<br />

Eltern unterschiedlich wirtschaftlich leistungsfähig sind. Dies ist gemäß § 17 Ordnungswidrigkeitengesetz<br />

(OWiG) bei der Festsetzung <strong>des</strong> Bußgel<strong>des</strong> zu berücksichtigen. Ein<br />

niedrigeres Bußgeld für wirtschaftlich weniger Leistungsfähige entspricht dem Grundsatz<br />

der Verhältnismäßigkeit und ist daher auch rechtlich effektiver durchzusetzen als ein höheres<br />

Bußgeld. Somit kann das Bußgeld auch bis zur Erzwingungshaft durchgesetzt werden.<br />

Mit Novelierung <strong>des</strong> Schulgesetzes <strong>zum</strong> 01.08.2006 kann gemäß § 126 Abs. 1 Ziffer 5<br />

SchulG eine Geldbuße auch gegen eine Schülerin oder einen Schüler nach Vollendung<br />

<strong>des</strong> 14. Lebensjahres festgesetzt werden. § 98 OWiG regelt die Vollstreckung gegen Jugendliche<br />

und Heranwachsende. Wird gemäß § 98 Abs. 1 OWiG die gegen einen Jugendlichen<br />

festgesetzte Geldbuße auch nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 OWiG bestimmten Frist<br />

nicht gezahlt, so kann der Jugendrichter auf Antrag der Vollstreckungsbehörde dem Jugendlichen<br />

auferlegen, an Stelle der Geldbuße entweder eine Arbeitsleistung oder sonst<br />

eine bestimmte Leistung (Sozialstunden) zu erbringen, wenn die Bewilligung einer Zahlungserleichterung,<br />

die Beitreibung der Geldbuße oder die Anordnung der Erzwingungshaft<br />

nicht möglich oder angebracht erscheint.<br />

Bei den Ursachen sind folgende Tatbestände zu unterscheiden:<br />

3.1.1. Unentschuldigtes Fernbleiben unmittelbar vor bzw. im Anschluss an Ferien:<br />

Bei unentschuldigtem Fernbleiben unmittelbar vor bzw. im Anschluss an Ferien und zuvor<br />

nicht erteilter Beurlaubung (§ 43 Abs. 3 SchulG) ist der Sachverhalt dem Schulamt<br />

mitzuteilen und ein Antrag auf Verhängung eines Bußgel<strong>des</strong> zu stellen (Anlage 5).<br />

Die Schulpflicht stellt eine öffentliche Verpflichtung <strong>zum</strong> Besuch der Schule und zur Teilnahme<br />

am Unterricht dar, der von Schülerinnen und Schülern vorrangig nachzukommen<br />

ist und an der sich private Interessen von Eltern oder Dritten auszurichten haben. Urlaubsplanungen<br />

und Vorbereitungen müssen sich daher nach den Ferienterminen richten.<br />

Regelmäßig stellen Reisen ins Ausland aus familiären Anlässen (Krankheit, To<strong>des</strong>fall,<br />

Hochzeit etc. von im Ausland lebenden Familienangehörigen) keinen Grund für eine Ausnahme<br />

vom Beurlaubungsverbot dar, insbesondere wenn der Auslandsaufenthalt die Ferien<br />

einschließt.<br />

Dies gilt ebenfalls für von Eltern angeführte beruflich bedingte Gründe, insbesondere auch<br />

bei selbständig erwerbstätigen Elternteilen. Hier ist ebenfalls eine strenge Überprüfung<br />

gefordert.<br />

3.1.2. Schulpflichtverstöße aus religiösen Gründen / bei ethnischen Minderheiten<br />

Bei Schulpflichtverstößen aus religiösen Gründen soll die Schule die Eltern beraten, insbesondere<br />

den Sinn und Zweck der Schulpflicht verständlich machen, um so eine Verhaltensänderung<br />

herbeizuführen.


- 3 -<br />

Erst wenn feststeht, dass die Beratung der Eltern nicht ausgereicht hat, um eine Verhaltensänderung<br />

herbeizuführen, sind die Eltern durch Schreiben mit Postzustellungsurkunde<br />

(Anlage 1.2) seitens der Schule auf ihre Verpflichtung, nach § 41 Abs.1 SchulG für die Erfüllung<br />

der Schulpflicht Sorge zu tragen, hinzuweisen und aufzufordern, die Schülerin oder<br />

den Schüler <strong>zum</strong> Schulbesuch zu veranlassen (Einwirkung der Schule nach § 41 Abs. 3<br />

SchulG).<br />

Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass die zwangsweise Zuführung erfolgt, falls das<br />

schulpflichtige Kind nicht innerhalb von 3 Unterrichtstagen nach Zustellung <strong>des</strong> Schreibens<br />

seiner Teilnahmepflicht nachkommt. Außerdem ist auf die Möglichkeit der Einleitung<br />

eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens und die Verhängung eines Bußgel<strong>des</strong> aufmerksam<br />

zu machen.<br />

Das Einwirkungsschreiben der Schule ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />

Um auch im Falle eines Widerspruchs weiter agieren zu können, sollte gleichzeitig mit<br />

dem Einwirkungsschreiben die sofortige Vollziehung gemäß § 80 VwGO verbunden werden<br />

(Anlage 3.1).<br />

Im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass Schulversäumnisse der Bevölkerungsgruppe<br />

der Sinti und Roma nicht durch den Runderlass <strong>des</strong> Ministeriums über die Schulische Bildung<br />

von Kindern aus Familien beruflich Reisender in Grundschulen und Schulen der Sek.<br />

I vom 12.10.2000 automatisch gedeckt sind. Wochen- und monatelanges Fehlen von Kindern<br />

und Jugendlichen aus Sinti- und Roma-Familien stellt einen massiven Verstoß gegen<br />

das Schulgesetz dar und ist daher nach geltendem Recht zu ahnden. In der letzten Fassung<br />

in der BASS 15-05 Nr. 21 wurden in der Einleitung die Worte "weitere reisende Bevölkerungsgruppen"<br />

gestrichen.<br />

3.1.3. Nichteinhalten der Verpflichtung zur Anmeldung <strong>zum</strong> Schulbesuch<br />

Nach § 41 Abs. 1 S. 1 SchulG melden Eltern ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an<br />

und ab.<br />

Kommen Eltern dieser Verpflichtung nicht nach, handeln sie ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit<br />

kann mit einer Geldbuße geahndet werden.<br />

Ist auch die Einwirkung der Schule erfolglos geblieben, kommen sowohl das Ordnungswidrigkeitenverfahren<br />

(Bußgeld) als auch Zwangsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz<br />

(Anmeldung durch die Schulbehörde) in Betracht. Beide Maßnahmen<br />

sind sowohl nebeneinander als auch unabhängig voneinander durchführbar. Eine<br />

Mitteilung der Schule an die Schulaufsicht hat zu erfolgen (Anlage 6).<br />

3.1.4 Nichtteilnahme an einem vorschulischen Sprachförderkurs<br />

Nach § 36 Abs. 2 SchulG stellt die Schule bzw. nach Abs. 3 die Grundschule bei der Anmeldung<br />

fest, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, um im Unterricht<br />

mitarbeiten zu können. Die Schule kann Kinder ohne die erforderlichen Sprachkenntnisse<br />

<strong>zum</strong> Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses verpflichten, soweit sie nicht<br />

bereits in einer Tageseinrichtung für Kinder entsprechend gefördert werden. Sorgen die<br />

Eltern nicht dafür, dass ein zur Teilnahme an einem vorschulischen Sprachförderkurs verpflichtetes<br />

Kind regelmäßig daran teilnimmt, handeln sie ordnungswidrig.<br />

Ab dem 01.01.2007 wird gemäß § 36 Abs. 2 SchulG zwei Jahre vor der Einschulung in die<br />

Grundschule der Sprachstand je<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> gezielt erhoben.


- 4 -<br />

Wird bei einem Kind besonderer Sprachförderbedarf festgestellt, so wird die Sprachkompetenz<br />

<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> in der Kindertagesstätte gezielt gefördert. Falls das Kind keine Kindertagestätteneinrichtung<br />

besucht, werden die Eltern dahingehend beraten, ihr Kind in einer<br />

Einrichtung an<strong>zum</strong>elden. Andernfalls wird das Kind verpflichtet, an einem vorschulischen<br />

Sprachförderkurs, den dann das Schulamt festlegt, teilzunehmen. Die Eltern lassen sich<br />

die regelmäßige Teilnahme <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> an diesem Sprachförderangebot/-kurs schriftlich<br />

bescheinigen und legen dem Schulamt innerhalb von vier Wochen diese Bescheinigung<br />

vor. Sollten die Eltern nicht dafür Sorge tragen, dass ihr Kind an dem Sprachförderkurs<br />

teilnimmt, handeln sie gemäß § 26 Abs. 1 Ziffer 3 SchulG ordnungswidrig.<br />

Bei der Anmeldung zur Grundschule stellt in einem zweiten Verfahren die Schule den<br />

Sprachstand der Kinder fest. An dem bisherigen Verfahren ändert sich nichts.<br />

4. Ablauf der Ahndung von Schulpflichtverstößen<br />

4.1 Erzieherische Einwirkungen/Ordnungsmaßnahmen/zwangsweise Zuführung<br />

a) Erzieherische Einwirkung<br />

Die Ursachen von Schulpflichtverletzungen liegen häufig im sozialen Umfeld der Schülerin<br />

oder <strong>des</strong> Schülers. Die Schule soll daher versuchen, durch eine umfassende Beratung<br />

den Eltern, aber auch der Schülerin oder dem Schüler, den Sinn und Zweck der Schulpflicht<br />

verständlich zu machen und so eine Verhaltensänderung herbeizuführen. Die in<br />

§ 53 Abs. 2 SchulG genannte Auflistung erzieherischer Einwirkungen kann auch hier Anwendung<br />

finden bzw. als Richtschnur dienen (Anlage 1.1 und 1.2).<br />

Die Schule soll in diesen Fällen möglichst frühzeitig das Jugendamt beteiligen (Anlage<br />

2), damit geeignete sozial- und jugendpflegerische Maßnahmen eingeleitet werden können.<br />

In diesem Zusammenhang wird auf die Verpflichtung der Schule zur Kooperation mit<br />

der Jugendhilfe verwiesen (vgl. § 27 ADO).<br />

Ist eine Schulpflichtverletzung in erster Linie auf das eigenverantwortliche Handeln der<br />

oder <strong>des</strong> Schulpflichtigen zurückzuführen, ist im Sinne <strong>des</strong> § 53 Abs. 2 SchulG erzieherisch<br />

auf die Schülerin oder den Schüler einzuwirken. Ziel dieser Einwirkung ist es, ihr<br />

oder ihm die Notwendigkeit der Schulpflicht einsichtig zu machen und sie oder ihn zu einem<br />

regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten. Das Einwirken ist schriftlich zu dokumentieren.<br />

b) Zwangsweise Zuführung<br />

Reicht eine erzieherische Einwirkung nicht aus, bzw. bleibt die Einwirkung nach § 41 Abs.<br />

3 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 SchulG erfolglos, so werden die Schulpflichtigen der<br />

Schule zwangsweise zugeführt (§ 41 Abs. 4 SchulG).<br />

Die von der Schule als Vollzugsbehörde zuvor schriftlich anzudrohende (Anlage 3.1)<br />

und festzusetzende zwangsweise Zuführung (Anlage 3.2) erfolgt auf schriftlichen Antrag<br />

(Anlage 3.3) der Schule bei der zuständigen Ordnungsbehörde der Kommune.<br />

Grundsätzlich sollte, bevor es zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens (Festsetzung<br />

eines Bußgel<strong>des</strong>) kommt, von der Möglichkeit der zwangsweisen Zuführung nach<br />

erfolgloser Einwirkung der Schule Gebrauch gemacht werden. Ausnahmen zu dieser Regelung<br />

sind unter 3.1.1 und 3.1.3 aufgeführt. Insbesondere für Schüler und Schülerinnen<br />

der Grundschulen stellt die zwangsweise Zuführung eine besondere Belastung dar. Hier<br />

hat die Schulleitung abzuwägen, inwieweit sofort ein Bußgeldverfahren einzuleiten ist.


c) Festsetzung von Zwangsgeld<br />

- 5 -<br />

Eine Alternative zur Festsetzung eines Bußgel<strong>des</strong>, das sich gegen die Eltern richtet, ist die<br />

Verhängung eines Zwangsgel<strong>des</strong> gemäß § 41 Abs. 5 SchulG. Dies ist vorrangig in Betracht<br />

zu ziehen, wenn eine fehlende Mitwirkung bei den erzieherischen Maßnahmen bei<br />

den Eltern zu erkennen ist, bzw. wenn sich herausstellt, dass Eltern den Schulpflichtigen<br />

am Besuch der Schule hindern. Insbesondere für den Grundschulbereich ist das Zwangsgeld<br />

eine Alternative zur zwangsweisen Zuführung durch das Ordnungsamt. Das von der<br />

Schulaufsicht als Vollzugsbehörde zuvor schriftlich anzudrohende Zwangsgeld und die<br />

Festsetzung von Zwangsgeld erfolgt schriftlich. Gleichzeitig wird empfohlen ein Verfahren<br />

gemäß § 1666 BGB zur Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis<br />

Schulangelegenheiten, Zuführung zur Schule etc. beim Familiengericht zu beantragen.<br />

(Anlage 3.4).<br />

4.2 Bußgeldverfahren<br />

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eltern nicht dafür Sorge trägt,<br />

dass die oder der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der<br />

Schule regelmäßig teilnimmt (§ 126 Abs. 1 Nr.2 SchulG). Ebenfalls ordnungswidrig handeln<br />

Eltern, die der Verpflichtung zur Anmeldung <strong>zum</strong> Schulbesuch nicht nachkommen ( §<br />

126 Abs.1 Nr. 1 SchulG).<br />

Schülerinnen oder Schüler, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, handeln ordnungswidrig,<br />

wenn sie/er die Schulpflicht in der Sekundarstufe I nicht erfüllen (§ 126 Abs. 1 Nr. 5<br />

SchulG).<br />

Sollte die zwangsweise Zuführung der zuständigen Ordnungsbehörde keinen Erfolg haben<br />

bzw. liegt ein Verstoß nach 3.1.1. vor, ist ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Dies geschieht<br />

mit den in den Anlagen 4.1 bis 4.3 aufgeführten Anträgen.<br />

Der Antrag der Schule an die Schulaufsichtsbehörde auf Einleitung eines Bußgeldverfahrens<br />

soll enthalten:<br />

� die Personalien der oder <strong>des</strong> Schulpflichtigen, ihrer oder seiner<br />

Erziehungsberechtigten,<br />

� die Dauer der Schulversäumnisse,<br />

� ein Bericht über bisher von der Schule veranlasste Maßnahmen und die darauf erfolgte<br />

Reaktion


- 6 -<br />

5. Zusammenfassung <strong>des</strong> Ablaufs (Tabellarische Aufstellung)<br />

5.1 Wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht<br />

5.2<br />

Nr. Handlungsschritt Rechtsgrundlage Was ist konkret zu<br />

tun?<br />

1 Erzieherische Einwirkung<br />

Einschaltung <strong>des</strong><br />

Jugendamtes<br />

3 Einleitung von<br />

Zwangsmaßnahmen<br />

4 Einleitung eines<br />

Bußgeldverfahrens<br />

§ 53 Abs. 2<br />

SchulG<br />

1. Gespräche<br />

2.1 Ermahnung<br />

2.2 Ermahnung<br />

§ 27 ADO Mitteilung an das<br />

Jugendamt<br />

§ 41 Abs. 4<br />

SchulG<br />

§ 126 Abs. 1<br />

SchulG<br />

1. Androhung der<br />

zwangsweisen Zuführung<br />

2. Durchführung<br />

zwangsweise Zuführung<br />

3.Antrag auf<br />

Zwangsgeld an<br />

Schulamt<br />

4. Verfahren gem. §<br />

1666 BGB einleiten<br />

Antrag auf Einleitung<br />

eines Bußgeldverfahrens<br />

Formblatt Anlage<br />

Anlage 1.1<br />

Anlage 1.2<br />

Anlage 1.3<br />

Anlage 2<br />

Anlage 3.1<br />

Anlage 3.2<br />

Anlage 3.3<br />

Anlage 3.4<br />

Anlage 3.5<br />

Anlage 4.1<br />

Anlage 4.2<br />

Anlage 4.3<br />

5.2 Unentschuldigtes Fernbleiben unmittelbar vor bzw. im Anschluss an Ferien<br />

Nr. Handlungsschritt Rechtsgrundlage Was ist konkret zu<br />

tun?<br />

1 Einleitung eines<br />

Bußgeldverfahrens<br />

§ 126 Abs. 1<br />

SchulG<br />

Antrag auf Einleitung<br />

eines Bußgeldverfahrens<br />

5.3 Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Anmeldung <strong>zum</strong> Schulbesuch<br />

Nr. Handlungsschritt Rechtsgrundlage Was ist konkret zu<br />

tun?<br />

1 Mitteilung an das<br />

Schulamt<br />

§ 126 Abs. 1<br />

SchulG<br />

Mitteilung an die<br />

Schulaufsicht<br />

Formblatt Anlage<br />

Anlage 5.1<br />

Anlage 5.2<br />

Formblatt Anlage<br />

Anlage 6


- 7 -<br />

Das Schulamt hat das Ziel, die Abläufe um das Thema Schulpflichtverstöße zu<br />

optimieren.<br />

Wir bitten dringend darum, in Zukunft ausschließlich die in der Anlage befindlichen Formulare<br />

zu benutzen. Formlose Anträge oder solche auf anderen Formularen können zu Verfahrensfehlern<br />

führen und werden daher nicht bearbeitet. Ebenso bitten wir um vollständige<br />

Darstellung aller bisher durch die Schule erfolgten Schritte. Das Schulamt steht Ihnen<br />

jederzeit zur rechtlichen Beratung zur Verfügung,<br />

I.V.<br />

(Georg Beyß)<br />

Kreisdirektor<br />

(Annelene Lürken) (Norbert Greuel) (Josef Lemoine)<br />

Schulrätin . Schulamtsdirektor Schulamtsdirektor


Ordnungsmaßnahmen – Verfahrensschritte<br />

Schüler/in _________________________________________ Klasse ________________________<br />

Klassenlehrer/in ____________________________________ Datum ________________________<br />

1. Erzieherische Maßnahme gem. § 53 Abs. 2 SchulG Datum<br />

Pädagogisches Gespräch mit _______________________ (Lehrer/in) am _________________<br />

_______________________ (Lehrer/in) am _________________<br />

Mitteilung an die<br />

Erziehungsberechtigten: _________________________________ vom __________________<br />

Pädagogisches Gespräch mit<br />

dem Schulleiter/der Schulleiterin _________________________________ am __________________<br />

Elterngespräch mit dem Schul-<br />

leiter/der Schulleiterin _________________________________ am __________________<br />

Empfehlung, den Schulpsychologischen Dienst __________________<br />

die Erziehungsberatungsstelle _____________________ __________________<br />

das Jugendamt __________________<br />

zu konsultieren.<br />

2. Verfahrensschritte bei der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen<br />

• Schriftlicher Verweis (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 SchulG)<br />

• Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe (§ 53 Abs. 3 Nr. 2 SchulG)<br />

Anhörung <strong>des</strong> Schülers/der Schülerin<br />

durch den Schulleiter/die Schulleiterin<br />

bzw.eines/einer Beauftragten __________________(Lehrer/in) am __________________<br />

Anfertigung einer Niederschrift vom __________________<br />

Einberufung zur Teilkonferenz<br />

durch die Schulleitung<br />

(bzw. durch Beschluss der Schulkonferenz, die Klassen-<br />

konferenz oder Lehrerkonferenz) am __________________<br />

Schriftliche Einladung der Erziehungs-<br />

berechtigten und <strong>des</strong> Schülers/der<br />

Schülerin (§ 53 Abs. 7 SchulG) vom __________________<br />

Äußerung der Erziehungsberechtigten<br />

und <strong>des</strong> Schülers/der Schülerin vor der<br />

Konferenz vom __________________<br />

Protokoll der Konferenz mit Beschlusslage vom __________________<br />

Schriftlicher Bescheid an die Erziehungs-<br />

berechtigten vom __________________


• Vorübergehender Ausschluss vom Unterricht (§ 53 Abs. 3 Nr. 3 SchulG) Datum<br />

Anhörung <strong>des</strong> Schülers/der Schülerin durch die Schulleitung<br />

bzw. eines/einer Beauftragten (Name) ________________ am __________________<br />

Anfertigung einer Niederschrift vom __________________<br />

Sofortiger Ausschluss durch die Schulleitung am __________________<br />

unverzügliche Nachholung von Anhörung<br />

und Beschluss (§ 53 Abs. 9 SchulG)<br />

Mitteilung an die Erziehungsberechtigten vom __________________<br />

Einladung zur Teilkonferenz (bzw. durch<br />

Beschluss der Schulkonferenz, die Klassenkonferenz oder Lehrerkonferenz) am __________________<br />

Schriftliche Einladung der Erziehungs-<br />

berechtigten und <strong>des</strong> Schülers/der Schülerin am __________________<br />

Äußerungen der Erziehungsberechtigten und<br />

<strong>des</strong> Schülers/der Schülerin vor der Konferenz vom __________________<br />

Protokoll der Konferenz mit Beschlusslage vom __________________<br />

Schriftlicher Bescheid an die Erziehungs-<br />

berechtigten vom __________________<br />

• Androhung der Entlassung von der Schule (§ 53 Abs. 3 Nr. 4 SchulG)<br />

• Entlassung von der Schule (§ 53 Abs. 3 Nr. 5 SchulG)<br />

Anhörung <strong>des</strong> Schülers/der Schülerin durch<br />

den Schulleiter/die Schulleiterin am __________________<br />

Anfertigung einer Niederschrift vom __________________<br />

Einladung zur Teilkonferenz bzw. Lehrerkon-<br />

ferenz durch den Schulleiter/die Schulleiterin am __________________<br />

Schriftliche Einladung der Erziehungsberechtigten<br />

und <strong>des</strong> Schülers/der Schülerin am __________________<br />

Protokoll der Konferenz mit Beschlusslage vom __________________<br />

Androhung der Entlassung von der Schule<br />

→ Schriftlicher Bescheid an die Erziehungsbe-<br />

rechtigten vom __________________<br />

Entlassung von der Schule<br />

→ Information an das <strong>Schulamtes</strong> am __________________<br />

Entscheidung <strong>des</strong> <strong>Schulamtes</strong>: ________________________________ am __________________<br />

Schriftlicher Bescheid an die Erziehungsberechtigten am __________________


3. Widerspruch der Erziehungsberechtigten vom _______________<br />

(Art der Maßnahme):_________________________________________ vom __________________<br />

Verfahrensfehler keine festgestellt / Entscheidung überprüft am __________________<br />

Weiterleitung <strong>des</strong> Widerspruchs an das<br />

Schulamt am __________________<br />

Information an die Eltern über Weiterleitung am __________________<br />

Verfahrensfehler festgestellt am __________________<br />

Bescheid aufheben und neuen Bescheid erlassen<br />

______________________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________________<br />

______________________________________________________________________________<br />

(Jeder Ordnungsmaßnahme/Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen!)


Schulstempel<br />

Niederschrift über die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen<br />

Teilkonferenz (durch Lehrerkonferenz berufen) Schüler/in ______________________<br />

------------------------------------------------------------------<br />

Durch Beschluss der Schulkonferenz festgelegt:<br />

Klasse/ Jahrgangsstufe _____________________<br />

Klassenkonferenz oder Jahrgangskonferenz<br />

Lehrerkonferenz<br />

Datum ____________________________<br />

Tag: __________________________ Zeit __________________________ Ort: __________________________<br />

Vorsitzender _________________________________ Protokollführer ___________________________________<br />

Tagesordnung<br />

1. Antrag auf Androhung oder Anwendung einer Ordnungsmaßnahme nach § 53 Abs. 1 SchulG durch den zuständigen<br />

Lehrer<br />

2. Anhörung<br />

2.1. <strong>des</strong> betroffenen Schülers<br />

2.2. der Erziehungsberechtigten<br />

2.3. <strong>des</strong> Schülers oder Lehrers seines Vertrauens<br />

2.4. eines Vertreters der Schulpflegschaft<br />

2.5. eines Vertreters <strong>des</strong> Schülerrats<br />

2.6. weitere Stellungnahmen<br />

3. Beschluss<br />

Teilnehmer der Konferenz laut Teilnehmerliste (Anlage).<br />

Die Einladungen an die Konferenzmitglieder und Teilnahmeberechtigten ergingen fristgemäß.<br />

Niederschrift zur Tagesordnung<br />

1. Es wird folgende Ordnungsmaßnahme beantragt:<br />

Schriftlicher Verweis (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 SchulG)<br />

Die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe (§ 53 Abs. 3 Nr. 2 SchulG)<br />

Der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht/vom Unterricht im Fach ____________________________<br />

von einem bis zu ______ Tagen (bis zu zwei Wochen) und sonstigen Schulveranstaltungen<br />

(§ 53 Abs. 3 Nr. 3 SchulG)<br />

Der vorübergehende Ausschluss von sonstigen Schulveranstaltungen (§ 53 Abs. 3 Nr. 3 SchulG)<br />

Die Androhung der Entlassung von der Schule (§ 53 Abs. 3 Nr. 4 SchulG)<br />

Die Entlassung von der Schule (§ 53 Abs. 3 Nr. 5 SchulG)<br />

Die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> (§ 53 Abs. 3 Nr. 6 SchulG)<br />

Die Verweisung von allen öffentlichen Schulen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> (§ 53 Abs. 3 Nr. 7 SchulG)<br />

Begründung: ________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________________________


Ordnungsmaßnahmen gem. § 53 SchulG NRW<br />

"Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen ist nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen<br />

nicht ausreichen" (§ 53 Abs 1 SchulG). Der Nachweis (erfolgloser) vorausgegangener<br />

erzieherischer Einwirkung (gem. § 53 Abs. 2 SchuG) ist vor dem ersten Beschluss über Ordnungsmaßnahmen<br />

erforderlich.<br />

(Anmerk.: Zum Zwecke der Nachweisbarkeit ist es erforderlich, von pädagogischen Gesprächen,<br />

die mit Schülern/Schülerinnen nach Vorkommnissen geführt werden, Aktennotizen anzulegen<br />

und diese abzuheften.)<br />

Maßnahme: Entscheidungsorgan<br />

( § 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG)<br />

1) schriftlicher Verweis<br />

(§ 53 Abs. 3 Nr.1 SchulG)<br />

2) Überweisung in eine parallele<br />

Klasse oder Lerngruppe<br />

(§ 53 Abs. 3 Nr.2 SchulG)<br />

3) vorübergehender Ausschluss<br />

vom Unterricht von<br />

einem Tag bis zu zwei Wochen<br />

u. von sonstigen Schulveranstaltungen<br />

(§ 53 Abs. 3 Nr.3 SchulG)<br />

4) Androhung der Entlassung<br />

von der Schule<br />

(§ 53 Abs. 3 Nr.4 SchulG)<br />

5) Entlassung von der Schule<br />

(§ 53 Abs. 3 Nr.5 SchulG)<br />

6) Androhung der Verweisung<br />

von allen öffentlichen Schulen<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />

(§ 53 Abs. 3 Nr.6 SchulG)<br />

7) Verweisung von allen öffentlichen<br />

Schulen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />

(§ 53 Abs. 3 Nr.7 SchulG)<br />

Teilkonferenz<br />

ab 01.08.2006 die Schulleitung<br />

Teilkonferenz<br />

ab 01.08.2006 die Schulleitung<br />

Teilkonferenz<br />

ab 01.08.2006 die Schulleitung<br />

Teilkonferenz<br />

Teilkonferenz<br />

(Beschluss bedarf der Bestätigung durch Schulaufsichtsamt!)<br />

Teilkonferenz<br />

(Beschluss bedarf der Bestätigung durch das Ministerium!)<br />

Teilkonferenz<br />

(Beschluss bedarf der Bestätigung durch das Ministerium!)<br />

Die untere Schulaufsichtsbehörde empfiehlt zur Entlastung der Konferenzen, die durch<br />

den Gesetzgeber vorgesehene Teilkonferenz zu bilden.

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