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Bezahlte Freistellung von der Arbeit - Siemens Dialog - IG Metall

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• Die <strong>Freistellung</strong>en müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ereignis<br />

stehen, wie z.B. Entbindung <strong>der</strong> Ehefrau am Sonntag, <strong>Freistellung</strong> am Montag o<strong>der</strong><br />

Dienstag, o<strong>der</strong> Todesfall am Dienstag, <strong>Freistellung</strong> für den Beerdigungstag.<br />

• Als Eltern gelten: leibliche Eltern, Stiefeltern, Adoptiveltern.<br />

• Als Kin<strong>der</strong> gelten: eheliche Kin<strong>der</strong>, eheliche Stiefkin<strong>der</strong>, für ehelich erklärte Kin<strong>der</strong>, an<br />

Kindes statt angenommene Kin<strong>der</strong>, uneheliche Kin<strong>der</strong>.<br />

Für die Bestimmungen <strong>der</strong> AO:<br />

• Diese Regelung findet auch dann Anwendung, wenn <strong>der</strong>/die Mitarbeiter/in sich<br />

während dieses Ereignisses in Urlaub befindet und daher ein <strong>Arbeit</strong>sausfall im<br />

eigentlichen Sinn nicht eintritt.<br />

• Die Meldung dieser Tage erfolgt über den Urlaubsbeleg Nr. 57 (firmeninterne<br />

Regelung) o<strong>der</strong> Nr. 65 (tarifvertragliche Regelung).<br />

7 • Bei Erfüllung gesetzlich auferlegter<br />

Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern<br />

• bei Mitwirkung zur Löschung <strong>von</strong> Bränden und<br />

• bei Verhütung <strong>von</strong> Hochwasserschäden (bei<br />

Eigenhilfe und Fremdhilfe),<br />

• bei Vorladung vor Gerichten und Behörden aus<br />

unverschuldetem Anlass,<br />

• bei allgemeinen Vorsorgeuntersuchungen <strong>der</strong><br />

Sozialversicherungsträger zur Früherkennung<br />

<strong>von</strong> Krankheiten<br />

8 Zum Zwecke <strong>der</strong> Aus- und Fortbildung kann <strong>der</strong><br />

<strong>Arbeit</strong>nehmer/die <strong>Arbeit</strong>nehmerin bei Nachweis <strong>der</strong><br />

Teilnahme an einschlägigen Veranstaltungen<br />

<strong>Freistellung</strong> <strong>von</strong> <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong> in Anspruch nehmen.<br />

Soweit <strong>der</strong>/die Beschäftigte keinen Ersatz des<br />

Verdienstausfalls <strong>von</strong> dritter Seite beanspruchen<br />

kann, ist er ihm/ihr zu vergüten.<br />

Der <strong>Arbeit</strong>geber ist <strong>von</strong> <strong>der</strong> beabsichtigten<br />

<strong>Freistellung</strong> rechtzeitig unter Angabe <strong>von</strong> Zeitpunkt,<br />

Dauer und Art <strong>der</strong> Veranstaltungen zu<br />

verständigen, damit die betrieblichen Belange<br />

hierauf abgestellt werden können<br />

9 Bei Wohnungswechsel auf Verlangen des<br />

<strong>Arbeit</strong>gebers<br />

Notwendige Zeit. Dies<br />

gilt nur, sofern <strong>der</strong><br />

Gehaltsausfall nicht<br />

<strong>von</strong> an<strong>der</strong>er Seite<br />

ersetzt wird o<strong>der</strong><br />

beansprucht werden<br />

kann.<br />

2 Wochen im Jahr MTV<br />

Notwendige Zeit MTV<br />

MTV<br />

AO: Nicht<br />

explizit<br />

geregelt. Die<br />

Ereignisse<br />

zählen aber<br />

zu den<br />

„beson<strong>der</strong>en<br />

Fällen“, bei<br />

denen das<br />

<strong>Arbeit</strong>sentgelt<br />

fortgezahlt<br />

werden kann.<br />

10 Heiliger Abend und Sylvester Ab 12.00 § 3 Ziff. 3<br />

MTV Angest.<br />

§ 2 Ziff. 2<br />

11 Auszubildende sind an dem <strong>der</strong> schriftlichen<br />

Abschlussprüfung unmittelbar vorausgehenden<br />

<strong>Arbeit</strong>stag ohne Verkürzung <strong>der</strong><br />

Ausbildungsvergütung freizustellen.<br />

Stand: 2011<br />

MTV <strong>Arbeit</strong>er<br />

1 Tag § 13 Ziff. 8<br />

MTV Angest.<br />

§26 Ziff. 10<br />

MTV <strong>Arbeit</strong>er<br />

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