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Bezahlte Freistellung von der Arbeit - Siemens Dialog - IG Metall

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<strong>Bezahlte</strong> <strong>Freistellung</strong> <strong>von</strong> <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong><br />

Die Gleitzeit ermöglicht, private Angelegenheiten durch eine flexible <strong>Arbeit</strong>szeitgestaltung<br />

auch während des Tages zu erledigen. Unabhängig <strong>von</strong> dieser Erleichterung besteht<br />

auch weiterhin für festgelegte Ereignisse Anspruch auf bezahlte <strong>Freistellung</strong> <strong>von</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Arbeit</strong>.<br />

Geregelt sind die meisten dieser Punkte im Manteltarifvertrag <strong>der</strong> <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> für die<br />

bayerische <strong>Metall</strong>industrie. Sie gelten für alle Beschäftigten. Der Gesamtbetriebsrat<br />

hat mit <strong>der</strong> Firmenleitung noch weitere <strong>Freistellung</strong>sanlässe vereinbart.<br />

Außerdem hinaus gibt es noch gesetzlich geregelte <strong>Freistellung</strong>sansprüche.<br />

Die Anspruchsgrundlage bilden:<br />

die <strong>Arbeit</strong>sordnung <strong>der</strong> <strong>Siemens</strong> AG, Punkt 20 (AO)<br />

<strong>der</strong> Manteltarifvertrag <strong>der</strong> bayerischen <strong>Metall</strong>industrie (MTV). Soweit die Ansprüche nicht<br />

in § 11 (Tarifvertrag für die Angestellten) bzw. § 10 (Tarifvertrag für die <strong>Arbeit</strong>er) geregelt<br />

sind, ist <strong>der</strong> entsprechende Paragraph aufgeführt.<br />

das Sozialgesetzbuch Band IX: SGB IX<br />

die ZP-Rundschreiben: ZP-RS<br />

Anlass <strong>der</strong> <strong>Freistellung</strong> Dauer <strong>der</strong><br />

<strong>Freistellung</strong><br />

1 eigene Hochzeit<br />

Hochzeit des Kindes<br />

Hochzeit <strong>von</strong> Geschwistern<br />

Hochzeit <strong>der</strong> Eltern/Elternteil<br />

1 Tag<br />

1 Tag<br />

1 Tag<br />

1 Tag<br />

2 Eigene silberne Hochzeit<br />

Goldene Hochzeit <strong>der</strong> Eltern<br />

3 Entbindung <strong>der</strong> Ehefrau<br />

Entbindung <strong>der</strong> in häuslicher Gemeinschaft lebenden<br />

Lebensgefährtin, wenn die Vaterschaft anerkannt wird<br />

4 Tod des Ehegatten/<strong>der</strong> Ehegattin<br />

Tod des Kindes<br />

Tod <strong>der</strong> Eltern<br />

Tod <strong>von</strong> Schwiegereltern<br />

Tod <strong>von</strong> Geschwistern<br />

1 Tag<br />

1 Tag<br />

1 Tag<br />

1 Tag<br />

2 Tage<br />

2 Tage<br />

2/1 Tag/e<br />

1 Tag<br />

1 Tag<br />

Anspruchs<br />

grundlage<br />

AO / MTV<br />

AO / MTV<br />

AO / MTV<br />

AO / MTV<br />

AO<br />

AO<br />

AO / MTV<br />

AO<br />

AO / MTV<br />

AO / MTV<br />

AO / MTV<br />

AO / MTV<br />

AO / MTV<br />

5 Wohnungswechsel bei eigenem Hausstand 1 Tag AO / MTV<br />

6<br />

Akute schwere Erkrankung des Ehegatten, <strong>der</strong> eigenen<br />

Kin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Eltern (zu melden über Kennziffer 57 auf<br />

Urlaubsbeleg)<br />

1 Tag<br />

Anmerkung zu Ziff. 1-6<br />

Für die Bestimmungen des MTV:<br />

• Die <strong>Freistellung</strong>en werden insgesamt für höchstens 7 Tage im Jahr gewährt.<br />

Stand: 2011<br />

MTV<br />

1


• Die <strong>Freistellung</strong>en müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ereignis<br />

stehen, wie z.B. Entbindung <strong>der</strong> Ehefrau am Sonntag, <strong>Freistellung</strong> am Montag o<strong>der</strong><br />

Dienstag, o<strong>der</strong> Todesfall am Dienstag, <strong>Freistellung</strong> für den Beerdigungstag.<br />

• Als Eltern gelten: leibliche Eltern, Stiefeltern, Adoptiveltern.<br />

• Als Kin<strong>der</strong> gelten: eheliche Kin<strong>der</strong>, eheliche Stiefkin<strong>der</strong>, für ehelich erklärte Kin<strong>der</strong>, an<br />

Kindes statt angenommene Kin<strong>der</strong>, uneheliche Kin<strong>der</strong>.<br />

Für die Bestimmungen <strong>der</strong> AO:<br />

• Diese Regelung findet auch dann Anwendung, wenn <strong>der</strong>/die Mitarbeiter/in sich<br />

während dieses Ereignisses in Urlaub befindet und daher ein <strong>Arbeit</strong>sausfall im<br />

eigentlichen Sinn nicht eintritt.<br />

• Die Meldung dieser Tage erfolgt über den Urlaubsbeleg Nr. 57 (firmeninterne<br />

Regelung) o<strong>der</strong> Nr. 65 (tarifvertragliche Regelung).<br />

7 • Bei Erfüllung gesetzlich auferlegter<br />

Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern<br />

• bei Mitwirkung zur Löschung <strong>von</strong> Bränden und<br />

• bei Verhütung <strong>von</strong> Hochwasserschäden (bei<br />

Eigenhilfe und Fremdhilfe),<br />

• bei Vorladung vor Gerichten und Behörden aus<br />

unverschuldetem Anlass,<br />

• bei allgemeinen Vorsorgeuntersuchungen <strong>der</strong><br />

Sozialversicherungsträger zur Früherkennung<br />

<strong>von</strong> Krankheiten<br />

8 Zum Zwecke <strong>der</strong> Aus- und Fortbildung kann <strong>der</strong><br />

<strong>Arbeit</strong>nehmer/die <strong>Arbeit</strong>nehmerin bei Nachweis <strong>der</strong><br />

Teilnahme an einschlägigen Veranstaltungen<br />

<strong>Freistellung</strong> <strong>von</strong> <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong> in Anspruch nehmen.<br />

Soweit <strong>der</strong>/die Beschäftigte keinen Ersatz des<br />

Verdienstausfalls <strong>von</strong> dritter Seite beanspruchen<br />

kann, ist er ihm/ihr zu vergüten.<br />

Der <strong>Arbeit</strong>geber ist <strong>von</strong> <strong>der</strong> beabsichtigten<br />

<strong>Freistellung</strong> rechtzeitig unter Angabe <strong>von</strong> Zeitpunkt,<br />

Dauer und Art <strong>der</strong> Veranstaltungen zu<br />

verständigen, damit die betrieblichen Belange<br />

hierauf abgestellt werden können<br />

9 Bei Wohnungswechsel auf Verlangen des<br />

<strong>Arbeit</strong>gebers<br />

Notwendige Zeit. Dies<br />

gilt nur, sofern <strong>der</strong><br />

Gehaltsausfall nicht<br />

<strong>von</strong> an<strong>der</strong>er Seite<br />

ersetzt wird o<strong>der</strong><br />

beansprucht werden<br />

kann.<br />

2 Wochen im Jahr MTV<br />

Notwendige Zeit MTV<br />

MTV<br />

AO: Nicht<br />

explizit<br />

geregelt. Die<br />

Ereignisse<br />

zählen aber<br />

zu den<br />

„beson<strong>der</strong>en<br />

Fällen“, bei<br />

denen das<br />

<strong>Arbeit</strong>sentgelt<br />

fortgezahlt<br />

werden kann.<br />

10 Heiliger Abend und Sylvester Ab 12.00 § 3 Ziff. 3<br />

MTV Angest.<br />

§ 2 Ziff. 2<br />

11 Auszubildende sind an dem <strong>der</strong> schriftlichen<br />

Abschlussprüfung unmittelbar vorausgehenden<br />

<strong>Arbeit</strong>stag ohne Verkürzung <strong>der</strong><br />

Ausbildungsvergütung freizustellen.<br />

Stand: 2011<br />

MTV <strong>Arbeit</strong>er<br />

1 Tag § 13 Ziff. 8<br />

MTV Angest.<br />

§26 Ziff. 10<br />

MTV <strong>Arbeit</strong>er<br />

2


12 Zur Suche eines neuen <strong>Arbeit</strong>splatzes nach<br />

Kündigung des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses durch den<br />

<strong>Arbeit</strong>geber<br />

13 Krankheit (Tarifkreis)<br />

Gehaltsfortzahlung:<br />

Unabhängig <strong>von</strong> gesetzlichen Bestimmungen<br />

erhalten <strong>Arbeit</strong>nehmer/innen in Fällen<br />

unverschuldeter, mit <strong>Arbeit</strong>sunfähigkeit<br />

verbundener Krankheit sowie während einer<br />

Vorbeugungs-, Heil- o<strong>der</strong> Genesungskur <strong>der</strong><br />

Sozialversicherung, <strong>der</strong> Verwaltungsbehörde, <strong>der</strong><br />

Kriegsopferversorgung o<strong>der</strong> eines sonstigen<br />

Sozialleistungsträgers das <strong>Arbeit</strong>sentgelt vom<br />

ersten Tag des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses an für die<br />

Dauer <strong>von</strong> sechs Wochen weiter gezahlt.<br />

Das weiter zu zahlende <strong>Arbeit</strong>sentgelt bemisst sich<br />

nach dem durchschnittlichen <strong>Arbeit</strong>sverdienst, den<br />

<strong>der</strong>/die Beschäftigte in den letzten 3 abgerechneten<br />

Kalen<strong>der</strong>monaten vor Beginn <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>sunfähigkeit<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kur beanspruchen konnte.<br />

Zuschuss:<br />

Bei einer Dienstverhin<strong>der</strong>ung <strong>von</strong> mehr als 6<br />

Wochen erhalten <strong>Arbeit</strong>nehmer/innen nach<br />

• zweijähriger Betriebszugehörigkeit für die<br />

Dauer eines Monats;<br />

• vierjähriger Betriebszugehörigkeit für die Dauer<br />

<strong>von</strong> 2 Monaten;<br />

• sechsjähriger Betriebszugehörigkeit für die<br />

Dauer <strong>von</strong> 3 Monaten<br />

nach Ablauf des Anspruches auf Entgeltfortzahlung<br />

im Krankheitsfall als Unterstützung den<br />

Unterschied zwischen 100 v.H. des letzten<br />

Nettoverdienstes und dem Krankengeld.<br />

Bei <strong>Arbeit</strong>sunfähigkeit infolge Erkrankung ist <strong>der</strong><br />

<strong>Arbeit</strong>nehmer/die <strong>Arbeit</strong>nehmerin verpflichtet, dem<br />

<strong>Arbeit</strong>geber unter Angabe <strong>der</strong> voraussichtlichen<br />

Dauer <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>sunfähigkeit unverzüglich<br />

Mitteilung zu machen. Dauert die <strong>Arbeit</strong>sunfähigkeit<br />

länger als 3 Kalen<strong>der</strong>tage, so hat <strong>der</strong><br />

<strong>Arbeit</strong>nehmer/die <strong>Arbeit</strong>nehmerin eine ärztliche<br />

<strong>Arbeit</strong>sunfähigkeitsbescheinigung an dem<br />

darauffolgenden <strong>Arbeit</strong>stag vorzulegen. Gegenüber<br />

Beschäftigten, <strong>der</strong>en <strong>Arbeit</strong>sverhältnis im Betrieb<br />

o<strong>der</strong> Unternehmen noch nicht 2 Jahre besteht,<br />

kann <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>geber die Vorlage <strong>der</strong><br />

<strong>Arbeit</strong>sunfähigkeitsbescheinigung früher verlangen.<br />

Ab dem 3. Jahr <strong>der</strong> Betriebs- o<strong>der</strong><br />

Stand: 2011<br />

Angemessene Zeit § 2 Ziff. 7<br />

MTV Ang.<br />

§ 8 Ziff. 4<br />

6 Wochen<br />

> 6 Wochen<br />

MTV <strong>Arbeit</strong>er<br />

§ 12<br />

MTV Angest.<br />

§ 11<br />

MTV <strong>Arbeit</strong>er<br />

<strong>Arbeit</strong>svertrag<br />

3


Unternehmenszugehörigkeit kann eine frühere<br />

Vorlage <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>sunfähigkeitsbescheinigung nur<br />

im Einzelfall aus begründetem Anlass und nach<br />

Vereinbarung mit dem Betriebsrat verlangt werden.<br />

Krankheit (Übertariflicher Kreis,<br />

Vertragsgruppen AT und FK)<br />

Gehaltsfortzahlung: Bei <strong>Arbeit</strong>sunfähigkeit infolge<br />

Krankheit wird während <strong>der</strong> ersten 6 Wochen das<br />

Gehalt weiter gezahlt.<br />

Zuschuss:<br />

Dauert die <strong>Arbeit</strong>sunfähigkeit länger, erhalten die<br />

Mitarbeiter/innen, wenn sie <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Krankenversicherung angehören, bis zu weiteren<br />

72 Wochen einen Zuschuss zum Krankengeld in<br />

Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem<br />

Krankengeld <strong>der</strong> Betriebskrankenkasse und dem<br />

Nettogehalt.<br />

Wenn sie nicht <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenkasse<br />

angehören, erhalten sie zunächst für weitere 13<br />

Wochen das letzte Bruttogehalt und danach bis zu<br />

59 Wochen obigen Zuschuss.<br />

14 Pflicht- o<strong>der</strong> freiwillig krankenversichert<br />

Beschäftigte (nicht privat Versicherte), die ein<br />

erkranktes Kind unter 12 Jahren versorgen<br />

müssen, können vom Dienst freigestellt werden<br />

und haben Anspruch auf Krankengeld, sofern ein<br />

ärztliches Attest aussagt, dass die Pflege<br />

notwendig ist und im Haushalt keine an<strong>der</strong>e Person<br />

lebt, welche die Pflege übernehmen kann. Der<br />

Anspruch besteht auch dann, wenn das Kind vom<br />

Mitarbeiter/<strong>von</strong> <strong>der</strong> Mitarbeiterin wegen einer<br />

behandlungsbedürftigen Krankheit zur ärztlichen<br />

Behandlung gebracht werden muss. Krankengeld<br />

wird in Höhe <strong>von</strong> 80 % des<br />

<strong>Arbeit</strong>sentgeltes(maximal bis zur<br />

Beitragsbemessungsgrenze) gezahlt (Kennziffer 58<br />

auf dem Fehlmeldungsbeleg).<br />

15 Fehlzeiten durch Arzt-/Zahnarztbesuch ohne<br />

Vorlage einer <strong>Arbeit</strong>sunfähigkeitsbescheinigung:<br />

Voraussetzung ist, dass es sich um beson<strong>der</strong>e<br />

diagnostische o<strong>der</strong> therapeutische Maßnahmen<br />

handelt, die nicht außerhalb <strong>der</strong> vereinbarten<br />

<strong>Arbeit</strong>szeit vorgenommen werden können, weil sie<br />

termingebunden (z. B. Vorladung im nüchternen<br />

Zustand) o<strong>der</strong> durch beson<strong>der</strong>e Dringlichkeit<br />

begründet sind. Weitere Voraussetzung für die<br />

Anerkennung ist, dass aus betriebsbedingten<br />

Gründen keine Gelegenheit besteht, die versäumte<br />

<strong>Arbeit</strong>szeit im laufenden o<strong>der</strong> im folgenden<br />

Stand: 2011<br />

6 Wochen<br />

> 6 Wochen<br />

Je Kind längstens 10<br />

<strong>Arbeit</strong>stage, bei<br />

mehreren Kin<strong>der</strong>n max.<br />

25 <strong>Arbeit</strong>stage/Jahr.<br />

Für Alleinerziehende<br />

verdoppeln sich die<br />

Werte. An<strong>der</strong>e<br />

<strong>Freistellung</strong>sansprüche<br />

(.s.o. Ziff. 6) werden<br />

angerechnet.<br />

Bis zu 12 Stunden in<br />

einem Quartal<br />

<strong>Arbeit</strong>svertrag<br />

§ 45 SGB V<br />

ZP-RS 16/92<br />

ZP-RS 31/95<br />

Pkt. 1.5<br />

ZP-RS 18/96<br />

Pkt. 16<br />

4


Abrechnungszeitraum vor- o<strong>der</strong> nachzuarbeiten,<br />

o<strong>der</strong> wenn die Vor- o<strong>der</strong> Nacharbeit aus<br />

dringenden persönlichen Gründen nicht möglich ist.<br />

Das Gleiche gilt, wenn alleinerziehende<br />

Mitarbeiter/innen ihr Kind, welches das zwölfte<br />

Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zu einem<br />

notwendigen Arzt- o<strong>der</strong> Zahnarztbesuch begleiten<br />

müssen.<br />

16 Tariflicher Urlaubsanspruch<br />

Dies gilt, wenn die individuelle regelmäßige<br />

wöchentliche <strong>Arbeit</strong>szeit auf fünf Tage je<br />

Kalen<strong>der</strong>woche verteilt ist. Ist die Anzahl <strong>der</strong><br />

<strong>Arbeit</strong>stage innerhalb einer Woche erhöht o<strong>der</strong><br />

verringert, so erhöht o<strong>der</strong> verringert sich die Zahl<br />

<strong>der</strong> Urlaubstage entsprechend.<br />

Der Anspruch auf Urlaub erlischt drei Monate nach<br />

Ablauf des Urlaubsjahres, es sei denn, dass er<br />

erfolglos geltend gemacht wurde. Bei Ausscheiden<br />

aus dem <strong>Arbeit</strong>sverhältnis in <strong>der</strong> ersten Hälfte des<br />

Kalen<strong>der</strong>jahres besteht ein Anspruch auf ein<br />

Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat.<br />

(Anmerkung: Endet das <strong>Arbeit</strong>sverhältnis am 30.6.,<br />

so scheidet man in <strong>der</strong> ersten Hälfte aus!)<br />

Bruchteile <strong>von</strong> Urlaubstagen, die mindestens einen<br />

halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage<br />

aufzurunden, kleinere Anteile entfallen. Hat man<br />

Urlaub über den zustehenden Umfang hinaus<br />

genommen, so kann das Urlaubsentgelt dafür nicht<br />

zurückgefor<strong>der</strong>t werden (außer bei<br />

Rechtsmissbrauch).<br />

16 Urlaubsanspruch für den Übertariflichen<br />

Mitarbeiter (Vertragsgruppen AT und FK)<br />

17 Zusätzlicher Urlaubsanspruch für<br />

Schwerbehin<strong>der</strong>te<br />

ZP-RS 16/92<br />

30 <strong>Arbeit</strong>stage § 14 MTV<br />

Ang.<br />

§ 25 MTV<br />

Arb.<br />

30 <strong>Arbeit</strong>stage <strong>Arbeit</strong>svertrag<br />

5 <strong>Arbeit</strong>stage § 125 SGB IX<br />

Diese Aufzählung führt nur die wichtigsten Bestimmungen auf. Weitere Informationen erhalten Sie bei<br />

Ihrem Betriebsrat.<br />

Stand: 2011<br />

5

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