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TÜV AUTOMOTIVE GMBH<br />

TÜV SÜD Gruppe<br />

Ridlerstraße 57<br />

D-80339 München<br />

Gutachten Nr.<br />

Hersteller:<br />

Typ:<br />

390-1082-95 FB/RD N1 zur Erteilung einer ABE<br />

Speedline srl<br />

SL 1207<br />

Gewinde Gesamthöhe in<br />

mm<br />

Schlüsselweite<br />

M 22 x 1,5 26/ 27/ 30 32<br />

7/8" - 14 UNF 34 33<br />

7/8" - 11 BSF 30 33<br />

M 20 x 1,5 25 30<br />

Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P-00001-95<br />

von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland<br />

Seite 5 von 10<br />

Folgende Drucktelleraußendurchmesser können zur Überprüfung der geeigneten<br />

Radmuttern herangezogen werden:<br />

Gewinde Drucktelleraußendurchmesser in mm<br />

M 22 x 1,5; 7/8" - 14 UNF;<br />

7/8" - 11 BSF<br />

46 bzw. 47 bei UNF- Gewinde<br />

M 20 x 1,5 44<br />

7) Wegen der gegenüber Standard-Stahlrädern um ca. 10 mm stärkeren Schüsseldicke<br />

sind bei Radausführungen mit 26 mm Bohrung die serienmäßigen Stehbolzen<br />

durch entsprechend längere zu ersetzen.<br />

a) Verwendung als Einzelrad:<br />

Es sind längere Stehbolzen (Überstand-Sollänge 48 ± 0,5 mm) zu verwenden. Die<br />

für das betreffende Fahrzeug vorgesehenen, serienmäßigen Stehbolzen für die<br />

Zwillingsradbefestigung von Stahlrädern können ggf. verwendet werden. Es sind nur<br />

Original- Ersatzteile des Fahrzeugherstellers zulässig.<br />

b) Verwendung als Zwillingsradanordnung:<br />

Es sind überlange Stehbolzen (Überstand-Sollänge 71 ± 0,5 mm) zu verwenden. Es<br />

sind nur Original- Ersatzteile des Fahrzeugherstellers zulässig.<br />

8) Ergibt sich beim Anbau der Sonderräder an die Anhängerachsen eine<br />

Spurverbreiterung von mehr als 2% der Serienspurweite, ist das Einver-<br />

ständnis des Fahrzeugherstellers einzuholen.<br />

9) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen nur Klebegewichte unter der Felgenschulter<br />

verwendet werden.<br />

10) Wird das Sonderrad außen am Fahrzeug als Ersatzrad mitgeführt, sind Halterung<br />

und Einrichtungen gegen Verlieren nach § 36 a (3) StVZO neu zu überprüfen.

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