Neue Sicherheitsvorschriften der BDGW
Neue Sicherheitsvorschriften der BDGW Neue Sicherheitsvorschriften der BDGW
Neue Sicherheitsvorschriften der BDGW • Überarbeitung in mehreren Sitzungen mit Vertretern aus Mitgliedsunternehmen, den Sicherheitsbeauftragten, der VBG und der BDGW • Geltungsbereich und 4 Abschnitte – 1. Abschnitt : Allgemeine Bestimmungen ( §§ 2- 6 ) • Beschäftigte und Einstellungsvoraussetzungen • Dienstanweisung • Aus- und Fortbildung und Schulungsinhalte • Dienstkleidung und –ausweis
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<strong>Neue</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> <strong>der</strong> <strong>BDGW</strong><br />
• Überarbeitung in mehreren Sitzungen mit Vertretern aus<br />
Mitgliedsunternehmen, den Sicherheitsbeauftragten, <strong>der</strong><br />
VBG und <strong>der</strong> <strong>BDGW</strong><br />
• Geltungsbereich und 4 Abschnitte<br />
– 1. Abschnitt : Allgemeine Bestimmungen ( §§ 2- 6 )<br />
• Beschäftigte und Einstellungsvoraussetzungen<br />
• Dienstanweisung<br />
• Aus- und Fortbildung und Schulungsinhalte<br />
• Dienstkleidung und –ausweis
<strong>Neue</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> <strong>der</strong> <strong>BDGW</strong><br />
– 2. Abschnitt: Geldtransporte ( §§ 7- 9 )<br />
• Durchführung<br />
• Schusswaffen<br />
• Einsatzzentrale<br />
– 3. Abschnitt: Geldbearbeitung, Lagerung, Kommissionierung<br />
( §§ 10-11 )<br />
• bauliche und technische Einrichtungen<br />
• Sicherheit<br />
– 4. Abschnitt: Durchführung ( §§ 12-13 )<br />
• Einhaltung <strong>der</strong> SiVo<br />
• Ausnahmen
<strong>Neue</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> <strong>der</strong> <strong>BDGW</strong><br />
die <strong>Neue</strong>rungen im 1. Abschnitt:<br />
– § 2 befasst sich mit Einstellungsvoraussetzungen für Beschäftigte<br />
im Geldtransport und in <strong>der</strong> Geldbearbeitung<br />
• Mindestalter jetzt 18 Jahre<br />
• Vorlage zahlreicher Nachweise durch Beschäftigte vor <strong>der</strong> Einstellung<br />
– unbeschränkte Auskunft aus dem BZRG<br />
– Unterrichtungsnachweis<br />
– waffenrechtliche Überprüfung vor Einsatz im Geld- und Werttransport<br />
– Selbstauskunft des Kraftfahrtbundesamtes<br />
– vollständig ausgefüllter Bewerberbogen<br />
– polizeiliche Selbstauskunft nach POG<br />
– Anzeigepflicht bei Fahrerlaubnisentzug für Beschäftigte im Geld-und<br />
Werttransport<br />
• Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Vorlage einzelner Nachweise
<strong>Neue</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> <strong>der</strong> <strong>BDGW</strong><br />
– nach § 3 ist neben <strong>der</strong> Dienstanweisung ( DA) <strong>der</strong> <strong>BDGW</strong> auch die<br />
BGV C 7 dem Beschäftigten bei <strong>der</strong> Einstellung auszuhändigen<br />
– unternehmensspezifische DA sind, vor unbefugter Einsichtnahme<br />
geschützt, dem Beschäftigten zugänglich zu machen<br />
– Neuregelung <strong>der</strong> fachspezifischen Schulungsinhalte in § 4<br />
• insbeson<strong>der</strong>e:<br />
– Allgemeine Fach- und Dienstkunde; Auftragsabwicklung<br />
– Rechtsgrundlagen (Notwehr, Nothilfe und Selbsthilferechte)<br />
– Einweisung in sicherheitstechnische Einrichtungen<br />
– Eigensicherung, Verhalten bei Konfrontationen, Polizeikontrollen, Unfällen,<br />
Überfällen, Geiselnahmen<br />
– Kommunikations- und Meldewesen<br />
– Erste Hilfe<br />
– Waffenausbildung
<strong>Neue</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> <strong>der</strong> <strong>BDGW</strong><br />
– § 6 enthält Bestimmungen zu Dienstausweisen<br />
• das Unternehmen hat alle ausgestellten Ausweise zu erfassen;<br />
Ausgabe und Rücknahme sind zu dokumentieren<br />
• Manipulations- und Missbrauchsverbot für Beschäftigte<br />
• Anzeigepflicht für Beschäftigte bei Verlust<br />
• Dokumentation<br />
• die <strong>Neue</strong>rungen im 2. Abschnitt:<br />
– § 7 Durchführung des Geldtransportes<br />
• weitgehende Gewährleistung des Sicherheits- u. Gesundheitsschutzes<br />
<strong>der</strong> Beschäftigten<br />
– Fahrzeuge mit angriffhemmenden Aufbauten, Werteraumsicherung und<br />
GPS/GSM (Ausnahmen nur im Rahmen <strong>der</strong> Versicherungspolicen)<br />
• Abweichungen vom Transportverlauf nur nach Rücksprache mit <strong>der</strong><br />
Einsatzzentrale
<strong>Neue</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> <strong>der</strong> <strong>BDGW</strong><br />
• regelmäßige Kontrolle von Einsatzplanung und Transportdurchführung<br />
und <strong>der</strong>en Protokollierung<br />
• Botengänge in öffentlich-zugänglichen Bereichen sind kurz zu halten<br />
• Dokumentation jeglicher Haftungsübergänge (möglichst Scanner)<br />
– § 8 Schusswaffen<br />
• Verbot für Beschäftigte, Gas- und Schreckschusswaffen, Hieb- und<br />
Stosswaffen und sonstige gefährlichen Gegenständen mitzuführen<br />
• Ausgabe und Rücknahme <strong>der</strong> Schusswaffe und Munition sind den<br />
behördlichen Auflagen entsprechend nachzuweisen<br />
– § 9 die „Funkleitzentrale“ heißt jetzt Einsatzzentrale<br />
• Verpflichtung zur ausreichenden Sicherung vor unbefugtem Zutritt und<br />
gegen Überfälle
<strong>Neue</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> <strong>der</strong> <strong>BDGW</strong><br />
• Sicherstellung <strong>der</strong> Möglichkeit ständiger Kommunikation zwischen<br />
Einsatzleitung und Geld- und Werttransportfahrzeug<br />
– privates Telefonieren während des Geldtransportes ist zu untersagen<br />
• Verpflichtung <strong>der</strong> Fahrzeugbesatzung zum Absetzen von Kontrollrufen<br />
an die Einsatzzentrale<br />
• die <strong>Neue</strong>rungen im 3. Abschnitt („Geldbearbeitung“):<br />
– § 10 regelt bauliche und technische Anfor<strong>der</strong>ungen von Räumen<br />
und Einrichtungen <strong>der</strong> Geldbearbeitung, Lagerung und<br />
Kommissionierung<br />
• Schutz vor unbefugtem Zutritt und gegen Überfälle<br />
• durchschuss- und durchbruchhemmende Bauausführung<br />
• Schleusen/ Personenschleusen
<strong>Neue</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> <strong>der</strong> <strong>BDGW</strong><br />
– Bestimmungen zur Sicherheit dieser Räume und Einrichtungen<br />
enthält § 11<br />
• Ausstattung mit einer dem aktuellen technischen Stand<br />
entsprechenden Einbruch- und Überfallmeldeanlage<br />
• Weiterleitung von Alarmmeldungen an eine unabhängige Stelle<br />
• vorher schriftlich festgelegter Maßnahmeplan<br />
• möglichst Trennung <strong>der</strong> Geld- und Wertbestände nach einzelnen<br />
Kunden für Revision und Dokumentation<br />
• Öffnung und Verschluss dieser Räume und Einrichtungen durch mind.<br />
2 autorisierte Personen ausschließlich innerhalb festgelegter Zeitfenster<br />
• bei Zugriffsmöglichkeit auf Werte ist die Anwesenheit von 2 Personen<br />
sicherzustellen<br />
• Aufbewahrung von Schlüsseln in verschlossenen Schlüsselkästen;<br />
keine Klartextbezeichnung <strong>der</strong> Anhänger; Erstellung einer Übersicht<br />
• Dokumentation aller Schlüsselübergaben und –übernahmen, -<br />
entgegennahmen und Verbleib
<strong>Neue</strong> <strong>Sicherheitsvorschriften</strong> <strong>der</strong> <strong>BDGW</strong><br />
• ID-Karten, Code-Karten, Codekombinationen sind wie Schlüssel zu<br />
behandeln<br />
• Revision <strong>der</strong> Schlüssel mindestens einmal vierteljährlich<br />
• sämtliche Regelungen gelten für eigene Schlüssel und<br />
Kundenschlüssel<br />
– § 12 Einhaltung <strong>der</strong> SiVo<br />
• Überprüfung durch Sicherheitsbeauftragte o<strong>der</strong> Sachverständigen des<br />
Versicherers mindestens einmal/ Kalen<strong>der</strong>jahr<br />
• schriftliche Berichte <strong>der</strong> Überprüfungen an die <strong>BDGW</strong><br />
• Geltung <strong>der</strong> neuen SiVo ab 1. Januar 2003 durch<br />
Beschluss <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung