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Stadt Kirchhain, Stt: Kirchhain, Kernstadt - beteiligungsverfahren ...

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Gemeinde Hünfelden, Ortsteil Kirberg<br />

Begründung<br />

zum Entwurf des Bebauungsplanes<br />

„Gewerbe- und Sondergebiet an der B 417“<br />

Planstand 26.05.2009<br />

Planungsbüro Holger Fischer – Konrad-Adenauer-Straße 16 – 35440 Linden – Tel 06403 9537-0 Fax 9537-30


Gemeinde Hünfelden, Ortsteil Kirberg: Bebauungsplan „Gewerbe-/Sondergebiet an der B 417“ 2<br />

Inhalt<br />

1. Veranlassung und Planziel<br />

2. Regionalplan Mittelhessen<br />

3. Flächennutzungsplan der Gemeinde Hünfelden<br />

4. Räumlicher Geltungsbereich<br />

5. Festsetzungen<br />

5.1 Art der baulichen Nutzung<br />

5.1.1 Gewerbegebiet<br />

5.1.2 Sondergebiet<br />

5.2. Maß der baulichen Nutzung<br />

5.3. Bauweise und Baugrenzen<br />

6. Gestaltungssatzung<br />

7. Verkehrserschließung<br />

8. Belange des Immissionsschutzes<br />

9. Wasserwirtschaftliche Belange<br />

10. Bodenordnung<br />

11. Städtebauliche Vorkalkulation<br />

Vorbemerkung<br />

Der Beschluss zur Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes wurde von der Gemeindevertretung<br />

der Gemeinde Hünfelden am 27.09.2001 gefasst, der Satzungsbeschluss erfolgte am<br />

20.09.2007. Gegen den Bebauungsplan wurde nach seiner ortsüblichen Bekanntmachung binnen<br />

Jahresfrist ein Normenkontrollantrag eingereicht.<br />

Die vorliegende Neubearbeitung einschließlich nochmaliger Auslegung dient der Behebung eines<br />

Formfehlers und der Anpassung der Festsetzungen für das Sondergebiet im Sinne § 11 Abs. 3 der<br />

Baunutzungsverordnung BauNVO1990 an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.<br />

1<br />

1 bearbeitet: Planungsgruppe Prof. Dr. V. Seifert, Breiter Weg 114, 35440 Linden<br />

Planungsbüro Holger Fischer 05/09


Gemeinde Hünfelden, Ortsteil Kirberg: Bebauungsplan „Gewerbe-/Sondergebiet an der B 417“ 3<br />

1. Veranlassung und Planziel<br />

In ihrem Bemühen Baugrundstücke für gewerbliche Nutzungen zur Verfügung zu stellen, hat die Gemeinde<br />

Hünfelden seit dem Jahre 2000 Standortalternativen geprüft, die im Ergebnis zu einem Antrag<br />

auf Abweichung von den entgegenstehenden Zielen der Raumordnung geführt haben: 2<br />

Die Zielfestlegungen des RPM 2001 sind für die Gemeinde Hünfelden, insbesondere die Ortsteile Kirberg<br />

und Dauborn, nicht zu erreichen, da die ausgewiesenen Siedlungsflächen-Bestand und -Planung weder<br />

geeignet noch ausreichend sind, den Bedarf aus Eigenentwicklung und Ansiedlung von außen zu decken.<br />

Auch ist die vorrangige Mobilisierung und Reaktivierung ungenutzter Gewerbeflächen wegen nicht vorhandener<br />

Flächen und Objekte nicht möglich. Unter diesen Bedingungen ist eine erforderliche Entwicklung<br />

heimischer Unternehmen, eine Ausweichmöglichkeit für vorhandene Handwerksbetriebe und ein gezielter,<br />

maßvoller Zuzug von auswärtigen Unternehmen nicht möglich. Deshalb braucht die Gemeinde Hünfelden<br />

dringend einen Bereich für Industrie- und Gewerbe-Planung. Nachfragen durch heimische Unternehmen<br />

nach Vergabe von Gewerbegrundstücken mussten in den vergangenen Jahren negativ beschieden werden.<br />

Folgende Faktoren sind für die Gemeinde Hünfelden für die getroffene Standortwahl entscheidend:<br />

• Verkehrsanbindung<br />

• Anbindung an Energietrassen<br />

• zumutbare Entfernung zu den Wohnstandorten in Kirberg und Dauborn<br />

• städtebauliche Lage im Hinblick auf Minimierung der Verkehrsbelastung in den Ortslagen<br />

• gesicherte Infrastrukturelle Ver- und Entsorgung<br />

• Beschaffenheit des Geländes<br />

• Optimale Erreichbarkeit des Geländes. (…)<br />

Städtebauliches Ziel der Gemeinde Hünfelden ist es, unter Ausfüllung der Leitvorstellungen der Raumordnung<br />

die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen zu schaffen, um so u.a. zu einer<br />

räumlich ausgewogenen, langfristig wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstruktur sowie zu einem ausreichenden<br />

und vielfältigen Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen beizutragen.<br />

Der Haupt- und Planungsausschuss der Regionalversammlung Mittelhessen hat dem Abweichungsantrag<br />

für eine insgesamt 8 ha große gewerbliche Baufläche mit Pendler-Parkplatz im Norden des<br />

Ortsteils Kirberg am 11.04.2002 mit u.a. der Maßgabe zugestimmt, im Flächennutzungsplan zwar die<br />

gesamte Fläche von 8 ha darstellen zu können, im Bebauungsplan zunächst aber nur eine Fläche von<br />

4 ha auszuweisen. Die Entscheidung über deren Erweiterung auf 8 ha trifft die Obere Landesplanungsbehörde,<br />

sobald der Bedarf nachgewiesen ist.<br />

Der vorliegende Bebauungsplan umfasst den 1. Bauabschnitt, weist neben Gewerbegebiet aber auch<br />

Sondergebiet im Sinne § 11 Abs. 3 BauNVO aus. Diese Ausweisung basiert auf der Entscheidung des<br />

Haupt- und Planungsausschusses der Regionalversammlung Mittelhessen zum 22.03.2007 (Auszug):<br />

In dem dargelegten Sondergebiet sind folgende Verkaufsflächen zulässig:<br />

• ein Lebensmittelmarkt (Vollsortimenter) mit max. 1.000 qm Verkaufsfläche<br />

• ein Getränkemarkt mit max. 500 qm Verkaufsfläche<br />

• ein Lebensmitteldiscounter mit max. 880 qm Verkaufsfläche<br />

• ein Drogeriemarkt max. 225 qm.<br />

Randsortimente sind auf max. 10% der Verkaufsflächen der vorgenanten Märkte zu beschränken.<br />

2<br />

Aus dem Abweichungsantrag, zitiert aus dem Schreiben des Regierungspräsidiums Gießen vom 08.05.2002,<br />

Az. III 31.1-93 d 02/07<br />

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Gemeinde Hünfelden, Ortsteil Kirberg: Bebauungsplan „Gewerbe-/Sondergebiet an der B 417“ 4<br />

Mit dem Antrag hat die Gemeinde Hünfelden auf die Dynamik in der Entwicklung gerade des Lebensmitteleinzelhandels<br />

reagiert, um entsprechend den veränderten Standortvoraussetzungen des Lebensmitteleinzelhandels<br />

auch zukünftig eine angemessene Versorgung sicherstellen zu können und<br />

ihrem Versorgungsauftrag den Bürgern gegenüber Rechnung zu tragen.<br />

Die Erschließung des Gewerbe- und Sondergebietes mit Wasser und Kanal ist erfolgt. Mit dem Straßenbau<br />

wurde begonnen, der Lebensmitteldiscounter ist im Rohbau fertig gestellt. 3 Im Bereich des<br />

Gewerbegebietes sind Grundstücke an bauwillige Gewerbebetriebe veräußert.<br />

Blick über den gepl. P&R-Platz<br />

auf die Ortslage Kirberg<br />

Blick auf den Weg zw. B 417<br />

und dem Sondergebiet<br />

Str. Am Grohberg zw. dem Gewerbegebiet<br />

(l) und Sondergebiet (r)<br />

Um Verzögerungen im Vollzug des Bebauungsplanes, die sich aus dem Normenkontrollverfahren<br />

ergeben können, zu vermeiden, bedarf es der vorliegenden Aktualisierung resp. Neubearbeitung.<br />

Planziel ist in Kontinuität zu der bisherigen Bauleitplanung die Ausweisung eines Gewerbegebietes<br />

und eines Sondergebietes entsprechend den Maßgaben der beiden Abweichungsentscheidungen<br />

vom Regionalplan Mittelhessen 2001.<br />

3 Alle Aufnahmen: Frau Karbach, 21.04.2009<br />

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Gemeinde Hünfelden, Ortsteil Kirberg: Bebauungsplan „Gewerbe-/Sondergebiet an der B 417“ 5<br />

2. Regionalplan Mittelhessen<br />

Der Regionalplan Mittelhessen 2001 gilt fort. Der wirksame Regionalplan stellt einen Bereich für die<br />

Landwirtschaft dar. Der Entwurf des RPM 2008 trägt der Abweichungsentscheidung 2002 durch die<br />

Darstellung von rd. 4 ha Vorranggebiet Industrie- und Gewerbe- Bestand und rd. 4 ha Vorranggebiet<br />

Industrie- und Gewerbe- Planung Rechnung. Die Gemeinde Hünfelden wird im Rahmen der erneuten<br />

Offenlage des Regionalplanentwurfes anregen, das zur Ausweisung gelangende Sondergebiet als<br />

Vorranggebiet Siedlung - Bestand darzustellen und das Vorranggebiet Industrie- und Gewerbe- Bestand<br />

entsprechend zu reduzieren.<br />

Für das vorliegende Bauleitplanverfahren sind aber auch weiterhin die Abweichungsentscheidungen<br />

2002 und 2007 maßgeblich. Hiernach ist der Bebauungsplan mit den aktuell geltenden Zielen und<br />

Grundsätzen der Raumordnung vereinbar.<br />

3. Flächennutzungsplan der Gemeinde Hünfelden<br />

Gemäß der mit Verfügung des Regierungspräsidiums Gießen vom 22.06.2007, Az. 61 d 04/01, genehmigten<br />

21. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hünfelden beinhaltet<br />

die vorbereitende Bauleitplanung die Darstellung einer gewerblichen Baufläche und einer Sonderbaufläche<br />

großflächiger Einzelhandel.<br />

Die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und<br />

Landschaft, Plankarte 2, ist als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt; die vorgesehenen Maßnahmen<br />

lassen eine extensive landwirtschaftliche Nutzung auch weiterhin zu.<br />

Dem Gebot des § 8 Abs. 2 BauGB, nachdem Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu<br />

entwickeln sind, ist somit Rechnung getragen.<br />

4. Räumlicher Geltungsbereich<br />

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbe-/Sondergebiet an der B417“ umfasst<br />

ehemals intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen. Aktuell dominiert aus den Baumaßnahmen resultierend<br />

Rohboden. An den räumlichen Geltungsbereich grenzen an:<br />

Norden Intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche<br />

Osten Bundesstraße B417, anschließend intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche<br />

Süden Neubau der Verbindung B417 zur Limburger Straße L3022, zugrunde liegt der Bebauungsplan<br />

„P+R-Anlage Pendlerparkplatz“.<br />

Westen Intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche<br />

Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil von Kirberg folgt in einer Entfernung von rd. 200 m. Im Umgriff<br />

des räumlichen Geltungsbereiches liegt eine Fläche von insgesamt rd. 3,55 ha. Hiervon entfallen<br />

auf das Gewerbegebiet rd. 1,71 ha, auf das Sondergebiet rd. 1,30 ha und auf die Verkehrsflächen rd.<br />

0,54 ha.<br />

Hinzu kommt als 2. Geltungsbereich eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung<br />

von Boden, Natur und Landschaft südlich des Ortsteils Ohren mit insgesamt 2,06 ha zur<br />

Anlage als überwiegend Extensiv-Grünland.<br />

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Gemeinde Hünfelden, Ortsteil Kirberg: Bebauungsplan „Gewerbe-/Sondergebiet an der B 417“ 6<br />

5. Festsetzungen<br />

Zur Sicherung der angestrebten städtebaulich geordneten Entwicklung sind in Ausführung des § 1<br />

Abs. 3 BauGB die im Folgenden erläuterten zeichnerischen und textlichen Festsetzungen in den Bebauungsplan<br />

aufgenommen worden.<br />

5.1. Art der baulichen Nutzung<br />

Zur Ausweisung gelangen teilräumlich Gewerbegebiet und teilräumlich Sondergebiet für großflächigen<br />

Einzelhandel.<br />

5.1.1. Gewerbegebiet<br />

Entsprechend dem eingangs erläuterten Planziel wird westlich der Straße „Am Grohberg“ Gewerbegebiet<br />

i.S. § 8 Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung<br />

von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Allgemein zulässig sind:<br />

• Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe<br />

• Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude<br />

• Räume und Gebäude für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender,<br />

die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben.<br />

• Tankstellen<br />

• Anlagen für sportliche Zwecke<br />

Ausnahmsweise zugelassen werden können darüber hinaus:<br />

• Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,<br />

die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet<br />

sind<br />

• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke<br />

• Vergnügungsstätten<br />

Städtebauliche Gründe für den Ausschluss allgemein oder ausnahmsweise zulässiger Nutzung liegen<br />

bis auf zwei Ausnahmen nicht vor:<br />

Von den allgemein zulässigen Nutzungen sind reine Einzelhandelsbetriebe auszuschließen. Die Einrichtung<br />

von Verkaufsflächen ist damit nur für die Selbstvermarktung der in dem Gebiet produzierenden<br />

und weiterverarbeitenden Betriebe zulässig und auch dies nur, wenn die Verkaufsfläche einen<br />

untergeordneten Teil der durch das Betriebsgebäude überbauten Fläche einnimmt. Es handelt sich<br />

hierbei um eines der Ziele der Raumordnung, niedergelegt unter Ziffer B 5.3-10 (Z) des Regionalplanes<br />

Mittelhessen 2001, an die die gemeindliche Bauleitplanung anzupassen ist. Der RPM begründet<br />

die Einschränkung wie folgt:<br />

Bei abnehmenden Flächenreserven für die gewerblich-industrielle Entwicklung und dem zunehmenden<br />

Flächenanspruch des Groß- und Einzelhandels sind die noch geeigneten Flächen für die Ansiedlung arbeitsplatzintensiver<br />

produzierender und weiterverarbeitender Betriebe zu sichern. In der jüngeren Vergangenheit<br />

hat der Einzelhandel mit der Konzentration und Expansion der Verkaufseinrichtungen die traditionellen<br />

Versorgungsstandorte in bzw. nahe den Wohnbereichen verlassen und mit großen, flächenintensi-<br />

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Gemeinde Hünfelden, Ortsteil Kirberg: Bebauungsplan „Gewerbe-/Sondergebiet an der B 417“ 7<br />

ven Einrichtungen die peripher gelegenen Industrie- und Gewerbeflächen belegt. Dieser Fehlentwicklung<br />

in Teilbereichen soll entgegengewirkt werden. (...)<br />

Ausgeschlossen werden ferner Vergnügungsstätten, deren häufigste Erscheinungsform Spielhallen<br />

sind, zu denen z.B. aber auch Discotheken zählen. Das Bedürfnis (Groß-)Diskotheken und vergleichbare<br />

Einrichtungen wegen ihres Störgrades in Gewerbegebieten unterzubringen, wird nicht verkannt.<br />

Entgegen steht allerdings das Bestreben, dass der Gemeinde Hünfelden seitens der Raumordnung<br />

zugestandene Flächenpotential vorrangig für die Ansiedlung arbeitsplatzintensiver Betriebe zu sichern,<br />

wodurch der Ausschluss bereits hinreichend begründet ist.<br />

5.1.2. Sondergebiet<br />

Großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der<br />

Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung<br />

mehr als nur unwesentlich auswirken können, sind außer in Kerngebieten (§ 7 BauNVO) nur in für sie<br />

festgesetzten Sondergebieten (§ 11 Abs. 3 BauNVO) zulässig.<br />

Der Schwellenwert, ab dem solche Auswirkungen in der Regel anzunehmen sind, liegt gemäß § 11<br />

Abs. 3 BauNVO bei 1.200 m² Geschossfläche. Es handelt sich hierbei um das Ergebnis gesetzgeberischer<br />

Maßnahmen, veranlasst durch die Entwicklung großflächiger Handelsbetriebe in den 60er und<br />

frühen 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts. So wurde bereits mit der 2. Änderungsverordnung<br />

zur BauNVO 1977 erstmals eine entsprechende Geschossflächenregelung eingeführt. Zugrunde gelegt<br />

wurde eine Geschossfläche von 1.500 m². Mit der 3. Änderungsverordnung wurde 1986 eine Reduzierung<br />

auf 1.200 m² vorgenommen, die auch in der derzeit gültigen Fassung der Baunutzungsverordnung<br />

aus dem Jahre 1990 noch Bestand hat.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht konkretisiert in 2 Grundsatzentscheidungen 1987 dahingehend, dass<br />

das Merkmal der Großflächigkeit im Wesentlichen von der Verkaufsfläche abhängt. Ein großflächiger<br />

Einzelhandelsbetrieb liegt danach vor, wenn eine Verkaufsfläche von nicht wesentlich unter und nicht<br />

wesentlich über 700 m² erreicht wird. In seiner Entscheidung vom 24.11.2005 gelangt das Bundesverwaltungsgericht<br />

in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass ein Einzelhandelsbetrieb<br />

als großflächig einzuordnen ist, wenn er eine Verkaufsfläche von 800 m 2 überschreitet<br />

und trägt damit der Entwicklung insbesondere in der Warenpräsentation aktuellen Standards Rechnung.<br />

Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind nach den Zielen der Raumordnung gem. B 5.3-4 (Z) RPM2001<br />

nur in Mittel- und Oberzentren zulässig. Insofern bedurfte es des bereits angesprochenen zweiten<br />

Abweichungsantrages, dessen Zulassung die Gemeinde Hünfelden ermächtigt, das Sondergebiet<br />

auszuweisen.<br />

In einem Sondergebiet sind abweichend zu den sonstigen Gebietstypen der §§ 2 bis 10 BauNVO nur<br />

die ausdrücklich zugelassenen Nutzungen genehmigungsfähig. Wesentliches Kriterium bei einem<br />

Sondergebiet im Sinne § 11 Abs. 3 BauNVO sind die Sortimente und die zugehörigen Verkaufsflächen.<br />

In Ausführung der Abweichungsentscheidung vom 22.03.2007 werden folgende Einzelhandelsverkaufsflächen<br />

zugelassen:<br />

(Teil-)Sondergebiet 1: Nahrungs- und Genussmittel max. 1000 qm<br />

Getränke max. 550 qm<br />

Drogerieartikel max. 225 qm<br />

(Teil-)Sondergebiet 2: Nahrungs- und Genussmittel max. 880 qm<br />

Randsortimente dürfen auf max. 10 % der jeweils zulässigen Verkaufsfläche angeboten werden.<br />

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Nachdem sich das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 03.04.2008 -4 CN 3.07- u. -4 CN<br />

4.07- gegen die Festsetzung baugebietsbezogener vorhabenunabhängiger Verkaufsflächenobergrenzen<br />

in Sondergebieten ausgesprochen hat, empfiehlt sich auch vorliegend eine Differenzierung der<br />

bisherigen Festsetzungen. Hiernach wird das Sondergebiet in 2 Teile untergliedert. Das Teilsondergebiet<br />

1 umfasst den nördlich geplanten Lebensmittelvollsortimenter, das Teilsondergebiet 2 den im<br />

Süden geplanten und im Rohbau bereits fertig gestellten Lebensmitteldiscounter. Die Festsetzungen<br />

zur Art der baulichen Nutzung sind damit vorhabenbezogen konkretisiert und stehen nach diesseitiger<br />

Auffassung im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung.<br />

5.2. Maß der baulichen Nutzung<br />

Bei Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist nach § 16 Abs. 3 BauN-<br />

VO stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen und die Zahl<br />

der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen festzusetzen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche<br />

Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werden können. Der vorliegende<br />

Bebauungsplan setzt entsprechend eine Grundflächenzahl fest, die angibt, wie viel Quadratmeter<br />

Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind, und<br />

begrenzt die Höhe baulicher Anlagen durch eine max. zulässige Firsthöhe in m über NN.<br />

Grundflächenzahlen<br />

Die Grundflächenzahl des Gewerbegebietes orientiert sich mit GRZ = 0,8 an der zulässigen Obergrenze<br />

des § 17 BauNVO für Gewerbegebiete.<br />

Nach § 19 Abs. 4 BauNVO sind bei der Ermittlung der zulässigen Grundflächen auch die Grundflächen<br />

von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, untergeordneten Nebenanlagen im Sinne §<br />

14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberkante, durch die das Baugrundstück<br />

lediglich unterbaut wird, mitzurechnen. Die gem. GRZ zulässige Grundfläche darf durch die genannten<br />

Anlagen vorliegend bis zu einer Grundflächenzahl von GRZ = 0,8 überschritten werden.<br />

Aufgrund der umfangreichen Stellplatzflächen und der vorstehend wiedergegebenen Anrechenregel,<br />

kann die GRZ innerhalb des Sondergebietes auf GRZ = 0,6 begrenzt werden.<br />

Firsthöhen<br />

Da im Gewerbebau insbesondere bei Hallen die Zahl der zulässigen Vollgeschosse vielfach kein geeignetes<br />

Instrument zur Bestimmung der zulässigen Höhenentwicklung darstellt, wird alternativ die<br />

Firsthöhe begrenzt 4 .<br />

Innerhalb des Sondergebietes entspricht die Festsetzung einer Höhe von 9,5 m über der max. zulässigen<br />

Höhe der Stellplätze; durch ein Absenken der Stellplätze kann die Gebäudehöhe vergrößert<br />

werden, ohne dass sich dies auf das Bild der umgebenden Kulturlandschaft auswirkt. Innerhalb des<br />

Gewerbegebietes wird eine befahrbare Werkhalle mit Kranbahn und leichter Dachkonstruktion<br />

zugrunde gelegt, für die eine Firsthöhe von rd. 12,5 m über Gelände als angemessen erachtet wird.<br />

5.3. Bauweise und Baugrenzen<br />

Eine Bauweise wird nicht festgesetzt. Diese ergibt sich abschließend aus der ausgewiesenen überbaubaren<br />

Grundstücksfläche in Verbindung mit den Abstandsbestimmungen der Hessischen Bauordnung.<br />

4 Die Zulässigkeit über den First hinausgehender technischer Anlagen bleibt von der Festsetzung unberührt.<br />

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Die Ausweisung der überbaubaren Grundstücksflächen erfolgt ausschließlich mittels Baugrenzen, bis<br />

an die gebaut werden kann. Der Verlauf der Baugrenzen innerhalb des Gewerbegebietes orientiert<br />

sich an dem Erschließungskonzept und berücksichtigt in seiner Großzügigkeit die sich vielfach aus<br />

dem Unternehmensgegenstand und dem Betriebsablauf ergebende Notwendigkeiten für die Anordnung<br />

der baulichen Anlagen, welche bei einer Angebotsplanung wie der vorliegenden noch nicht bekannt<br />

sind. Bekannt ist hingegen die Anordnung der Gebäude innerhalb des Sondergebietes, so dass<br />

hier eine weitergehende Differenzierung vorgenommen werden kann, auch um den bereits oben angesprochenen<br />

Vorhabenbezug zu verdeutlichen.<br />

6. Gestaltungssatzung<br />

Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 HBO können örtliche Bauvorschriften,<br />

z.B. zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen, zu Werbeanlagen, zur Gestaltung und Höhe<br />

von Einfriedungen, zur Ausstattung, Gestalt und Größe und Zahl von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge<br />

oder auch zur Begrünung von baulichen Anlagen sowie über die Nutzung, Gestaltung und Bepflanzung<br />

der Grundstücksfreiflächen getroffen werden.<br />

Da in Gewerbegebieten aufgrund der Vorgaben durch den Unternehmensgegenstand und den Betriebsablauf<br />

die Architekturen genauso vielfältig sind wie die in diesen Gebieten zulässigen Nutzungen<br />

und die Notwendigkeit der Repräsentation auch bei den Marktgebäuden innerhalb des Sondergebietes<br />

keine das Bild der umgebenden Kulturlandschaft objektiv abwägungsbeachtlich beeinträchtigenden<br />

Gebäude erwarten lässt, verzichtet der Bebauungsplan „Gewerbe-/Sondergebiet an der B417“ auf<br />

Vorgaben zur Gestaltung von Gebäuden.<br />

Eine abweichende Beurteilung erfahren Werbeanlagen, die je nach Ausführung, Umfang und Beleuchtung<br />

eine deutliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes begründen können. Eine besondere Sensibilität<br />

ist dem Themenbereich zudem aufgrund der nahegelegenen Bundesstraße zuzuweisen. Daher<br />

wird bestimmt, dass Fremdwerbung grundsätzlich ausscheidet. Anlagen der Außenwerbung an<br />

oder auf Gebäuden dürfen die Firsthöhe des jeweiligen Gebäudes nur begrenzt überschreiten.<br />

Frei stehende Anlagen zur Außenwerbung sind nur außerhalb der Baufreihaltezone und der hieran<br />

anschließenden Baubeschränkungszone zulässig. In Anerkennung des Selbstdarstellungserfordernisses<br />

der verschiedenen Anbieter innerhalb des Nahversorgungszentrums wird auch nur eine (gemeinsame)<br />

Werbemastanlage zugelassen. Diese wird höhenmäßig aber die vorhandenen Gebäude nur<br />

unwesentlich überschreiten, wodurch eine großräumige Beeinflussung des Landschaftsbildes gerade<br />

während der dunklen Tages- und Jahreszeiten weitgehend vermieden wird.<br />

Der besonderen Berücksichtigung bedürfen ferner Einfriedigungen. Dem Schutzbedürfnis Rechnung<br />

tragend werden Einfriedigungen - allerdings nur in offener Form, d.h. als Drahtgeflecht, Stabgitter oder<br />

Streckmetall – zugelassen, wobei im Gewerbegebiet eine max. Höhe von 3 m und im Sondergebiet<br />

eine max. Höhe von 2 m über GOK als angemessen beurteilt wird. Innerhalb des Gewerbegebietes<br />

sind die Einfriedigungen zudem mit einheimischen, standortgerechten Laubsträuchern anzupflanzen<br />

oder dauerhaft zu beranken.<br />

Ergänzende Gestaltungsvorschriften betreffen die Stellplätze und die Grundstücksfreiflächen. Während<br />

bei den Stellplätzen gestalterische Aspekte im Vordergrund stehen, sind es bei der Mindestüberstellung<br />

der Grundstücksfreiflächen, d.h. der baulich nicht genutzten Flächen stadtökologische Aspekte,<br />

auf die begründend zu verweisen ist.<br />

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7. Verkehrserschließung<br />

Die äußere Erschließung des Gewerbe- und Sondergebietes erfolgt über einen Kreisverkehrsplatz mit<br />

Anschluss an die B417 bzw. die L3022. Das Baurecht hierfür wurde über den Bebauungsplan „P+R-<br />

Anlage, Pendlerparkplatz“ geschaffen. Über den<br />

Neubau des Kreisverkehrsplatzes, der P+R-Anlage, des Pendlerparkplatzes, der Anbindung des Gewerbe-/Sondergebietes,<br />

des Fuß- und Radweges, des Rückhaltebeckens und der Anschlussrampe B417/<br />

L3022 nördlich Hünfelden-Kirberg<br />

wurde zwischen der Gemeinde Hünfelden und dem Straßenbaulastträger, vertreten durch das Amt für<br />

Straßen- und Verkehrswesen Dillenburg im November 2008 eine Verwaltungsvereinbarung abgeschlossen.<br />

Mit den Baumaßnahmen wurde begonnen.<br />

Dass eine direkte Grundstückserschließung von der Bundesstraße aus nicht vorgesehen ist, dokumentiert<br />

der entlang der Baugebietsgrenze ausgewiesene Bereich ohne Ein- und Ausfahrt.<br />

Die innere Erschließung erfolgt über eine Planstraße, die zwischenzeitlich die Bezeichnung „Am<br />

Grohberg“ erhalten hat. Die Straße „Am Grohberg“ endet unmittelbar an der nördlichen Geltungsbereichsgrenze<br />

und schließt hier an den der Geltungsbereichsgrenze folgenden Wirtschaftsweg an.<br />

Über diese Verbindung wird zukünftig auch der landwirtschaftliche Verkehr geführt werden. Der vormalige<br />

Wirtschaftsweg entlang der Bundesstraße ist damit in seiner bisherigen Funktion nicht mehr<br />

erforderlich und kann als Rad-/Gehweg ausgewiesen werden.<br />

Abweichend von der bisherigen Planung wird auf den Ringschluss entlang der westlichen Geltungsbereichsgrenze<br />

verzichtet. Dieser wäre unwirtschaftlich. Die Option auf Erweiterung des Baugebietes<br />

bleibt hiervon unberührt. Die Wendemöglichkeit für den Zielverkehr besteht auf den jeweiligen Baugrundstücken<br />

bzw. den Straßenverkehrsflächen, da diese ausreichend breit bemessen sind um auch<br />

ein Wenden durch Zurückstoßen zu ermöglichen.<br />

8. Belange des Immissionsschutzes<br />

Mit der Wahl eines der Baugebiete nach BauNVO erfolgt zugleich eine räumliche Zuordnung schutzbedürftiger<br />

und störender Nutzungen. Nach § 50 des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind bei<br />

raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für bestimmte Nutzungen vorgesehenen Flächen<br />

einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend<br />

dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich<br />

vermieden werden.<br />

Um auch bezogen auf die Belange des Immissionsschutzes eine sachgerechte Abwägung zu ermöglichen,<br />

wurde eine Immissionsprognose erstellt. 5 Diese empfiehlt im Ergebnis eine Immissionskontingentierung<br />

mit einheitlich 70 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts für das Gewerbe- und das Sondergebiet.<br />

Eine entsprechende Festsetzung ist Bestandteil des Bebauungsplanes, der Nachweis der Einhaltung<br />

obliegt dem Bauantragsteller im Baugenehmigungsverfahren.<br />

Das Prüfverfahren der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“, Beiblatt 1, sieht vor, dass die erforderlichen<br />

Abstände zur Ermittlung, inwieweit im Rahmen des Bauleitplanverfahrens schalltechnische<br />

5 Schalltechnisches Büro A. Pfeifer: Immissionsprognose Nr. 1513/III: Bauleitplanung „Gewerbe-/Sondergebiet<br />

an der B417“ und „P+R-Anlage mit Pendlerparkplatz“ in der Gemeinde Hünfelden/Gemarkung Kirberg. Ehringshausen,<br />

den 17.07.2007.<br />

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Regelungen vorgesehen werden sollten, anhand eines Emissionswertes von LEK = 60 dB(A)/m² in<br />

Gewerbegebietsflächen zur Tages- und Nachtzeit vorzunehmen ist. Die auf dieser Basis vorgenommene<br />

Überprüfung 6 hat gezeigt, dass die Zuordnung dieses Immissionskontingentes für die Gewerbe-<br />

und Sondergebietsflächen und zusätzlich für eine Weiterentwicklung der Gewerbegebietsflächen in<br />

nördlicher Richtung kein Erfordernis für die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen (Immissionskontingente/flächenbezogener<br />

Schallleistungspegel) für den Tageszeitraum erkennen lässt. Insofern<br />

könnte für die Tageszeit auf eine bauleitplanerische Behandlung des Schallimmissionsschutzes verzichtet<br />

werden. In der Nachtzeit stellt sich die Situation wie folgt dar:<br />

Das Berechnungsergebnis zur Nachtzeit führt bei Zuweisung eines tag- und nachtgleichen Immissionskontingents<br />

(wie im ersten Prüfansatz der DIN vorgesehen) an der randlagigen Bebauung zu einem grenzwertigen<br />

Ergebnis von 45 dB(A) (Mischgebietsbewertung) - für den Fall, dass eine nördliche Erweiterungsfläche<br />

Gewerbegebiet in die Berechnung eingestellt wird. Verzichtet man auf die Berücksichtigung einer solchen<br />

Fläche in der Berechnung, ist mit Ausnahme eines einzelnen Gebäudes an der Ortsrandlage auch<br />

für die Nachtzeit unter diesen Voraussetzungen kein Handlungsbedarf im Rahmen des Bauleitplanverfahrens<br />

notwendig.<br />

Eine tag- und nachtgleiche Emissionsleistung in Gewerbegebieten im „dörflichen“ Umfeld ist in der Regel<br />

nicht anzunehmen. Vielmehr findet in der Nachtzeit häufig kein Betrieb in Gewerbeflächen statt.<br />

Die VBOI (vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm durch Industrie und Gewerbe) im<br />

Rahmen der Lärmminderungsplanung konkretisiert daher die Standartwerte für flächenbezogene Schallleistungspegel<br />

wie folgt:<br />

Gebiete mit gewerblicher Nutzung tags 50 dB(A)/m²<br />

nachts 45 dB(A)/m²<br />

Gebiete mit Leichtindustrie tags 60 dB(A)/m²<br />

nachts 60 dB(A)/m²<br />

Legt man den schalltechnischen Berechnungen diese „Standardwerte“ in der Weise zugrunde, dass für die<br />

Gewerbegebietsfläche ein Nachtwert von 45 dB(A) und - vorsorglich für die Sondergebietsfläche ein Wert<br />

von 60 dB(A) zugeordnet wird, zeigt sich, dass für diese Plansituation ebenfalls kein Regelungsbedarf im<br />

Rahmen der Bauleitplanung notwendig ist.<br />

Bei einem Verzicht auf eine Immissionskontingentierung im Bebauungsplan kann aber eine Einzelprüfung<br />

auf Ebene des Baugenehmigungsverfahrens gefordert werden.<br />

In diesem Fall ist für jedes Einzelvorhaben durch die Bauaufsichtsbehörde der zu berücksichtigende Immissionsrichtwertanteil<br />

für die Planung zur Verfügung zu stellen. Dies kann dazu führen, dass jede Einzelplanungsmaßnahme<br />

den Immissionsrichtwert in Höhe der randlagigen Bebauung um 6 dB(A) zu unterschreiten<br />

hat, damit in der Summenwirkung die Einhaltung des Immissionsrichtwertes zur Tages- und<br />

Nachtzeit ermöglicht wird.<br />

Für die Planungen der Einkaufsmärkte in der Sondergebietsfläche stünden nach dieser Vorgehensweise<br />

für die Nachtzeit in Höhe der Ortsrandlage ein Immissionsrichtwertanteil = 39 dB(A) [45 dB(A) - 6 dB(A)]<br />

und zur Tageszeit 54 dB(A) [60 dB(A) - 6 dB(A)] zur Verfügung. Die Anwendung der bisherigen Regelung<br />

zur Immissionskontingentierung (LEK = tags 70 dB(A)/m² - nachts 55 dB(A)/m²) sieht für die gesamte Sondergebietsfläche<br />

einen Immissionsrichtwertanteil von<br />

nachts 33 - 36 dB(A)<br />

tags 48 - 51 dB(A)<br />

6 GSA Limburg, Gutachtliche Stellungnahme P09013, Limburg, den 18.05.2009.<br />

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Gemeinde Hünfelden, Ortsteil Kirberg: Bebauungsplan „Gewerbe-/Sondergebiet an der B 417“ 12<br />

vor. Die Regelungen nach der Einzelfestlegung nach TA Lärm - wenn man dieser Empfehlung im be-<br />

schriebenen Umfang folgt - führt somit zu größeren Spielräumen hinsichtlich der Ausnutzung der Sonder-<br />

gebietsfläche.<br />

Da die von der Immissionsprognose Nr. 1513/III empfohlene Emissionskontingentierung von der Gemeindevertretung<br />

der Gemeinde Hünfelden bereits zur Aufnahme in den normativen Teil des Bebauungsplanes<br />

beschlossen worden ist und die hiernach für die einzelnen Nutzungen zur Verfügung stehenden<br />

Kontingente grundsätzlich zur Realisierung des Nahversorgungszentrums und des Gewerbegebietes<br />

ausreichen, soll die Festsetzung beibehalten werden.<br />

9. Wasserwirtschaftliche Belange<br />

Die folgenden Ausführungen geben Aufschluss über die Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen<br />

Belange im Rahmen des Bauleitplanverfahrens.<br />

Wasserversorgung<br />

Die zur Wasserversorgung erforderliche Infrastruktur wurde zwischenzeitlich bereit gestellt. Insofern<br />

kann an dieser Stelle auf weiterführende Ausführungen verzichtet werden.<br />

Im Zusammenhang mit der Wasserversorgung ist die Möglichkeit der Substitution von Trink- durch<br />

Brauchwasser anzusprechen, für die unter Hinweis auf die folgende Fundstelle aber keine besondere<br />

Festsetzung notwendig ist:<br />

§ 42(3) HWG: Abwasser<br />

Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, soll von demjenigen, bei dem es anfällt, verwertet werden,<br />

wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Niederschlagswasser soll<br />

darüber hinaus in geeigneten Fällen versickert werden.<br />

Da § 42 HWG unmittelbar geltendes Recht darstellt und im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren<br />

zu beachten ist, wobei der Begriff „soll“ dahingehend verstanden wird, dass nur bei nachweislich zu<br />

erwartenden Schwierigkeiten, d.h. bei atypischen Sonderfällen, von dem Vollzug Abstand genommen<br />

werden darf, wird es für zulässig angesehen, hier auf die Ebene der Baugenehmigungsverfahren verweisen<br />

zu dürfen.<br />

Trinkwasserschutzgebiet<br />

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes - Plankarte 1 - berührt kein Trinkwassergebiet.<br />

Überschwemmungsgebiet und Oberirdische Gewässer<br />

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes berührt kein Überschwemmungsgebiet und<br />

keine oberirdischen Gewässer.<br />

Abwasser<br />

Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem. Auch hier erübrigen sich unter Hinweis auf die im Wesentlichen<br />

bereits fertig gestellten Infrastruktureinrichtungen weitergehende Ausführungen.<br />

Altlastenverdächtige Flächen/Altlasten<br />

Altlastenverdächtige Flächen, Altlasten oder Verdachtsflächen, die besondere Untersuchungen begründen<br />

könnten, liegen der Gemeinde Hünfelden aus dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />

nicht vor.<br />

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10. Bodenordnung<br />

Eine Baulandumlegung i.S. § 45 ff. BauGB ist nicht erforderlich:<br />

Für das Baugebiet liegt ein Veränderungsnachweise des Amtes für Bodenmanagement Limburg a.d.<br />

Lahn vom 19.11.2008 vor.<br />

Die externen Flächen für die Kompensationsmaßnahmen sind im Besitz der Gemeinde Hünfelden und<br />

werden von dieser zur Verfügung gestellt.<br />

11. Städtebauliche Vorkalkulation<br />

Der Gemeinde Hünfelden entstehen aus dem Vollzug des Bebauungsplanes voraussichtlich keine<br />

Kosten.<br />

aufgestellt: aufgestellt:<br />

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