Neue Sicherheitsvorschriften der BDGW

Neue Sicherheitsvorschriften der BDGW Neue Sicherheitsvorschriften der BDGW

04.10.2013 Aufrufe

Neue Sicherheitsvorschriften der BDGW • Überarbeitung in mehreren Sitzungen mit Vertretern aus Mitgliedsunternehmen, den Sicherheitsbeauftragten, der VBG und der BDGW • Geltungsbereich und 4 Abschnitte – 1. Abschnitt : Allgemeine Bestimmungen ( §§ 2- 6 ) • Beschäftigte und Einstellungsvoraussetzungen • Dienstanweisung • Aus- und Fortbildung und Schulungsinhalte • Dienstkleidung und –ausweis

<strong>Neue</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> <strong>der</strong> <strong>BDGW</strong><br />

• Überarbeitung in mehreren Sitzungen mit Vertretern aus<br />

Mitgliedsunternehmen, den Sicherheitsbeauftragten, <strong>der</strong><br />

VBG und <strong>der</strong> <strong>BDGW</strong><br />

• Geltungsbereich und 4 Abschnitte<br />

– 1. Abschnitt : Allgemeine Bestimmungen ( §§ 2- 6 )<br />

• Beschäftigte und Einstellungsvoraussetzungen<br />

• Dienstanweisung<br />

• Aus- und Fortbildung und Schulungsinhalte<br />

• Dienstkleidung und –ausweis


<strong>Neue</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> <strong>der</strong> <strong>BDGW</strong><br />

– 2. Abschnitt: Geldtransporte ( §§ 7- 9 )<br />

• Durchführung<br />

• Schusswaffen<br />

• Einsatzzentrale<br />

– 3. Abschnitt: Geldbearbeitung, Lagerung, Kommissionierung<br />

( §§ 10-11 )<br />

• bauliche und technische Einrichtungen<br />

• Sicherheit<br />

– 4. Abschnitt: Durchführung ( §§ 12-13 )<br />

• Einhaltung <strong>der</strong> SiVo<br />

• Ausnahmen


<strong>Neue</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> <strong>der</strong> <strong>BDGW</strong><br />

die <strong>Neue</strong>rungen im 1. Abschnitt:<br />

– § 2 befasst sich mit Einstellungsvoraussetzungen für Beschäftigte<br />

im Geldtransport und in <strong>der</strong> Geldbearbeitung<br />

• Mindestalter jetzt 18 Jahre<br />

• Vorlage zahlreicher Nachweise durch Beschäftigte vor <strong>der</strong> Einstellung<br />

– unbeschränkte Auskunft aus dem BZRG<br />

– Unterrichtungsnachweis<br />

– waffenrechtliche Überprüfung vor Einsatz im Geld- und Werttransport<br />

– Selbstauskunft des Kraftfahrtbundesamtes<br />

– vollständig ausgefüllter Bewerberbogen<br />

– polizeiliche Selbstauskunft nach POG<br />

– Anzeigepflicht bei Fahrerlaubnisentzug für Beschäftigte im Geld-und<br />

Werttransport<br />

• Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Vorlage einzelner Nachweise


<strong>Neue</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> <strong>der</strong> <strong>BDGW</strong><br />

– nach § 3 ist neben <strong>der</strong> Dienstanweisung ( DA) <strong>der</strong> <strong>BDGW</strong> auch die<br />

BGV C 7 dem Beschäftigten bei <strong>der</strong> Einstellung auszuhändigen<br />

– unternehmensspezifische DA sind, vor unbefugter Einsichtnahme<br />

geschützt, dem Beschäftigten zugänglich zu machen<br />

– Neuregelung <strong>der</strong> fachspezifischen Schulungsinhalte in § 4<br />

• insbeson<strong>der</strong>e:<br />

– Allgemeine Fach- und Dienstkunde; Auftragsabwicklung<br />

– Rechtsgrundlagen (Notwehr, Nothilfe und Selbsthilferechte)<br />

– Einweisung in sicherheitstechnische Einrichtungen<br />

– Eigensicherung, Verhalten bei Konfrontationen, Polizeikontrollen, Unfällen,<br />

Überfällen, Geiselnahmen<br />

– Kommunikations- und Meldewesen<br />

– Erste Hilfe<br />

– Waffenausbildung


<strong>Neue</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> <strong>der</strong> <strong>BDGW</strong><br />

– § 6 enthält Bestimmungen zu Dienstausweisen<br />

• das Unternehmen hat alle ausgestellten Ausweise zu erfassen;<br />

Ausgabe und Rücknahme sind zu dokumentieren<br />

• Manipulations- und Missbrauchsverbot für Beschäftigte<br />

• Anzeigepflicht für Beschäftigte bei Verlust<br />

• Dokumentation<br />

• die <strong>Neue</strong>rungen im 2. Abschnitt:<br />

– § 7 Durchführung des Geldtransportes<br />

• weitgehende Gewährleistung des Sicherheits- u. Gesundheitsschutzes<br />

<strong>der</strong> Beschäftigten<br />

– Fahrzeuge mit angriffhemmenden Aufbauten, Werteraumsicherung und<br />

GPS/GSM (Ausnahmen nur im Rahmen <strong>der</strong> Versicherungspolicen)<br />

• Abweichungen vom Transportverlauf nur nach Rücksprache mit <strong>der</strong><br />

Einsatzzentrale


<strong>Neue</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> <strong>der</strong> <strong>BDGW</strong><br />

• regelmäßige Kontrolle von Einsatzplanung und Transportdurchführung<br />

und <strong>der</strong>en Protokollierung<br />

• Botengänge in öffentlich-zugänglichen Bereichen sind kurz zu halten<br />

• Dokumentation jeglicher Haftungsübergänge (möglichst Scanner)<br />

– § 8 Schusswaffen<br />

• Verbot für Beschäftigte, Gas- und Schreckschusswaffen, Hieb- und<br />

Stosswaffen und sonstige gefährlichen Gegenständen mitzuführen<br />

• Ausgabe und Rücknahme <strong>der</strong> Schusswaffe und Munition sind den<br />

behördlichen Auflagen entsprechend nachzuweisen<br />

– § 9 die „Funkleitzentrale“ heißt jetzt Einsatzzentrale<br />

• Verpflichtung zur ausreichenden Sicherung vor unbefugtem Zutritt und<br />

gegen Überfälle


<strong>Neue</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> <strong>der</strong> <strong>BDGW</strong><br />

• Sicherstellung <strong>der</strong> Möglichkeit ständiger Kommunikation zwischen<br />

Einsatzleitung und Geld- und Werttransportfahrzeug<br />

– privates Telefonieren während des Geldtransportes ist zu untersagen<br />

• Verpflichtung <strong>der</strong> Fahrzeugbesatzung zum Absetzen von Kontrollrufen<br />

an die Einsatzzentrale<br />

• die <strong>Neue</strong>rungen im 3. Abschnitt („Geldbearbeitung“):<br />

– § 10 regelt bauliche und technische Anfor<strong>der</strong>ungen von Räumen<br />

und Einrichtungen <strong>der</strong> Geldbearbeitung, Lagerung und<br />

Kommissionierung<br />

• Schutz vor unbefugtem Zutritt und gegen Überfälle<br />

• durchschuss- und durchbruchhemmende Bauausführung<br />

• Schleusen/ Personenschleusen


<strong>Neue</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> <strong>der</strong> <strong>BDGW</strong><br />

– Bestimmungen zur Sicherheit dieser Räume und Einrichtungen<br />

enthält § 11<br />

• Ausstattung mit einer dem aktuellen technischen Stand<br />

entsprechenden Einbruch- und Überfallmeldeanlage<br />

• Weiterleitung von Alarmmeldungen an eine unabhängige Stelle<br />

• vorher schriftlich festgelegter Maßnahmeplan<br />

• möglichst Trennung <strong>der</strong> Geld- und Wertbestände nach einzelnen<br />

Kunden für Revision und Dokumentation<br />

• Öffnung und Verschluss dieser Räume und Einrichtungen durch mind.<br />

2 autorisierte Personen ausschließlich innerhalb festgelegter Zeitfenster<br />

• bei Zugriffsmöglichkeit auf Werte ist die Anwesenheit von 2 Personen<br />

sicherzustellen<br />

• Aufbewahrung von Schlüsseln in verschlossenen Schlüsselkästen;<br />

keine Klartextbezeichnung <strong>der</strong> Anhänger; Erstellung einer Übersicht<br />

• Dokumentation aller Schlüsselübergaben und –übernahmen, -<br />

entgegennahmen und Verbleib


<strong>Neue</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> <strong>der</strong> <strong>BDGW</strong><br />

• ID-Karten, Code-Karten, Codekombinationen sind wie Schlüssel zu<br />

behandeln<br />

• Revision <strong>der</strong> Schlüssel mindestens einmal vierteljährlich<br />

• sämtliche Regelungen gelten für eigene Schlüssel und<br />

Kundenschlüssel<br />

– § 12 Einhaltung <strong>der</strong> SiVo<br />

• Überprüfung durch Sicherheitsbeauftragte o<strong>der</strong> Sachverständigen des<br />

Versicherers mindestens einmal/ Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

• schriftliche Berichte <strong>der</strong> Überprüfungen an die <strong>BDGW</strong><br />

• Geltung <strong>der</strong> neuen SiVo ab 1. Januar 2003 durch<br />

Beschluss <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung

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