Bezahlte Freistellung von der Arbeit - Siemens Dialog - IG Metall
Bezahlte Freistellung von der Arbeit - Siemens Dialog - IG Metall
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• Die <strong>Freistellung</strong>en müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ereignis<br />
stehen, wie z.B. Entbindung <strong>der</strong> Ehefrau am Sonntag, <strong>Freistellung</strong> am Montag o<strong>der</strong><br />
Dienstag, o<strong>der</strong> Todesfall am Dienstag, <strong>Freistellung</strong> für den Beerdigungstag.<br />
• Als Eltern gelten: leibliche Eltern, Stiefeltern, Adoptiveltern.<br />
• Als Kin<strong>der</strong> gelten: eheliche Kin<strong>der</strong>, eheliche Stiefkin<strong>der</strong>, für ehelich erklärte Kin<strong>der</strong>, an<br />
Kindes statt angenommene Kin<strong>der</strong>, uneheliche Kin<strong>der</strong>.<br />
Für die Bestimmungen <strong>der</strong> AO:<br />
• Diese Regelung findet auch dann Anwendung, wenn <strong>der</strong>/die Mitarbeiter/in sich<br />
während dieses Ereignisses in Urlaub befindet und daher ein <strong>Arbeit</strong>sausfall im<br />
eigentlichen Sinn nicht eintritt.<br />
• Die Meldung dieser Tage erfolgt über den Urlaubsbeleg Nr. 57 (firmeninterne<br />
Regelung) o<strong>der</strong> Nr. 65 (tarifvertragliche Regelung).<br />
7 • Bei Erfüllung gesetzlich auferlegter<br />
Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern<br />
• bei Mitwirkung zur Löschung <strong>von</strong> Bränden und<br />
• bei Verhütung <strong>von</strong> Hochwasserschäden (bei<br />
Eigenhilfe und Fremdhilfe),<br />
• bei Vorladung vor Gerichten und Behörden aus<br />
unverschuldetem Anlass,<br />
• bei allgemeinen Vorsorgeuntersuchungen <strong>der</strong><br />
Sozialversicherungsträger zur Früherkennung<br />
<strong>von</strong> Krankheiten<br />
8 Zum Zwecke <strong>der</strong> Aus- und Fortbildung kann <strong>der</strong><br />
<strong>Arbeit</strong>nehmer/die <strong>Arbeit</strong>nehmerin bei Nachweis <strong>der</strong><br />
Teilnahme an einschlägigen Veranstaltungen<br />
<strong>Freistellung</strong> <strong>von</strong> <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong> in Anspruch nehmen.<br />
Soweit <strong>der</strong>/die Beschäftigte keinen Ersatz des<br />
Verdienstausfalls <strong>von</strong> dritter Seite beanspruchen<br />
kann, ist er ihm/ihr zu vergüten.<br />
Der <strong>Arbeit</strong>geber ist <strong>von</strong> <strong>der</strong> beabsichtigten<br />
<strong>Freistellung</strong> rechtzeitig unter Angabe <strong>von</strong> Zeitpunkt,<br />
Dauer und Art <strong>der</strong> Veranstaltungen zu<br />
verständigen, damit die betrieblichen Belange<br />
hierauf abgestellt werden können<br />
9 Bei Wohnungswechsel auf Verlangen des<br />
<strong>Arbeit</strong>gebers<br />
Notwendige Zeit. Dies<br />
gilt nur, sofern <strong>der</strong><br />
Gehaltsausfall nicht<br />
<strong>von</strong> an<strong>der</strong>er Seite<br />
ersetzt wird o<strong>der</strong><br />
beansprucht werden<br />
kann.<br />
2 Wochen im Jahr MTV<br />
Notwendige Zeit MTV<br />
MTV<br />
AO: Nicht<br />
explizit<br />
geregelt. Die<br />
Ereignisse<br />
zählen aber<br />
zu den<br />
„beson<strong>der</strong>en<br />
Fällen“, bei<br />
denen das<br />
<strong>Arbeit</strong>sentgelt<br />
fortgezahlt<br />
werden kann.<br />
10 Heiliger Abend und Sylvester Ab 12.00 § 3 Ziff. 3<br />
MTV Angest.<br />
§ 2 Ziff. 2<br />
11 Auszubildende sind an dem <strong>der</strong> schriftlichen<br />
Abschlussprüfung unmittelbar vorausgehenden<br />
<strong>Arbeit</strong>stag ohne Verkürzung <strong>der</strong><br />
Ausbildungsvergütung freizustellen.<br />
Stand: 2011<br />
MTV <strong>Arbeit</strong>er<br />
1 Tag § 13 Ziff. 8<br />
MTV Angest.<br />
§26 Ziff. 10<br />
MTV <strong>Arbeit</strong>er<br />
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