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Auftrag zur Stromlieferung ZEAG Online - ZEAG Energie AG

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Allgemeine Allgemeine Besti Bestimmungen<br />

Besti mungen<br />

Für die Lieferung elektrischer <strong>Energie</strong> an Privathaushaltsund<br />

Landwirtschafts-Kunden der <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> <strong>Energie</strong> <strong>AG</strong><br />

(<strong>ZE<strong>AG</strong></strong>)<br />

Stand Stand 1. 1. August August 2012<br />

2012<br />

1. 1. Wann Wann kommt kommt Ihr Ihr Ihr <strong>Stromlieferung</strong>svertrag <strong>Stromlieferung</strong>svertrag zustande?<br />

zustande?<br />

Wann Wann werden werden Sie Sie mit mit Strom Strom beliefert? beliefert? (Punkt (Punkt 1 1 Absatz Absatz 2<br />

2<br />

gilt gilt für für für Sie Sie nur, nur, wenn wenn Sie Sie von von einem einem anderen<br />

anderen<br />

Stromlieferanten Stromlieferanten versorgt versorgt versorgt werden.)<br />

werden.)<br />

(1) Der <strong>Stromlieferung</strong>svertrag wird abgeschlossen, indem<br />

die <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> Ihren <strong>Auftrag</strong> annimmt und ihn innerhalb einer<br />

Frist von 10 10 Werktagen Werktagen in Textform bestätigt<br />

(Vertragsbestätigung). Samstage, Sonntage und Feiertage<br />

sind sind keine keine Werktage.<br />

Werktage.<br />

(2) Unter Unter Berücksichtigung Berücksichtigung der der Re Regelungen Re gelungen zum<br />

zum<br />

Lieferantenwechsel Lieferantenwechsel beginnt beginnt Ihre Ihre Belieferung Belieferung zum<br />

zum<br />

frühestmöglichen frühestmöglichen Zeitpunkt. Zeitpunkt. Der Der Vertrag Vertrag beginnt beginnt jedoch<br />

jedoch<br />

nicht, nicht, bevor bevor Ihr Ihr bisheriger bisheriger <strong>Stromlieferung</strong>svertrag <strong>Stromlieferung</strong>svertrag beendet<br />

beendet<br />

ist. Den Lieferbeginn teilt Ihnen die <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> mit. Kann Ihr<br />

derzeitiger <strong>Stromlieferung</strong>svertrag nicht innerhalb von 12 12<br />

Monaten, Monaten, gerechnet ab dem Datum der<br />

Vertragsbestätigung, beendet werden, haben sowohl die<br />

<strong>ZE<strong>AG</strong></strong> als auch Sie das Recht, den vorliegenden Vertrag<br />

ohne ohne Einhaltung Einhaltung einer einer Kündigungsfrist Kündigungsfrist in in Textform Textform zu<br />

kündigen.<br />

2. 2. Wie Wie verhält verhält es es sich sich mit mit der der Laufzeit Laufzeit und und Kündigungs-<br />

Kündigungs<br />

möglichkeit möglichkeit Ihres Ihres Vertrags? Vertrags? Was Was müssen müssen Sie Sie im im Falle Falle<br />

Falle<br />

eines eines Umzugs Umzugs beachten?<br />

beachten?<br />

(1) Nach Ende der vereinbarten Erstlaufzeit verlängert sich<br />

Ihr <strong>Stromlieferung</strong>svertrag jeweils um 6 Monate, wenn<br />

weder Sie noch die <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> vom Kündigungsrecht<br />

Gebrauch machen. Sowohl Sie als auch die <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> können<br />

mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende der Laufzeit<br />

kündigen. Die <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> stellt ausdrücklich klar, dass im Fall<br />

einer Kündigung des Vertrags, insbesondere wegen eines<br />

Wechsels des Lieferanten, von der <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> keine<br />

gesonderten Entgelte verlangt werden. Die <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> wird<br />

einen einen möglichen möglichen Wechsel Wechsel Wechsel des des des Lieferanten Lieferanten zügig zügig<br />

zügig<br />

ermöglichen.<br />

ermöglichen.<br />

(2) Wenn Sie umziehen, können sowohl Sie als auch die<br />

<strong>ZE<strong>AG</strong></strong> den <strong>Stromlieferung</strong>svertrag jederzeit jederzeit mit 22-wöchiger<br />

2<br />

wöchiger<br />

Frist, Frist, frühestens jedoch zum Datum Ihres Auszugs,<br />

kündigen. Eine Übertragung des <strong>Stromlieferung</strong>svertrags<br />

auf Ihre neue Abnahmestelle bedarf der Zustimmung der<br />

<strong>ZE<strong>AG</strong></strong>.<br />

(3) ) Wenn Wenn auf auf Ihren Ihren Ihren Wunsch Wunsch hin hin anstelle anstelle Ihres Ihres örtlichen örtlichen<br />

örtlichen<br />

Netzbetreibers Netzbetreibers ein ein Dritter Dritter den den Messstellen<br />

Messstellenbetrieb Messstellen betrieb bzw. die<br />

die<br />

Messdienstleistung Messdienstleistung Messdienstleistung durchführt, durchführt, kann kann dies dies mit mit einer einer<br />

einer<br />

Veränderung Veränderung der der Entgelte Entgelte für für diese diese Leistungen Leistungen Leistungen verbunden<br />

verbunden<br />

sein. sein. In In diesem diesem Fall Fall ist ist ist die die <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> berechtigt berechtigt und<br />

und<br />

verpflichtet, verpflichtet, die die Preise Preise zum zum Zeitpunkt Zeitpunkt und und im im Umfang Umfang der<br />

der<br />

Änderung Änderung der der Entgelte Entgelte für für den Messstellenbetrieb bzw.<br />

die die Messdienstleistung Messdienstleistung Messdienstleistung anzupassen.<br />

anzupassen.<br />

(4) ) ) Erhalten Erhalten Sie Sie eine eine neue neue Messeinrichtung Messeinrichtung im im Sinne Sinne des<br />

des<br />

§ § 21d 21d EnWG EnWG und und werden werden der der <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> dafür dafür dafür vom<br />

vom<br />

Netzbetreiber Netzbetreiber veränderte veränderte Entgelte Entgelte für für den<br />

den<br />

Messstellenbetrieb Messstellenbetrieb Messstellenbetrieb in in Rechnung Rechnung Rechnung gestellt, gestellt, ist ist die die die <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> <strong>ZE<strong>AG</strong></strong><br />

berechtigt berechtigt und und verpflichtet, verpflichtet, die die Preise Preise zum zum Zeitpunkt Zeitpunkt und<br />

und<br />

im im Umfang Umfang der der Änderung Änderung der der Entgelte Entgelte für für für den<br />

den<br />

Messstellenbetrieb Messstellenbetrieb anzupassen. anzupassen. Änderungen Änderungen der der Preise<br />

Preise<br />

infolge infolge einer einer solchen solchen Änderung Änderung der der Entgelte Entgelte werden werden erst<br />

erst<br />

nach nach nach brieflicher brieflicher Mitteilung Mitteilung an an den den Kunde Kunden Kunde n wirksam, wirksam, die<br />

die<br />

mindestens mindestens 6 6 Wochen Wochen vor vor der der beabsichtigten beabsichtigten Änderung Änderung<br />

Änderung<br />

erfolgen erfolgen muss. muss. Der Der Vertrag Vertrag kann kann im im Falle Falle einer einer Änderung<br />

Änderung<br />

der der Preise Preise nach nach Maßgabe Maßgabe von von Punkt Punkt 9.5 9.5 gekündigt<br />

gekündigt<br />

werden.<br />

werden.<br />

(5) ) Das Das Recht Recht <strong>zur</strong> <strong>zur</strong> <strong>zur</strong> Kündigung Kündigung aus aus wichtigem wichtigem Grund Grund<br />

Grund<br />

gemäß gemäß<br />

gemäß<br />

§ § 314 314 des des Bürgerlichen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bleibt<br />

erhalten.<br />

erhalten.<br />

(6) Die Kündigung bedarf der Textform (also z. B. per<br />

Brief, Fax oder E-Mail).<br />

3. 3. Wie Wie und und in in welchem welchem Umfang Umfang liefert liefert die die <strong>ZE<strong>AG</strong></strong>? <strong>ZE<strong>AG</strong></strong>? Für Für<br />

Für<br />

welche welche Zwecke Zwecke dürfen dürfen Sie Sie Sie den den den Strom Strom verwenden? verwenden? Was<br />

Was<br />

gilt gilt bei bei Unterbrechungen Unterbrechungen oder oder Unregelmä Unregelmäßigkeiten Unregelmä ßigkeiten in in der<br />

der<br />

Stromversorgung?<br />

Stromversorgung?<br />

(1) Die <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> schließt die Verträge, die für die<br />

Durchführung der <strong>Stromlieferung</strong> erforderlich sind, mit<br />

dem Netzbetreiber ab. Die <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> ergreift die ihr möglichen<br />

Maßnahmen, um Ihnen am Ende des von Ihnen genutzten<br />

Netzanschlusses Strom zu den jeweiligen Preisen und<br />

Bedingungen des <strong>Stromlieferung</strong>svertrags zu liefern. Ihre<br />

Berechtigung <strong>zur</strong> Nutzung des Netzanschlusses richtet<br />

sich nach der Niederspannungsanschlussverordnung in<br />

der der jeweils jeweils geltenden geltenden Fassung.<br />

Fassung.<br />

(2) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und<br />

Spannungsart Ihnen geliefert wird, ergibt sich aus den<br />

technischen Gegebenheiten des Netzanschlusses und der<br />

Beschaffenheit Ihrer Anlage.<br />

(3) Die <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> wird Ihren gesamten leitungsgebundenen<br />

Strombedarf im Rahmen des mit Ihnen geschlossenen<br />

<strong>Stromlieferung</strong>svertrags decken und Ihnen im vertraglich<br />

vorgesehenen Umfang jederzeit Strom <strong>zur</strong> Verfügung<br />

stellen. Von dieser Pflicht ist die <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> jedoch befreit,<br />

a) soweit im <strong>Stromlieferung</strong>svertrag eine zeitliche<br />

Beschränkung der <strong>Stromlieferung</strong> festgelegt ist,<br />

b) soweit und solange der Netzbetreiber den<br />

Netzanschluss und die Nutzung des Anschlusses nach §<br />

17 oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der<br />

Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat<br />

oder<br />

c) soweit und solange die <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> an der Erzeugung, dem<br />

Bezug oder der Lieferung des Stroms entweder durch<br />

höhere Gewalt oder durch sonstige Umstände, deren<br />

Beseitigung der <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> nicht möglich ist oder wirtschaftlich<br />

nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Bei der<br />

Beurteilung der Zumutbarkeit findet § 36 Absatz 1 Satz 2<br />

des <strong>Energie</strong>wirtschaftsgesetzes entsprechende<br />

Anwendung.<br />

(4) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten<br />

in der Stromversorgung ist die <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> von der Pflicht,<br />

Strom zu liefern, dann befreit, soweit es sich um die<br />

Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des<br />

Netzanschluss handelt. Das gilt nicht, soweit die<br />

Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen der<br />

<strong>ZE<strong>AG</strong></strong> nach Punkt 12 dieser Allgemeinen Bestimmungen<br />

beruht.<br />

(5) Hinweis Hinweis der der <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> <strong>zur</strong> <strong>zur</strong> Haftung Haftung bei bei Versorgungs-<br />

Versorgungs<br />

stö störungen: stö<br />

rungen: Sie können im Falle einer Unterbrechung oder<br />

bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung Ihre Ansprüche<br />

gegenüber dem Netzbetreiber geltend machen,<br />

soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs<br />

einschließlich des Netzanschlusses handelt. Die <strong>ZE<strong>AG</strong></strong><br />

wird Ihnen auf Wunsch unverzüglich über die mit der<br />

Schadens-verursachung durch den Netzbetreiber<br />

zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft<br />

geben, als sie der <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> bekannt sind oder in zumutbarer<br />

Weise von der <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> aufgeklärt werden können.<br />

(6) Wenn Ihr Jahresverbrauch größer als 100.000 kWh ist,<br />

können sowohl Sie als auch die <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> in Textform<br />

verlangen, dass über eine Anpassung Ihres Vertrags<br />

verhandelt wird. Sollten wir uns über diese Anpassung<br />

nicht innerhalb eines Monats einigen können, kann<br />

derjenige, der die Anpassung verlangt hat, den Vertrag mit<br />

einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform Textform<br />

kündigen.<br />

(7) Der von der <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> gelieferte Strom wird nur für die<br />

Zwecke Ihres eigenen Letztverbrauchs <strong>zur</strong> Verfügung<br />

gestellt.<br />

4. 4. In In welc welchem welc hem Umfang Umfang beziehen beziehen Sie Sie Ihren Ihren Strom Strom bei bei der<br />

der<br />

<strong>ZE<strong>AG</strong></strong>? <strong>ZE<strong>AG</strong></strong>? Was Was müssen müssen Sie Sie beachten, beachten, wenn wenn Sie Sie selbst selbst<br />

selbst<br />

Strom Strom erzeugen?<br />

erzeugen?<br />

(1) Sie beziehen von der <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> Ihren gesamten<br />

leitungsgebundenen Strombedarf.<br />

(2) Davon ausgenommen sind Eigenanlagen <strong>zur</strong> Nutzung<br />

der Kraft-Wärme-Kopplung (mit bis zu 50 Kilowatt<br />

elektrischer Leistung) und aus erneuerbaren <strong>Energie</strong>n,<br />

außerdem Eigenanlagen, die Ihren Bedarf dann decken,<br />

wenn die Stromversorgung durch die <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> ausfällt<br />

(sogenannte Notstromaggregate). Sie dürfen<br />

Notstromaggregate außerhalb ihrer eigentlichen<br />

Bestimmung nur <strong>zur</strong> Erprobung (maximal 15 Stunden<br />

monatlich) betreiben.<br />

5. 5. Wem Wem Wem müssen müssen Sie Sie Zutritt Zutritt gestatten?<br />

gestatten?<br />

Sie sind verpflichtet, den mit einem Ausweis versehenen<br />

Beauftragten der <strong>ZE<strong>AG</strong></strong>, des Netzbetreibers, des<br />

Messstellenbetreibers Messstellenbetreibers ode oder ode ode r des des des Messdienstleisters Messdienstleisters Zutritt<br />

zu Ihrem Grundstück und Ihren Räumen zu ermöglichen.<br />

Dabei werden Sie mindestens 1 Woche vorher durch<br />

einen Aushang am oder im Haus oder eine Mitteilung an<br />

Sie informiert. Gleichzeitig wird Ihnen mindestens ein<br />

Ersatztermin angeboten. Das Zutrittsrecht gilt, soweit dies<br />

<strong>zur</strong> Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen, <strong>zur</strong><br />

Ablesung der Messeinrichtungen oder nach Maßgabe von<br />

Punkt 12 dieser Allgemeinen Bestimmungen <strong>zur</strong><br />

Unterbrechung der Belieferung erforderlich ist. Sie haben<br />

dafür dafür Sorge Sorge zu zu tragen, tragen, dass dass die die Messeinrichtungen<br />

Messeinrichtungen<br />

zugänglich zugänglich zugänglich sind.<br />

sind.<br />

6. 6. Wer Wer liest liest liest den den Zählerstand Zählerstand ab ab und und was was müssen müssen Sie Sie<br />

Sie<br />

dabei dabei dabei beachten?<br />

beachten?<br />

(1) Die <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> ist berechtigt, für Ihre Abrechnung die<br />

Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber,<br />

vom Messstellenbetreiber oder vom Messdienstleister<br />

erhalten hat.<br />

(2) Die <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> kann Ihren Zählerstand selbst ablesen oder<br />

von Ihnen verlangen, dass Sie die Ablesung vornehmen,<br />

wenn dies zum Zweck einer Abrechnung, anlässlich eines<br />

Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten<br />

Interesse der <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> an einer Überprüfung der Ablesung<br />

erfolgt. Wenn es Ihnen nicht zumutbar ist, den<br />

Zählerstand selbst abzulesen, können Sie dieser<br />

Selbstablesung im Einzelfall widersprechen. Ist dieser<br />

Widerspruch berechtigt, wird die <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> kein gesondertes<br />

Entgelt für eine eigene Ablesung verlangen.<br />

(3) Wenn der Zutritt <strong>zur</strong> Messeinrichtung nicht möglich ist,<br />

kann die <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> Ihren Verbrauch auf Grundlage der letzten<br />

Ablesung schätzen. Sind Sie Neukunde, erfolgt die<br />

Schätzung nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden<br />

unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen<br />

Verhältnisse. Ihr Verbrauch wird auch dann auf die eben<br />

ausgeführte Art geschätzt, wenn Sie eine Selbstablesung<br />

nicht oder aber verspätet vornehmen, obwohl Sie nach<br />

Punkt 6 Absatz 2 hierzu verpflichtet sind.<br />

7. 7. Dürfen Dürfen Sie Sie Sie die die Messeinrichtungen Messeinrichtungen Messeinrichtungen überprüfen überprüfen lassen?<br />

lassen?<br />

Wer Wer trägt trägt die die Kosten? Kosten?<br />

Kosten?<br />

Sie können jederzeit von von der der <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> ein Nachprüfen der<br />

Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine<br />

staatlich anerkannte Prüfstelle im im im Sinne Sinne des des Eichgese Eichgesetzes<br />

Eichgese tzes<br />

beim Messstellenbetreiber verlangen. Wenn Sie den<br />

Antrag auf Nachprüfung nicht bei der <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> stellen,<br />

müssen Sie die <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> mit der Antragstellung informieren.<br />

Die Kosten der Prüfung werden von der <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> getragen,<br />

falls die Abweichung die gesetzlichen<br />

Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Ist dies nicht der Fall,<br />

so tragen Sie die Kosten der Prüfung.<br />

8. 8. Wie Wie werden werden Berechnungsfehler Berechnungsfehler behandelt?<br />

behandelt?<br />

(1) Ergibt die Nachprüfung der Messeinrichtung ein<br />

Überschreiten der Verkehrsfehlergrenzen oder werden<br />

Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags<br />

festgestellt, wird Ihnen der Betrag erstattet, den Sie zu viel<br />

bezahlt haben. Sollte der geleistete Betrag zu niedrig sein,<br />

so müssen Sie nachbezahlen. Ist die Größe des Fehlers<br />

nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine<br />

Messeinrichtung nicht an, ermittelt die <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> den<br />

Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung<br />

durch eine Schätzung. Die Schätzung für die Zeit seit der<br />

letzten fehlerfreien Ablesung erfolgt aus dem<br />

Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des<br />

der Feststellung des Fehlers nachfolgenden<br />

Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen<br />

Verbrauchs. Die tatsächlichen Verhältnisse sind<br />

angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern<br />

aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer<br />

Messeinrichtung gilt Folgendes: Grundlage für die<br />

Nachberechnung ist der vom Messstellenbetreiber<br />

ermittelte und Ihnen mitgeteilte korrigierte Verbrauch.<br />

(2) Ansprüche nach Punkt 8 Absatz 1 beschränken sich<br />

auf den letzten Ablesezeitraum vor Feststellung des<br />

Fehlers. Kann die Auswirkung des Fehlers jedoch über<br />

einen längeren Zeitraum festgestellt werden, sind die<br />

Ansprüche auf längstens 3 Jahre beschränkt.<br />

9. 9. Wie Wie setzen setzen sich sich die die Strompreise Strompreise zusammen? zusammen? Wann<br />

Wann<br />

und und wie wie kommt kommt es es zu zu Preisänderungen?<br />

Preisänderungen?<br />

Preisänderungen?<br />

9.1 9.1 Zusamm Zusammensetzung Zusamm ensetzung der Preise<br />

(1) Die Die <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> beliefert beliefert Sie Sie zu zu den den im im Vertragsformular<br />

Vertragsformular<br />

Vertragsformular<br />

genannten genannten Preisen. Preisen. Die Die Preise Preise Preise enthalten enthalten insbesondere<br />

insbesondere<br />

Beschaffungs<br />

Beschaffungs- Beschaffungs und und Vertriebskosten, Vertriebskosten, das an den örtlichen<br />

Netzbetreiber zu zahlende Netznutzungsentgelt, das<br />

das<br />

Entgelt Entgelt für für die die Messu Messung Messu Messung<br />

ng und den Messstellenbetrieb eines<br />

nicht nicht nicht elektronischen elektronischen Zählers Zählers (soweit (soweit beide<br />

beide<br />

Dienstleistungen Dienstleistungen durch durch Ihren Ihren örtlichen örtlichen örtlichen Netzbetreiber<br />

Netzbetreiber<br />

erbracht erbracht werden), werden), die die Abrechnung, Abrechnung, die Stromsteuer und<br />

die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten<br />

Höhe, , , die die Konz Konzessionsabgaben Konz essionsabgaben sowie die Umlagen nach<br />

dem dem dem Erneuerbare<br />

Erneuerbare-<strong>Energie</strong>n<br />

Erneuerbare <strong>Energie</strong>n <strong>Energie</strong>n-Gesetz <strong>Energie</strong>n Gesetz (EEG (EEG-Umlage) (EEG<br />

Umlage) dem<br />

dem<br />

Kraft Kraft-Wärme<br />

Kraft Wärme Wärme-Kopplungs<br />

Wärme Kopplungs Kopplungs-Gesetz Kopplungs Gesetz (KWK (KWK-Umlage) (KWK<br />

Umlage) Umlage) und und der der<br />

der<br />

Stromnetzentgeltverordnung Stromnetzentgeltverordnung (§ (§ (§ 19 19 Absatz Absatz 2 2 StromNEV StromNEV-<br />

StromNEV<br />

Umlage).<br />

Umlage).<br />

(2) Aktuelle Informationen über die geltenden Tarife der<br />

<strong>ZE<strong>AG</strong></strong> erhalten Sie unter www.zeag-energie.de.<br />

9.2 9.2 Änderungen Änderungen von von Steuern Steuern und und Abgaben<br />

Abgaben<br />

(1) ) Während Während der der gesamten gesamten Vertragslaufzeit, Vertragslaufzeit, also also auch<br />

auch<br />

während während der der Geltungsdauer Geltungsdauer der der Netto Netto-Preisgarantie,<br />

Netto Preisgarantie,<br />

gelten gelten in in Bezug Bezug auf auf Preisänderungen Preisänderungen Preisänderungen die die die nachfolgenden<br />

nachfolgenden<br />

Absätze.<br />

Absätze.<br />

(2) Die <strong>ZE<strong>AG</strong></strong> ist berechtigt und verpflichtet, die Preise im<br />

Umfang und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />

künftiger Änderungen der Umsatzsteuer anzupassen.<br />

Dasselbe gilt bei künftigen Änderungen der Stromsteuer.<br />

Der Der Vertrag Vertrag kann kann zum zum Zeitpunkt Zeitpunkt Zeitpunkt des des Wirksamwerdens Wirksamwerdens Wirksamwerdens de der de r<br />

Änderung Änderung Änderung nach nach Maßgabe Maßgabe von von Punkt Punkt 9.5 9.5 gekündigt<br />

gekündigt<br />

werden. werden.<br />

werden.<br />

(3) ) Falls Falls nach nach Vertragsschluss Vertragsschluss weitere weitere weitere <strong>Energie</strong>steuern,<br />

<strong>Energie</strong>steuern,<br />

sonstige sonstige die die Beschaffung, Beschaffung, Übertragung, Übertragung, Netznutzung<br />

Netznutzung<br />

oder oder den den Verbrauch Verbrauch von von elektrischer elektrischer elektrischer <strong>Energie</strong> <strong>Energie</strong> belastende<br />

belastende<br />

Steuern, Steuern, Abgaben Abgaben Abgaben oder oder vergleichbare vergleichbare sta staatlich sta staatlich<br />

atlich veranlasste<br />

Belastungen Belastungen (z. (z. B. B. eine eine neue neue Umlage Umlage nach nach § § 14a 14a EnWG<br />

EnWG<br />

oder oder im im im Zusammenhang Zusammenhang mit mit mit dem dem CO2 CO2-Emissionshandel)<br />

CO2 CO2 Emissionshandel)<br />

wirksam wirksam werden, werden, gilt gilt Punkt Punkt 9.2 9.2 Absatz Absatz Absatz 2 2 auch auch während<br />

während<br />

der der Netto Netto-Preisgarantie Netto Netto Preisgarantie entsprechend.<br />

9.3 9.3 Preise Preise zum zum Ablauf Ablauf der der der Netto Netto-Preisgaranti<br />

Netto Preisgaranti<br />

Preisgarantie<br />

Preisgaranti<br />

Zum Zum Ablauf Ablauf der der Netto Netto-Preisgarantie Netto Preisgarantie gelten dann die zu

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