Bezahlte Freistellung von der Arbeit - Siemens Dialog - IG Metall
Bezahlte Freistellung von der Arbeit - Siemens Dialog - IG Metall
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<strong>Bezahlte</strong> <strong>Freistellung</strong> <strong>von</strong> <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong><br />
Die Gleitzeit ermöglicht, private Angelegenheiten durch eine flexible <strong>Arbeit</strong>szeitgestaltung<br />
auch während des Tages zu erledigen. Unabhängig <strong>von</strong> dieser Erleichterung besteht<br />
auch weiterhin für festgelegte Ereignisse Anspruch auf bezahlte <strong>Freistellung</strong> <strong>von</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Arbeit</strong>.<br />
Geregelt sind die meisten dieser Punkte im Manteltarifvertrag <strong>der</strong> <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> für die<br />
bayerische <strong>Metall</strong>industrie. Sie gelten für alle Beschäftigten. Der Gesamtbetriebsrat<br />
hat mit <strong>der</strong> Firmenleitung noch weitere <strong>Freistellung</strong>sanlässe vereinbart.<br />
Außerdem hinaus gibt es noch gesetzlich geregelte <strong>Freistellung</strong>sansprüche.<br />
Die Anspruchsgrundlage bilden:<br />
die <strong>Arbeit</strong>sordnung <strong>der</strong> <strong>Siemens</strong> AG, Punkt 20 (AO)<br />
<strong>der</strong> Manteltarifvertrag <strong>der</strong> bayerischen <strong>Metall</strong>industrie (MTV). Soweit die Ansprüche nicht<br />
in § 11 (Tarifvertrag für die Angestellten) bzw. § 10 (Tarifvertrag für die <strong>Arbeit</strong>er) geregelt<br />
sind, ist <strong>der</strong> entsprechende Paragraph aufgeführt.<br />
das Sozialgesetzbuch Band IX: SGB IX<br />
die ZP-Rundschreiben: ZP-RS<br />
Anlass <strong>der</strong> <strong>Freistellung</strong> Dauer <strong>der</strong><br />
<strong>Freistellung</strong><br />
1 eigene Hochzeit<br />
Hochzeit des Kindes<br />
Hochzeit <strong>von</strong> Geschwistern<br />
Hochzeit <strong>der</strong> Eltern/Elternteil<br />
1 Tag<br />
1 Tag<br />
1 Tag<br />
1 Tag<br />
2 Eigene silberne Hochzeit<br />
Goldene Hochzeit <strong>der</strong> Eltern<br />
3 Entbindung <strong>der</strong> Ehefrau<br />
Entbindung <strong>der</strong> in häuslicher Gemeinschaft lebenden<br />
Lebensgefährtin, wenn die Vaterschaft anerkannt wird<br />
4 Tod des Ehegatten/<strong>der</strong> Ehegattin<br />
Tod des Kindes<br />
Tod <strong>der</strong> Eltern<br />
Tod <strong>von</strong> Schwiegereltern<br />
Tod <strong>von</strong> Geschwistern<br />
1 Tag<br />
1 Tag<br />
1 Tag<br />
1 Tag<br />
2 Tage<br />
2 Tage<br />
2/1 Tag/e<br />
1 Tag<br />
1 Tag<br />
Anspruchs<br />
grundlage<br />
AO / MTV<br />
AO / MTV<br />
AO / MTV<br />
AO / MTV<br />
AO<br />
AO<br />
AO / MTV<br />
AO<br />
AO / MTV<br />
AO / MTV<br />
AO / MTV<br />
AO / MTV<br />
AO / MTV<br />
5 Wohnungswechsel bei eigenem Hausstand 1 Tag AO / MTV<br />
6<br />
Akute schwere Erkrankung des Ehegatten, <strong>der</strong> eigenen<br />
Kin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Eltern (zu melden über Kennziffer 57 auf<br />
Urlaubsbeleg)<br />
1 Tag<br />
Anmerkung zu Ziff. 1-6<br />
Für die Bestimmungen des MTV:<br />
• Die <strong>Freistellung</strong>en werden insgesamt für höchstens 7 Tage im Jahr gewährt.<br />
Stand: 2011<br />
MTV<br />
1
• Die <strong>Freistellung</strong>en müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ereignis<br />
stehen, wie z.B. Entbindung <strong>der</strong> Ehefrau am Sonntag, <strong>Freistellung</strong> am Montag o<strong>der</strong><br />
Dienstag, o<strong>der</strong> Todesfall am Dienstag, <strong>Freistellung</strong> für den Beerdigungstag.<br />
• Als Eltern gelten: leibliche Eltern, Stiefeltern, Adoptiveltern.<br />
• Als Kin<strong>der</strong> gelten: eheliche Kin<strong>der</strong>, eheliche Stiefkin<strong>der</strong>, für ehelich erklärte Kin<strong>der</strong>, an<br />
Kindes statt angenommene Kin<strong>der</strong>, uneheliche Kin<strong>der</strong>.<br />
Für die Bestimmungen <strong>der</strong> AO:<br />
• Diese Regelung findet auch dann Anwendung, wenn <strong>der</strong>/die Mitarbeiter/in sich<br />
während dieses Ereignisses in Urlaub befindet und daher ein <strong>Arbeit</strong>sausfall im<br />
eigentlichen Sinn nicht eintritt.<br />
• Die Meldung dieser Tage erfolgt über den Urlaubsbeleg Nr. 57 (firmeninterne<br />
Regelung) o<strong>der</strong> Nr. 65 (tarifvertragliche Regelung).<br />
7 • Bei Erfüllung gesetzlich auferlegter<br />
Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern<br />
• bei Mitwirkung zur Löschung <strong>von</strong> Bränden und<br />
• bei Verhütung <strong>von</strong> Hochwasserschäden (bei<br />
Eigenhilfe und Fremdhilfe),<br />
• bei Vorladung vor Gerichten und Behörden aus<br />
unverschuldetem Anlass,<br />
• bei allgemeinen Vorsorgeuntersuchungen <strong>der</strong><br />
Sozialversicherungsträger zur Früherkennung<br />
<strong>von</strong> Krankheiten<br />
8 Zum Zwecke <strong>der</strong> Aus- und Fortbildung kann <strong>der</strong><br />
<strong>Arbeit</strong>nehmer/die <strong>Arbeit</strong>nehmerin bei Nachweis <strong>der</strong><br />
Teilnahme an einschlägigen Veranstaltungen<br />
<strong>Freistellung</strong> <strong>von</strong> <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong> in Anspruch nehmen.<br />
Soweit <strong>der</strong>/die Beschäftigte keinen Ersatz des<br />
Verdienstausfalls <strong>von</strong> dritter Seite beanspruchen<br />
kann, ist er ihm/ihr zu vergüten.<br />
Der <strong>Arbeit</strong>geber ist <strong>von</strong> <strong>der</strong> beabsichtigten<br />
<strong>Freistellung</strong> rechtzeitig unter Angabe <strong>von</strong> Zeitpunkt,<br />
Dauer und Art <strong>der</strong> Veranstaltungen zu<br />
verständigen, damit die betrieblichen Belange<br />
hierauf abgestellt werden können<br />
9 Bei Wohnungswechsel auf Verlangen des<br />
<strong>Arbeit</strong>gebers<br />
Notwendige Zeit. Dies<br />
gilt nur, sofern <strong>der</strong><br />
Gehaltsausfall nicht<br />
<strong>von</strong> an<strong>der</strong>er Seite<br />
ersetzt wird o<strong>der</strong><br />
beansprucht werden<br />
kann.<br />
2 Wochen im Jahr MTV<br />
Notwendige Zeit MTV<br />
MTV<br />
AO: Nicht<br />
explizit<br />
geregelt. Die<br />
Ereignisse<br />
zählen aber<br />
zu den<br />
„beson<strong>der</strong>en<br />
Fällen“, bei<br />
denen das<br />
<strong>Arbeit</strong>sentgelt<br />
fortgezahlt<br />
werden kann.<br />
10 Heiliger Abend und Sylvester Ab 12.00 § 3 Ziff. 3<br />
MTV Angest.<br />
§ 2 Ziff. 2<br />
11 Auszubildende sind an dem <strong>der</strong> schriftlichen<br />
Abschlussprüfung unmittelbar vorausgehenden<br />
<strong>Arbeit</strong>stag ohne Verkürzung <strong>der</strong><br />
Ausbildungsvergütung freizustellen.<br />
Stand: 2011<br />
MTV <strong>Arbeit</strong>er<br />
1 Tag § 13 Ziff. 8<br />
MTV Angest.<br />
§26 Ziff. 10<br />
MTV <strong>Arbeit</strong>er<br />
2
12 Zur Suche eines neuen <strong>Arbeit</strong>splatzes nach<br />
Kündigung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses durch den<br />
<strong>Arbeit</strong>geber<br />
13 Krankheit (Tarifkreis)<br />
Gehaltsfortzahlung:<br />
Unabhängig <strong>von</strong> gesetzlichen Bestimmungen<br />
erhalten <strong>Arbeit</strong>nehmer/innen in Fällen<br />
unverschuldeter, mit <strong>Arbeit</strong>sunfähigkeit<br />
verbundener Krankheit sowie während einer<br />
Vorbeugungs-, Heil- o<strong>der</strong> Genesungskur <strong>der</strong><br />
Sozialversicherung, <strong>der</strong> Verwaltungsbehörde, <strong>der</strong><br />
Kriegsopferversorgung o<strong>der</strong> eines sonstigen<br />
Sozialleistungsträgers das <strong>Arbeit</strong>sentgelt vom<br />
ersten Tag des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses an für die<br />
Dauer <strong>von</strong> sechs Wochen weiter gezahlt.<br />
Das weiter zu zahlende <strong>Arbeit</strong>sentgelt bemisst sich<br />
nach dem durchschnittlichen <strong>Arbeit</strong>sverdienst, den<br />
<strong>der</strong>/die Beschäftigte in den letzten 3 abgerechneten<br />
Kalen<strong>der</strong>monaten vor Beginn <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>sunfähigkeit<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kur beanspruchen konnte.<br />
Zuschuss:<br />
Bei einer Dienstverhin<strong>der</strong>ung <strong>von</strong> mehr als 6<br />
Wochen erhalten <strong>Arbeit</strong>nehmer/innen nach<br />
• zweijähriger Betriebszugehörigkeit für die<br />
Dauer eines Monats;<br />
• vierjähriger Betriebszugehörigkeit für die Dauer<br />
<strong>von</strong> 2 Monaten;<br />
• sechsjähriger Betriebszugehörigkeit für die<br />
Dauer <strong>von</strong> 3 Monaten<br />
nach Ablauf des Anspruches auf Entgeltfortzahlung<br />
im Krankheitsfall als Unterstützung den<br />
Unterschied zwischen 100 v.H. des letzten<br />
Nettoverdienstes und dem Krankengeld.<br />
Bei <strong>Arbeit</strong>sunfähigkeit infolge Erkrankung ist <strong>der</strong><br />
<strong>Arbeit</strong>nehmer/die <strong>Arbeit</strong>nehmerin verpflichtet, dem<br />
<strong>Arbeit</strong>geber unter Angabe <strong>der</strong> voraussichtlichen<br />
Dauer <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>sunfähigkeit unverzüglich<br />
Mitteilung zu machen. Dauert die <strong>Arbeit</strong>sunfähigkeit<br />
länger als 3 Kalen<strong>der</strong>tage, so hat <strong>der</strong><br />
<strong>Arbeit</strong>nehmer/die <strong>Arbeit</strong>nehmerin eine ärztliche<br />
<strong>Arbeit</strong>sunfähigkeitsbescheinigung an dem<br />
darauffolgenden <strong>Arbeit</strong>stag vorzulegen. Gegenüber<br />
Beschäftigten, <strong>der</strong>en <strong>Arbeit</strong>sverhältnis im Betrieb<br />
o<strong>der</strong> Unternehmen noch nicht 2 Jahre besteht,<br />
kann <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>geber die Vorlage <strong>der</strong><br />
<strong>Arbeit</strong>sunfähigkeitsbescheinigung früher verlangen.<br />
Ab dem 3. Jahr <strong>der</strong> Betriebs- o<strong>der</strong><br />
Stand: 2011<br />
Angemessene Zeit § 2 Ziff. 7<br />
MTV Ang.<br />
§ 8 Ziff. 4<br />
6 Wochen<br />
> 6 Wochen<br />
MTV <strong>Arbeit</strong>er<br />
§ 12<br />
MTV Angest.<br />
§ 11<br />
MTV <strong>Arbeit</strong>er<br />
<strong>Arbeit</strong>svertrag<br />
3
Unternehmenszugehörigkeit kann eine frühere<br />
Vorlage <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>sunfähigkeitsbescheinigung nur<br />
im Einzelfall aus begründetem Anlass und nach<br />
Vereinbarung mit dem Betriebsrat verlangt werden.<br />
Krankheit (Übertariflicher Kreis,<br />
Vertragsgruppen AT und FK)<br />
Gehaltsfortzahlung: Bei <strong>Arbeit</strong>sunfähigkeit infolge<br />
Krankheit wird während <strong>der</strong> ersten 6 Wochen das<br />
Gehalt weiter gezahlt.<br />
Zuschuss:<br />
Dauert die <strong>Arbeit</strong>sunfähigkeit länger, erhalten die<br />
Mitarbeiter/innen, wenn sie <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Krankenversicherung angehören, bis zu weiteren<br />
72 Wochen einen Zuschuss zum Krankengeld in<br />
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem<br />
Krankengeld <strong>der</strong> Betriebskrankenkasse und dem<br />
Nettogehalt.<br />
Wenn sie nicht <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenkasse<br />
angehören, erhalten sie zunächst für weitere 13<br />
Wochen das letzte Bruttogehalt und danach bis zu<br />
59 Wochen obigen Zuschuss.<br />
14 Pflicht- o<strong>der</strong> freiwillig krankenversichert<br />
Beschäftigte (nicht privat Versicherte), die ein<br />
erkranktes Kind unter 12 Jahren versorgen<br />
müssen, können vom Dienst freigestellt werden<br />
und haben Anspruch auf Krankengeld, sofern ein<br />
ärztliches Attest aussagt, dass die Pflege<br />
notwendig ist und im Haushalt keine an<strong>der</strong>e Person<br />
lebt, welche die Pflege übernehmen kann. Der<br />
Anspruch besteht auch dann, wenn das Kind vom<br />
Mitarbeiter/<strong>von</strong> <strong>der</strong> Mitarbeiterin wegen einer<br />
behandlungsbedürftigen Krankheit zur ärztlichen<br />
Behandlung gebracht werden muss. Krankengeld<br />
wird in Höhe <strong>von</strong> 80 % des<br />
<strong>Arbeit</strong>sentgeltes(maximal bis zur<br />
Beitragsbemessungsgrenze) gezahlt (Kennziffer 58<br />
auf dem Fehlmeldungsbeleg).<br />
15 Fehlzeiten durch Arzt-/Zahnarztbesuch ohne<br />
Vorlage einer <strong>Arbeit</strong>sunfähigkeitsbescheinigung:<br />
Voraussetzung ist, dass es sich um beson<strong>der</strong>e<br />
diagnostische o<strong>der</strong> therapeutische Maßnahmen<br />
handelt, die nicht außerhalb <strong>der</strong> vereinbarten<br />
<strong>Arbeit</strong>szeit vorgenommen werden können, weil sie<br />
termingebunden (z. B. Vorladung im nüchternen<br />
Zustand) o<strong>der</strong> durch beson<strong>der</strong>e Dringlichkeit<br />
begründet sind. Weitere Voraussetzung für die<br />
Anerkennung ist, dass aus betriebsbedingten<br />
Gründen keine Gelegenheit besteht, die versäumte<br />
<strong>Arbeit</strong>szeit im laufenden o<strong>der</strong> im folgenden<br />
Stand: 2011<br />
6 Wochen<br />
> 6 Wochen<br />
Je Kind längstens 10<br />
<strong>Arbeit</strong>stage, bei<br />
mehreren Kin<strong>der</strong>n max.<br />
25 <strong>Arbeit</strong>stage/Jahr.<br />
Für Alleinerziehende<br />
verdoppeln sich die<br />
Werte. An<strong>der</strong>e<br />
<strong>Freistellung</strong>sansprüche<br />
(.s.o. Ziff. 6) werden<br />
angerechnet.<br />
Bis zu 12 Stunden in<br />
einem Quartal<br />
<strong>Arbeit</strong>svertrag<br />
§ 45 SGB V<br />
ZP-RS 16/92<br />
ZP-RS 31/95<br />
Pkt. 1.5<br />
ZP-RS 18/96<br />
Pkt. 16<br />
4
Abrechnungszeitraum vor- o<strong>der</strong> nachzuarbeiten,<br />
o<strong>der</strong> wenn die Vor- o<strong>der</strong> Nacharbeit aus<br />
dringenden persönlichen Gründen nicht möglich ist.<br />
Das Gleiche gilt, wenn alleinerziehende<br />
Mitarbeiter/innen ihr Kind, welches das zwölfte<br />
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zu einem<br />
notwendigen Arzt- o<strong>der</strong> Zahnarztbesuch begleiten<br />
müssen.<br />
16 Tariflicher Urlaubsanspruch<br />
Dies gilt, wenn die individuelle regelmäßige<br />
wöchentliche <strong>Arbeit</strong>szeit auf fünf Tage je<br />
Kalen<strong>der</strong>woche verteilt ist. Ist die Anzahl <strong>der</strong><br />
<strong>Arbeit</strong>stage innerhalb einer Woche erhöht o<strong>der</strong><br />
verringert, so erhöht o<strong>der</strong> verringert sich die Zahl<br />
<strong>der</strong> Urlaubstage entsprechend.<br />
Der Anspruch auf Urlaub erlischt drei Monate nach<br />
Ablauf des Urlaubsjahres, es sei denn, dass er<br />
erfolglos geltend gemacht wurde. Bei Ausscheiden<br />
aus dem <strong>Arbeit</strong>sverhältnis in <strong>der</strong> ersten Hälfte des<br />
Kalen<strong>der</strong>jahres besteht ein Anspruch auf ein<br />
Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat.<br />
(Anmerkung: Endet das <strong>Arbeit</strong>sverhältnis am 30.6.,<br />
so scheidet man in <strong>der</strong> ersten Hälfte aus!)<br />
Bruchteile <strong>von</strong> Urlaubstagen, die mindestens einen<br />
halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage<br />
aufzurunden, kleinere Anteile entfallen. Hat man<br />
Urlaub über den zustehenden Umfang hinaus<br />
genommen, so kann das Urlaubsentgelt dafür nicht<br />
zurückgefor<strong>der</strong>t werden (außer bei<br />
Rechtsmissbrauch).<br />
16 Urlaubsanspruch für den Übertariflichen<br />
Mitarbeiter (Vertragsgruppen AT und FK)<br />
17 Zusätzlicher Urlaubsanspruch für<br />
Schwerbehin<strong>der</strong>te<br />
ZP-RS 16/92<br />
30 <strong>Arbeit</strong>stage § 14 MTV<br />
Ang.<br />
§ 25 MTV<br />
Arb.<br />
30 <strong>Arbeit</strong>stage <strong>Arbeit</strong>svertrag<br />
5 <strong>Arbeit</strong>stage § 125 SGB IX<br />
Diese Aufzählung führt nur die wichtigsten Bestimmungen auf. Weitere Informationen erhalten Sie bei<br />
Ihrem Betriebsrat.<br />
Stand: 2011<br />
5