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TÜV AUTOMOTIVE GMBH<br />
TÜV SÜD Gruppe<br />
Ridlerstraße 57<br />
D-80339 München<br />
Gutachten Nr.<br />
Hersteller:<br />
Typ:<br />
390-1082-95 FB/RD N1 zur Erteilung einer ABE<br />
Speedline srl<br />
SL 1207<br />
Gewinde Gesamthöhe in<br />
mm<br />
Schlüsselweite<br />
M 22 x 1,5 26/ 27/ 30 32<br />
7/8" - 14 UNF 34 33<br />
7/8" - 11 BSF 30 33<br />
M 20 x 1,5 25 30<br />
Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P-00001-95<br />
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland<br />
Seite 5 von 10<br />
Folgende Drucktelleraußendurchmesser können zur Überprüfung der geeigneten<br />
Radmuttern herangezogen werden:<br />
Gewinde Drucktelleraußendurchmesser in mm<br />
M 22 x 1,5; 7/8" - 14 UNF;<br />
7/8" - 11 BSF<br />
46 bzw. 47 bei UNF- Gewinde<br />
M 20 x 1,5 44<br />
7) Wegen der gegenüber Standard-Stahlrädern um ca. 10 mm stärkeren Schüsseldicke<br />
sind bei Radausführungen mit 26 mm Bohrung die serienmäßigen Stehbolzen<br />
durch entsprechend längere zu ersetzen.<br />
a) Verwendung als Einzelrad:<br />
Es sind längere Stehbolzen (Überstand-Sollänge 48 ± 0,5 mm) zu verwenden. Die<br />
für das betreffende Fahrzeug vorgesehenen, serienmäßigen Stehbolzen für die<br />
Zwillingsradbefestigung von Stahlrädern können ggf. verwendet werden. Es sind nur<br />
Original- Ersatzteile des Fahrzeugherstellers zulässig.<br />
b) Verwendung als Zwillingsradanordnung:<br />
Es sind überlange Stehbolzen (Überstand-Sollänge 71 ± 0,5 mm) zu verwenden. Es<br />
sind nur Original- Ersatzteile des Fahrzeugherstellers zulässig.<br />
8) Ergibt sich beim Anbau der Sonderräder an die Anhängerachsen eine<br />
Spurverbreiterung von mehr als 2% der Serienspurweite, ist das Einver-<br />
ständnis des Fahrzeugherstellers einzuholen.<br />
9) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen nur Klebegewichte unter der Felgenschulter<br />
verwendet werden.<br />
10) Wird das Sonderrad außen am Fahrzeug als Ersatzrad mitgeführt, sind Halterung<br />
und Einrichtungen gegen Verlieren nach § 36 a (3) StVZO neu zu überprüfen.