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credo ut intelligam - CatholicaPedia

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Länderrecht sind und deshalb nicht in allen Bundesländern gleich aussehen 27);<br />

1. Der Austritt aus der "Amtskirche" wird erklärt:<br />

- in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz (Reg.-Bez.<br />

Pfalz), Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein auf dem Standesamt des Wohnsitzes<br />

- in Mecklenburg-Vorpommern auf jedem Standesamt dieses Bundeslandes<br />

- in Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz (Reg.-Bez. Rheinhessen, Koblenz,<br />

Trier und Montabaur) und im Saarland beim Amtsgericht des Wohnsitzes<br />

- in Brandenburg und Thüringen beim Kreisgericht des Wohnsitzes<br />

in Bremen / Bremerhaven gegenüber der Geschäftsstelle der "Amtskirche" oder beim<br />

Standesamt, wobei dieses die Erklärung kostenfrei beglaubigt, die dann vom Austretenden<br />

per Einschreiben an die Geschäftsstelle der "Amtskirche" geschickt wird<br />

2. Mitzubringen ist ein amtlicher Lichtbildausweis, bei Verheirateten auch das Familienbuch oder<br />

die Heiratsurkunde; mindestens muß Tag und Standesamt der Trauung bekannt sein.<br />

3. Der Austritt wird entweder mündlich zu Protokoll des Beamten gegeben - wir raten davon ab -,<br />

oder er wird schriftlich vorbereitet, notariell beglaubigt (Kosten ca. DM 15,- pro Exemplar) und<br />

dem Beamten vorgelegt. Bei dieser schriftlichen Erklärung sollte unbedingt die von Herrn Dr.<br />

Necknig ausgearbeitete Formulierung verwendet werden, die im Anhang noch einmal abgedruckt<br />

ist. Allerdings besteht die Gefahr, daß der Beamte, gerade wegen der Rechtsunsicherheit,<br />

strenge Anweisung hat, keinerlei Zusatzerklärung anzunehmen.<br />

4. Wird die vorgefertigte Austrittserklärung nicht angenommen, kann man dagegen entweder Klage<br />

erheben oder zähneknirschend ein normiertes Protokoll nach mündlicher Erklärung anfertigen<br />

lassen. In diesem Fall sollte man die vorbereitete Austrittserklärung zumindest an die zuständige<br />

Stelle der "Amtskirche" schicken, damit sie den Grund des Austritts erfährt. - Wird die vorgefertigte<br />

Austrittserklärung akzeptiert, kann man nicht ausschließen, daß das "Ordinariat" im<br />

nachhinein dagegen den Rechtsweg beschreitet, und die Austrittsbescheinigung sogar wieder<br />

eingezogen wird. Auf alle Fälle sollte man die Abgabe einer Zusatzerklärung aber<br />

versuchen.<br />

5. Familien können gemeinsam auf einem Formular austreten und müssen dann gemeinsam unterschreiben.<br />

Der Austritt gilt a<strong>ut</strong>omatisch auch für alle religionsunmündigen Kinder (bis 14).<br />

6. ober den erfolgten "Kirchenaustritt" erhält der "Austretende" eine Bescheinigung, über eine evtl.<br />

angenommene Zusatzerklärung aber in keinem Fall. Der Beamte benachrichtigt Finanzamt, Kirchensteuerstelle,<br />

Meldebehörde und "Amtskirche".<br />

7. Der Vorgang ist bei Amts- und Kreisgerichten gebührenfrei, bei Standesämtern kostet er zwischen<br />

DM 10,- und DM 40,- (Bayern DM 20,- bis 50,-). Nicht-Berufstätige, Schüler und Studenten<br />

zahlen weniger (ca. DM 10,-).<br />

8. Die Mitgliedschaft in der Körperschaft des öffentlichen Rechts endet mit dem Tag der Abgabe<br />

der Austrittserklärung. Die Kirchensteuerpflicht endet in Baden-Württemberg, Bayern und Niedersachsen<br />

mit dem Monat des Austritts, in allen anderen Bundesländern mit dem Monat, der<br />

dem Austrittsmonat folgt ("Nachbesteuerung"). Eine früher übliche "öberlegungsfrist" gibt es<br />

nicht mehr.<br />

9. Die Richtigkeit der Änderung des Eintrags auf der Lohnsteuerkarte sollte überprüft werden. Der<br />

Arbeitgeber führt Kirchensteuer aufgrund dieses Eintrags ab, nicht aufgrund des Melderegisters.<br />

Wird aufgrund eines fehlerhaften Eintrags doch Kirchensteuer abgeführt, kann diese nicht zurückgefordert<br />

werden 28).<br />

10. Der "Austritt" darf in der "Kirchengemeinde" der "Amtskirche" unter Namensnennung öffentlich<br />

verkündet werden, ohne daß dies gegen datensch<strong>ut</strong>zrechtliche Belange oder Persönlichkeitsrechte<br />

des "Ausgetretenen" verstößt 29).<br />

27) Das folgende nach Richter, Franz-Helm<strong>ut</strong>, Handbuch Kirchenaustritt, Aschaffenburg, Berlin 1993. - Natürlich<br />

empfiehlt dieses Handbuch den "Kirchenaustritt" aus ganz anderen Gründen als den von uns benannten. Die<br />

Formalia sind aber dieselben. - Neuere Informationen waren mir nicht zugänglich. Gewisse DDR-Besonderheiten<br />

der Nach-Wiedervereinigungszeit ("Kreisgericht") sind inzwischen verm<strong>ut</strong>lich nicht mehr gültig. Ich bitte<br />

um Nachsicht.<br />

28) VG Oldenburg, Urteil v. 19.3.1991 (KirchE 29, 79-83).<br />

29) AG Landau, Urteil v. 21.12.1994 (KirchE 32,470-475) - Der Betroffene lebt in einer relativ kleinen Gemeinde<br />

und verlangte nach Veröffentlichung seines Namens und seiner Anschrift im (röm.-kath.) Pfarrbrief und "Abkündigung<br />

von der Kanzel im Verlauf des Sonntagsgottesdienstes" Schmerzensgeld wg. "immateriellen Schadens".<br />

Er habe nach Bekanntwerden seines Austritts "Rede und Antwort" stehen müssen, die Art der Veröffentlichung<br />

sei unsachlich und gewollt negativ gewesen. - Die Klage hatte keinen Erfolg.<br />

XXVIII - 77 -

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