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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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<strong>Das</strong> <strong>Ungeld</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> sehwä<strong>bis</strong>hen Städten<br />

<strong>bis</strong> <strong>zur</strong><br />

<strong>zweiten</strong> Hälfte <strong>des</strong> vierzehnten Jahrhunderts.<br />

Inaugural-Dissertation<br />

<strong>zur</strong><br />

Erlangung (ler 1 )okt11wärd<br />

bei '1er<br />

Hohen philosophischen Fakultät der Universität Marburg<br />

e<strong>in</strong>gereicht von<br />

KARL WAGNER<br />

aua Frankturf, um Ma<strong>in</strong>.<br />

Marburg 1903.<br />

Druck von(ebrudor Knuer <strong>in</strong> Frankfurt a M<br />

Document<br />

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Me<strong>in</strong>en Eltern.


(:l 1.IVRE<br />

JI )\iL°flt de Ja Bibl<strong>in</strong>lij.<br />

d<br />

Georgs ESPINAS<br />

I)- R)J<br />

Aiicjci cjcvc de 1 1 1coJe <strong>des</strong> (Iiirtes<br />

Arhiviste<br />

au !vt<strong>in</strong>istre <strong>des</strong> Affaires, Etrairs<br />

Docteur I.v pwris cawa<br />

de lUnjversjt de Gand<br />

Menihre associ de i'Acadmje RoaIe<br />

de Belk]UC<br />

bersicht.<br />

nis der <strong>in</strong> dieser Arr<br />

n gen<br />

Seite<br />

v<br />

sn (Anm. 3.24).<br />

Anlageti: 1. Bönnigbe<strong>in</strong>t. II. Donauwörth 26<br />

3. Eßl<strong>in</strong>gen. 'Schwä<strong>bis</strong>ch Hall (Anm. 39) 42<br />

§ 4. Tüb<strong>in</strong>gen 54<br />

§ 5. Memm<strong>in</strong>gen ........... 65<br />

§ 6. Bretten ............ 70<br />

§ 7. Weil. Eh<strong>in</strong>gen 70<br />

§ 8. Pfullendorf. Saulgau (Anm. 2) ..... 72<br />

§ 9. Rottweil. Buchhorn (Anm. 18). Ravensburg<br />

(Antis. 18). tberl<strong>in</strong>gen (Anm. 18). Buchau (Anm. 19).<br />

Gmünd (Anm. 19). Reutl<strong>in</strong>gen (Anm. 19) 73<br />

§ 10. Blatibeuren. Herrenberg 78<br />

§ 11. Nürdhngen ........... 81<br />

§ 12. Kauffbeuien. Tsny. Kempten. Leutkirch.<br />

Biberach 82<br />

§ 13. Grön<strong>in</strong>gen. Leonberg. Waibl<strong>in</strong>gen. Neuffen.<br />

Stuttgart. Schorndorf 84<br />

Kap. II. Darstellung 85<br />

§ 1. Die Entstehung <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s aus dem<br />

Zoll und se<strong>in</strong>e Entwicklung <strong>zur</strong> eige.ntliehen<br />

Konsumsteuer 85<br />

§ 2. Die Stellung <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s zu <strong>den</strong> übrigen<br />

lan<strong>des</strong>herrlichen Rechten ...... 98<br />

§ 3. Der E<strong>in</strong>fluß <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s auf die lEutwicklung<br />

<strong>des</strong> städtischen F<strong>in</strong>anzwesens<br />

bezw. se<strong>in</strong>e Stellun g im städtischen Haushalt<br />

.............110<br />

Schluß ..................119<br />

VI<br />

1<br />

5<br />

5


- VI<br />

Alphabetisches Verzeichnis<br />

der <strong>in</strong> dieser Arbeit zitierten Biielier.<br />

A rn 01 d, Verfassungsgeschichte der deutschen Freistädte <strong>in</strong><br />

Anschluß an (hie Verfassungsgeschichte der Stadt Worms.<br />

1854.<br />

Y. BeI o w, Zur Entstehung der deutschen Stadtverfassung <strong>in</strong>:<br />

Histor. Zeitschrift Bde. LVIII. LIX.<br />

Die städtische Verwaltung <strong>des</strong> Mittelalters als Vorbild der<br />

späteren Territorialverwaltung. ebd. 13d. LXXV.<br />

- Die Entstehung der deutschen Stadtgeme<strong>in</strong>de. 1898.<br />

- Art. „Accise Unge1d im Handwörterbuch der Staatswissenschaften.<br />

B e sold ‚ Documenta rediviva monasteriorum praeeipuoriun <strong>in</strong><br />

ducata Wirt. o sitorum. 1636.<br />

B ölu m er, Acta imperii selecta. Hera. aus se<strong>in</strong>em Nachlaß<br />

von Ficker. 1870.<br />

Bücher, Die Entstehung der Volkswirtschaft. 1901.<br />

Die Chroniken der deutschen Städte vorn XIV. <strong>bis</strong> <strong>in</strong>s<br />

XVI. Jahrhundert. Hera. v. d. Hist. Kommission b. d. kgl.<br />

Akad. (l. Wiss. (Hegel) 1862-1896. Bde. IV. V. XXII-<br />

XXV = Die Chroniken. der schwä<strong>bis</strong>chen Städte. 1865.<br />

1866. 1892. 1894. 1896.<br />

Cu s i u s, Annales Suevici sive Chroniea rerum gestarum etc.<br />

1595-96.<br />

1) u Ca ii g e, Glossarium me.diae et <strong>in</strong>fimac lat<strong>in</strong>itatis. Ed. Henschel.<br />

1840-50.<br />

F'oltz, Urkun<strong>den</strong>buch von Friedberg.<br />

v. Freyberg, Sammlung historischer Schriften und Urkun<strong>den</strong>.<br />

1827-36.<br />

(3-assari Aunales de vetustate ac reims gestis civium reipublieaeque<br />

Augstb. = Menckenius, Scriptores rer. Germ.<br />

1728-30 T. 1.<br />

Gengler, Godex iuris municipialis Gernianiae mcdii aevi. 1863.<br />

- Deutsche Stadtrechtsalterttimer. 1882.<br />

G 1 afey, Anecdotorurn S. R. 1. historiatn au <strong>in</strong>s pubhicum umstrantium<br />

co[lectio. 1734.<br />

Hue de Grais, Grundriß der Verfassung und Verwaltung <strong>in</strong><br />

Preußen und (1cm Deutschen Reiche. 1898.


- VII -<br />

€411 n t er, Urkuiirlenbucli der Stadt Rottweil. 1896. = Württembergische<br />

Gescliichtsquellen. Hera. v. d. kg]. Kommiss. für<br />

Lan<strong>des</strong>gesch. 1894 —99. Bd. III.<br />

Ha r t w i g, Der Lübecker Schoß <strong>bis</strong> <strong>zur</strong> Reformationszeit. 1903.<br />

Bei Schmoller. Staats- und sozialw. Forsch. Bd. XXI, 6.<br />

Her ne, Fünf Bticlier deutscher Hausaltertümer von <strong>den</strong> ältesten<br />

geschichtlichen Zeiten <strong>bis</strong> zum 16. Jahrhundert. 1899-1903.<br />

Hugo. Mediatisierung der freien Reichsstädte. 1839.<br />

111111 mann. Städtewesen <strong>des</strong> Mittelalters. 1826-28.<br />

H uil 1 a id - B r Ii 011 es. Historia Diplomatica Friderici Secundi.<br />

1852-61.<br />

Jäger. Juristisches Magaz<strong>in</strong> für die deutschen Reichsstädte.<br />

1790-97.<br />

1< eu tgeu, Urkun<strong>den</strong> <strong>zur</strong> städtischen Verfassungsgeschichte.<br />

1899. 1901.<br />

Ku i p schild, Tractatus Je <strong>in</strong>ribus et privilegiis civitatum<br />

impeiialium. 1740.<br />

Knöpfler, Die Reichsstädtesteuer <strong>in</strong> Schwaben, im Elsaß und<br />

am Oberrhe<strong>in</strong>. 1902. In: \Vürtt. Vjh. f. Lan<strong>des</strong>,-. N. F. XI.<br />

La.mprecht. Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter. 1885-86.<br />

v. Langen. Beiträge <strong>zur</strong> Geschichte der Stadt Rottweil.<br />

L or i, Geschichte <strong>des</strong> Lechra<strong>in</strong>s.<br />

v. Löffler, Die Festung Ulm.<br />

L II ii i g, Deutsches Reichsarchiv. 1710-22.<br />

v. Maurer. Geschiclite der Städteverfassung <strong>in</strong> Deutschland.<br />

1869-71.<br />

Meyer, Urkun<strong>den</strong>buch der Stadt Augsburg. 1874. 78.<br />

-- <strong>Das</strong> Stadtbuch von Augsburg, <strong>in</strong>sbesondere das Stadtrecht<br />

von 1276. 1872.<br />

Mc mmi n g er, Beschreibung <strong>des</strong> Oberamtes Blaubeuren.<br />

- Beschreibung <strong>des</strong> Oberamtes Buchau.<br />

- Beschreibung <strong>des</strong> Oberamtes Eh<strong>in</strong>gen.<br />

- Beschreibung <strong>des</strong> Oberanites Ravensburg.<br />

- Beschreibung <strong>des</strong> Oberamtes Reutl<strong>in</strong>gen.<br />

- Beschreibung <strong>des</strong> Oberamtes Saulgau.<br />

- Beschreibung <strong>des</strong> Oberamtes Ulm.<br />

Monumenta B o i c a cd. Academia scientiarum Boica. 1763 ff.<br />

V. XXXIII— XXXVa = Monumenta Episcopatus Augustani.<br />

M o ser, Reichsstädtisches Handbuch. 1732-33.<br />

0chs, Geschichte der Stadt und Landschaft Basel. 1786-1822.


- VIII -<br />

Pfaff, Urknu<strong>den</strong>buch der Stadt EIll<strong>in</strong>gen, 1899 Württ.<br />

Geschichtsquellen Bd - IV.<br />

Pressel-Veesenmeyer-Baz<strong>in</strong>g, Ulmisches Urkun<strong>den</strong>buch.<br />

1873. 1899,<br />

Reichsfama. 1732.<br />

Sattler, Geschichte <strong>des</strong> Herzogtums Wüi'tenberg unter der<br />

Regierung der Graveii. 1767 ff. = Gesch. d. Herz. W.<br />

Bd. II ff.<br />

Schmid, Monurnenta Holieiibergica. 1862.<br />

- Geschichte der Pfalzgrafen von Tüb<strong>in</strong>gen nebst Urkun<strong>den</strong>buch.<br />

1853.<br />

Schönberg, F<strong>in</strong>anzverhältnisse der Stadt Basel mi 14. und<br />

15. Jahrhundert. 1879.<br />

Sehr, ü der, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte. 1898,<br />

Soli <strong>in</strong> ‚ Städtische Wirtschaft im 15. Jahrhundert <strong>in</strong>: Jahrbücher<br />

für Nationalökonomie und Statistik. Bd. XXXIV.<br />

v. Stetten, Geschichte der 1[eil. Röm. Reichs F'reyen Stadt<br />

Augspurg etc. 1743-58.<br />

St o b b e, Die Ju<strong>den</strong> <strong>in</strong> Deutschland während <strong>des</strong> Mittelalters.<br />

1866.<br />

V e es e n Inc y er, Miscelianeen litterarischeu und historischen<br />

Inhaltes. 1812.<br />

W a 1 cli ne r, Geschichte der Stadt. Pfullendorf. 1825.<br />

Weg cli n, Thesaurus rerum Stievicarurn. 1756-60.<br />

\Veiland, Constitutiones. 1893. 1896. = Mon. Gern. Hist. Abt.<br />

Leges. Sectio 1V Tom. 1. II.<br />

Werm<strong>in</strong>ghoff, Die Verpfändungen der mittel- und niederrhe<strong>in</strong>ischen<br />

Reichsstädte während <strong>des</strong> 13. und 14, Jahrhunderts.<br />

1893. = Untersuchungen zum deutschen Staatsund<br />

Rechtsgescli. ed. Gierke, Heft 45.<br />

W<strong>in</strong>kelmann, Acta imperii <strong>in</strong>edita secijil Xlii et XIV.<br />

1880-85.<br />

Wii'tenibergisches Urkun<strong>den</strong>buch. Hera. von dem kgl.<br />

Staatsarchiv. (Kausier und Stäl<strong>in</strong>.) 1885 ff.<br />

Zeitschrift für Geschichte <strong>des</strong> Oberrhe<strong>in</strong>s. A. F. cd.<br />

Mone. 1850-85.<br />

Zeumer, Die deutschen Städtesteuern, <strong>in</strong>sbesondere die<br />

städtischen Reichssteuern im 12. und 13. Jahrhundert. 1878.<br />

Bei Schmoller, Staats- und sozialw. Forsch. Bd. 1, 2.<br />

-


E<strong>in</strong>leitung.<br />

Die Emanzipation der mittelalterlichen Stadtgeme<strong>in</strong>de<br />

von der Autorität <strong>des</strong> Stadtherrn wird auf f<strong>in</strong>anzielleni Gebiet<br />

durch zwei wichtige Faktoren charakterisiert..<br />

E<strong>in</strong>erseits wird die Steuerpflicht an außerhalb der Geme<strong>in</strong>de<br />

stehende Gewalten dah<strong>in</strong> geregelt, daß die Stadt <strong>in</strong>sges<strong>in</strong>nt<br />

als e<strong>in</strong>heitlicher Träger derselben gilt und demgemäß<br />

e<strong>in</strong>e - im günstigsten Fall fixierte - Summe zahlt, wobei<br />

die Art. der Aufbr<strong>in</strong>gung mehr oder weniger <strong>in</strong> ihr eigenes<br />

Ermessen gestellt bleibt.. Diese Entwickelung der Stadtgeme<strong>in</strong>de<br />

<strong>zur</strong> selbständigen Steuergeme<strong>in</strong>de mit Steuerfixierung<br />

f<strong>in</strong>det ihren Abschluß gleichzeitig mit de<strong>in</strong> Abschluß der Entwickel<br />

m<strong>in</strong>g der städtischen Selbstündigkeit.')<br />

<strong>Das</strong> zweite Moment besteht dar<strong>in</strong>, daß der Geme<strong>in</strong>de<br />

mit. der Befugnis <strong>zur</strong> selbständigen Befriedigung ihrer eigenen<br />

Bedürfnisse die nötigen, re<strong>in</strong> städtischen E<strong>in</strong>künfte gewährt<br />

wer<strong>den</strong>.2)<br />

<strong>Das</strong> iii erster L<strong>in</strong>ie (unsern Zweck dienende Mittel sieht<br />

die neuere Forschung <strong>in</strong> dem <strong>Ungeld</strong>.3)<br />

So weit man sich <strong>bis</strong> letzt mit dieser Abgabe beschäftigt<br />

hat, 4) ist man zu folgendem Ergebnis gelangt:<br />

<strong>Das</strong> <strong>Ungeld</strong> ist e<strong>in</strong> <strong>in</strong>debitum theloneum, etwas ursprünglich<br />

ungehöriges, zum gewöhnlichen Zollsatz h<strong>in</strong>zugetretener-,<br />

') Zeumer, p. 21 f.<br />

2) v. Below, ZB. LIX, p. 240 ff<br />

8) dr. die Literatur bei v. Bei ow, Artikel <strong>Ungeld</strong>" „Accise im<br />

Handwb. d. Staatsw. Auch K n 0 p11 er schließt sich <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er 1902 erschienenen<br />

Abhandlung über die Reichastadtesteuer im Elsaß, Schwaben und am Oberrhe<strong>in</strong><br />

der herrschen<strong>den</strong> Anschauung an.<br />

4) Grundlegend Zeii m e r, a. a. 0.<br />

1


-2--<br />

im wesentlichen mit der Aceise weseimsglm'ilies: die Form „IJmngeld"<br />

beruht auf Entstellung. I)ie Abgabe ist e<strong>in</strong>e ursprünglich<br />

lan<strong>des</strong>herrliche. auf Grund <strong>des</strong> Zoliregales erhobene, die<br />

ihr <strong>Das</strong>e<strong>in</strong> <strong>den</strong> Bedürfnissen der Stadt, besonders der Befestigung.<br />

verdankt und ihr gleich von Aiilaiig an überlassen<br />

wird. Sie bildet auf diese Weise die erste und lange Zeit die<br />

e<strong>in</strong>zige städtische Steuer, im entschie<strong>den</strong>en Gegensatz <strong>zur</strong><br />

Beile, und wird erst später vom Lan<strong>des</strong>herrn mit Bewußtse<strong>in</strong><br />

übernommen. Sie wird von vornhere<strong>in</strong> als Geldsteuer ) von<br />

<strong>den</strong> wichtigsten Lebensmitteln erhoben.<br />

Es sche<strong>in</strong>t aber, als oh die herrschende Anschauung,<br />

u cmi man sie au der Hand der Quellen e<strong>in</strong>es abgeschlossenen<br />

Rechtsgebietes prüft. mancher Ergänzung und <strong>in</strong> vielen Punkten<br />

e<strong>in</strong>er wesentlichen Modifizierung bedürfe.<br />

Arnold 6) nennt mit Schönberg 7) das <strong>Ungeld</strong> die erste<br />

Steuer im heutigen S<strong>in</strong>n, die erste Leistung, die, auf ke<strong>in</strong>em<br />

besonderen Re(,-htstitel beruhend, aus ke<strong>in</strong>em anderen Rechtsgrund<br />

erhoben wird, als weil die Existenz <strong>des</strong> Staates ohne<br />

sie unmöglich ist.<br />

Dies dürfte aber nur <strong>in</strong> beschränktem Maße zutreffen,<br />

nämlich da. wo der Stadt Bau und damit zugleich das <strong>Ungeld</strong><br />

schon <strong>zur</strong> Zeit se<strong>in</strong>er Entstehung an die Stadt gekommen<br />

ist.<br />

I.)iese Fälle stehen aber vere<strong>in</strong>zelt da; <strong>zur</strong> Zeit der Entstehung<br />

<strong>des</strong> Lngel<strong>des</strong> war die Stadt noch gar nicht Staat.<br />

<strong>Das</strong> <strong>Ungeld</strong> hängt mit der Stadt zunächst nur zusammen,<br />

soweit sie lan<strong>des</strong>herrliche Zollstätte. <strong>in</strong> zweiter L<strong>in</strong>ie, soweit<br />

sie lan<strong>des</strong>herrliche Burg ist.")<br />

Sehr bald entwickelt sich aber die Anschauung, (laß das<br />

Ungelil <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Stadt. vorn Lan<strong>des</strong>herrn auch ohne weitere<br />

Motivierung. lediglich kraft. 1 an<strong>des</strong>herrlichen Rechtes, erhoben<br />

wer<strong>den</strong> könne. Und die Beispiele, daß dies tatsächlich geschehen<br />

ist., s<strong>in</strong>d so zahlreich, daß der Gegensatz <strong>zur</strong> Bede<br />

bi Zeumer, p. 92 gegen Arnold II. p. 139.<br />

6) Arnold II. p.158f.<br />

ii Schönberg, E<strong>in</strong>leitung.<br />

e; dr. Urkunde <strong>des</strong> Edlen Kraft von Hohenlohe vorn Jahre 1266:<br />

abque ulla <strong>in</strong>ipeticione sive telonyo qUod dioitiir zol vel ungelt, nostras<br />

municiones vel alia boa, que sub nostro sunt regirn<strong>in</strong>e, securi debent transire<br />

et transduci, ita ut nullurn a nostris procuratoribus predicto claustro <strong>in</strong>sumbat<br />

ixnpedirnentum. Wirt U.-B. VI, p. 241 Nr. 1846.


-3--.<br />

nicht zugegeben wer<strong>den</strong> kann; das <strong>Ungeld</strong> steht, wenigstens<br />

seit Ende <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts, nicht mehr im Gegensatz <strong>zur</strong><br />

Bode, sondern neben der städtischen Bede, als <strong>in</strong>direkte Stadtsteuer.<br />

Gegenüber der e<strong>in</strong>seitigen Betonung se<strong>in</strong>es Charakters<br />

als der städtischen Steuer xt ' &y#v, wie wir sie besonders<br />

bei Sohn) f<strong>in</strong><strong>den</strong>, hätte die Me<strong>in</strong>ung G. L. v. Maurers<br />

größere Beachtung verdient., die er <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er „Geschichte<br />

der Städteverfassung <strong>in</strong> Deutschland" im III. Bande p. 365<br />

äußert Er schildert au dieser Stelle die Art und Weise, wie<br />

die verschie<strong>den</strong>en fl eichse<strong>in</strong>ki<strong>in</strong>ft.e öffentlich-rechtlicher Natur<br />

durch Verpfändung direkt oder durch dritte Hand an die Stadt<br />

gelangen und spricht im Zusammenhang damit <strong>den</strong> Satz aus:<br />

„Es g<strong>in</strong>g . . . . mit der Verpfändung <strong>des</strong> Reichsungel<strong>des</strong> wie<br />

mit der Verpfändung der Reichszölle und der Reichssteuern."<br />

Maurer stellt also das R.eic.hsungeld neben die übrigen Reichsgefälle.<br />

nicht, wie die herrschende Ansieht will, <strong>in</strong> Gegensatz<br />

zu ihnen. Was von dem Reichsungeld gilt, gilt aber auch<br />

von <strong>den</strong> übrigen Ian<strong>des</strong>heri-lichen <strong>Ungeld</strong>ern.9)<br />

Erst wenn wir uns <strong>in</strong> dieser Form ausdrücken, wer<strong>den</strong><br />

wir die Stellung <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>es richtig erfaßt haben. Der Gegensatz<br />

zwischen der städtischen Bede und dem städtischen<br />

<strong>Ungeld</strong> besteht nur dar<strong>in</strong>, (laß die städtische Bode e<strong>in</strong> Zweig<br />

der Bo<strong>den</strong> <strong>des</strong> platten Lan<strong>des</strong> ist, während das Tlngeld <strong>in</strong> der<br />

Stadt nicht entstan<strong>den</strong> ist, aber doch se<strong>in</strong>e eigentümliche<br />

Ausgestaltung erhalten hat.. Denn der Kern <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>es,<br />

das neben dem iusturn teloneuni zeitweise erhobene <strong>in</strong>debituni<br />

teloneum, bestand zu allen Zeiten und allerorts, wo es e<strong>in</strong>e<br />

Zollstätte gab; und diejenigen Abgaben, welche auf die Ausgestaltung<br />

<strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>es <strong>zur</strong> eigentlichen Konsumsteuer e<strong>in</strong>gewirkt<br />

haben, s<strong>in</strong>d ihrer Natur nach gleichfalls nicht speziell<br />

städtische Abgaben. -<br />

Die vorliegende Arbeit will die Entwicklung <strong>des</strong> Imgel<strong>des</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> schwä<strong>bis</strong>chen Städten <strong>bis</strong> <strong>in</strong> die zweite Hälfte<br />

<strong>des</strong> 14. Jahrhunderts darstellen. Sie beschränkt sich dabei aul'<br />

das Gebiet. zwischen Schwarzwald. Lech und der fränkischen<br />

v. B elo w, Zs. LIX. p. 240 Aniii. Vgl, Schluß, Anm. 2. - Soweit aus<br />

der kurzen Besprechung <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s <strong>in</strong> Boppard e<strong>in</strong> solcher Schluss erlaubt<br />

ist, glaube ich auch bei Werm<strong>in</strong>ghofi e<strong>in</strong>e iler me<strong>in</strong>igen nahestehende<br />

Anschauung zu ei-kennen. S. u. Kali. II 2, Anm. 18.<br />

1*


-4—<br />

Grenze. Zunächst sollen die Nachrichten Stadt für Stadt geprüft<br />

und dann e<strong>in</strong>e Gesamtdarstellung zu geben versucht<br />

wer<strong>den</strong>. Es wird sich dabei zeigen, daß <strong>in</strong> der oben angedeuteten<br />

Weise das <strong>Ungeld</strong> sich <strong>zur</strong> wesentlich lan<strong>des</strong>herrlichen<br />

Abgabe entwickelt hat, und daß es nicht nur <strong>in</strong>sofern e<strong>in</strong>e<br />

Schöpfung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>herrn ist, als es anfangs auf Grund <strong>des</strong><br />

Zollregals erhoben wurde; gerade die Ausbildung wirklicher<br />

Verbrauchsst(-uern ist e<strong>in</strong> Verdienst der Lan<strong>des</strong>herren und<br />

nicht der Städte. Wo sie das Tlngeld übernehmen, übernehmen<br />

sie es meistens als e<strong>in</strong>e vorn Lan<strong>des</strong>herrn ausgebildete,<br />

fertige E<strong>in</strong>richtung. Die Beteiligung der Stadt an der Ausbildung<br />

dieser Abgabe ist e<strong>in</strong>e re<strong>in</strong> passive; sie gewährt nur<br />

<strong>den</strong> Bo<strong>den</strong>, auf dem das <strong>Ungeld</strong> sich entwickeln konnte.<br />

Re<strong>in</strong> städtische <strong>in</strong>direkte Steuern s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e verhältnismäßig<br />

junge Ersche<strong>in</strong>ung, die erst mit dem Ende <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts<br />

auftritt: die vom Lan<strong>des</strong>herrn eigens zum Zwecke<br />

sofortiger Überlassung an die Stadt kreierten Zölle und andere,<br />

teilweise sogar auf ältere Formen <strong>des</strong> Ungc.l<strong>des</strong> <strong>zur</strong>ückzuführende<br />

Abgaben dieser Art wer<strong>den</strong> von ihm scharf geschie<strong>den</strong>,<br />

bestehen neben dem I<strong>in</strong>geld, der spezifisch lan<strong>des</strong>herrlichen<br />

Abgabe. Auch <strong>in</strong> diesem Punkt sche<strong>in</strong>t me<strong>in</strong>e Me<strong>in</strong>ung<br />

<strong>in</strong> der Cr. L. v. Maurers e<strong>in</strong>e Stütze zu f<strong>in</strong><strong>den</strong>. An e<strong>in</strong>er<br />

Stelle, wo Maurer von <strong>den</strong> <strong>in</strong>direkten städtischen E<strong>in</strong>künften<br />

spricht, führt er natürlich auch das <strong>Ungeld</strong> auf 1)<br />

und nennt es e<strong>in</strong>e von <strong>den</strong> e<strong>in</strong>gehen<strong>den</strong> Lebensmitteln und<br />

ihrem Verbrauch erhobene Abgabe.<br />

Andere, gleichfalls von <strong>den</strong> e<strong>in</strong>gehen<strong>den</strong> Lebensmitteln<br />

erhobene Abgaben, nämlich die zu <strong>den</strong> alten, öffentlichen<br />

Zöllen erhobenen re<strong>in</strong> städtischen Zölle, darunter auch <strong>den</strong><br />

aus de<strong>in</strong> tJngeld hervorgegangenen, später von ihm abgetrennten<br />

Münchner Torzoll, dcii Ehezoll, handelt, er - sicherlich<br />

mit. voller Absicht - unter e<strong>in</strong>em besonderen Abschnitt. ab.'1)<br />

E<strong>in</strong>e Stadt, welche e<strong>in</strong>e eigene Acc.ise besitzt, besitzt<br />

eben damit noch lange nicht das Tjngeldrecht.. flherlassung<br />

<strong>des</strong> tJngelds an die Stadt bedeutet e<strong>in</strong>e teilweise Entäußerung,<br />

Gewährung e<strong>in</strong>er' eigenen städtischen Accise e<strong>in</strong>e Betätigung<br />

der lan<strong>des</strong>herrlichen Rechte. -<br />

10) Denn daß die Stadt, wie andere lan<strong>des</strong>herrliche Rechte, oft auch<br />

das <strong>Ungeld</strong> erwirbt, ist selbstverständlich.<br />

ii) v. Maurer II, p.858.


-5<br />

Ich übernehme die Verantwortung für die Ergebnisse, zu<br />

welchen ich gelangt zu se<strong>in</strong> glaube, nur für die schwä<strong>bis</strong>chen<br />

Städte, wenn schon ich <strong>in</strong> manchen Fällen über die zeitlichen<br />

und örtlichen Grenzen me<strong>in</strong>er Aufgabe h<strong>in</strong>ausgehen zu dürfen<br />

und zu müssen verme<strong>in</strong>te.<br />

Die Reihenfolge der e<strong>in</strong>zelnen Städte ist lediglich von<br />

Zweckmäßigkeitsgrün<strong>den</strong> abhängig gemacht, d. ii. es s<strong>in</strong>d diejenigen<br />

Städte zunächst berücksichtigt, deren Überlieferung<br />

das deutlichste Bild von dem Wesen der Abgabe darbietet.<br />

§ 1. Augsburg,<br />

Kap. 1. E<strong>in</strong>zeluntersuchungen.<br />

In Augsburg stellt sich uns das IJngeld als e<strong>in</strong>er der<br />

Zölle dar, die im Gegensatz zu dem mit <strong>den</strong> übrigen lan<strong>des</strong>herrlichen<br />

Rechten <strong>in</strong> der Stadt eo ipso verbun<strong>den</strong>en Zoll zu<br />

ganz bestimmten Zwecken erhoben und mit diesen Zwecken<br />

ausdrücklich motiviert wer<strong>den</strong>, oder deren ursprüngliche, eng<br />

umgrenzte Bestimmung doch noch deutlich erkennbar ist.<br />

Es ist demnach angebracht, zunächst die schon vor dem<br />

Auftreten <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>es von altersher bereits <strong>in</strong> Augsburg hestehend<br />

Zölle zu betrachten, ehe wir uns über (las <strong>Ungeld</strong><br />

selbst klar zu wer<strong>den</strong> versuchen. -<br />

<strong>Das</strong> Augsburger Stadtrecht von 1276 1) unterscheidet<br />

zwischen dem Zoll „<strong>in</strong> der Stadt", dem teloneum nostre (<strong>des</strong><br />

Bischofs) civitatis ccclesie nostre pert<strong>in</strong>eus ab antiquo" 2) und<br />

dem Zoll „ze <strong>den</strong> bruggeii 1).<br />

Der Stadtzoll traf lediglich die Gäste?)<br />

Zunächst wird er als Kaufgeschäft.szoll (Pfundzoll) von<br />

frem<strong>den</strong>, von weither e<strong>in</strong>geführten Waren (Gut"; „Kaufschatz")<br />

4) auf dem Markte erhoben.<br />

Anders war die Verzollung von Lan<strong>des</strong>produkten, Vieh<br />

und Gebrauchsgegenstän<strong>den</strong> geregelt.<br />

Die Höhe <strong>des</strong> Zolles auf Salz, We<strong>in</strong> und Honig richtet<br />

i) C h r. Meyer, Stadtbuch, p. 24 Art. X, Überschrift.<br />

a) M. B. XXXIIIa, p. 92 Nr. 88.<br />

a Hierfür und ff. efr. Meyer, a. a. 0. p. 24-34.<br />

4) A. a. 0. p. 25 Anm. 4.


6—<br />

sich danach, oh die Ware zum Verkauf <strong>in</strong> die Stadt e<strong>in</strong>geführt<br />

oder oh sie <strong>zur</strong> Ausfuhr <strong>in</strong> der Stadt gekauft wird.<br />

Es wird unterschie<strong>den</strong>, ob Gäste <strong>in</strong> die Stadt fahren und<br />

Salz führen, oder ob sie <strong>in</strong> der Stadt Salz kaufen und es wieder<br />

ausführen wollen; <strong>in</strong> gleicher Weise ersche<strong>in</strong>t der We<strong>in</strong>zoll<br />

geregelt. 5) Von e<strong>in</strong>em Saum Honig, der aus der Stadt<br />

geführt wird, sollen die Gäste 2 Pfg. zahlen: wird der Honig<br />

<strong>in</strong> der Stadt verkauft, so soll der Eimer mit 2 Pfg. verzollt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Der Zoll auf Vieh, Wachs, Fett, Wolle wird lediglich<br />

als Verkaufszoll nach der Zahl der umgesetzten Stücke oder<br />

nach kle<strong>in</strong>eren Gewichtssätzen auf dem Markt erhoben. 6)<br />

Im folgen<strong>den</strong> handelt es sich wieder um die E<strong>in</strong>fuhr.<br />

Wenn e<strong>in</strong> Gast Le<strong>in</strong>wand <strong>in</strong> die Stadt führt, die er vor der<br />

Stadt gekauft hat, so gibt er dcii Pfimdzoll, ebenso wie jeder<br />

Nichtbürger, der außerhalb Le<strong>in</strong>wand geweht oder gekauft<br />

hat.; nur wer <strong>in</strong> se<strong>in</strong>eni }Iaus(, Le<strong>in</strong>wand webt und sie zum<br />

Verkauf <strong>in</strong> die Stadt br<strong>in</strong>gen will, soll ke<strong>in</strong>en Zoll entrichten.<br />

Weiter heißt es: Von e<strong>in</strong>ent ieglichen muelste<strong>in</strong>e vier phonn<strong>in</strong>ge.<br />

Von eime toeten ju<strong>den</strong>, der vroemede ist unde man <strong>in</strong><br />

<strong>in</strong> die stat fiieret, da sol der zolner diizzig phenn<strong>in</strong>ge von<br />

na.emen.<br />

Zu dem alten Stadtzoll gehört, weiterh<strong>in</strong> weh e<strong>in</strong><br />

Transitzoll, der saumweise erhoben wird. 7) -<br />

Selbst wenn nach dem Stadtrechtshuch der E<strong>in</strong>gangszoll<br />

nicht, so scharf von dem Kaufgeschäftszofl geschie<strong>den</strong> wäre )‚<br />

Da es e<strong>in</strong>fach heißt: von eime fiieder we<strong>in</strong>s vier phenn<strong>in</strong>ge. E<strong>in</strong><br />

halp flieder zwene, so ist sicher, daß bei der Verzollung <strong>des</strong> We<strong>in</strong>s gleichfalls<br />

zwischen E<strong>in</strong>fuhr und Kaufgeschäft zu schei<strong>den</strong> ist. Die Sätze s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

bei<strong>den</strong> Fällen gleich.<br />

6) Bier heißt es e<strong>in</strong>fach: swelch gast ...‚verkaufet.<br />

7) Fueret auch a<strong>in</strong> gast (Iurh die stat s<strong>in</strong>en kaufsehatz <strong>in</strong> saumeswise,<br />

der aol geben je von dem saume zwen phenn<strong>in</strong>ge.<br />

8) dr. Stadtbuch. p. 27 § 5; man beachte die gewiß nicht zufällige<br />

Gliederung <strong>des</strong> betreffen<strong>den</strong> Artikels:<br />

Man soll wizzen, das der Zolner naetnen soll . . . von<br />

Von aime..... Von aime.<br />

Swelch gast .... .erkaufet.<br />

Von..... Von.....<br />

Swekh gast l<strong>in</strong>wat .....<br />

Von a<strong>in</strong>em ieglichen muelste<strong>in</strong>e .... Von eime toeten<br />

iu<strong>den</strong> .... . Vgl. Stobbe, Die Ju<strong>den</strong> <strong>in</strong> D: p. 169.


-7—<br />

so würde schon der Zoll auf die <strong>zur</strong> Bestattung e<strong>in</strong>geführte<br />

Ju<strong>den</strong>leiche, der (loch sicherlich an der Peripherie und nicht<br />

im Zentrum der Stadt erhoben wurde, <strong>den</strong> Beweis liefern, daß<br />

nicht, wie Uhr. Meyer me<strong>in</strong>t, der gesamte Stadtzoll auf dem<br />

Markte al Verkaufsabgabe erhoben wurde; ! ) <strong>den</strong>n sonst müßte<br />

man annehmen, an <strong>den</strong> Toren habe e<strong>in</strong>e eigene Zollstätte für<br />

fremde Ju<strong>den</strong>leichen bestan<strong>den</strong>!<br />

Dem auf dem Markt und an dOrt Toren erhobenen Stadtzoll<br />

gegenüber stehen die drei Brückenzölle. 10) Mit dem großen<br />

Stadtzoll hat ke<strong>in</strong>er dci' drei Brückenzölle etwas zu tun.")<br />

0) III e y er nennt <strong>den</strong> Stadtzoll <strong>den</strong> eigentlichen Zoll, der als Kauf- und<br />

Verkaufszoll auf dem Markt erhoben wor<strong>den</strong> sei im Gegensatz zum Torungehl.<br />

(Sträff<strong>in</strong>ger Tor).<br />

10) dr. Chr. Meyer, Stadtbuch, p. 24 Anm. 1; nach ihm ist der<br />

„brugge aol ze stravans tor" gleich dem <strong>Ungeld</strong> ani Sträff<strong>in</strong>ger Tor; die<br />

Zollordnung für dieses Tor solle e<strong>in</strong> Schema für die Erhebung an <strong>den</strong><br />

übrigen Toren geben.<br />

Aber die Brücke „ze stravans tor « ist e<strong>in</strong>e Leehbrücke, da sie im<br />

Falle der tnpassierbarkeit der Oberen Brücke als Ersatz für letztere dienen<br />

kann; <strong>den</strong>n nur wegen der größeren Abnutzung der Stravans-Brücke, nicht<br />

<strong>zur</strong> Reparatur der dem Ulrich-Stift gehörigen Lechbrücke kann währenil der<br />

Unpassierbarkeit der letzteren der Zoll erhöht wor<strong>den</strong> se<strong>in</strong>. E<strong>in</strong>e Lechbrücke<br />

aber kann gar nicht mit dem Sträff<strong>in</strong>ger Tor <strong>in</strong> unmittelbarer Verb<strong>in</strong>dung<br />

gestan<strong>den</strong> haben. v. Stet t e n Gesch. d......eichsstadt A.1 (Stadtplan<br />

am Ende der Vorrede. „ze" bedeutet lediglich hier die Richtung, nach welcher<br />

die Lechbrttcke führt; im Text heißt es e<strong>in</strong>fach stravans brugge". Die<br />

Bezeichnung „Obere Brücke" für die andere Lechbrücke wird gerade <strong>zur</strong><br />

Unterscheidung von der weiter stromabwärts gelegenen Stravans-Brücke gebraucht,<br />

(Ganz ähnlich liegen die Verhältnisse bei der Wertachbrücke: auch<br />

dort muß zwischen Wertachbrückenzoll und Wertachbrückentorzoll geschie<strong>den</strong><br />

wer<strong>den</strong>. Es gab nämlich im l. Jhdt. auch neben dem Wertachbrückenzoll<br />

s. n.1 - der damals noch zu Recht bestan<strong>den</strong> haben muß, da sich sonst<br />

sicher im Stadtbuch e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>trag über die Aufhebung f<strong>in</strong><strong>den</strong> müßte - e<strong>in</strong>en<br />

Wertachhrtickentorzoll. dr. Anm. 90.) Ferner hätte es ke<strong>in</strong>en S<strong>in</strong>n, daß die<br />

Redaktoren <strong>den</strong> „Zoll <strong>in</strong> der Stadt" gegenüber dem „zu <strong>den</strong> Brücken « zusam<strong>in</strong>enfassen,<br />

wenn der Zoll an der Sträff<strong>in</strong>ger Brücke etwas von <strong>den</strong><br />

übrigen Brückenzöllen wesensverschie<strong>den</strong>es wäre. Dies müßte zu deii größten<br />

Mißverständnissen Anlaß geben. Weiter läßt sich beobachten, daß die Zollsätze<br />

der Sträff<strong>in</strong>ger Brücke <strong>in</strong> vielen Punkten mit <strong>den</strong>en der bei<strong>den</strong> anderen<br />

Brücken übere<strong>in</strong>stimmen. Außerdem ist es nicht wahrsche<strong>in</strong>lich, daß das<br />

<strong>Ungeld</strong> als e<strong>in</strong>e, wie sich zeigen wird, nur zeitweise, zu besonderem Zweck<br />

erhobene Abgabe. als welche es <strong>zur</strong> Zeit <strong>des</strong> Stadtbnches noch durchaus betrachtet<br />

wird, <strong>in</strong> das Stadtbuch aufgenommen wor<strong>den</strong> se<strong>in</strong> sollte, welches doch<br />

rerade für Beschlüsse von dauerndem Wert bestimmt war.<br />

‚) Obarakteristisch ist-, daß bei <strong>den</strong> Zllbetituniuugcn <strong>des</strong> Stadtz.;lIe,


-8—<br />

Ke<strong>in</strong>er der drei Brückenzölle dient dazu, die E<strong>in</strong>- oder<br />

Ausfuhr zu besteuern 12), für Benutzung der Brücke 13)<br />

zahlt Bürger wie Fremder ''), e<strong>in</strong>erlei oh er auf de<strong>in</strong> Wege<br />

von der Stadt oder auf dem Wege nach der Stadt",) die<br />

Brücke passiert, se<strong>in</strong>en Zoll.<br />

Wie der Stadttransitzoll im Großen, so ist der Brückenzoll<br />

e<strong>in</strong> Transitzoll im Kle<strong>in</strong>en. Jede l3riicke bildet ihr eigenes<br />

Zollgebiet 16); natürlich fällt <strong>in</strong>folge<strong>des</strong>sen der Gegensatz<br />

wenn zwischen Bürgern und Nichtbürgern geschie<strong>den</strong> wird, von Bürgern und<br />

Gästen die Rede ist, beim Brückenzoll von Stadt und plattem Land. M.B.XXXIII &‚<br />

p. 157 Nr. 113. Wie sehr diese drei Brückenzölle auf <strong>den</strong> Lokalverkehr berechnet<br />

waren und wie wenig gerade der Zoll an der Sträff<strong>in</strong>ger Brücke mit der<br />

E<strong>in</strong>fuhr <strong>in</strong> die Stadt etwas zu tun hatte, zeigt der Umstand, daß nur an<br />

e<strong>in</strong>er der drei Zollstätten und gerade nicht an der Stritif<strong>in</strong>ger Brücke, auf<br />

von weither kommende Zollobjekte Bezug genommen wird, und daß derartige<br />

Waren auch hier nur <strong>in</strong> primitivster Weise, nämlich nach dem Saum und<br />

ohne Rücksicht auf <strong>den</strong> größeren oder ger<strong>in</strong>geren Wert versteuert wer<strong>den</strong>.<br />

12) Es ist nie von E<strong>in</strong>- und Ausfuhr die Rede. Die vere<strong>in</strong>zelte Bestimmung<br />

für die Sträff<strong>in</strong>ger Brücke: r e<strong>in</strong> toter jade, <strong>den</strong> man her zer etat<br />

fueret, git (Irizzig phenn<strong>in</strong>ge zeigt, daß die übrigen Gegenstände auch dann<br />

zollpflichtig waren, wenn sie von der Stadt her die Brücke passierten. Wenn<br />

diese Bestimmung tatsächlich auch nur <strong>in</strong> Rücksicht auf fremde, <strong>zur</strong> Bestattung<br />

e<strong>in</strong>geführte Ju<strong>den</strong>leichen getroffen war, so kam es doch rechtlich<br />

nicht auf die Herkunft der Leiche an, sondern auf die Richtung, welche sie<br />

nehmen mußte, um unter die zollpflichtigen Gegenstände zu fallen; auch die<br />

Leiche e<strong>in</strong>es <strong>in</strong> Augsburg ansässigen ‚Ju<strong>den</strong> muß die Abgabe entrichten,<br />

sobald sie über die Brücke her zer stat geführt wird; beim E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> die<br />

Stadt dagegen wird nur die fremde Ju<strong>den</strong>leiche verzollt (. . . . von ei<strong>in</strong>e toeten<br />

ju<strong>den</strong>, der vroemecle ist unde man m<strong>in</strong> die etat fueret ..... Stdtb. p. 27). Auch<br />

hier ist der Unterschied zwischen dem Stadtzoll, der nur die Frem<strong>den</strong>, und<br />

dem Brückenzoll, der nicht lediglich die Gäste traf, gewahrt. -<br />

Daß bei <strong>den</strong> Brückenziillen im allgeme<strong>in</strong>en die Richtung e<strong>in</strong>erlei war,<br />

zeigt die Vergünstigung, daß für das Vieh, welches <strong>zur</strong> Weide geht, also die<br />

Stadt verläßt, auf der Wertachbrücke von <strong>den</strong> Bürgern ke<strong>in</strong> Zoll verlangt<br />

wer<strong>den</strong> soll.<br />

13) Es wird stets die Pflicht <strong>des</strong> pont<strong>in</strong>ar<strong>in</strong>s-bruggehaie betont, für<br />

<strong>den</strong> Bau der Brücke zu sorgen, M. B. XXXIII a , p. 157 Nr. 103.<br />

le) Der Bürger muß se<strong>in</strong>e Verpflichtung durch e<strong>in</strong>en Jahrzoll ablösen.<br />

iß) cl r, Anm. 12.<br />

16) Jede Brücke erhält ihren Zolltarif besonders. dr. Revision <strong>des</strong> Zolles<br />

an der Wer tach b r ii c k e. Die Brückenzölle bef<strong>in</strong><strong>den</strong> sich <strong>in</strong> ganz verschie<strong>den</strong>en<br />

Hän<strong>den</strong>. (Die Lechhrücke gehört dem Ulrich-Stift. Meyer, Stdtb. p 29<br />

Anm. 2.) Die e<strong>in</strong>zelne Brücke wird an e<strong>in</strong>e bestimmte Person verliehen.<br />

(12511 wird die Wertachhrücke an He<strong>in</strong>rich Schongauer verpfändet. M.B. XXXIII a,<br />

p. 90 Nr. 87.) —<br />

Gleichzeitig wird der Stadtzoll zu e<strong>in</strong>em ganz anderen Recht an


-9—<br />

zwischen Bürger und Gast und damit die Zollfreiheit <strong>des</strong><br />

ersteren fort. -<br />

Im 13. Jahrhundert kommt nun zu dem Stadtzoll und<br />

zu <strong>den</strong> Brückenzöllen e<strong>in</strong> neuer Zoll h<strong>in</strong>zu, der <strong>in</strong> <strong>den</strong> Urkun<strong>den</strong><br />

als „Ungel(1" bezeichnet wird und zu ‚der Stadt Bau"<br />

bestimmt ist.<br />

Der Stadt Bau, F'estungs- wie Straßenbau, wird <strong>in</strong> Augsburg<br />

frühzeitig an die Geme<strong>in</strong>de Übertragen; im Zusammenhang<br />

damit überläßt der Bischof das von ihm der Stadt zu<br />

diesem Zweck auferlegte Tngeld der Geme<strong>in</strong>de.<br />

Diese Erwerbungen s<strong>in</strong>d die ersten Ergebnisse <strong>des</strong> Kampfes<br />

der Geme<strong>in</strong>de um ihre Autonomie auf öffentlich-rechtliebem<br />

Gebiet, der unter Bischof Hartmann zum Ausbruch<br />

kommt.<br />

Wie die Zölle, so waren nämlich auch die übrigen lan<strong>des</strong>herrlieheu<br />

Rechte, wie Münzregal, Besteuerungsrecht, Geleitsrechl<br />

und öffentliche Gerichtsbarkeit <strong>in</strong> Augsburg anfangs<br />

ganz oder teilweise <strong>in</strong> der Hand <strong>des</strong> Bischofs.'7)<br />

Außerdem war <strong>in</strong> Augsburg der Bischof der Geme<strong>in</strong>deherr<br />

der ursprünglich abhängigen Geme<strong>in</strong>de.18)<br />

andere Personen verliehen (.... receptis a cive II. Schong. centum libris,<br />

<strong>den</strong>ariorum Augnstensium.... teloneum.... civis e<strong>in</strong>adem fihiis. . . . iure<br />

personali qnod volgariter lipged<strong>in</strong>ge dicitur.... cont.ulimus. M. B. XXXIII a,<br />

p. 92 Nr. 88), e<strong>in</strong> weiterer Beweis, daß die Briiekeriziille vom Stadtzoll völlig<br />

getrennt gehalten wer<strong>den</strong>.<br />

17) Stadtrecht von 1156 Meyer, Stdtb. p. 309.<br />

Is) cfr. v. Below, Geme<strong>in</strong>de, pp. 4, 5, 9. 11-19. Der von ihm<br />

e<strong>in</strong>gesetzte „Burggraf (praefectus ur<strong>bis</strong>; praefectus hier = Schultheiß.<br />

cl r. v. Maurer 11, p. 85; III, p. 315, p. 4141) ist zugleich Geme<strong>in</strong>devorsteher;<br />

<strong>den</strong>n er hat die Lebensmittel- und Gewerbepolizei, sowie die Sorge<br />

für rechtes Maß und Gewicht unter sich. Stadtrecht von 1156; Stadtrecht<br />

von 1276 siehe Std t b. pp. 13, 192 fl. Im Zusammenhang damit steht<br />

ihm e<strong>in</strong>e Gerichtsbarkeit <strong>in</strong> Fällen zu, die höchstens mit 5 ß gebüßt wer<strong>den</strong>.<br />

(Die Strafe an Haut und Haar, die im Stadtrecht von 1156 h<strong>in</strong>zutritt, fällt<br />

im Stadtrecht von 1276, wo der Burggraf nur noch geme<strong>in</strong>deherrlicher<br />

Beamter und nicht mehr öffentlicher Richter ist, h<strong>in</strong>weg, gehört also <strong>in</strong>s<br />

öffentliche Gericht. dr. Meyer, a. a 0. p XIII; v, Below a. a. 0. p. 57 ff..<br />

p. 78; St ad tr. w. 1156; v. 1276 s. Std t b. p. 13.) Als Geme<strong>in</strong>deherr ist<br />

der Bischof ferner Obereigentümer der Almende (Er setzt durch se<strong>in</strong>en Ilolmeier<br />

unter Mitwirkung der Geme<strong>in</strong>de <strong>den</strong> Geme<strong>in</strong>dehirten e<strong>in</strong>. 5 tad tr.<br />

v. 1276, p 34.) Er erhält von <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen Geme<strong>in</strong>degenossen Grundz<strong>in</strong>sen.<br />

5 t dt r. v. 11 C. Die Wirte und Handwerker müssen ihm Banngelder entrichten,<br />

die er durch se<strong>in</strong>en Geme<strong>in</strong>devorsteher erhebt. St lt r. v. 1150 v. 1276, p. 192 if.


- 10 -<br />

Kurze Zeit nun nach dem Regierungsantritt <strong>des</strong> Bischofs<br />

Hartmann erfolgte e<strong>in</strong>e Erhebung der Bürger, welche mit e<strong>in</strong>e<strong>in</strong><br />

endete. 19 ) In der betreffen<strong>den</strong> Urkunde (1251)<br />

wird unter anderem der Geme<strong>in</strong>de das Recht, die Tore der<br />

Stadt zu bewachen, und im Zusammenhang damit las Befestigungsrecht<br />

zugestan<strong>den</strong>.20)<br />

Drei Jahre später begegnen wir <strong>den</strong>i <strong>Ungeld</strong> .Jlishof<br />

Hartmann gewährleistet der Stadt ihre Privilegien aufs neue<br />

und gelobt, dabei, ke<strong>in</strong>en anderen, als <strong>den</strong> unter se<strong>in</strong>en Vorgängern<br />

üblich gewesenen Zoll zu erheben, die Bürger aber<br />

an der E<strong>in</strong>ziehung <strong>des</strong> Zolles, welcher im Volksmund <strong>den</strong><br />

Namen ‚lJngeld' führt" 10 Jahre lang, vorn ersten Tag se<strong>in</strong>es<br />

E<strong>in</strong>zugs <strong>in</strong> die Stadt an gerechnet, nicht h<strong>in</strong>dern zu wollen.)<br />

Dieses <strong>Ungeld</strong> war wohl anläßlich der 1246 erfolgten Verstärkung<br />

der Augsburger Festungswerke aufgelegt wor<strong>den</strong> 22)<br />

und ist sicherlich als Veranlassung zu dem 1255 durch Papst<br />

lnnocenz an alle Personen geistlichen wie weltlichen Stan<strong>des</strong><br />

erlassenen Verbot anzusehen, die Insassen <strong>des</strong> heiligen Geistspitals<br />

zu Augsburg mit .‚neueii und ungerechten Erpressungen<br />

zu belästigen."<br />

Es sche<strong>in</strong>t nun aber, daß <strong>des</strong>sen ungeachtet Bischof<br />

Hartmann <strong>den</strong> Versuch gemacht hat., nach Ablauf der 10 Jahre<br />

(las <strong>Ungeld</strong> lediglich kraft lan<strong>des</strong>herrlichen Rechtes auch ohne<br />

weiteren Rechtsgrund zu erheben.<br />

Denn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er zu Gunsten der Stadtgeme<strong>in</strong>de ausgesteilten<br />

Urkunde hebt Konrad<strong>in</strong> als Herzog von Schwaben 1264<br />

e<strong>in</strong> vom Bischof neu aufgelegtes <strong>Ungeld</strong> auf; 24) hierbei wird<br />

(he Abgabe, welche die Geme<strong>in</strong>de (loch vorher selbst erhoben<br />

19) Meyer, Stdtb. p. XVII.<br />

20) Meyer, U.-B. 1, p. 11 Nr. 11: ut ipsi cives portas ur<strong>bis</strong> seu civitatis<br />

nostrac universas constructas et construendas <strong>in</strong> sua potestate teneant<br />

custodiant.<br />

21 A. a. 0. Nr. 12: quod nos cives ipsos <strong>in</strong> perceptione thelonei, quol<br />

vulgariter dicitur ungelt, non debeamus a(1 decem annos a primo die nostre<br />

<strong>in</strong>troltus impedire.<br />

22) (jassar 1, p. 1446.<br />

23) . . . ad hec novas et <strong>in</strong>debitas exactiones ab archiepiscopis, episcopis,<br />

archidiaconis sen diaconis aliisque Omnibus ec<strong>des</strong>iasticis secularibusve<br />

personis a vo<strong>bis</strong> omn<strong>in</strong>o fleri prohibemus. Meyer, a. a. U. p. 3 Nr. . S. u.<br />

24) Hugo, Mediat. p. 210 Nr. 4 . . . . tollentes omnes illiquas exactiones<br />

iue vulgo dicuntur ungelt per supradietum episeopos vel ahorn quemcumiI1e<br />

de novo <strong>in</strong> ipS<strong>in</strong>s civitatis preiudiciurn <strong>in</strong>Stitutas. vergl. A um. 21.


- 11 -<br />

hatte, als e<strong>in</strong>e das Wohl der Stadt schädigende Erpressung"<br />

bezeichnet. -<br />

Die im Jahre 1264 mit Konrad<strong>in</strong> angeknüpften Beziehungen<br />

hatten schließlich dah<strong>in</strong> geführt, daß nach der Schlacht<br />

bei Hammel an der Sch<strong>in</strong>utt.er 1270 die Vogtei <strong>in</strong> die Hände<br />

<strong>des</strong> Bischofs kam.25)<br />

Dieser gestattete nun im Jahre 1270 der Geme<strong>in</strong>de <strong>zur</strong><br />

Tilgung der <strong>in</strong> <strong>den</strong> letzten Kämpfen angewachsenen Schul<strong>den</strong><br />

der Geme<strong>in</strong>de wie <strong>des</strong> Bischofs, für welche die Stadt Bürgschaft<br />

geleistet hatte, die Erhebung e<strong>in</strong>es an <strong>den</strong> Toren, also<br />

<strong>in</strong> Anschluß an <strong>den</strong> E<strong>in</strong>gangszoll, zu entrichten<strong>den</strong> <strong>Ungeld</strong>es<br />

auf We<strong>in</strong> und allerlei Waren für die Dauer von 5 Jahren .21)<br />

Der Form nach überläßt also der Bischof der Stadt e<strong>in</strong>e von<br />

ihm auferlegte Abgabe, um sie <strong>in</strong> die Lage zu versetzen, ihm,<br />

dem Stadtherrn, beizustehen.<br />

Wenn wir Gassar Glaubenschenken dürfen, wur<strong>den</strong><strong>in</strong><br />

<strong>den</strong> folgen<strong>den</strong> Jahren außer dem tJngeld auch die Torzölle<br />

zu dem gleichen Zweck an die Geme<strong>in</strong>de überlassen unter der<br />

Bed<strong>in</strong>gung, daß der Bischof und die Angehörigen der Kirche<br />

abgahefrei se<strong>in</strong> sollten.21)<br />

Als e<strong>in</strong>e „der gesamten Geme<strong>in</strong>de durch <strong>den</strong> Bischof<br />

auferlegte Abgabe wird das <strong>Ungeld</strong> auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Urkunde<br />

voll 1283 bezeichnet; die Geme<strong>in</strong>de hatte damals auf<br />

Bitten <strong>des</strong> Bischofs und se<strong>in</strong>es Kapitels von de<strong>in</strong> ihr überlassenen<br />

Uiigeld die Wege und Stege zwischen Wertach und<br />

Hettenbach repariert; da dies zu <strong>den</strong> Pflichten <strong>des</strong> Zöllners<br />

der Wertachbrücke gehörte, so ließ sie sich beurkun<strong>den</strong>, daß<br />

dies noii de iure, sed de gratia geschehen sei und daß <strong>in</strong> Zukunft<br />

der Bruckner die Ausbesserung nötigenfalls selbst und<br />

auf eigene Kosten zu bewerkstelligen habe.28)<br />

a) Zur Zeit <strong>des</strong> Stadtbuches bef<strong>in</strong>det sie sich wieder beim Reiche. dr.<br />

Stdtb. p. XIX 1. M. B. XXX a ,Nr. 806 p. 337; Nr. 810 p. 344; Nr. 821 p. 36;<br />

XXXIIIS, Nr. 107 p. 116; Nr. 108 p. 118; Nr. 114 p. 126.<br />

au) . . . civibus nostris <strong>in</strong>debitum, quod ungelt dicitur, s<strong>in</strong>gularum<br />

portaruui civitatis nostre v<strong>in</strong>i et mercium quaru<strong>in</strong>(,nmque <strong>in</strong> subventionem<br />

civitatis nost.re de maturo consilio <strong>in</strong>ipositu<strong>in</strong> <strong>in</strong> solutionern pre(lictorunl<br />

(iebitortun colligendu<strong>in</strong> et recipiendum provida deliberatione duxmius committendum.<br />

- nos et se absolvant. M. B. XXXIII a , p. 121 Nr. 109.<br />

27) (+assar, p. 1456.<br />

28) . .. . de <strong>in</strong>debito, quod vu!go ungelt dicitur, toti eommunitati per<br />

nos impusit&. V.-B, T. Nr. 81.


- 12 -<br />

Im Jahre 1286 f<strong>in</strong><strong>den</strong> wir neben dem E<strong>in</strong>gangsungeld<br />

auch e<strong>in</strong> Kaufungeld, welches vom Detail-Kauf und -Verkauf<br />

erhoben wird; es wird der Stadt auf zwei Jahre <strong>zur</strong> Befestigung<br />

überlassen; durch die <strong>Ungeld</strong>erheber soll dem Bischof<br />

Jahr für Jahr über zweckentsprechende Verwendung Rechenschaft<br />

abgelegt wer<strong>den</strong>.20)<br />

Gleichfalls <strong>zur</strong> Befestigung der Stadt ist das Torungeld<br />

bestimmt, welches 1290 der Bischof <strong>den</strong> Bürgern zu erheben<br />

gestattet mit dem Vorbehalt, daß er und die Angehörigen<br />

der Kirche von der Abgabe frei se<strong>in</strong> sollten. 30) Gleichzeitig<br />

mit diesem <strong>Ungeld</strong> wur<strong>den</strong> der Stadt wohl auch die Torzölle<br />

überlassen.<br />

Es sche<strong>in</strong>t, daß die Stadt dieses Privileg nicht ohne<br />

Kampf mit dem Bischof erlangte, der von se<strong>in</strong>em Recht nicht<br />

lassen wollte.31)<br />

Damit sche<strong>in</strong>t es <strong>den</strong>n auch zusammenzuhängen, daß<br />

bei der, Gewährung <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>privilegs von 1294 der König<br />

an Stelle <strong>des</strong> Bischofs tritt. Die Geme<strong>in</strong>de erhält die Erlaubnis,<br />

<strong>zur</strong> Besserung von Brücken irnd Wegen an <strong>den</strong> Toren der<br />

Stadt von jedem bela<strong>den</strong>en Wagen je e<strong>in</strong>en Augsburger Pfennig<br />

zu erheben. 32) In dieser Urkunde wird die Bezeichnung<br />

29)M. B. XXXIII a, p. 177 Nr. 160. . . ut apud s<strong>in</strong>gulas portas et si quod<br />

etiam <strong>in</strong>debitum qio(1 vulgo undgelte dicitur de s<strong>in</strong>gulis emptoribus et yendicionibus<br />

tluxer<strong>in</strong>t statuen(Iuni.... recipiant .....cives no<strong>bis</strong> annis s<strong>in</strong>gulis<br />

promiserunt et tenentur de huiusmodi receptis per ips<strong>in</strong>s <strong>in</strong>debiti receptores<br />

debitam facere rationem.<br />

30) M. B. XXXIII a , 1r. 176, 177. Vergl. Rekognitionseche<strong>in</strong> der<br />

Stadt: ..... durch unser bet und zu vestunge der statt L lt n ig XIII,<br />

p. 1058 Nr. 5.<br />

so) Episcopus praedecessorum suorum more, ex irrita quadam posses-<br />

BiOfliS cont<strong>in</strong>uatione, omnia cisitatis huius iura a<strong>in</strong>bitiosissi<strong>in</strong>e iterum asserere<br />

ausus mit. Donec tacta, anno Dom<strong>in</strong>i MCCXC Aprilis dec<strong>in</strong>io sexto die,<br />

concordia, non parvam pecuniae smnniam a civibus acceperit, ab eo itire,<br />

quod <strong>in</strong> portas ur<strong>bis</strong> habere praetendebat, omn<strong>in</strong>o cesserit, illisque antiqua<br />

privilegia et praecipue vectigalium apud portas exactionem, et <strong>in</strong>dabitum<br />

da v<strong>in</strong>o, quod vulgo ungelt dicitur eo mwlo et conditione <strong>den</strong>uo salva permiserit,<br />

ut et sua familia et totus cierus ab hisce immunes manerent, haud<br />

aliter atque praeteritis annis a praecessoribus suis eisdem civibus coneessum<br />

fuerat. Gassar 1, p. 1464.<br />

32). . . . de s<strong>in</strong>gulis curribus et bigis oneratis <strong>in</strong>gredientibus j- civitatem.<br />

U.-B. 1, Nr. 139; j- aut egredientibus bei Knipschi!d und Lilnig, tam<br />

<strong>in</strong>vehendis quam evehendis bei G & 8 S 8 r, p. 1465, cfr. Speier, Urk. v. 1262:<br />

exactio v<strong>in</strong>i, curruam et bigarum. Keutgen, Nr. 201.


- 13<br />

<strong>Ungeld</strong>" nicht gebraucht, wohl aber <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er zwei Jahre<br />

später erlassenen Urkunde, wo auf die eben erwähnte Abgabe<br />

gelegentlich der schiedsgerichtlichen Beilegung e<strong>in</strong>es Zwiespaltes<br />

zwischen Bischof und Geme<strong>in</strong>de Bezug genommen<br />

wird . : ) \Tori da an verschw<strong>in</strong>det das <strong>Ungeld</strong> <strong>bis</strong> <strong>zur</strong> Mitte<br />

<strong>des</strong> 14. Jahrhunderts aus <strong>den</strong> Quellen. -<br />

<strong>Das</strong> E<strong>in</strong>greifen <strong>des</strong> Königs im Jahre 1294 ist nur die<br />

ganz natürliche Folge <strong>des</strong> Strebens der Stadt, aus der eigentümlichen<br />

Stellung zwischen Bischof und Reich. welche sie von<br />

.jeher e<strong>in</strong>genommen hat, sich heraus- und <strong>zur</strong> Stellung e<strong>in</strong>er<br />

reichsgrundherrlichen Stadt emporzuarbeiten.<br />

hOfl uac.h dem Stadtrecht von 1156 jjht das Reich 34)<br />

neben dem Bischof durch <strong>den</strong> Vogt öffentliche und geme<strong>in</strong>deherrliche<br />

Rechte aus.35)<br />

<strong>Das</strong> Streben der Stadt ist nun e<strong>in</strong> dreifaches: zunächst<br />

sucht sie möglichst unabhängig vom Geme<strong>in</strong>deherrn und se<strong>in</strong>en<br />

Beamten zu wer<strong>den</strong>; ) ferner sucht sie zu ihren kommunalen<br />

Kompetenzen noch Kompetenzen <strong>des</strong> öffentlichen<br />

• . daz l'ngelcl zen toren, dez zil auz ist. M. B. XXXIII a Nr. 20'2.<br />

34 Meyer, Stdtb. p. XIII; p. 14 Anm. 2.<br />

35) Vor allem hat er die Gerichtsbarkeit <strong>in</strong> schweren Straffijlfen, über<br />

die er <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>in</strong> der Stadt abzuhalten<strong>den</strong> 3 jährlichen echten D<strong>in</strong>gen richtet.<br />

Die Stadt ist e<strong>in</strong>e der 4 D<strong>in</strong>gstätten <strong>des</strong> Landgerichtsbezirkes, die Geme<strong>in</strong>de<br />

bildet e<strong>in</strong>e eigene Stadthundertschaft. Alle von <strong>den</strong> Bürgern begangenen<br />

Frevel wer<strong>den</strong> nur an dieser e<strong>in</strong>en D<strong>in</strong>gstätte abgeurteilt, Stdtr. s'. 1156.<br />

Omnis sat,isfactio <strong>in</strong> civitate bonis redimenda ad episcopi iustitiam pert<strong>in</strong>et,<br />

except.a tenieritate et <strong>in</strong>iustitia et <strong>bis</strong> etiam exceptis, 11ui morte piectendi<br />

sunt vel truncandi. Der Burggraf fungierte als Vertreter <strong>des</strong> Biehofs im<br />

öffentlichen Gericht. (Bußen an Haut und Haar. 1235 Auflassung <strong>in</strong> publico<br />

<strong>in</strong>dieio corarn civibus. .. . Acta hec sunt. . . . Presi<strong>den</strong>te episcopo Sibotone.<br />

St(Itb. p. 319.) Die Gerichtsbarkeit <strong>des</strong> Burggrafen ist allerd<strong>in</strong>gs, wie<br />

Meyer sagt, die Ergänzung <strong>des</strong> Vogtgerichtes, aber nur <strong>in</strong>soweit, als sie<br />

nicht Geme<strong>in</strong>dekompetenz ist. - Durch <strong>den</strong> Bezug von Banngeldern übt der<br />

Vogt auch reichsgeme<strong>in</strong>deherrliche Rechte aus.<br />

z) Die Stadt kreiert zu de<strong>in</strong> <strong>des</strong> <strong>bis</strong>chöflichen das Amt e<strong>in</strong>es<br />

von der Geme<strong>in</strong>de gewählten Geme<strong>in</strong>devorstehers, <strong>des</strong> Bürgermeisters.<br />

M. B. XXXIII a , Nr 816; Std tb. p 336. Sie schafft sich ihr Repräsentationsorgan<br />

<strong>in</strong> de<strong>in</strong> (Stdtb. p. 11), mit dem geme<strong>in</strong>sam der Burggraf die Lebens<strong>in</strong>ittelpolizei<br />

handhabt, wobei der Bischof das Recht behält, außer dem Burggrafen<br />

noch weitere Vertreter se<strong>in</strong>es Willens <strong>in</strong> <strong>den</strong> Rat zu entsen<strong>den</strong>.<br />

S t. d b. p. 13. p. 192. öfters ist das Amt <strong>des</strong> Burggrafen . und das <strong>des</strong><br />

Bürgermeisters <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Person vere<strong>in</strong>igt. TJ.-B, f. 35 Nr. 18.


- 14 -<br />

Rechts h<strong>in</strong>zuzuerwerben; 37) endlich sucht sie dah<strong>in</strong> zu wirken,<br />

(laß ihre Abhängigkeit vom Bischof zu e<strong>in</strong>er Abhängigkeit<br />

vom Reiche werde. 38) - Wie wir sehen, s<strong>in</strong>d die Bemühungen<br />

(1er Stadt auch auf de<strong>in</strong> <strong>des</strong> Unge1dwesens erfolgreich<br />

gewesen. -<br />

Wie sieh erkennen läßt, ist das Augsburger <strong>Ungeld</strong> zunächst<br />

weiter nichts als e<strong>in</strong> vorwiegend auf We<strong>in</strong> und Frucht,<br />

also auf die notwendigsten Konsumgegenstände zum Stadtzoll<br />

zeitweise erhobener Sonderzoll, der <strong>zur</strong> Instandhaltung der<br />

llrücken und Wege sowie der Festungswerke bestimmt war<br />

und Bürger wie Gäste traf. Er schließt sich an die verschie<strong>den</strong>en<br />

Zweige <strong>des</strong> Stadtzolles an.<br />

Soweit es sich an die <strong>den</strong> Verkehr im engeren S<strong>in</strong>ne<br />

treffen<strong>den</strong> Zweige <strong>des</strong> Zolles anschloß, war das <strong>Ungeld</strong> sicherlich<br />

ursprünglich speziell <strong>zur</strong> reparatio pontium et viarum bestimmt<br />

gewesen, was aus dem weiteren Verlauf der Entwicklung<br />

noch deutlicher erhellen wird. Soweit es Verbrauchsabgabe<br />

ist, unterscheidet es sich von dem alten Gästezoll besonders<br />

dadurch, daß es <strong>den</strong> Detailverkauf besteuert, de e<strong>in</strong>gulis<br />

emptionibus et venditionihus erhoben wird, während man<br />

ersteren lediglich von <strong>den</strong> Gästen auf <strong>den</strong> <strong>zur</strong> Ausfuhr e<strong>in</strong>gekauften<br />

und transportfertigen We<strong>in</strong> fuderweise erhob.<br />

<strong>Das</strong> We<strong>in</strong>ungeld ist demnach tatsächlich e<strong>in</strong>e Schanksteuer,<br />

e<strong>in</strong>e auf der ganzen Bevölkerung <strong>in</strong>direkt lastende Verbrauchsabgabe.39)<br />

7) Schon 1156 hat die Geme<strong>in</strong>de das Recht der peticio bei der Wahl<br />

<strong>des</strong> Burggrafen und <strong>des</strong> Münzers und kann sie die Absetzung <strong>des</strong> Vogtes<br />

wie <strong>des</strong> Burggrafen verlangen. Zölle und Münze gelangen oft <strong>in</strong> die Hände<br />

von Geme<strong>in</strong>demitgliedern. U.-B. 1, p. 66 Nr. 95; p. 94 Nr. 123. M. B. XXXIII a<br />

p. 114 Nr. 105. Sie erhält Befestigungsrecht und <strong>Ungeld</strong>.<br />

S8 Wo die Geme<strong>in</strong>de Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausübt,<br />

zieht sie statt <strong>des</strong> <strong>bis</strong>chöflichen Geme<strong>in</strong>devorstehers zuweilen <strong>den</strong> Vogt h<strong>in</strong>zu.<br />

Vgl. 1239: U.-B. 1, p. 2 Nr. 4. Um die Mitte iles 13. Jahrhunderts bef<strong>in</strong>det<br />

sich auch das ehemalige Bischofsgericht <strong>in</strong> der Hand <strong>des</strong> Vogtes. Std t b. p. 320.<br />

<strong>Das</strong> Recht <strong>zur</strong> Aufzeichnung <strong>des</strong> Stadtbuehes erteilt der König. U.-13, 1.<br />

p. 37 Nr. 51. Der „Landvogt" wird zum Stadtvogt. An <strong>den</strong> 3 D<strong>in</strong>gstätten<br />

außerhalb der Stadt wor<strong>den</strong> nur noch die niederen Frevel durch Untervögte<br />

abgeurteilt: alle schweren Vergehen kommen <strong>in</strong> das städtische Vogtgericht.<br />

Stdth. p. 13. Der Vogt ist jetzt der eigentliche Burggraf. p. 319. 1294<br />

wird die Stadt von frem<strong>den</strong> Gerichten eximiert. (J.-B. 1, p. 108 Nr. 140.<br />

u) Wir dürfen unter ke<strong>in</strong>en Umstän<strong>den</strong> das l<strong>in</strong>geld unter <strong>den</strong> im<br />

5talthuh au!gefiibrten Z1lldn suchen. Wenn hn lic HriH.enz1le ursprün-


E<strong>in</strong>er von <strong>den</strong> Grün<strong>den</strong> für das Verschw<strong>in</strong><strong>den</strong> der Abgabe<br />

zu Ende <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts trotz mannigfacher Heimsuchungen<br />

und trotz großen Kostenaufwan<strong>des</strong> 40) lag sehr nahe.<br />

Der Stadt war die Weitererhebung der zwar ursprünglich<br />

zu städtischen Zwecken bestimmten, bald aber vom Lan<strong>des</strong>herrn<br />

auch ohne Motivierung lediglich kraft lan<strong>des</strong>herrlichen<br />

Rechtes beanspruchten Abgabe. die überdies, wie ihr<br />

Name besagt, sehr unbeliebt war, wohl recht verleidet; die<br />

Urkunde von 1294 zeigt, daß auch der König damals auf dem<br />

Standpunkt stand, (laß e<strong>in</strong>er von der Stadt selbständig erhobenen<br />

Toraceise der Name „<strong>Ungeld</strong> nicht zukomme, wenn<br />

auch praktisch <strong>den</strong> gegebenen Verhältnissen Rechnung getragen<br />

wurde.<br />

Hieraus ergibt sich aber, daß die durch <strong>den</strong> Bischof betätigten<br />

Anschauungen tatsächlich <strong>zur</strong> Anerkennung gelangt<br />

waren. Andererseits bedeutet das Verschw<strong>in</strong><strong>den</strong> <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s<br />

<strong>in</strong> Augsburg e<strong>in</strong>en stillschweigen<strong>den</strong> Verzicht der Stadtherrschaft<br />

auf iht' <strong>Ungeld</strong>recht speziell Augsburg gegenüber. 41) -<br />

An die Stelle <strong>des</strong> Ungehls tritt, e<strong>in</strong>e direkte, re<strong>in</strong> städtische<br />

Steuer. die sich gegen Ende <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts <strong>in</strong><br />

Augsburg bildete.<br />

Die e<strong>in</strong>zige direkte Steuer. die <strong>in</strong> Augsburg <strong>bis</strong> gegen<br />

Ende <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts erhoben wurde, die Stadtsteuer. war.<br />

Ihre E<strong>in</strong>ziehung war so geregelt, daß die Geme<strong>in</strong>de als e<strong>in</strong>heitliche<br />

Steuergeme<strong>in</strong>de mit Gesamtbesteuerung ihrer Pflicht<br />

nachkam 42)<br />

lieb, wie auch das <strong>Ungeld</strong>, <strong>in</strong>ilebita telonea gewesen s<strong>in</strong>d und sich ihre Verwandtschaft<br />

mit ihm nicht verkennen läßt, so wer<strong>den</strong> sie im 13. Jahrhundert<br />

doch längst als legitime Zolle betrachtet. Da überdies, wie wir wissen, der<br />

Wertach- und Lechbrilckenzoll sich nicht <strong>in</strong> der Hand der Stadt bel<strong>in</strong><strong>den</strong> und<br />

<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>er Urkunde e<strong>in</strong>e Brücke als Erhebungsstätte <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s genannt<br />

wird, sowie aus <strong>den</strong> bei der Erörterung über die Stravans Brücke angeführten<br />

Grün<strong>den</strong>, die auch für die übrigen Brückenzölle gelten, müssen wir darauf<br />

verzichten, mit Ohr. Meyer und Gengle r (Stdtrchtsalt. p. 209) das EJngeld<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> Bruckenzüllen zu sehen. Alle übrigen Zölle s<strong>in</strong>d aber lediglich<br />

Gästezölle, während das <strong>Ungeld</strong> Gäste wie Bürger trifft.<br />

40) 1301 wird die Stadt neu befestigt. G ass a r. p. 1469. 1333 wird<br />

sie durch e<strong>in</strong>en großen Brand heiiiigcsiicht. A. a. 0. p. 1483. 1340 und 1343<br />

ist e<strong>in</strong>e rege bauliche Tätigkeit für Augsburg nachgewiesen. A. a. 0.<br />

1. 1481, p. 1485.<br />

'i Wir wer<strong>den</strong> diese Beobachtungen anderwärts häufig bestätigt f<strong>in</strong><strong>den</strong>.<br />

isi Zeurner. p20.


- 16 -<br />

Zu e<strong>in</strong>er festen Jahressteuer hatte es Augsburg bei se<strong>in</strong>er<br />

eigentümlichen Stellung zwischen Bischof und König nicht gebracht.<br />

43) Die Stadt hatte außer der gewöhnlichen Steuer,<br />

die zwischen Bischof und Vogt geteilt war, noch an <strong>den</strong><br />

Bischof außeror<strong>den</strong>tliche Steuern für bestimmte Zwecke. wie<br />

Hof- und Heerfahrt, zu entrichten.44)<br />

Diese Steuer wird durch die Geme<strong>in</strong>de, soweit wir <strong>den</strong><br />

Erhebungsmodus zu erkennen vermögen, lediglich auf <strong>den</strong> Im<strong>in</strong>obiliarbesitz<br />

umgelegt. Doch sche<strong>in</strong>t schon früh zu Zeiten<br />

die Umlage so bewerkstelligt wor<strong>den</strong> zu se<strong>in</strong>, daß nach Entrichtung<br />

der Stadtsteuer e<strong>in</strong> gewisser Überschuß für die Stadt<br />

selbst <strong>zur</strong>ückblieb, wenn das <strong>in</strong> der betreffen<strong>den</strong> Urkunde neben<br />

eollecta gebrauchte Wort vexatio nicht auf das Urigeld<br />

bezogen wer<strong>den</strong> sofl. 4 ) Denn speziell <strong>in</strong> diesem Fall kann<br />

auch e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>direkte Steuer auf dem Gute lastend gedacht wer<strong>den</strong>,<br />

da ja mit <strong>den</strong> <strong>bis</strong>chöflichen Besitzungen auch Personen<br />

unlösbar verbun<strong>den</strong> waren.<br />

Da diese Umlage die e<strong>in</strong>zige direkte Steuer war, we[ehe<br />

im 13. Jahrhundert <strong>in</strong> Augsburg durch die Geme<strong>in</strong>de erhoben<br />

wurde, so ist es erklärlich, daß die betreffen<strong>den</strong> Urkun<strong>den</strong>,<br />

e<strong>in</strong>erlei, ob sie das Steuerverhältnis <strong>des</strong> E<strong>in</strong>zelnen<br />

<strong>zur</strong> Geme<strong>in</strong>de oder das der Stadt zum Steuerherrn im Auge<br />

haben. die Abgabe gleichmäßig bezeichnen als praecaria, collecta,<br />

stipendium, exactio, stiura, sich also der für die Stadtsteuer<br />

gebräuchlichen Ausdrücke bedienen .46)<br />

Bei der Erhebung dieser Umlage auf <strong>den</strong> immobilen<br />

Besitz ist. die Geme<strong>in</strong>de lediglich Vermittler<strong>in</strong> zwischen <strong>den</strong><br />

Stadtherrn und dem Geme<strong>in</strong>demitglied.<br />

Geme<strong>in</strong>de.mitglied. „Der E<strong>in</strong>zelne schul-<br />

47) Dadet<br />

die Steuer nicht der Stadt, sondern dem König.'<br />

rum kümmert sich auch der König nicht lediglich darum, daß<br />

die Stadt als Steuergeme<strong>in</strong>de, sondern auch darum, daß der<br />

43) A. a. 0. p. 27.<br />

64) A. a, 0. p. 31.<br />

45) tJrk. v. 1251: volumu8 <strong>in</strong>super, ut bona sive possessiones nostrae<br />

nalla eollectione seu vexatione graventur. cfr, Meyer, U.-B. 1, p. 36<br />

Nr. 50; p. 45 Nr. 51; p. 88 Nr, 121. M. B. XXX, p. 180. Zeuwer, p. 3,<br />

p. 94, p. 97.<br />

46)cfr. Z e nut er, p. 3. St (lt r, v, 1156. IJ rk. v. 1251. M. B. XXXIII6,<br />

p, 180 u. a. m.<br />

47) Z e iii er, p 97.


- 17 -<br />

E<strong>in</strong>zelne se<strong>in</strong>er Steuerpflicht, ihm gegenüber <strong>in</strong> gehöriger Weise<br />

nachkommt.48)<br />

Die von dem E<strong>in</strong>zelnen dem König geschuldete Steuer<br />

ist Immobiliensteuer und nur Immobiliensteuer ,; Steuerobjekte<br />

s<strong>in</strong>d die bona ei possessiones, also das liegende Gut, im Gegensatz<br />

zu dem fahren<strong>den</strong> Gut, (las als res bezeichnet wird.4)<br />

Gegen die eben aiegesprochene Anschauung könnte nun<br />

e<strong>in</strong>e Urkunde von 1287 geltend gemacht wer<strong>den</strong>, <strong>in</strong> der König<br />

Rudolf verordnet: quod omnes res et possessiones, mobiles<br />

et im<strong>in</strong>obiles, que isque ad hec tempora sturam solvere<br />

eonsiieverunt. et a quihus stiura hact.enus est exacta et t'equisita<br />

. . a precaria, sive stiurc nullatenus eximantur.°)<br />

Gestützt wird andrerseits unsere Auffassung durch e<strong>in</strong>e<br />

Urkunde von 106, <strong>in</strong> der König Albrecht als dasjenige<br />

Steuerobjekt welches speziell Gegenstand der Reichssteuer<br />

ist, nicht [Ins fahrende, sondern das liegende Gut bezeichnet.')<br />

Ferner ist nach dem Stadtbuch 2) die freie Verfügung über<br />

liegen<strong>des</strong> l'igen an die Entrichtung der hofstiur unde herstiur<br />

gebun<strong>den</strong>; von fahrendeiii Gut ist aber nicht die Rede.53)<br />

Auch dies deutet auf <strong>den</strong> Zusammenhang der stiura ur<strong>bis</strong> spezielt<br />

mit de<strong>in</strong> Eigen.<br />

Die itifeste direkte Abgabe <strong>in</strong> Augsburg ist also die<br />

Stadtsteuer, soweit, sie von dem E<strong>in</strong>zelnen durch die Geme<strong>in</strong>de<br />

erhoben wird; ihr eigentlicher Gegenstand ist der Immobiliarbesitz.54)<br />

40) Meyer, U.-B. 1, p. 45 Nr. 61; p. 82 Nr. 105.<br />

49) Vrk v. 1251. Meyer, a. a, 0. p. 82 Nr. 105: res et possessiones,<br />

mobiles et immobiles. p. 66 Nr. 203: bona sita <strong>in</strong> (lecimis et iudlcio civitatjs<br />

Angustensis.<br />

so) Meyer, [.-B. 1, p. 82 Nr. 105. Vgl. Eßl. § 3 Anm. 5.<br />

21) . . - . ita quod nos et imperium st<strong>in</strong>ris (lictorum bonorum aliquatenus<br />

non fraudemur. U.-B. 1, p. 166 Nr. 202. Noch deutlicher tritt dies hervor,<br />

wenn wir annehmen. (laß die Lesart richtig ist: ita quod nos et imperium st<strong>in</strong>re<br />

nostrorurn bonorum aliquatenus non fraudemur. Gen g 1 e r, Cod. p. 80 Nr. 39.<br />

52 ') M e y er, St(Itb. p. 148.<br />

55) Die Hof- und Heerst.euer (Meyer, a. a. 0. p. XIII) hat mit e<strong>in</strong>em<br />

Burgrechtsz<strong>in</strong>s nichts zu tun, wie Meyer will. Es ist ganz klar, daß die<br />

Hof- und Heersteuer ihren Namen von der im Stadtrecht von 1156 § 11<br />

erwähnten Abgabe hat, sich aber auf die gesamte stiura ur<strong>bis</strong> bezieht. E<strong>in</strong><br />

Burgreuhtsz<strong>in</strong>s führt niemals <strong>den</strong> Namen st<strong>in</strong>re.<br />

si Wenn daher König Rudolf 1279 e<strong>in</strong>em Teil der Bürger. der durch<br />

e<strong>in</strong>e Feuersbrunst direkt betroffen war, die Jahressicuer auf 2 Jahre, <strong>den</strong><br />

2


- 18 -<br />

Es hleiht uns <strong>des</strong>halb nur die Annahme übrig, daß der<br />

König <strong>in</strong> der Urkunde von 1287 gar nicht speziell die von<br />

dem E<strong>in</strong>zelnen durch Vermittlung der Geme<strong>in</strong>de an das Reich<br />

zu entrichtende Immobiliensteuer. sondern lediglich die Gesamtheit<br />

der von e<strong>in</strong>em Geme<strong>in</strong>demitglied an die Geme<strong>in</strong>de<br />

zu leisten<strong>den</strong> direkten Abgaben im Auge hat. Zu diesen direkten<br />

Abgaben gehört nun allerd<strong>in</strong>gs auch der Beitrag <strong>zur</strong><br />

Reichssteuer, aber außerdem nach der Urkunde noeh etwas<br />

anderes, was mit der Reichssteuer nichts zu tun hat. Es ist<br />

dies offenbar e<strong>in</strong>e für die Zwecke der Stadt bestimmte direkte<br />

Abgabe. Die Urkunde hat sicherlich <strong>den</strong> Zweck, e<strong>in</strong>e neue<br />

Praxis zu sanktionieren, <strong>in</strong>dem sie dieselbe als alte Gewohnheit<br />

h<strong>in</strong>stellt. Die neue Abgabe wird als Teil der Reichssteuer<br />

bezeichnet und dadurch legitimiert.<br />

Von jener Zeit ab macht sich e<strong>in</strong> IJnterschied der Bedeutung<br />

zwischen stiure schlechth<strong>in</strong> und zwischen stiure <strong>in</strong><br />

Verb<strong>in</strong>dung mit, praecaria, collecta etc. bemerkbar. Unter<br />

stiure schlechth<strong>in</strong> versteht man von nun an die Gesamtheit<br />

der von dem E<strong>in</strong>zelnen an (hie Geme<strong>in</strong>de zu entrichten<strong>den</strong> direkten<br />

Abgaben; die stiurn sen collccta etc. bezeichnet dagegen<br />

<strong>den</strong> vom E<strong>in</strong>zelnen nach se<strong>in</strong>em Immobiliarbesitz zu<br />

zahlen<strong>den</strong> Beitrag <strong>zur</strong> Stadtsteuer; dieser Begriff <strong>des</strong> von dem<br />

E<strong>in</strong>zelnen an die Geme<strong>in</strong>de zu entrichten<strong>den</strong> Beitrages <strong>zur</strong><br />

Stadtsteuer wird aber von nun an mehr und mehr zu e<strong>in</strong>em<br />

theoretischen; <strong>in</strong> der Praxis ist die st iura ur<strong>bis</strong> „auf e<strong>in</strong>e<br />

stufe mit <strong>den</strong> übrigen städtischen Lasten getreten". (Zeumer.)<br />

Diese neuentstan<strong>den</strong>e direkte Steuer sche<strong>in</strong>t während der<br />

von uns zu berücksichtigen<strong>den</strong> Zeit ke<strong>in</strong>e regelmäßige gewesen<br />

zu se<strong>in</strong>. [)ei<strong>in</strong> da doch die Immobiliensteuer als Beitrag<br />

zu der regelmäßigen Stadtsteuer auch e<strong>in</strong>e regelmäßige<br />

war, so können Tatsachen, die darauf h<strong>in</strong>deuten, daß die direkte<br />

Besteuerung ke<strong>in</strong>e, ständige war, sich nur auf die neue<br />

Besteuerung <strong>des</strong> Gesamtvermögens beziehen.<br />

Wie sich im Stadtbuch über die reguläre <strong>in</strong>direkte Abgabe,<br />

<strong>den</strong> Zoll, ausführliche Bestimmungen f<strong>in</strong>(len, während<br />

übrigen Bürgern nur auf 1 Jahr erließ, so ist nicht ‚schwer zu erraten, wie<br />

dies durchgeführt wer<strong>den</strong> sollte" Z ca <strong>in</strong> er p. 97). Die Geme<strong>in</strong>deorgane<br />

brauchten nur bei der Umlage die besonders begnadeten Bürger zu übergehen<br />

und über <strong>den</strong> M<strong>in</strong>derbetrag Rechenschaft abzulegen, was ja bei e<strong>in</strong>er<br />

Im mchi Ii en teuer se ii r r<strong>in</strong>fli, h ‚v ar.


- 19 -<br />

der irregulären <strong>in</strong>direkten Abgabe, <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s, nicht gedacht<br />

wird, so treffen wir wohl Verfügungen, die auf e<strong>in</strong>e Besteuerung<br />

<strong>des</strong> Immobilienbesitzes, nicht aber solche, die auf e<strong>in</strong>e<br />

Besteuerung <strong>des</strong> fahren<strong>den</strong> Gutes schließen lassen.<br />

Weiter wird im Zunftbrief von 1368 e<strong>in</strong>e Besteuerung<br />

<strong>des</strong> gesamten, auch <strong>des</strong> beweglichen Vermögens angeordnet; )<br />

trotzdem verlangte die Bevölkerung 1387, als der Rat e<strong>in</strong>e<br />

<strong>in</strong>direkte Steuer auflegen wollte, nach e<strong>in</strong>er allgeme<strong>in</strong>en Besteuerung<br />

<strong>des</strong> Gesamtvermögens. 56)<br />

Die an Stelle <strong>des</strong> ljngelds tretende direkte städtische<br />

Steuer muß demnach e<strong>in</strong>e unregelmäßige gewesen se<strong>in</strong>. -<br />

Nachdem die Stadt <strong>in</strong> <strong>den</strong> unbestrittenen Besitz eigener<br />

E<strong>in</strong>nahmequellen gelangt war, hatten die Bewegungen auf dem<br />

Gebiete <strong>des</strong> städtischen F<strong>in</strong>anzwesens vorläufig ihren natürlichen<br />

Abschluß gefun<strong>den</strong>: E<strong>in</strong>nahmen und Ausgaben waren<br />

wieder <strong>in</strong> das rechte Verhältnis zu e<strong>in</strong>ander gebracht.<br />

Um die Mitte <strong>des</strong> 14. Jahrhunderts machte sich nun<br />

aber für die Stadt die Notwendigkeit neuer E<strong>in</strong>künfte geltend.<br />

Wieder waren es <strong>in</strong>direkte Abgaben, welche der Stadt aus der<br />

Not halfen, und zwar Abgaben, welche e<strong>in</strong> große Ähnlichkeit<br />

mit (10111 1294 gewährten \'Vcggeld zeigen. deren E<strong>in</strong>führung<br />

vielleicht an dieses Privileg anknüpfte.<br />

Es ist dies dr wahrsche<strong>in</strong>lich um die Mitte (los 14. Jahrhunderts<br />

dauernd e<strong>in</strong>gerichtete Lechfuldzoll, e<strong>in</strong> Karrenzoll,<br />

der von allen mit Brot, Metall. Urettern etc. bela<strong>den</strong>en Wagen<br />

und Karren. welche aus der Stadt auf (110 Dörfer südlich<br />

von Augsburg zwischen Lech und Wertach <strong>bis</strong> Kauffbeuren<br />

fahren, erh oben wird .57)<br />

Im Jahre 1346 wurde von der Geme<strong>in</strong>de mit Bewilligung<br />

<strong>des</strong> Bischofs e<strong>in</strong> Lechzoll festgesetzt, der <strong>in</strong><strong>des</strong> nur 3 Jahre<br />

währen sollte; er hatte <strong>den</strong> Zweck, Kosten, die durch der<br />

Stadt. Bau veranlaßt waren, zu decken; falls vor Ablauf der<br />

i U. -B. II, p. 148 Nr. 612.<br />

• . . daz all purgerirguot stiurten als lieb <strong>in</strong> wilr. Chr. 4. St. IV, 7.<br />

7) Sicher zwischen 1324 und 1347; <strong>den</strong>n der betreffende E<strong>in</strong>trag <strong>in</strong><br />

las Stadtbuch erfolgte durch die neunte Hand der 1276-1370 voren(Jmn1enen<br />

Neue<strong>in</strong>träge. Std tb. p. XIV, p. 240. Hand IX schrieb nicht<br />

vor 1324 (p. 67; p. 77 Anm. 1). nicht mehr nach 1355-58 (p. 77 Anm. 2).<br />

1 urch <strong>den</strong> E<strong>in</strong>trag wird nur die dauernde E<strong>in</strong>richtung <strong>des</strong> Lechfeldzolles<br />

chronologisch festgelegt.; als zeitweise Abgabe kann er wahrend <strong>des</strong> ganzen<br />

Zeitraumes von 1294 <strong>bis</strong> Mitte <strong>des</strong> 11. Jhdt.s. bestan<strong>den</strong> haben.<br />

0*


- 20 -<br />

3 Jahre die Bauleute, zu deren Ablohnung er dienen sollte,<br />

befriedigt seien, solle der Zoll wieder abgeschafft wer<strong>den</strong>.58)<br />

Wie die Abgabe von 1294, so wer<strong>den</strong> (ließe Gefälle<br />

jetzt nicht nur von stadtherrlicher, sondern auch von städtischer<br />

Seite trotz ihrer großen Ähnlichkeit mit dem TJngeld<br />

<strong>in</strong> se<strong>in</strong>er älteren Form aufs schärfste von diesem geschie<strong>den</strong>.<br />

Denn erst <strong>in</strong> der <strong>zweiten</strong> Hälfte <strong>des</strong> 14. Jahrhunderts<br />

kommt <strong>in</strong> Augsburg das lJngeld wieder auf. Wie es im 13.<br />

Jahrhundert im Mittelpunkt der Bewegung der Geme<strong>in</strong>de gegen<br />

<strong>den</strong> Bischof gestan<strong>den</strong> hatte, so spielt es jetzt e<strong>in</strong>e wichtige<br />

Rolle hei der Bewegung . der Zünfte gegen die Geschlechter.<br />

Schon hei der Verschwörung der Stolzhirsche, zunächst<br />

e<strong>in</strong>er Bewegung <strong>in</strong>nerhalb der Geschlechter, <strong>des</strong> politisch e<strong>in</strong>zig<br />

berechtigten Teiles der Bevölkerung, hatte sich die Opposition<br />

<strong>des</strong> Tlandwcrks gegen das Patriziat bemerkbar gemacht..<br />

Die Geschlechter sahen sieh itirolge<strong>des</strong>sen schon ziemlich<br />

früh zu mannigfachen Zugeständnissen, besonders bei<br />

Verwaltung und Kontrolle der F<strong>in</strong>anzen, veranlaßt.. Schon<br />

1340 s<strong>in</strong>d die Handwerke im großen Rat vertreten; die Rechnungsablage<br />

geschieht vor 6 Mitgliedern <strong>des</strong> kle<strong>in</strong>en Rates<br />

und 6 von der Geme<strong>in</strong>de, welche großer und kle<strong>in</strong>er Rat hierzu<br />

bestimmen. Zu allen die Summe von 5 Pfund überschreiten<strong>den</strong><br />

Ausgaben ist Zu ziehung der Geme<strong>in</strong>de erforderlich .59)<br />

Trotz dieser Zugeständnisse nimmt die Bewegung stetig<br />

an Umfang zu, um 1368 dar<strong>in</strong> ihren Höhepunkt zu f<strong>in</strong><strong>den</strong>,<br />

daß die Gesehlechterverfassung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Zunftverfassung<br />

umgewandelt wird.60)<br />

Entsprechend der hohen Bedeutung, die das LTngeld <strong>in</strong>nerhalb<br />

<strong>des</strong> F<strong>in</strong>anzwesens der Stadt e<strong>in</strong>nahm, wer<strong>den</strong> <strong>in</strong> dieer<br />

Zeit verschie<strong>den</strong>e wichtige, die Art der E<strong>in</strong>ziehung regelnde<br />

Bestimmungen getroffen.<br />

Im Jahre 1360 war nämlich der Stadt durch kaiserliches<br />

Privileg die Erhebung e<strong>in</strong>es <strong>Ungeld</strong>s auf Met, We<strong>in</strong>, Bier<br />

und allerlei Tr<strong>in</strong>ken gestattet wor<strong>den</strong>, und zwar <strong>in</strong> Rücksicht<br />

auf Notdurft. Gebrechen und Schul<strong>den</strong> der Stadt.61)<br />

08) M. B. XXXIII a p. 122 Nr. 125.<br />

89) Ohr. d. St. IV, p. XXXJTI f i Frensdorff i. A. a. 0. p. i:ui f.<br />

60 Ohr. d. St. IV, p. XXXIV.<br />

-B. ].L Ny


- 21 -<br />

Schon hieraus ersehen wir, daß das <strong>Ungeld</strong> während der<br />

Zeit, während welcher es <strong>in</strong> Augsburg fehlte, e<strong>in</strong>e tiefgreifende<br />

Veränderung durchgemacht haben muß; <strong>den</strong>n diese Form der<br />

Besteuerung knüpft ke<strong>in</strong>eswegs unmittelbar an die während<br />

<strong>des</strong> 13. Jahrhunderts herrschende, an <strong>den</strong> Zoll sich anschließende<br />

an: sie ist offenbar nach dem Muster anderer<br />

Städte auf Augsburg übertragen.<br />

Im Jahre 1363 wird von diesem Privileg Gebrauch gemarht<br />

: Rat und Geme<strong>in</strong>de beschließen a<strong>in</strong> ungelt hie ze Auspurg<br />

ze iiemen von reichen und von armen, er sy burger oder<br />

schenck oder swie er genant ist, und zwar alla<strong>in</strong> von triacken;<br />

vom Eimer sollen 4 Maß abgegeben wer<strong>den</strong>. Bezeichnend für<br />

die Stimmung, mit der diese Abgabe aufgenommen wurde, ist<br />

die harte Strafdrohung, nach der jeder Bürger, der wider die<br />

Abgabe redet., 10 Jahre lang verbannt, jeder Gast am Leib<br />

gestraft wer<strong>den</strong> solle. Die Erhebung wird e<strong>in</strong>er halbjährlich<br />

zu wählen<strong>den</strong>, aus zwei Mitgliedern <strong>des</strong> Rates und drei von<br />

der Geme<strong>in</strong>de bestehen<strong>den</strong>, vereidigten Kommission übertragen,<br />

die nach Ablauf ihrer Amtszeit e<strong>in</strong>em Zwölferausschull rechensehaftspflic.htig<br />

ist. Dieser Ausschuß setzt sich zusammen<br />

aus <strong>den</strong> bei<strong>den</strong> Bürgermeistern, 4 Mitgliedern <strong>des</strong> großen Rates<br />

und sechsen von der Geme<strong>in</strong>de und hat nach erfolgter Decharge<br />

die neue Kommission zu ernennen. Die Urkunde motiviert<br />

die Auflegung mit Schul<strong>den</strong>, die sich die Stadt durch<br />

Bauten am Lech und vor allem durch <strong>den</strong> Reichsdienst zugezogen<br />

hatte.62)<br />

Was nun die Art. der Erhebung dieses <strong>Ungeld</strong>s betrifft,<br />

so wird es teilweise noch auf dem Markt erhoben, <strong>den</strong>n wir<br />

hören auch später noch von e<strong>in</strong>em <strong>Ungeld</strong>haus auf <strong>den</strong>n We<strong>in</strong>markt:<br />

63 ) außerdem besteuerte man sicherlich aber auch <strong>den</strong><br />

Detailverkauf <strong>des</strong> We<strong>in</strong>es <strong>in</strong> <strong>den</strong> Wirtshäusern, vielleicht, wie<br />

<strong>in</strong> anderen Städten, durch beeidigte We<strong>in</strong>zapfer .64)<br />

Die Urkunde gestattet uns aber auch gewisse Rück-<br />

2) C r. d. 5 t. IV, p 158: wann wir und unser stat Auspurg <strong>in</strong> grozz<br />

guelt und schulde gevalien waren vor manigen jaren her .... .on manievaltigen<br />

diensten die wir dem hailigen rcniischen reich getan haben und<br />

auch von bowez wegen, <strong>den</strong> wir an dem Lech und anderswa an der stat<br />

ntdurlt und an <strong>den</strong> gema<strong>in</strong>en nutz getan.<br />

ni Siehe unten An m. 90.<br />

64 , dr. A r 71 nil, Freistdt. p. 201.


- 22 -<br />

schlüsse auf die Entwicklung <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s im allgeme<strong>in</strong>en.<br />

Aus der Motivierung erkennen wir aufs deutlichste, daß anderwärts<br />

sich die <strong>in</strong> Augsburg unterbrochene Entwickelung<br />

<strong>zur</strong> re<strong>in</strong> lan<strong>des</strong>herrlichen Abgabe vollzogen haben muß; der<br />

Stadt wird e<strong>in</strong> lan<strong>des</strong>herrliches Recht übertragen iii Rücksicht<br />

auf im lan<strong>des</strong>herrlichen Dienst erlittene Schä<strong>den</strong>.6)<br />

Merkwürdig ist ferner die Tatsache, daß die Form der Erhebung<br />

ganz nach der der alten, von <strong>den</strong> Wirten \Virten erhobenen<br />

Rannabgahen veranlagt ist., wo gleichfalls von e<strong>in</strong>em gewissen<br />

Quantum <strong>des</strong> verschenkten Getränkes e<strong>in</strong> Teil abgegeben wer<strong>den</strong><br />

mußte, trotzdem die E<strong>in</strong>ziehung <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s sicherlich<br />

von vornhere<strong>in</strong> nicht <strong>in</strong> natura sondern nach dem Gel<strong>des</strong>wert<br />

der 4 Maß erfolgte. Auch hier ist sicherlich an e<strong>in</strong>e Nachbildung<br />

dieser älteren Abgaben zu <strong>den</strong>ken.66)<br />

Die Verordnungen der Folgezeit s<strong>in</strong>d nun dadurch gekennzeichnet,<br />

daß <strong>in</strong> ihnen der große Unwille gegen die<br />

drückende Steier neben ([e<strong>in</strong> der dr<strong>in</strong>gen<strong>den</strong> Notwendigkeit.,<br />

zu dem i<strong>in</strong>erset.zlic.lien Auskunftsrnit.tel <strong>zur</strong>iickzugreifen,<br />

<strong>in</strong> charakteristischer Weise zum Ausdruck kommt.<br />

E<strong>in</strong>e der wichtigsten Bestimmungen <strong>des</strong> ersten Zunftbriefes<br />

Von 1368 ist die, daß an Stelle der <strong>in</strong>direkten Steuern die, wie<br />

wir gesehen haben, schon Ende <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts zeitweise<br />

erhobene direkte Vermögenssteuer treten solle.67)<br />

Alle<strong>in</strong> schon 1373 kehrte man zu dem Tlngeld <strong>zur</strong>ück.<br />

Wohl <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>er an <strong>den</strong> König entsendeten Botschaft )<br />

wurde der Stadt das Recht zugesprochen, nach Gutdünken<br />

e<strong>in</strong> <strong>Ungeld</strong> zu erheben. 69) Die Veranlassung hierzu war e<strong>in</strong>e<br />

Sehatzung durch <strong>den</strong> König um 37 000 Gul<strong>den</strong>, also wieder<br />

e<strong>in</strong>e durch <strong>den</strong> 1 ieichsdienst. veranlaßte Inanspruchnahme der<br />

Stadtkasse. ? ) Den Bestimmungen <strong>des</strong> <strong>zweiten</strong> Zunftbriefes<br />

gemäß tritt, da es sich um <strong>den</strong> Erlaß e<strong>in</strong>es neuen Steuerge-<br />

65) cr. Anm. 41.<br />

66) cfr. Straßb. Urkk. v. 1119, 1252. K eu tg en, p.13 Nr. 19, 20;<br />

cfr. A n <strong>in</strong>. 18.<br />

&) (J.-B. II, Nr. 612.<br />

68) Ohr. (i. Stdt. IV. p. 160.<br />

69) 1J.-B. II, p. 640, Die Stadt war also nicht mehr an die Form <strong>des</strong><br />

Trankungelds gebun<strong>den</strong>.<br />

o) Ohr. - 1469; Ch r. d. St. IV, p. 311; eir. Freiburg 1289; Zenmer.<br />

p. 94.


- 23 -<br />

setzes handelt, zu dem Rat die Geme<strong>in</strong>de h<strong>in</strong>zu, -,') und es<br />

wer<strong>den</strong> folgende Sätze festgestellt: 72)<br />

1 Eimer von jedem Getränke: 4 Maß. 75)<br />

1 Scheffel Roggen der hie gemalen wirt: 16 dn.<br />

1 Scheffel kerns: 2 ß dn.<br />

1 Scheffel Gerste oder Hafer der gen miii komt: 12 dn.<br />

Für Roggenverkauf an e<strong>in</strong>eii Gast zahlt der Bürger:<br />

2/ ß dn.<br />

1 Tue]i von Brüssel bezw. Mechel: 1 Pfd. dn.<br />

1 Tuch von Löwen bezw. St.. Tron: 10 6 (<strong>in</strong>. 74)<br />

1 Tuch von der Wetterau oder vom Rhe<strong>in</strong>: 60 dn.<br />

12 gestreiftes Tuch: 30 du.<br />

1 Stück grau bezw. weiß La<strong>den</strong>: 2<br />

1 Tuch von Doornik : 6 6 (In.<br />

1 Zentner Pfeffer: 4 ß dn.<br />

1 Scheibe Salz: 3 du.<br />

1 Metze Salz: 1 dn.<br />

1 Schiene Eisen: 1 dn.<br />

1 Pflugschar: 1 (In.<br />

Wie bei der Verungelduug <strong>des</strong> We<strong>in</strong>s, so ist jetzt auch<br />

bei der Verungeltlung der Frucht der Gesichtspunkt <strong>des</strong> Verbrauchs<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> Vordergrund getreten. Die Höhe <strong>des</strong> lJngel<strong>des</strong><br />

wird davon abid<strong>in</strong>gig gemacht, 01) die Frucht. zum Verkauf<br />

<strong>in</strong> der Stadt bestimmt ist oder oh sie <strong>zur</strong> Ausfuhr verwendet<br />

wer<strong>den</strong> soll. Es i5t also auch hier e<strong>in</strong> Element h<strong>in</strong>zugekommeii,<br />

von we]chr'<strong>in</strong> früher nichts wahrzunehmen war.<br />

Tm übrigen er<strong>in</strong>nert (Ije verschie<strong>den</strong>e Tarifiermig der e<strong>in</strong>zelnen<br />

Artikel nach dem Orte ihrer Herkunft an die früheren Formen<br />

<strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s, wenn auch die Abgabe sicherlich nicht mehr<br />

<strong>in</strong> der alten primitiven Weise an <strong>den</strong> Toren erhoben wurde.7)<br />

In der Folgezeit können wir beobachten, wie dis <strong>Ungeld</strong><br />

mehr und mehr <strong>zur</strong> re<strong>in</strong>en Konsumsteuer wird, wie man<br />

- ii) Ohr. 11. St. 1V, p. 3 1.<br />

2) cfr, An m. 71.<br />

n) Nach Wahrans vom E<strong>in</strong>ier 10 Maß ljezw. 7 du.<br />

i Nach Z <strong>in</strong> k 1 Tuch von St. Tron 1 IS. Ohr. 4. St. V, 6.<br />

is) Vgl. Lamprecht, p. 309 Auch hier hat natürlich das Beispiel<br />

anderer Städte e<strong>in</strong>gewirkt. - Für die Allge<strong>in</strong>e<strong>in</strong>entwicklung ist von Wichtigkeit<br />

im Zusammenhang mit dem zu Anm. tiS Bemerkten die Beobachtung,<br />

1a6 von vornehere<strong>in</strong> We<strong>in</strong> und Frucht als <strong>Ungeld</strong>gegenstände ganz besonders<br />

hervorgehoben wer<strong>den</strong>.


- 24 -<br />

<strong>in</strong> immer höherem Maße bestrebt war, die Abgabe zu spezialisieren,<br />

ihre Sätze zu ändern, neue Gegenstände heranzuziehen.",')<br />

mi Jahre 1374 77) wird vorzugsweise das We<strong>in</strong>ungeld<br />

norniiert. Im Werte <strong>bis</strong> zu 6 dn. wird das Maß mit 1 du.,<br />

hei höherem Werte mit 1 1 du. verungeldet; für welschen<br />

\Ve<strong>in</strong> soll das <strong>Ungeld</strong> pro Maß 2 dn., für let 1 du. betragen.<br />

Wie man sieht., trägt hier die Abgabe <strong>den</strong> Charakter e<strong>in</strong>er<br />

Luxussteuer.<br />

1387 78) konnte, nachdem schon längere Zeit Verhandlungen<br />

im Gang waren 79) die <strong>zur</strong> Neubefestigung und <strong>zur</strong><br />

Entlohnung der Stadtsöldner 80) notwendig gewor<strong>den</strong>e Erhebung<br />

e<strong>in</strong>es neuen <strong>Ungeld</strong>s nur durch das Zugeständnis erreicht<br />

wer<strong>den</strong>, daß die Reichen ihre Kellerhälse und Vordächer<br />

wegräumen mußten."') Neben diesem Zugeständnis war auch<br />

die Erfüllung <strong>des</strong> allgeme<strong>in</strong>en Verlangens nach e<strong>in</strong>er direkten<br />

Vermögenssteuer <strong>zur</strong> Wahl gestellt wor<strong>den</strong>, daz all purger jr<br />

guot stiurteit als lieb <strong>in</strong> wär.<br />

Die Erregung der Bevölkerung steigerte sich schließlich<br />

<strong>in</strong> so hohem Maße, daß 1397 52) be<strong>den</strong>kliche Unruhen unter<br />

<strong>den</strong> Zünften entstan<strong>den</strong>. E<strong>in</strong> Teil der Ziiiitte wollte das <strong>Ungeld</strong><br />

für Bürger wie Gäste aufheben. E<strong>in</strong> Ratsbescliluß wies<br />

die Zunftmeister an, bei <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen Zünften anzufragen,<br />

oh die Steuer bleiben solle oder nicht. Während allerd<strong>in</strong>gs<br />

der größere Teil e<strong>in</strong>e zusagende Antwort erteilte, verharrten<br />

die Weber, Bäcker, Schuster, Sehäffler und Sc.hmiede auf ihrem<br />

Widerstand und machten Miene, ihrer Forderung mit gewaffneter<br />

hand Nachdruck zu geben. Der Rat liiUßtM nachgeben<br />

und <strong>den</strong> verlangten Beschluß fassen.83)<br />

('hr d, St. IV, p. 166.<br />

i) Chr.v. 1368-1406: Ohr. d. St. IV, p.39;nach Z<strong>in</strong>k im Jahr 1375:<br />

a. a. 0. V. p. 10.<br />

73 Ohr. d. St. IV, p. 39.<br />

s) A. a. 0. IV, p. 79.<br />

80) A. a. 0. IV, p. 79; V, p. 33.<br />

8fl Den Reichen warfen ihre Kellerhälse und Vordächer wahrsche<strong>in</strong>lich<br />

e<strong>in</strong>en Ertrag ab, während sie dem weniger begüterten Teil der Bevölkerung<br />

als Verkehrsh<strong>in</strong>dernis unbequem waren, Ähnliche Verbote wie <strong>in</strong> anderen<br />

Städten auch <strong>in</strong> Ulm. A. a. 0. IV, p. 79; v, Maurer HI, p. 34. Vgl. Heyne.<br />

Hausaltertümer L p. 206.<br />

s ) Ohr. d. St. IV, p. 10 Z<strong>in</strong>k lir. V. p. 52 u. 1. Ohr. - 149<br />

(Chr. IV, p. 316) datieren 1398.


- 25 -<br />

Trotzdem sah man sich bereits 1398, diesmal Schul<strong>den</strong><br />

halber, wiederum <strong>zur</strong> Auflegung e<strong>in</strong>es <strong>Ungeld</strong>s gezwungen,<br />

welches 2 Jahre währen sollte. Neckarwe<strong>in</strong>, Fränkischer, Elsässer,<br />

Landwe<strong>in</strong>, sollte pro Eimer mit 6 Maß, jeglicher<br />

\Velschwe<strong>in</strong> ohne Ausnal<strong>in</strong>ie mit 4 Maß verungeldet wer<strong>den</strong>;<br />

1 Stück Bai'ehent wurde mit 2 Augsburger (In. besteuert: ferner<br />

sollte von alle<strong>in</strong> welches aullen a<strong>in</strong> die Stadt<br />

geht, von je 100 Gul<strong>den</strong> Wert und ebenso vom Geldwechsel<br />

von je 100 Gul<strong>den</strong> Umsatz im Jahr e<strong>in</strong> halber Gul<strong>den</strong> erhoben<br />

wer(leim.84)<br />

Ober da <strong>Ungeld</strong> von dem, das ußnen himiunih gaut, die<br />

umbfart, erhalten wir <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Urkunde von 1396 näheren<br />

Auf schluIi.) Dieses T Tngeld schloß sich an <strong>den</strong> Transitzoll<br />

an. Es soll das durch die Stadt oder an der Stadt<br />

vorbei gehende Bürgergut, welches <strong>in</strong>folge<strong>des</strong>sen ke<strong>in</strong>e der Erhebungsstätten<br />

<strong>des</strong> ilngelds passiert, 86) besteuern. Solange<br />

das Gut nach (1Cm Passieren der Stadt still liegt, soll es<br />

unversteuert bleiben; wird es dagegen auf Z<strong>in</strong>s angelegt, so<br />

sollen 2 Gul<strong>den</strong> jährlich an die Stadt als <strong>Ungeld</strong> abgegeben<br />

wer<strong>den</strong>.87)<br />

Außer diesem LTngeld wird noch e<strong>in</strong> Gewandungeld,<br />

88) -<br />

Salzungeld und Krämeruugeld erwähnt.<br />

Mit (l(-ni Ende <strong>des</strong> 14. Jahrhunderts können wir, genau<br />

wie gegen Ende <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts, <strong>den</strong> Abschluß e<strong>in</strong>er Pe-<br />

83) U.-B. EI, Nr. 530. Die Haupturkunde ist zwar verloren gegangen,<br />

wohl aber von <strong>den</strong> Ausfertigungen für die e<strong>in</strong>zelnen Zünfte die der We<strong>in</strong>schenken<br />

erhalten. Uhr. IV, p. 161.<br />

841 U,-B. II, Nr. 534; C h r. d. St. IV, Nr 164: von yedem hundert gulcl<strong>in</strong><br />

das nßnen h<strong>in</strong>umb gaut und vom wechßel ouch vom hundert a<strong>in</strong> halben<br />

guld<strong>in</strong> a<strong>in</strong> jar.<br />

s ) Uhr. d. St. IV, p. 165.<br />

86) <strong>Das</strong> <strong>Ungeld</strong> werde, wie oben erwähnt, längst nicht mehr an <strong>den</strong><br />

Toren erhoben.<br />

$7) Was guotes und kouffmanschatz ußen h<strong>in</strong> umb gaut oder hieduroh<br />

gaut und nit an die migelt hie kombt, seid e<strong>in</strong>manl und die ungelt gesetzt<br />

s<strong>in</strong>d, weiher berger das tuot, es sey se<strong>in</strong> aigenlich guet oder hab es uff sich<br />

genommen, der oder dieselben legents a<strong>in</strong>est oder mer im jar an, die süllen<br />

e von 100 guld<strong>in</strong> besonders geben zuo ungelt a<strong>in</strong> jaur zwen guld<strong>in</strong>; wär<br />

aber (las a<strong>in</strong>er se<strong>in</strong> guot nit anlegt und still ligen lies, der geit nichts<br />

davon, alle die weil und es still ligt; alspald er es dann anlegt, so ist er<br />

la ungelt davon schuldig ze geben.<br />

8B (hr. tl. St. lv. p. lüS.


- 26 -<br />

riode <strong>des</strong> Kampfes konstatieren; mit. der Sicherung der <strong>in</strong>direkten<br />

Steuer ist wieder das Mißverhältnis zwischen Aktiven<br />

und Passiven <strong>in</strong>s Gleiche gebracht. Und wieder etwa<br />

nach e<strong>in</strong>em halben Jahrhundert macht sich die Notwendigkeit<br />

bemerkbar, der Stadt neue E<strong>in</strong>nahmequellen zu erschließen.<br />

Es s<strong>in</strong>d abermals neue <strong>in</strong>direkte Steuern, die der Stadt gewährt<br />

wer<strong>den</strong>; und zwar haben diese Abgaben genau dieselbe Gestalt<br />

wie um die Mitte <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts das Ungcld.<br />

1111 Jahre 1430 erhält nämlich die Stadt die Erlaubnis,<br />

zum Bau und <strong>zur</strong> Pflasterung der Straßen e<strong>in</strong>en Wagen- und<br />

Karrenzoll <strong>in</strong> und vor der Stadt zu erheben. 9) Laut E<strong>in</strong>trag<br />

von 1440 wird dieser Karrcnzoll erhoben wie e<strong>in</strong>st das<br />

To rungeld. am Haustet.t.ert or, am Wert.achbruggcrt or, am<br />

Gögg<strong>in</strong>gertor, bei der E<strong>in</strong>fuhr auf bela<strong>den</strong>e Wagen und Karren<br />

ohne Unterschied, hei der Ausfuhr auf gewisse Quanten<br />

(Stück, Zentner, Scheffel, Faß, Sack etc.) von Wolle, Frucht,<br />

Mehl, Nüssen, Fett, Öl, Obst, Erbsen, Wachs. Federn,<br />

Stricken, Glas, von Tischen, Kesseln, Metall, Ste<strong>in</strong>en, We<strong>in</strong>,<br />

Bier, Honig, Met, Brot, Käsen, Hefe etc.90)<br />

Wie wir aus diesen Angaben sehen, kommt der Unterschied<br />

zwischen <strong>Ungeld</strong> und städtischen Zöllen nicht nur durch<br />

die äußerliche Scheidung, die Art der Verleihung und zum<br />

Teil durch die Form der Erhebung, sondern auch durch die<br />

Art der Verwendung zum Ausdruck. <strong>Das</strong> <strong>Ungeld</strong> dient der<br />

Stadt <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie <strong>zur</strong> Deckung von Unkosten, die sie sich<br />

durch ihr Hervortreten als Staat zugezogen hat, während die<br />

verschie<strong>den</strong>en Zölle vorwiegend für Kommunalzwecke bestimmt<br />

s<strong>in</strong>d.91)<br />

§ 2. tT 1 M. Pfull<strong>in</strong>gen (Anmerk. 3, 24).<br />

Anlagen: 1. Bönnigbeim. II. Donanwörth,<br />

In Ulm gab es bereits 1231 e<strong>in</strong> [Jng(„ld, welches, wie<br />

Steuer und Zoll, zu <strong>den</strong> königlichen E<strong>in</strong>künften gehörte, sich<br />

an letzteren anschloß und besonders als Verkaufsabgabe hervortrat;<br />

<strong>in</strong> diesem Jahre wird <strong>den</strong> königlichen officiales et<br />

m<strong>in</strong>isiri <strong>in</strong> Eßl<strong>in</strong>gen, Überl<strong>in</strong>gen und Ulm verboten, von <strong>den</strong><br />

s) L ü n i g XIII, p. 100.<br />

so) Stdtb, p. 264. Diese Zölle bestehen neben de<strong>in</strong> <strong>Ungeld</strong>. cl r.<br />

Chr. V, p. 144, 155, 274.<br />

ei) Vgl. p. 21!, An <strong>in</strong>. 75.


- 27 -<br />

Höfen <strong>des</strong> Klosters Salem daselbst zu erheben aliquarn collett.arn<br />

vel precariarn vel aliquid norn<strong>in</strong>e collecte. Ferner sollen<br />

deren Insassen die Vergünstigung haben quod de omnibus rebus<br />

suis e<strong>in</strong>ptis vel venditis, niobilibus et immohilibus, <strong>in</strong><br />

omnibus (,nritatibus nostris nullum thelonetim <strong>den</strong>t vel quod<br />

vulgariter ilicitur umbgelt.1)<br />

Durch e<strong>in</strong> Privileg, welches Papst Innoce.nz auf Bitten<br />

und zu Gunsten der St.. Elisahethschwestcrn zu IJim aussteht,<br />

erfahren wir von e<strong>in</strong>er Besteuerung von We<strong>in</strong>, Frucht, Holz,<br />

Wolle, Ste<strong>in</strong>en und anderen Lehenshedürfnissen durch Kaufzölle<br />

(besonders auf We<strong>in</strong>), Weg- und Radzölle. 2) Dieses Privileg<br />

wird 1254 erneuert?) Da die Formen dieser Abgabe<br />

ganz <strong>den</strong>en <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s entsprechen, wie wir es <strong>in</strong> Augsburg<br />

kennen gelernt haben, 4) da ferner, wie wir sehen wer<strong>den</strong>, <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er Urkunde von 1255 <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s Erwähnung geschieht<br />

und im gleichen Jahre das für das Augsburger Spital erlassene<br />

päpstliche Privileg auch für Ulm ausgestellt, wird,) so<br />

ist, es zweifellos. (mli die Bitte der Elisabethschwestern um<br />

Privilegierung durch e<strong>in</strong>e bedeutende außeror<strong>den</strong>tliche Zollerhöhung,<br />

durch e<strong>in</strong> <strong>Ungeld</strong> auf die obengenannten Gegenstände<br />

veranlaßt wurde; die Veranlassung <strong>zur</strong> Erhebung dieser<br />

Abgabe ist sicherlich <strong>in</strong> der regen baulichen Tätigkeit. zu<br />

P r es s cli. p. 49 Nr. 3G, Die Wendung de. rebus mobilibus et<br />

immobilibus ist hier nicht von Bedeutung, sondern nur fornielhaft gebraucht;<br />

<strong>den</strong>n weder Zoll noch <strong>Ungeld</strong> können ihrer <strong>in</strong>nersten Natur nach de rebus<br />

immobilibus erhoben wor<strong>den</strong> se<strong>in</strong>. Ferner müssen wir bei Beurteilung der<br />

Urkunde berücksichtigen, daß sie die Verhältnisse zunächst von drei, <strong>in</strong><br />

zweiter L<strong>in</strong>ie von allen königlichen Städten im Auge hat; wir können daher<br />

zwar annehmen, laß <strong>in</strong> <strong>den</strong> drei Städten von hervorragender Bedeutung (las<br />

an <strong>den</strong> Kaufzoll anschließende Vngeld war, nicht aber, daß es dort. nur<br />

Kaufungeld gegeben habe, Denn dem Aussteller der Urkunde kam es natürlieb<br />

<strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie darauf an, diejenigen Formen <strong>des</strong> Lngelds hervorzuheben,<br />

bei <strong>den</strong>en unter <strong>den</strong> gegebenen Verhältnissen die Übertretung se<strong>in</strong>es Verboten<br />

am nächsten lag; auf E<strong>in</strong>zelheiten konnte er sich nicht e<strong>in</strong>lassen.<br />

2) . . . . ut de blado, v<strong>in</strong>o, lana, lignis, lapidibus et rebus aliis, quae<br />

aliquotiens pro usibus earum emere eas contigerit, nulli podagia, v<strong>in</strong>oagia,<br />

roagia, quae pro bus a seeularihus exiguntur, solvere teneantur. Presse 1 1,<br />

p. 8[ Nr. 05. V e es e n mey er erklärt roagium als Edzul1; podagium =<br />

pedagium oder = potagium. p. 152. dr. K a p. II p. 93, bes. A n <strong>in</strong>. 27.<br />

s Presse 11, p. 84 Nr. 69; p. 85 Nr. 70. <strong>Das</strong> gleiche Privileg erhält<br />

1254 das Kloster <strong>in</strong> Pfull<strong>in</strong>gen. Wirt U.-B. V, p 63 Nr. 1297.<br />

4) cl r. p. 14.<br />

i Pressel 1, p89 Nr. 72; vgl. § 1, Anm. 23


- 28 -<br />

EJirn 6) (Festungsbau) um diese Zeit und <strong>in</strong> der Belagerung<br />

von 1247 zu suchen.7)<br />

Um nun die Rechte der e<strong>in</strong>zelnen Gewalten an das IJngeld<br />

richtig zu verstehen, müssen wir daran <strong>den</strong>ken, daß wir<br />

bereits <strong>in</strong> die Zeil <strong>des</strong> Interregnums e<strong>in</strong>getreten s<strong>in</strong>d, daß <strong>in</strong><br />

Ulm also, wie <strong>in</strong> <strong>den</strong> übrigen königlichen Städten, der König<br />

<strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Eigenschaft. als Stadtherr und Ge<strong>in</strong>e<strong>in</strong>deherr jetzt <strong>in</strong><br />

jeder Beziehung durch die stadtherrlichen und geme<strong>in</strong>deherrlichen<br />

Beamten, die offic.iales et m<strong>in</strong>istri regis, ersetzt wird.<br />

Die stadtherrlichen und die geme<strong>in</strong>deherrl lehen Beamten s<strong>in</strong>d<br />

aber zum Teil auch Organe der Geme<strong>in</strong>de. Suchen wir uns<br />

nun die Stellung dieser Beamten <strong>zur</strong> Geme<strong>in</strong>de klar zu machen.<br />

Hierzu bietet uns die beste Gelegenheit der 1255 zwischen der<br />

Stadt und dem Reichsvogt geschlossene Vertrag .8)<br />

Hier treten besonders hervor der Vogt, der Ammann<br />

(m<strong>in</strong>ister civitatis) und die Geme<strong>in</strong>de. Vogt und A<strong>in</strong>mann<br />

stehen <strong>zur</strong> Stadt <strong>in</strong> staatsrechtlicher und <strong>in</strong> ge<strong>in</strong>e<strong>in</strong>dereehtlicher<br />

Beziehung.<br />

Die Urkunde beschäftigt sich zunächst mit ihrer Wirksamkeit<br />

als staatliche, und zwar als Geriehtsbea<strong>in</strong>te. Der<br />

Vogt. ist der zuständige Richter <strong>des</strong> Landgerichtssprengels,<br />

zu dem die Stadt gehört. Innerhalb dieses Gerichtsbezirkes<br />

nimmt die Stadt e<strong>in</strong>e hervorragende Stellung e<strong>in</strong>: sie ist e<strong>in</strong>e.<br />

der vier D<strong>in</strong>gstätten <strong>des</strong> dreimal daselbst jährlich abzuhalten<strong>den</strong><br />

Landgerichtes; die Stadtgeme<strong>in</strong>de bildet e<strong>in</strong>e eigene<br />

Stadt<strong>in</strong>undertschaft; ) außerdem stehen dem Ammann i <strong>in</strong><br />

Landgericht gewisse Rechte zu.'°) Dieses Landgericht ist jedoch<br />

der Geme<strong>in</strong>de gegenüber nicht mehr <strong>in</strong> allen Fällen kornpotent.<br />

<strong>Das</strong> für die Geme<strong>in</strong>de kompetente Gericht ist das<br />

Stadtgericht, <strong>des</strong>sen zuständiger Richter der Ammnamm ist .hi)<br />

6) LiUfler, p20.<br />

7) A. a. 0., p. 62.<br />

$) Pressel 1, p. 93 Nr. 73.<br />

9) efr. Schr5der. p. 552. c!r. § 1, Anm. 35.<br />

io) Er wohnt dem Landgericht bei und bezieht 1/3 der dort verhängten<br />

Bußen.<br />

11) Es ist scharf von dem Landgericht geschie<strong>den</strong> dadurch, daß alle<br />

Strafen, welche im Landgericht, auch <strong>in</strong> dem <strong>in</strong> der Stadt abzuhalten<strong>den</strong>,<br />

verhängt wer<strong>den</strong>, zu /s an <strong>den</strong> Vogt, zu /3 an <strong>den</strong> Ammann falkn, während<br />

im Stadtgericht alle Strafen zu 2/ (leni Ammann und nur zu 3 dem Vogt<br />

zustehen, auch dann, wenn ersterer nicht (lan Vorsitz führt.


- 29 -<br />

Se<strong>in</strong>e Befugnisse müssen bedeutend über die niedere (jerichts.barkeit<br />

h<strong>in</strong>ausgegangen se<strong>in</strong>, da es Fälle gibt, für die der Ammann<br />

nicht zuständig ist.; <strong>in</strong> diesen Fällen tritt der Vogt,<br />

welcher auch sonst gewisse Rechte de<strong>in</strong> gegenüber<br />

hat, an se<strong>in</strong>e Stelle) 2) Trotzdem ist dieses Stadterieht<br />

für die Geme<strong>in</strong>de noch nicht völlig an Stelle <strong>des</strong> Landgerichtes<br />

getreten, da e<strong>in</strong> Fall erwähnt wird, <strong>in</strong> dem auch der Vogt<br />

nur auf dem Landgericht urteilen kann.')<br />

Der Vogt übt, wie wir gesehen haben, der Stadt gegenüber<br />

die Grafenreehte aus, steht somit <strong>in</strong> öffentlich-rechtlicher<br />

Beziehung an Stelle <strong>des</strong> Königs») Der Vogt ist aber auch<br />

ziigleicli der Vertreter <strong>des</strong> Königs als Ge<strong>in</strong>endeherrn.') Auch<br />

der m<strong>in</strong>ister civitatis steht <strong>zur</strong> Stadt nicht, nur <strong>in</strong> öffentlichrechtlicher,<br />

sondern auch <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>derechtlicher Beziehung.<br />

Er ist Organ <strong>des</strong> Staates, Organ <strong>des</strong> Geme<strong>in</strong>deherrn und Organ<br />

der Geme<strong>in</strong>de.' 6) -<br />

iii de<strong>in</strong> von 1255 f<strong>in</strong>det, sich nun folgende Stelle,<br />

die für unsre Untersuchung von höchster Wichtigkeit ist:<br />

Confitemtir etiam, quod tertia pars v<strong>in</strong>i, medwiis et cerevisiae<br />

12) Der Ammann verhängt Geldstrafen und e<strong>in</strong>en Vorbann auf 6 Wochen<br />

2 Tage. Wo er nicht zuständig ist, entscheidet der Vogt oder se<strong>in</strong> Untervogt.<br />

Falls der Vogt <strong>in</strong> die Stadt kou,mt, darf er, aber nur persönlich, nicht<br />

durch se<strong>in</strong>en Untervogt, über die vorn Ammann noch nicht abgeurteilten<br />

Fälle richten und auch von ihm verhängte Strafen erlassen. Außerdem hat<br />

der Frevier auch <strong>in</strong> <strong>den</strong> dem Ammann zustehen<strong>den</strong> Fällen die Wahl, ob er<br />

vor ihm oder vor dem Vogt stehen will.<br />

is) In Fällen, wo über e<strong>in</strong>en Stadtbürger die endgültige proscriptio<br />

verhängt wird, geschieht dies durch <strong>den</strong> Vogt auf dem Landgericht.<br />

14) Schröder, p. 539.<br />

Ii) Der König Geme<strong>in</strong>deherr: civiom de Ulma, fidelium nostroru<strong>in</strong>;<br />

civitas nostra; Obereigentnrn an der Ahnende. Presse 1 1, p. 68 Nr. 52,<br />

p. 70 Nr. 74. v. B dow, Gern. p. 16. - Der Vogt Vertreter <strong>des</strong> Königs als<br />

Geme<strong>in</strong>deherrn: Er erhält e<strong>in</strong>en Teil der Baangelder; er setzt geme<strong>in</strong>sam<br />

mit Rat und Ammann die constitutiones pro bono pacis et honore civitatis<br />

fest, worunter ortspolizeiliche Vorschriften, wie das von Ammann, Rat und<br />

Geme<strong>in</strong>de erlassene Verbot <strong>des</strong> Waffentragens zu verstehen s<strong>in</strong>d. v. Below<br />

a. a. 0., p. 5.<br />

le) 1225 wird er geme<strong>in</strong>sam mit dem scultetus v. EB!. als m<strong>in</strong>ister<br />

regis (Presse 1 1, p. 45 Nr. 32), 1255 von der Geme<strong>in</strong>de als m. noster bezeichnet.<br />

1237 übt er e<strong>in</strong>en Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Pressel,<br />

p. 56 Nr. 41. 1296 trifft er geme<strong>in</strong>sam mit <strong>den</strong> consules und der universitas<br />

civiuui e<strong>in</strong>e Maßregel gegen das forum s<strong>in</strong>istrum. a. a. 0. p. 230 Nr. 194.<br />

dr. v. B e o ‚ Gern. p. 4. Vgl, auch die v o r li ergehen dc An <strong>in</strong>.


- 30 -<br />

<strong>in</strong> redditibus cedere debet eomiti, duae vere partes rn<strong>in</strong>istro<br />

eivitatis. Item ab antiqua statum est <strong>in</strong> nostra eivitate, ut,<br />

qui a fest.o 5. Michaelis ad festum S. Mart<strong>in</strong>i medone<strong>in</strong> decoxerit,<br />

pro banalihus solvet rn<strong>in</strong>istro nost.re civitatis duos solidos.<br />

nunistro vera clom<strong>in</strong>i comitis irnuni soli(Iurn Ulmensis<br />

monete. Confiteniur etiam. quod Sevel<strong>in</strong>genses et Eric.hstaiiienses<br />

<strong>in</strong> nostra civitate non dabunt. theloneum sive ungelt.<br />

Betrachten wir zunächst diese Abgaben <strong>in</strong> ihrem Verhältnis<br />

zu e<strong>in</strong>ander.<br />

Für die Beantwortung der Frage, was unter <strong>den</strong> reddit.us<br />

v<strong>in</strong>i. medonis et cerevisiae zu verstehen ist, haben wir<br />

zunächst drei Möglichkeiten. Es könnte der Zoll auf diese Getränke<br />

geme<strong>in</strong>t, se<strong>in</strong>; dann wäre es jedoch auffällig, daß gerade<br />

diese drei Gegenstände besonders hervorgehoben wer<strong>den</strong>;<br />

außerdem aber wäre die Art <strong>des</strong> Ausdrucks e<strong>in</strong>zig dastehend.<br />

Weiterh<strong>in</strong> wäre es <strong>den</strong>kbar, daß Bannabgaben darunter zu<br />

verstehen seien; es wird aber über <strong>den</strong> Methann weiter unten<br />

e<strong>in</strong>e besondere Bestimmung getroffen, die dann überflüssig<br />

wäre: je<strong>den</strong>falls ist vorn Met nitht ohne Grund zweimal<br />

die Pede. Wir s<strong>in</strong>d <strong>des</strong>halb darauf angewiesen, zunächst an<br />

das lTngeld zu <strong>den</strong>ken. Aber auch hier müssen wir uns über<br />

die verallgeme<strong>in</strong>ernde Form <strong>des</strong> Ausdrucks wundern; ferner<br />

wissen wir, daß durch (las llngeld noch mehr Gegenstände<br />

getroffen wur<strong>den</strong>, als diese drei Getränke. Wir wer<strong>den</strong> das<br />

richtige Verständnis für die Stelle gew<strong>in</strong>nen, wenn wir e<strong>in</strong>e<br />

Grön<strong>in</strong>ger Urkunde von 1316 heranziehen, wo der König der<br />

Stadt das <strong>Ungeld</strong> schenkt, theloneo tarnen, redditihus v<strong>in</strong>i et<br />

frunwnti, aliisriue ittrii)tiw, ibidern nohis et irnperio reservatis)7)<br />

Ferner wird sich <strong>in</strong> Tüb<strong>in</strong>gen zeigen, daß die <strong>den</strong> We<strong>in</strong>schank<br />

belasten<strong>den</strong> geme<strong>in</strong>deherrlichen Abgaben bei Auflegung e<strong>in</strong>es<br />

Urigelds <strong>zur</strong>iiektreI.en.) Dies vorausgenommen, sche<strong>in</strong>en die<br />

Stellen <strong>in</strong> unsrer Urkunde zunächst auf e<strong>in</strong>e Zeit Bezug zu<br />

nehmen, <strong>in</strong> der unter anderem e<strong>in</strong> rIrankImgeld bestand, während<br />

die übrigen Trankahgaberi <strong>bis</strong> auf e<strong>in</strong>en ger<strong>in</strong>gen Rest<br />

<strong>zur</strong>ückgetreten s<strong>in</strong>d. Der allgeme<strong>in</strong>e Ausdruck sche<strong>in</strong>t aber<br />

<strong>den</strong> Zweck zu haben, de<strong>in</strong> Vogt. wie dem A<strong>in</strong>mann für alle<br />

Zeiten ihren Anteil an <strong>den</strong> re(Iditus v<strong>in</strong>i, medonis et cerevisiae<br />

zu sichern, cl. h. auch dann, wenn ke<strong>in</strong> <strong>Ungeld</strong> htstiiil<br />

11 5. u. p. 84, ad An ci. 7. cfr birzu ii f j. 22, bes. An <strong>in</strong>. o.<br />

18) cir. 4. An m. 1.


- 31 -<br />

und <strong>in</strong>folge<strong>des</strong>sen die regelrechten Verpflichtungen wieder <strong>in</strong><br />

Kraft treten. Dies sche<strong>in</strong>t <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie der S<strong>in</strong>n der Stelle<br />

zu c<strong>in</strong>; möglich ist es immerh<strong>in</strong>. daß zu <strong>den</strong> genannten Abgaben<br />

auch der Zoll h<strong>in</strong>zugezogen wird, und daß, um etwaigen<br />

späteren Me<strong>in</strong>ungsverschie<strong>den</strong>heiten, die ja nach <strong>den</strong><br />

Bestimmungen der Gröii<strong>in</strong>ger Urkunde immerh<strong>in</strong> möglich wären,<br />

vorzubeugen, e<strong>in</strong> für allemal der Anteil der beideii königlichen<br />

Beamten <strong>in</strong> dieser 'Weise geregelt wurde. Zunächst<br />

jedoch ist die Bestimmung <strong>in</strong> Rücksicht auf '<strong>Ungeld</strong> und Banngeld<br />

getroffen.<br />

Wir müssen nun die Doppelstellung der bei<strong>den</strong> leamten<br />

betrachten, wenn wir ihre Rechtsansprüche all das <strong>Ungeld</strong><br />

<strong>in</strong> richtigem Maße würdigen wollen. Den dritten Teil<br />

der Banngelder bezieht der Vogt als Stellvertreter <strong>des</strong> Genie<strong>in</strong>deherrn,'<br />

9) die zwei Drittel dci' Ammann ebenfalls lediglieb<br />

als geme<strong>in</strong>deherrlicher ljeamter, nicht aber als Geme<strong>in</strong>deorgan.<br />

Se<strong>in</strong>en Teil am <strong>Ungeld</strong> bezieht der 'Vogt kraft ö1'fentliehen<br />

Rechts, der Ammann ebenfalls; während jedoch der<br />

Vogt se<strong>in</strong>en Teil lediglich als Vertreter de Lan<strong>des</strong>herrn und aus<br />

ke<strong>in</strong>em andern Rechtsgrund erhält, so liegen die Verhältnisse<br />

heim Ammann doch anders; <strong>den</strong>n da der Rat, das Repräsentationsorgan<br />

der (eme<strong>in</strong>de, 20) bei lJngeldbcfi'eiungen mitzuwirken<br />

hat., so dürfen wir annehmen, daß der Ammann se<strong>in</strong>en<br />

Anteil nicht für sich bezieht, sondern daß er verpflichtet ist,<br />

ihn im Interesse der Stadt zu verwen<strong>den</strong> ') und daß dciii<br />

Rat hierüber e<strong>in</strong> gewisses Konti'ollreeht zusteht; hierdurch<br />

tritt tatsiirhlich wieder se<strong>in</strong>e Stellung als Geme<strong>in</strong>deorgan <strong>in</strong><br />

<strong>den</strong> Vordergrund.<br />

Die Organe der öffentlichen Gewalt <strong>in</strong> Ulm waren königliche<br />

Beamte; da sie aber zugleich Organe <strong>des</strong> (ieme<strong>in</strong>deheri'n<br />

und der Geme<strong>in</strong>de waren und von <strong>den</strong> bei<strong>den</strong> Teilen, deren<br />

Interesse sie vertraten, lange Zeit nur die Geme<strong>in</strong>de vorhan<strong>den</strong><br />

war, so mußten sie naturgemäß auch da, wo sie öffentlichr(htliche<br />

Funktionen versahen. sich <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie als Go-<br />

19) v- B e 10W, Geme<strong>in</strong>de p. 19.<br />

20)A. a. 0., p. 84 ff.<br />

21) 'Wie der Burggraf von Straßburg. Zeumer, p. 94. <strong>Das</strong> Verhältnis<br />

der stadtherr1ieh-städtischen Beamten und der Stadt zu de<strong>in</strong><br />

wer<strong>den</strong> wir uns <strong>in</strong> jener Zeit im wesentlichen <strong>in</strong> der Art zu <strong>den</strong>ken haben,<br />

wie es <strong>in</strong> Anlage 1 zum Ausdruck kommt.


- 3 -<br />

me<strong>in</strong>deheamt e fühlen, deren Kompetenz eben nunmehr auch<br />

zum Teil öffentlich-rechtliche Funktionen <strong>in</strong> sich schloß. Se<br />

sche<strong>in</strong>t es <strong>den</strong>n, daß <strong>in</strong> Ulm nicht, wie <strong>in</strong> andern Städten,<br />

<strong>den</strong> stadt- bezw. geme<strong>in</strong>deherrlichen Organen eigene Geme<strong>in</strong>deorgane<br />

gegenübergestellt, wur<strong>den</strong>, die allmählich deren Funktionen<br />

an sich zogen, sondern daß erstere ohne ITsurpation<br />

seitens der Geme<strong>in</strong>de zu wahren Gemeiiideorgan(„n wur(len.<br />

Von diesem Gesichtspunkte aus müssen wir e<strong>in</strong>e sehr<br />

merkwürdige Urkunde von 1299 betrachten. <strong>in</strong> der (1w ilüfF'<br />

<strong>des</strong> Klosters Bebenhausen <strong>in</strong> Eßl<strong>in</strong>gen, Reutl<strong>in</strong>gen und IThn<br />

privilegiert, wer<strong>den</strong>. Schultheiß, Rat und Geme<strong>in</strong>de wer<strong>den</strong><br />

angewiesen: <strong>in</strong> st-Jura, precaria, theloneo sen quovis exactionis<br />

vel servitut.is genere ..et. aliis quihuscumque novis statut.is<br />

gravare vel molestare de<strong>in</strong>eeps nullatenus presu!nat.is,<br />

sed eos. tanqua.m coneives vestros et devot.os nostros et imperii<br />

frument.a, v<strong>in</strong>a et alias res suas quascumque vestra <strong>in</strong>nnicipia<br />

seu villas <strong>in</strong>troducere, eduee.re, ibidem deponere, yenilere<br />

et conservare ac etla<strong>in</strong> necessaria comparare s<strong>in</strong>e itnpeihment,o<br />

et recianiatione quorumhilet libere permittat.is.24)<br />

Die Befreiung geht zunächst auf die legitime Steuer hezw.<br />

Bede und auf <strong>den</strong> legitimen Zoll weiter s<strong>in</strong>d auch alle an-<br />

22) Die consules nennen sich „Ratmannen um! Richter. P r e esel 1,<br />

p. 257 Nr. 214. Der A<strong>in</strong>mann nennt sich abwechselnd Bürgermeister oder<br />

m<strong>in</strong>ister bezw. Ammann. A. ii. 0. 1. p. 304 Nr. 248; p. 308 Nr. 252; p. 309<br />

Nr. 253. „Ammann Richter und Bürger üben e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>derechtliche Randlung<br />

aus. A. a. 0. p. 164 Nr. 138. Später wird der m<strong>in</strong>ister aus de<strong>in</strong> Kreis.<br />

der Bürger gewählt und richtet mit <strong>den</strong> 12 Stadtrichtern auch über das Blut.<br />

Dieses ZwiilF-Richterkollegium hat jetzt die gerichtlichen Funktionen <strong>des</strong><br />

Vogtes übernommen. (Es richtet jetzt wie Früher der Vogt, über Vergehen.<br />

<strong>des</strong> Ammanns.) Debent etiam esse duodecim <strong>in</strong>dices iurati nee aliquis nisi hii<br />

duodecim sententiaiu aliqua<strong>in</strong> dicere debet. Sie haben demnach auch die alte<br />

Geme<strong>in</strong>degerichtsbarkeit, über Streit, Scheltworte, trockene Schläge. Streitigkeiten<br />

über Maß und Gewicht etc. P esse! 1, p. 230, Nr. 194.<br />

23 Vgl, Anm. 1.<br />

24) P reese! 1, p. 257 Nr. 214. -- E<strong>in</strong>e ganz ähnliche Urkunde f<strong>in</strong>det<br />

sich für Pfufl<strong>in</strong>gen (1275), wo die Verhältnisse ähnlich wie <strong>in</strong> IJ!m gelegen<br />

haben. cfr. An m. 3. Es heißt hier: Cuw. . . . <strong>in</strong>telleximus liom<strong>in</strong>es <strong>in</strong> P.<br />

1uaedam de novo statuta <strong>in</strong> non modicum vestrum praeiudicium et gravamen<br />

aeere praesumpser<strong>in</strong>t, nos vo<strong>bis</strong>.... concedi<strong>in</strong>us libertatem, ut ab eisdem<br />

CUUBt1(fltioflibfl3 aliisque similihus <strong>in</strong> futurum anetoritate regia exempta<br />

o<strong>in</strong>n<strong>in</strong>o ipsis non deheatis aliquatenus subiacere. Priv. K. Rudolfs für <strong>den</strong><br />

Or<strong>den</strong> der heil. Klara <strong>in</strong> P., 0 lafey 1, p. 140 Nr. 235. Es gilt demnaci<br />

im wesentlichen das im Fulgen<strong>den</strong> für Ulm Gesagte auch für l'full<strong>in</strong>gen,


- 33 -<br />

deren exactiones dieser Art verboten: durch das Wort a:liis<br />

wer<strong>den</strong> diese exactiones als nova statuta gekennzeichnet. <strong>Das</strong><br />

Kloster soll also frei se<strong>in</strong> e<strong>in</strong>mal von der legitimen l3ede und<br />

vom legitimen Zoll: ferner von neuen Statuten dieser und jeder<br />

anderen Art; das sed tanquani concive.s vestros könnte<br />

sieh nur auf die freie E<strong>in</strong>fuhr, Ausfuhr, Kauf- und Verkauf<br />

beziehen.<br />

Der Zoll, von dem die Bürger frei waren, nämlich der<br />

legitime Zoll, war jedoch damals gar nicht <strong>in</strong> der Hand der<br />

Stadf, sondern <strong>in</strong> der Hand e<strong>in</strong>es Edlen von Eichen. Von diesem<br />

mit dem Zoll belehnt, befreiten die Bürger Otto Rot,<br />

Luiprand Arlapus und Rudolf Gwärlich im gleichen Jahr das<br />

Kloster Bebenhausen gegen e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>malige Abf<strong>in</strong>dungssumme<br />

auf ewige Zeiten: de rebus suis universis ac s<strong>in</strong>gulis, quucumquo<br />

nom<strong>in</strong>e censeantur, per contra(-.t,us fori cuiusvis eInendo,<br />

ven<strong>den</strong>do, commutando seil alio quoeumque transiendi titulo<br />

alienatis, no<strong>bis</strong> . . . nullum dehent theloneum elargiri.21)<br />

Bei der genauen Umschreibung <strong>des</strong> Kaufzolles <strong>in</strong> dieser Urkunde<br />

wäre es auffällig, wenn <strong>des</strong> E<strong>in</strong>- bezw. Ausfuhrzolles<br />

trotz Bestehens e<strong>in</strong>es solchen nicht gedacht wäre; es muß<br />

demnach das teloneum <strong>in</strong> Ulm damals lediglich Marktzoll gewesen<br />

se<strong>in</strong>.<br />

Zu <strong>den</strong> nova statuta müssen also zum m<strong>in</strong><strong>des</strong>ten die<br />

Abgaben auf E<strong>in</strong>- irnd Ausfuhr besonders von We<strong>in</strong> und<br />

Frucht gerechnet wor<strong>den</strong> se<strong>in</strong>, die sicher nicht zu dem alten,<br />

legitimen Zoll gehörten. Diese Abgaben können aber weiter<br />

nichte gewesen se<strong>in</strong> als e<strong>in</strong> im Besitz der Stadt bef<strong>in</strong>dliches<br />

<strong>Ungeld</strong>. 13cm entspricht es auch, daß neben (1cm tanquam<br />

roncives vest.ros das devotos nostros ei imperii steht, welches<br />

offenbar da als Befreiungsgrund gelten soll, wo die Eigenschaft<br />

<strong>des</strong> civis nicht ausreicht. Mit diesem <strong>Ungeld</strong> ist e<strong>den</strong>fal<br />

Is der alte E<strong>in</strong>gangszoll verschmolzen. 26)<br />

Daß <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er königlichen Urkunde von 1299 e<strong>in</strong>e derartige<br />

<strong>in</strong>direkte Steuer nicht als „Ungel(l bezeichnet wird,<br />

darf uns nach <strong>den</strong> gelegentlich der Untersuchung über Augsburg<br />

gemachten Beobachtungen nicht wundern.27)<br />

25) Pressel 1, p. 261 Nr. 218.<br />

26) Der alte E<strong>in</strong>gangszoll war ja auch <strong>in</strong> Aug s b u r g wenig bedeutend.<br />

Vgl. auch p. 11 f., bes. An m. ad 27.<br />

27) Vgl. 11. 15.<br />

3


- 34 -<br />

Weiter ist von Abgaben auf das coniparare necessaria,<br />

sowie auf das vendere, conservare und deponere, besonders von<br />

We<strong>in</strong> und Frucht. die Rede.<br />

Was die Kaufabgabe betrifft, so hat sicherlich der Au s-<br />

steller der Urkunde hier auch <strong>den</strong> Zoll mit im Auge, <strong>in</strong>dem<br />

zum Teil für die Befolgung <strong>des</strong> Privilegs die städtischen Orgaiie,<br />

die ja e<strong>in</strong>e gewisse Kontrolle auch über die Zollerhebung<br />

Übten, mit verantwortlich gemacht wer<strong>den</strong> sollten: außerdem<br />

war damit auch für <strong>den</strong> Fall Vorsorge getroffen, daß die<br />

Stadt <strong>den</strong> Zoll selbst an sich brachte. Wir haben aber ke<strong>in</strong>en<br />

Grund zu zweifeln, daß <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie an e<strong>in</strong> städtisch gewor<strong>den</strong>es<br />

Kaufungeld auf We<strong>in</strong>. Frucht, und die nötigsten Lebensmittel<br />

gedacht ist.. da die Stadt nach Uliernahme <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s<br />

sicher nicht alle<strong>in</strong> Torungeld erhoben hat.28)<br />

Die Stadt besteuert jetzt aber auch <strong>den</strong> liegendeii Vorrat<br />

der uns als <strong>Ungeld</strong>artikel bekannten Gegenstände. Dies<br />

ist e<strong>in</strong>e ganz neue Ersche<strong>in</strong>ung. 29) Denn <strong>bis</strong>her war die e<strong>in</strong>zige<br />

durch die Stadt erhobene Besitzsteuer die <strong>zur</strong> Aufbr<strong>in</strong>gung<br />

der Stadtsteuer ) bestimmte Umlage auf unbewegliches<br />

Gut.. 11 ) Die neue Steuer wird merkwürdiger Weise zusarnme.n<br />

mit <strong>den</strong> <strong>in</strong>direkten Abgaben genannt., ohne daß doch e<strong>in</strong>e<br />

Beziehung auf die praecaria zu verkennen ist.<br />

Unsere Urkunde zeichnet sich aus durch große Unsicherheit<br />

<strong>des</strong> Ausdrucks. Der Aussteller ist sich offenbar<br />

noch ke<strong>in</strong>eswegs klar, wie die noch <strong>in</strong> der Entwi(-kelung stehen<strong>den</strong><br />

Abgaben zu nennen s<strong>in</strong>d. Wir könnten demnach aus<br />

der Urkunde selbst wenig gew<strong>in</strong>nen irnd sogar das <strong>bis</strong>her Gesagte<br />

wäre vielleicht gewagt. wenn nicht das Resultat dieser<br />

Entwicklung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Urkunde von 1314 vorläge, <strong>in</strong> welcher<br />

der Ammann, der rät alter und nuwer und allu du gema<strong>in</strong>d<br />

der burger ze Ulme e<strong>in</strong>erseits und Kloster Salem andrerseits<br />

sich ihre gegenseitigen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten verbriefen .32)<br />

) Vgl. p. 12 An m. 29. In Augsburg mußte natürlich der<br />

Charakter <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>e als e<strong>in</strong>er ursprünglich lan<strong>des</strong>herrlichen Abgabe mehr<br />

<strong>zur</strong> Geltung kommen.<br />

39) cfr. Augsburg tp 151f), <strong>des</strong>sen Verhiiltnisse. soweit wir sie kennen,<br />

<strong>in</strong> Ulm vollkommen entsprechen.<br />

30) Pressel r, II. 326 Nr<br />

si) A. a. 0. p. 202 Nr. 171<br />

32) A. a. C). p. 330 Nr. 26.


- 35 -<br />

Wir haben hier neben der alten Immobiliensteuer 35)<br />

e<strong>in</strong>e direkte Steuer auch auf fahren<strong>des</strong> Vermögen, die sichJedoch<br />

nicht auf alle Vermögensobjekte erstreckte. 34) Als steuerpflichtige<br />

Gegenstände wer<strong>den</strong> hervorgehoben We<strong>in</strong>, Salz und<br />

Eisen. An die Entrichtung dieser Steuer ist das Recht <strong>des</strong><br />

teilen Kaufes und Verkaufes geknüpft..<br />

Außerdem bef<strong>in</strong>det sich die Stadt im Besitz e<strong>in</strong>es Wegzolles,)<br />

der außer durch se<strong>in</strong>en Namen auch durch die Tatsache,<br />

daß die Klosterleute für e<strong>in</strong>e Strecke Wegs von dieser<br />

Abgabe befreit wer<strong>den</strong>, die außerhalb der Stadt liegt, 36) als<br />

e<strong>in</strong>e vorwiegend <strong>zur</strong> reparatio pontiurn et viarum bestimmte<br />

Leistung charakterisiert wird, hei der es weniger auf die E<strong>in</strong>fuhr<br />

als auf die Benutzung der Wege ankam, wenn auch die<br />

Erhebungsstätte an <strong>den</strong> Toren gewesen se<strong>in</strong> muß.<br />

Wir sehen hier die städtischen Abgaben, die vorher nur<br />

als nova statuta, exactiones vorhan<strong>den</strong> waren, zu wahren<br />

Steuern entwickelt. An Stelle <strong>des</strong> Wegungel<strong>des</strong> ist, wie <strong>in</strong><br />

Augsburg, e<strong>in</strong> lediglich für kommunale Zwecke bestimmter<br />

Wegzoll getreten.37)<br />

Die Abgabe auf das deponere, 'onservare, die früher als<br />

mit <strong>den</strong> <strong>in</strong>direkten Abgaben zusam<strong>in</strong>cngehiörig. gewissermaßen<br />

nur als e<strong>in</strong>e besondere Art der <strong>in</strong>direkten Besteuerung. betrachtet,<br />

wurde, ist jetzt, neben die Fmlage <strong>zur</strong> Stadtsi euer<br />

getreten. 'Trotzdem bewahrt sie noch <strong>in</strong>sofern di p Spuren<br />

ihres Ursprunges, als sie die notwendigsten Gebrauchs- und<br />

\erhrauchsgegenstände trifft mol nur auf Zeit erhoben wird.<br />

l)a wir <strong>in</strong> dieser Urkunde von e<strong>in</strong>er städtischen Abgabe auf<br />

Kaut und Verkauf nichts mehr hören, so ist es jetzt schon<br />

wahrsche<strong>in</strong>lich, (laß die neue Steuer auf e<strong>in</strong>e Umbildung der<br />

Kaufabgabe <strong>zur</strong>ückzuführen ist, zumal da der Begriff <strong>des</strong><br />

Kaufes e<strong>in</strong> sehr dehnbarer ist, und da die mannigfachen For-<br />

daz die. . herren ... von de<strong>in</strong> hase. und von der. . . hofrait<strong>in</strong><br />

1er stat noh <strong>den</strong> biirger<strong>in</strong> . . . geben sulen<br />

34) . . guoten, du gelegen sigen usserhalp der stur. Vgl. p. (i9 1.<br />

35) . . . wich zoll, der die gema<strong>in</strong>d ze Ulme angehoeret.<br />

36) . . . SWSI ....<strong>in</strong> gelt oder kornes wirt uf iren guoten ze Elch<strong>in</strong>gen<br />

ze Aslab<strong>in</strong>gen. . .. ze Hervels<strong>in</strong>gen, las selbe gelt und korn 801 <strong>in</strong> alles <strong>in</strong><br />

jr hus und hofrait<strong>in</strong> gan ane wic.hzoll. (Haus und Holraite liegt an der<br />

Pfeifl<strong>in</strong>ger Straße uzzerhalp der stat hie ze Ulme.)<br />

3 Denn anders ist die Torabgabe von 1294 nicht zu nennen, wenn<br />

sie offenbar auch anfangs nicht dauernd gewesen zu se<strong>in</strong> sche<strong>in</strong>t.


- 36 -<br />

men der Verkaufsbesteuerung, die <strong>in</strong>folge<strong>des</strong>sen möglich waren,<br />

<strong>in</strong> ihrer weiteren Ausbildung sich der direkten Steuer<br />

nähern mußten.) -<br />

Wie <strong>in</strong> Augsburg, so gab es auch <strong>in</strong> Ulm, nachdem das<br />

usurpierte <strong>Ungeld</strong> sich <strong>in</strong> der Hand der Stadt zu neuen, re<strong>in</strong><br />

städtischen Abgaben umgebildet hatte, <strong>bis</strong> <strong>zur</strong> Mitte <strong>des</strong> 14.<br />

Jahrhunderts ke<strong>in</strong> LTngeld mehr.<br />

Um die zweite Hälfte <strong>des</strong> 14. Jahrhunderts beg<strong>in</strong>nt nun<br />

<strong>in</strong> Ulm die zweite Befestigungsperiode)) Damit war die Notwendigkeit<br />

gegel)en. neue, größere E<strong>in</strong>nahmequellen zu schaffen.<br />

l)a der Festungsbau Reichsdienst war, so wurde er auch<br />

mit Reichsmitteln unterstützt, so durch Überlassung der<br />

Leistungen an die Kammer 1347, 1348 durch flberlassung der<br />

.Ju<strong>den</strong>schutzgelder .40)<br />

Als Übertragung e<strong>in</strong>es anderwärts ununterbrochen augeübten<br />

Rechtes an die Stadt. im Interesse <strong>des</strong> Reichsdienstes<br />

müssen wir auch das <strong>Ungeld</strong>privileg Kaiser Ludwigs TV. für<br />

Ulm aus dem Jahre 1346 betrachten. 41 ) Damals wurde iiämlich<br />

der Stadt Vollmacht gegeben, <strong>zur</strong> schnelleren Vollendung<br />

<strong>des</strong> VOfl ihr begonnenen großen und nutzbaren Baues auf<br />

6 Jahre e<strong>in</strong> [ngeld zu erheben mit de<strong>in</strong> und der Pflicht<br />

es jederzeit, spätestens nach Ablauf dieser 6 .Jahre, abzuschaffen.42)<br />

Bald <strong>in</strong><strong>des</strong> sollte sich zeigen, daß die Geme<strong>in</strong>de mit der<br />

Erlaubnis <strong>zur</strong> Erhebung e<strong>in</strong>es neuen <strong>Ungeld</strong>s statt e<strong>in</strong>es<br />

Rechts nur e<strong>in</strong>e lästige Pficht erneuert hatte.<br />

Karl IV. nämlich betrachtete dieses <strong>Ungeld</strong> als e<strong>in</strong>e<br />

de<strong>in</strong> Reich gebührende Abgabe, über die ihm das freie Ver-<br />

38 cfr. § 3, Anm. 14; § 4, Anm. 11; p. 66!., bes. Anm.6. 8. u. Kap. Il.<br />

ss) LofUer, p.38.<br />

40) PresBel II. p. 326 Nr. 326; p. 329 Nr. 330.<br />

41) C Fr. p. 22. Auch <strong>in</strong> Ulm lassen sich die ersten Spuren der Entwicklung<br />

<strong>zur</strong> re<strong>in</strong> lan<strong>des</strong>herrlichen Abgabe bereite <strong>in</strong> der Urkunde von<br />

1255 erkennen.<br />

42) Bühmer ei!. Ficker, Act. imp. sei. p. 551 Nr. 821: daz sie e<strong>in</strong><br />

ungelt <strong>in</strong> irer stat vordem, und ouch daz nach irer bescbai<strong>den</strong>heit ufsezzen<br />

und nemen süllen und mügen von h<strong>in</strong>an biz uf sand Jacobs tag, der schierst<br />

chumpt, und dar nach sechs gantz<strong>in</strong> iar, Und swenn die iar vergangen<br />

s<strong>in</strong>d, so sol daz ungelt gäntzlichen abs<strong>in</strong> und sahen fürbaz cha<strong>in</strong>s mer<br />

ufsetzzen oder nernen. War auch, daz sie ze rat wür<strong>den</strong>, daz sie daz ungell.<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> sechs iaren abiazzen und widerrufen wolten, daz miigen si mit unsern<br />

guten willen wol tun, swenn <strong>in</strong> ilaz fügt.


- 87 -<br />

fiigungsree.ht wie über die übrigen Reichse<strong>in</strong>künfte zustehe. 1347<br />

versetzte er das arnniami ampt., die stiure, die iu<strong>den</strong>, das un<br />

gelt. die zoelle und was daz rich ze Ulme iii der stat hat. um<br />

10() Mark Silber au Albrecht Sehiler von llohenrechberg und<br />

se<strong>in</strong>e Erben.13)<br />

Statt e<strong>in</strong> lan<strong>des</strong>herrliches Recht erworben zu haben,<br />

hatte also die Stadt sich selbst. e<strong>in</strong>e Leistung aufgela<strong>den</strong>, von<br />

der sie vorher befreit gewesen war. <strong>Das</strong> <strong>Ungeld</strong> ist somit<br />

unzweideutig als Reichsabgabe gekennzeichnet. Im S<strong>in</strong>ne <strong>des</strong><br />

Ludwig'scben Privilegs war der ungeldfreien Stadt auf Zeit<br />

die Ausübung e<strong>in</strong>es lan<strong>des</strong>herrlichen Hoheitsrechtes im Interesse<br />

<strong>des</strong> lan<strong>des</strong>herrlichen (1teichs-)1)ienstes auf Zeit, erlaubt<br />

wor<strong>den</strong>; die Bestimmung, daß nach Ablauf der 6 Jahre<br />

das <strong>Ungeld</strong> ab se<strong>in</strong> solle, war ebensosehr e<strong>in</strong>e Bestimmung zu<br />

Gunsten der städtischen Utigeldfreiheit als e<strong>in</strong>e Beschränkung<br />

ihres <strong>Ungeld</strong>recht.es. Karl IV. aber se<strong>in</strong>erseits beeilte sich,<br />

sobald erst diese Quelle wieder floß, se<strong>in</strong> Eigentumsrecht daran<br />

geltend zu machen.41)<br />

Uni derartigen Gefahren für die Zukunft aus de<strong>in</strong><br />

zu gehen, faßte man 1370 e<strong>in</strong>en Itatsbeschluß, ke<strong>in</strong> <strong>Ungeld</strong><br />

mehr zu erheben, <strong>bis</strong> der Kaiser oder e<strong>in</strong>er se<strong>in</strong>er Nachfolger<br />

der Stadt. das Recht neu verleihen werde. 4 ) 1373 wurde das<br />

rrracl,te)1 nach de<strong>in</strong> dem Ilngeld und anderen<br />

Nutzungen <strong>den</strong> Bürgern hei Strafe untersagt. 46) Auch diese<br />

letztere Bestimmung steht mit der Eigenschaft <strong>des</strong> tJngelds<br />

als Reichsabgabe <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang: <strong>den</strong>n, wie wir gesehen haben,<br />

ist die Verpachtung an e<strong>in</strong>en Bürger e<strong>in</strong> beliebter, weil bequerner<br />

Modus der Verwaltung <strong>in</strong>direkter stadtherrlicher Abgaben.47)<br />

43) Presse! 11, p. 307 Nr. 301<br />

44.,1 Verletzung von <strong>Ungeld</strong>privilegien beim Wechsel <strong>des</strong> Stadtherrn,<br />

. Aul. Il.<br />

Presse! 11, p. 699 Nr. 823.<br />

46) A. a. 0., p. 774 Nr. 934.<br />

ii c!r. § 1 Anm. 16; p. 33. - Vgl. die durch <strong>den</strong> Bischof von<br />

Speier 1342 erfolgte Verpachtung <strong>des</strong> lTngelds zu Bruchsal: Wir .... .eriehen<br />

daz wir hart angesehen kuntlichen nuetz und frumnien unser und unsers<br />

stifts und bau... . dem . . . . Metzel<strong>in</strong> suen, unserm burger ze B.... verlihen .<br />

uber 10 jar unser ungelt ze B. jerlichen timb 200 libr. halt.... . Zs. (ii . IJ.<br />

VIII, 1. 287 Nr. (.


38 -<br />

Anlage 1: Bönnigheim. Von großem Wert ist e<strong>in</strong>e Urkunde<br />

von Bönnigheim, die zwar aus dem Jahre 1452 stammt,<br />

jedoch dadurch <strong>in</strong>teressant ist, daß sie uns die Verhältnisse<br />

e<strong>in</strong>er noch ziemlich abhängigen Stadt vor Augen führt, <strong>in</strong> der<br />

das <strong>Ungeld</strong> - allerd<strong>in</strong>gs nicht <strong>in</strong>folge irgend e<strong>in</strong>es Rechtszwanges,<br />

sondern durch freie Bestimmung der Stadtherrschaft<br />

- <strong>den</strong> Charakter e<strong>in</strong>er stadtherrlichen, aber für städtische<br />

Zwecke bestimmten Steuer trägt.<br />

l)ie vier (lanerben der Stadt, welche <strong>in</strong> vier selbständige<br />

Ilerrschaftsgehiete geteilt war, vere<strong>in</strong>baren unter sich e<strong>in</strong>e<br />

Regelung der städtischen Verfassungsverhältnisse, besonders<br />

(110 Kompetenz der G emei ndebeam ten betreffend, mit dem<br />

\orhohalL daß sie und ihre Nachkommen die Bestimmungen<br />

jederzeit abändern dürfen))<br />

Von allen <strong>in</strong> der Urkunde genannten Beamten wissen<br />

wir nur betreffs der Bürgermeister sicher, daß sie von der<br />

Geme<strong>in</strong>de gewählt wur<strong>den</strong>; dementsprechend ist auch über<br />

ihre E<strong>in</strong>setzung ke<strong>in</strong>e Bestimmung getroffen. Daraus dürfen<br />

wir schließen, daß ke<strong>in</strong>er der herrschaftlichen Beamten, von<br />

deren \Vahl die Rüde ist • von der (1eme<strong>in</strong>de, sondern daß alle<br />

von der Herrschaft seihst e<strong>in</strong>gesetzt wur<strong>den</strong>, auch wo dies<br />

iikht. unzweideutig gesagt ist; unter <strong>den</strong> handeln<strong>den</strong> Personen<br />

ist stets, wie <strong>in</strong> § 1 ausdrücklich erklärt wird, die Herrschaft<br />

geme<strong>in</strong>t.')<br />

Jede Partei ernennt aus ihrem Gebiet e<strong>in</strong>en Bürger;<br />

diese vier haben je aus ihrem Stadtteil zwei Mi<strong>in</strong>ier zu hestimmen;<br />

diese zwölf Mann bil<strong>den</strong> das lebenslängliche Schöf -<br />

fenkollegium, das sich selbst aus dem Viertel <strong>des</strong> abgegangenen<br />

Schöffen ergänzt.<br />

Der Schult heiß wird jährlich ernannt; und zwar hat<br />

abwechselnd jeder der Ganerhen das Recht., ihn aus se<strong>in</strong>eut<br />

Viertel zu bestellen.".)<br />

Die G an erben setzen zusammen <strong>den</strong> Baumeister e<strong>in</strong>.<br />

dem alle E<strong>in</strong>wohner gehorsam se<strong>in</strong> sollen zu <strong>des</strong> slosses goschefften;<br />

4) im Ungehorsamsfall soll er das Recht haben, <strong>den</strong><br />

1) Gen gier, Cod. p.248, 249.<br />

2) Jgliche parthie sal . . . . geben und setzen<br />

3). . . . machen und setzen.<br />

4). . . umb was er gebudet, es sü zu dem buwe oder an der bestel1ung€<br />

zu dem siosse....


-<br />

Schuldigen <strong>bis</strong> zu 1 Pfund heller 'zu büßen, die dann zu dem<br />

Bau <strong>des</strong> Schlosses verwendet wer<strong>den</strong>.')<br />

Auch das <strong>Ungeld</strong> ist e<strong>in</strong>e herrschaftliche E<strong>in</strong>nahme;<br />

aber die (4anerben verpflichten sich, es zu Verteidigungsmitteln<br />

lediglich der Stadt zu verwen<strong>den</strong>; es verdient. Beachtung,<br />

daß das 1.Jngeld noch nicht. e<strong>in</strong>mal der Befestigung <strong>des</strong> Schlosses<br />

zu dienen hat; es sollen vielmehr die Stadtknechte, Turmhüter,<br />

Söldner und Schützen davon besoldet wer<strong>den</strong>; was übrig<br />

bleibt., erhält der Baiuneist.er, der es zu der Stadt Bau. ('Teschütz<br />

und Notdurft zu verwen<strong>den</strong> hat6)<br />

Die Aufsicht über die na...htliehe Sicherheit und die Bewachung<br />

der Stadt führt der Bürgermeister geme<strong>in</strong>sam mit<br />

de<strong>in</strong> Schultheißen. Die jährliche Abrechnung über E<strong>in</strong>nahmen<br />

und Ausgaben erfolgt vor e<strong>in</strong>er aus de<strong>in</strong> Baumeister, dem<br />

Schultheißen, je e<strong>in</strong>em Richter mol e<strong>in</strong>em Geme<strong>in</strong>demitglied<br />

aus jedem der vier Bezirke zusammengesetzten Kommission.<br />

Ferner wer<strong>den</strong> 200 Morgen Wal<strong>des</strong> ausgeschie<strong>den</strong>, die<br />

für unvorhergesehene Bedürfnisse all dienen sollen: die<br />

Erlaubnis zum Holzhauen geben Schultheiß. Baumeister und<br />

Bürgermeister.<br />

Der Schultheiß soll nur alle vier \Vocheii Gericht halten<br />

; wird er außerhalb dieser Zeit. <strong>in</strong> Anspruch genonimeir, so<br />

muß ihm dafür von der verlieren<strong>den</strong> Partei die umnne von<br />

5 Ii hl. entrichtet wer<strong>den</strong>.<br />

Schultheiß und Bürgermeister haben zu jeglicher Zeit<br />

das Recht, das Würfelspiel zu verbieten; die Buße von 2 ß<br />

für <strong>den</strong> tlbertreter steht. dem Schultheißen zu.<br />

Wir haben es hier mit, e<strong>in</strong>er abhängigen Geme<strong>in</strong>de zu<br />

tun, die sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em noch jungen Entwicklungsstadium bef<strong>in</strong>det.<br />

Die Herrschaft macht e<strong>in</strong> Ohereigent.uni an der Almende<br />

gelt(,.nd. Der herrschaftliche G eme<strong>in</strong>dev orsteher. der zugleich<br />

1? ichter im öffentlichen Gericht ist, fungiert noch neben dem von<br />

der Geme<strong>in</strong>de gewählten.') Er empfängt noch die Strafen für<br />

5) Hieraus geht hervor, daß er vorwiegend herrschaftlicher Beamter war.<br />

e) Item was von dem ungelde jerlich gefellet, davon soll man Ionen<br />

'1er stat knechten, thiirnhiitern, phortenern und schützen, und was überig<br />

ist, sol man dem buwmeyster verrechenen und entwirten; das sol dann der<br />

bnwnieister fürder wen<strong>den</strong> und keren an der stat buwe, geschütze, nutz und<br />

notturft.<br />

‚ Below, Geni. j). 110.


- 40 -<br />

Vergehen gegen das Verbot <strong>des</strong> Würfelspiels, wobei er als Geme<strong>in</strong>deorgan<br />

handelt.5)<br />

Die Geme<strong>in</strong>de wird außer durch die Bürgermeister noch<br />

durch e<strong>in</strong>en Teil <strong>des</strong> Schöffenkollegium unter H<strong>in</strong>zuziehung<br />

e<strong>in</strong>iger (+eme<strong>in</strong>demitglieder bei der Abrechnung über die städtischen<br />

E<strong>in</strong>nahmen und Ausgaben vertreten, das Schöffenkollegium<br />

hat, also wohl noch die Funktionen e<strong>in</strong>es Kommunalorgans<br />

versehen .9)<br />

Aber die Keime <strong>zur</strong> Bildung e<strong>in</strong>es besonderen Repräsentationsorganes<br />

der Geme<strong>in</strong>de, e<strong>in</strong>es Rates,to) s<strong>in</strong>d vorhan<strong>den</strong>;<br />

<strong>in</strong> der Ahrechnungsko<strong>in</strong>mission ist die Geme<strong>in</strong>de mit<br />

mehr Mitgliedern als die Herrschaft vertreten; zu <strong>den</strong> E<strong>in</strong>nahmen.<br />

deren Verwendung sie kontrollieren sollen, gehört<br />

natürlich auch das <strong>Ungeld</strong>. Ist es zwar auch herrse.haftliche<br />

Abgabe, die von e<strong>in</strong>em herrschaftlichen Beamten verwaltet<br />

wird, so wird doch die Verwaltung von der Geme<strong>in</strong>de kontrolliert,<br />

ist besondere Bestimmung getroffen, daß sie nur<br />

dem Bau und der Verteidigung der Stadt dienen darf. Die<br />

Sorge für die Verteidigung der Stadt teilten aber mit <strong>den</strong><br />

Schultheißen die Bürgermeister, wie sie auch bei allen ge- -<br />

me<strong>in</strong>derechtlichen Funktionen <strong>des</strong> ersteren mitwirken. -<br />

Ähnlich wie <strong>in</strong> Bönnigheim muß <strong>in</strong> rechtlicher Beziehung<br />

die Stellung der verschie<strong>den</strong>en Gewalten zu dem IJngeld während<br />

der ersten Hälfte <strong>des</strong> 1:3. Jahrhunderts gewesen se<strong>in</strong>,<br />

WCflfl man von de<strong>in</strong> absieht, daß hier e<strong>in</strong>e stadt.herrliche,<br />

vorn Stadtherrn frei zu verwen<strong>den</strong>de Abgabe vertragsmäßig<br />

<strong>zur</strong> Verteidigung der Stadt bestimmt wird, dort<br />

diese Abgabe derartigen Zwecken ihr <strong>Das</strong>e<strong>in</strong> und ihre Berechtigung<br />

verdankt. Dieser Unterschied ist scharf zu betonen:<br />

die Urkunde wäre nicht m<strong>in</strong>der wertvoll für <strong>den</strong> Zweck,<br />

um <strong>des</strong>sentwillen sie erwähnt wird, wenn statt <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s<br />

e<strong>in</strong>e andere stadtherrliche Abgabe <strong>in</strong> derselben Weise zu gleicher<br />

Verwendung bestimmt wor<strong>den</strong> wiire.'1)<br />

e) A. a. 0. p. 5.<br />

9) v. Below, a. a 0. p. 87.<br />

10) A. a. 0 i. 100.<br />

it Siehe unten K a p. II § 2. Dadurch, (laß die hier besprochene<br />

kunde <strong>in</strong> dem obengedachten S<strong>in</strong>ne wesentlich <strong>zur</strong> Illustration der Verhalt<br />

nisse <strong>des</strong> 13. Jhdts, <strong>in</strong> <strong>den</strong> kgl. Städten, besonders <strong>in</strong> Ulm, beitr.gt, sc.hicii<br />

es mir h<strong>in</strong>reichend gerechtfertigt, Bönnigheim <strong>in</strong> diesetii Zusammenhang zi


- 41 -<br />

Anlage II: l.)onauwörth)) Wie sehr das Ungeidrecht<br />

e<strong>in</strong>er Stadt ijc<strong>in</strong>i Wechsel <strong>des</strong> Stadtherrn gefährdet war, zeigt<br />

das Beispiel von Donauwörth. -<br />

Die Stadt, hatte vorn König die Berechtigung erhalten,<br />

e<strong>in</strong> Trankungeld zu erheben; sie sollte von jedem Eimer <strong>den</strong><br />

Gel<strong>des</strong>wert von 4 Maß e<strong>in</strong>ziehen und dies zum geme<strong>in</strong>en<br />

Nutzen der Stadt verwen<strong>den</strong>. Diese Erlaubnis soll <strong>bis</strong> zum<br />

Widerruf whren.2<br />

Aus e<strong>in</strong>er Urkunde von 1417 ) ergibt sich deutlich, daß<br />

es eben nur e<strong>in</strong> Privileg war, wenn die Stadt das lJngeld lediglich<br />

für sich selbst bezog, (laß die Abgabe aber im allgeme<strong>in</strong>en<br />

stadtherrlich war. Donauwörth war nämlich vom<br />

1eich an I3averii versetzt wor<strong>den</strong>, und zwar mit allen E<strong>in</strong>künften,<br />

unbeschadet jedoch se<strong>in</strong>er Privilegien. 4 ) Bald <strong>in</strong><strong>des</strong><br />

liefen Klagen von seiten der Bürgerschaft e<strong>in</strong>, daß der Herzog<br />

sich nicht an die Privilegien kehre; <strong>in</strong>folge<strong>des</strong>sen wer<strong>den</strong><br />

1417 die Privilegien nochmals vorn König konfirmiert, wobei<br />

(las <strong>Ungeld</strong> an erster Stelle steht. Sicherlich hatte der 11erzog.<br />

(.1cm die Stadt ‚ja mit allen Gefällen verpfändet war, auf<br />

die nach se<strong>in</strong>er Me<strong>in</strong>ung stadtherrliche E<strong>in</strong>nahme nicht verzichten<br />

wollen.<br />

1418 wird der Stadt ihr lJiigeldprivileg erneuert und<br />

h<strong>in</strong>zugefügt, (fall es unwiderruflich se<strong>in</strong> solle. 5) Nach e<strong>in</strong>er<br />

anderen Urkunde <strong>des</strong> gleichen Jahres war die Stadt, auch <strong>in</strong><br />

<strong>den</strong> Besitz der Zölle gekommen.') <strong>in</strong> der Folgezeit wer<strong>den</strong><br />

nun auf Grundlage der alten Abgaben immer wieder neue e<strong>in</strong>geri<br />

c htet bezw. die alten erhöht. 1422 wird das alte <strong>Ungeld</strong>privileg<br />

wieder auf 10 Jahre unwiderruflich und von da an<br />

wi(lerrufhch erneuert, und außerdem der Stadt e<strong>in</strong> Transit-<br />

behandeln, da der Unterschied zwischen Haus- und Reichsgut m. E. hierbei<br />

nicht <strong>in</strong> Betracht kommt.<br />

' Stadtherr und Geme<strong>in</strong>deherr ist <strong>in</strong> D. der König. Vgl. Gen g 1er,<br />

od. CCLXIII.<br />

2) Wir. . . . verleiehen <strong>in</strong> zu geme<strong>in</strong>em nuzen irer statt e<strong>in</strong> solch ungelt<br />

uni gitide, daß sie von jedem ayrner alles tr<strong>in</strong>ckhens vier tr<strong>in</strong>chhen sollen<br />

ne<strong>in</strong>men . . . untz an unser widerrueffen. L ü n i g XIII, p. 406 Nr. 6.<br />

Gengler. Cod. p. 813 Nr. 30. Vgl. p. 36!.<br />

Gengler. Cod. 1). 812 Nr. 23.<br />

r,i L ü n i g XIII, p. 409 Nr. 14.<br />

: A. a. 0. p. 410 Nr. ir.


- 42 -<br />

Pflasterzoll auf dieselbe Zeit gewährt.') 1434 wird das alte<br />

<strong>Ungeld</strong>privileg vorn König erneuert und erlaubt, die Abgabe<br />

von 2 Maß auf 8 Maß zu erhöhen.) Im Jahre 1465 wer<strong>den</strong><br />

als die irrt Besitz der Stadt bef<strong>in</strong>dlichen <strong>in</strong>direkten Steuern<br />

genannt das lJngeld, sowie Pfund-, Markt-. Pflaster- und<br />

Brückenzülle.9)<br />

§ 3. Eßl<strong>in</strong>gen. Schwä<strong>bis</strong>ch Hall (Anm. 39).<br />

Auch <strong>in</strong> Eßl<strong>in</strong>gen gab es bereits 1231 e<strong>in</strong> LTngeld, welches<br />

e<strong>in</strong>en ähnlichen Charakter trug wie das für diese Zeit<br />

<strong>in</strong> Ulm bezeugte.') Außer dieser Nachricht f<strong>in</strong>det sich noch<br />

e<strong>in</strong>e Urkunde von 1267, <strong>in</strong> welcher Koiirad<strong>in</strong> die E<strong>in</strong>ki<strong>in</strong>fte<br />

der Speirer Kirche aus e<strong>in</strong>er de<strong>in</strong> dortigen Stift gehörigem<br />

Kirche zu Eßl<strong>in</strong>gen von jeder unter de<strong>in</strong> Ungelcl begriffenen<br />

exactio auf We<strong>in</strong>, Frucht und andere Gegenstände<br />

befreit.')<br />

Diese bei<strong>den</strong> Urkun<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d die e<strong>in</strong>zigen, <strong>in</strong> <strong>den</strong>en während<br />

<strong>des</strong> 13. Jahrhunderts das <strong>Ungeld</strong> heim Namen genannt<br />

wird. Trotzdem f<strong>in</strong><strong>den</strong> sich <strong>in</strong> städtischen Urkun<strong>den</strong> dieses<br />

Jahrhunderts Abgaben erwähnt, die ohne Zweifel mit dem<br />

lTngeld i<strong>den</strong>tisch s<strong>in</strong>d, obgleich der Name rehlt. <strong>Das</strong> häufige<br />

Vorkommen <strong>des</strong> Familiennarnens ‚Ungelter" 3), <strong>des</strong>sen Entstehung<br />

e<strong>in</strong>e im 13. Jahrhundert häufig aufgelegte, im Volksmund<br />

<strong>den</strong> Namen <strong>Ungeld</strong> führende Abgabe voraussetzt. ih-<br />

1) Motivierung: Kriegsecha(len im Reichsdienst. <strong>Das</strong> Uugeld beträgt<br />

vom Eimer 2 Maß, der Pflasterzoll von e<strong>in</strong>em Wagen 4 Pf g., von e<strong>in</strong>em<br />

Karren 2 Pfg., von e<strong>in</strong>em R<strong>in</strong>d bzw. Pferd 1 Pfg., von e<strong>in</strong>em Schwe<strong>in</strong> bzw.<br />

Schaf 1 Heller, so dann die alle durch die statt zu Schwä<strong>bis</strong>chen Woerdt<br />

getriben oder gefiert wer<strong>den</strong>. Die Stadt soll die Abgabe zu pflastern geben<strong>den</strong><br />

und sonst <strong>in</strong> ihre und derselben stadt nutz keren und wen<strong>den</strong>. Lünig<br />

XIII, p. 415 Nr. 20. Vgl. p. 26; s. u. Anm. 9.<br />

8) L ü n i g XIII. p. 418 Nr. 24.<br />

A. a. 0. p. 421 Nr. 27<br />

') dr. § 2 Anm. 1.<br />

2) . . . . ut dc redditibus ecclesiae praedictae <strong>in</strong> Ezzel<strong>in</strong>gen capitulo<br />

ipsius ecclesiae Spirensis pert<strong>in</strong>entibus <strong>in</strong> v<strong>in</strong>o, frumento sen aliis rebus ei<strong>den</strong>i<br />

eceleie att<strong>in</strong>entibus nulla apud Ezzel<strong>in</strong>gen exactio, quae vulgariter ungelt<br />

dicitur, aliquatenus requiratur nee ipsi, Bi exactum quid fuerit, solvere teneantur.<br />

Wirt. U.-B. VI, p. 304 Nr. 1913.<br />

3) 1270: PfaU, p. 25 Nr. 109; 1277: a. a. C). p. 34 Nr. 139; 1307<br />

a. a. 0. p. 172 Nr. 385; 1314: a. a. 0. p. 198 Nr. 433; 1322: a. a. 0. p. 24<br />

Nr. 509. Die Beispiele lassen sich beliebig vermehren. dr. 1 Anm. 41


- 43 -<br />

ren Erhebung und Verwaltung schon damals wohl organisiert<br />

war, legt <strong>den</strong> Schluß nahe, daß das Fehlen <strong>des</strong> Namens lJngeld<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> städtischen Urkun<strong>den</strong> nicht zufällig ist..<br />

Die Art. der therlieferung zw<strong>in</strong>gt uns, zunächst die allgeme<strong>in</strong>en<br />

Steuerverhältnisse <strong>in</strong> Eßl<strong>in</strong>gen <strong>in</strong>s Auge zu fassen.<br />

Wie <strong>in</strong> Augsburg und Ulm, so war auch <strong>in</strong> Eßliuigeii<br />

die älteste von der Geme<strong>in</strong>de erhobene Steuer die Umlage <strong>zur</strong><br />

Stadtsteuer 4), die lediglich Immobiliarabgabe war.<br />

Gehen wir hei unserer Betrachtung von e<strong>in</strong>er Urkunde<br />

von 1274 aus, welche sche<strong>in</strong>bar de<strong>in</strong> Gesagten widerspricht.<br />

König Rudolf erlaubt hier der Stadt bei der Umlage<br />

der Stadtsteuer ..<strong>den</strong> von altersher üblichen Modus" beizubehalten.<br />

d. ii. „diejenigen und ihre fahrende Habe, welche<br />

von altersher hesteuert wor<strong>den</strong> seien", weiter heranzuziehen.<br />

Niemand solle es wagen hiergegen zu „rebe1lieren".)<br />

Die Urkunde macht aber ke<strong>in</strong>eswegs <strong>den</strong> E<strong>in</strong>druck. als<br />

ob dieser Modus der von altersher übliche gewesen sei: gerade<br />

die scharfe Betonung <strong>des</strong> aritiquitus und das Verbot, sieh<br />

gegen diese Art der Besteuerung zu sträuben, läßt, dcii Ver-<br />

(lacht aufkommen, man habe vielmehr e<strong>in</strong>e neue, nicht ohne<br />

Zwangsmaßregeln durchführbare Praxis als antiqua consuetudo<br />

durch königliche Urkunde sanktionieren wollen.<br />

Diesen Verdacht bestätigen <strong>den</strong>n auch die älteren, das<br />

Uesteuerungswesen regeln<strong>den</strong> Urkun<strong>den</strong>. Die Umlage <strong>zur</strong><br />

Reichssteuer tritt, uns nämlich dort lediglich als Immobilienabgabe<br />

entgegen. ,) Da, wie wir sehen wer<strong>den</strong>, auch später<br />

die Umlage <strong>in</strong> der alten Weise geregelt ersche<strong>in</strong>t., so müssen<br />

wir annehmen, die Stadt habe durch die Ausdehnung der Besteuerung<br />

auf die res e<strong>in</strong> für ihre eigenen Zwecke bestimmtes<br />

Plus erzielen wollen.<br />

So sche<strong>in</strong>t <strong>den</strong>n e<strong>in</strong>e Urkunde von 1277 darauf h<strong>in</strong>zudeuten,<br />

daß man bestrebt war, auch nicht für die Reichssteuer<br />

bestimmte Auflagen mit derselben <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung zu<br />

4I Zeumer, p.62.<br />

sculteto et universis civibus <strong>in</strong> E . . . . nt <strong>in</strong> positione contributionis<br />

seu sture vo<strong>bis</strong> imposite vel etiam imponende aiitiqnum modum et<br />

consuetuil<strong>in</strong>em <strong>in</strong> personis et rebus, que vo<strong>bis</strong>u<strong>in</strong> antiquitus consueverunt<br />

contribuere, observetis, volentes, ut nullus <strong>in</strong> contributione antique consuctud<strong>in</strong>i<br />

<strong>in</strong> talibus observate autleat rebellari. Wirt.t. U. - B. VI, 1).335<br />

Nr. 2455. Vgl. An gsb. p. 17f. Vgl. hierzu u. f. p. 32ff.<br />

6 Wirt. I . B. III. p. 30G. Nr. 811 V, p. 188 Nr. 1424.


- 44 -<br />

br<strong>in</strong>gen und dadurch zu legitimieren. Die <strong>zur</strong> Aufbr<strong>in</strong>gung<br />

der Reichssteuer bestimmte Umlage wird nämlich <strong>in</strong> dieser<br />

Urkunde, e<strong>in</strong>em Befreiungsprivileg, welches Schultheiß, iudi-<br />

Ces et consules und die i<strong>in</strong>iversit.as civium <strong>in</strong> Eßl<strong>in</strong>gen für<br />

Kloster St. Blasien ausstellen, als e<strong>in</strong>e Immobilienabgabe bezeichnet.<br />

Dort heißt es nämlich: 1106 imperiali majestate<br />

aliquantu]um constricti ultra solitum eisdem ahhati et conventui<br />

earundem do<strong>in</strong>orum stipell(liuIn seu stiuram, que vulgariter<br />

satnenschaz dicitur, <strong>in</strong>iposuimus ei taxatam qua<strong>in</strong>vis<br />

<strong>in</strong>vitis recel)imus ah eisdem. <strong>Das</strong> Kloster soll nun <strong>in</strong> Zukunft,<br />

gegen e<strong>in</strong>e jährliche Leistung von 4 Pfund von allen<br />

Abgaben, nicht mir von der Umlage, frei se<strong>in</strong>. Die Abgaben<br />

aber, die als <strong>in</strong> Zukunft nicht mehr zu leistende aufgezählt<br />

wer<strong>den</strong>, umfassen e<strong>in</strong>erseits außer der gewöhnlichen Umlage<br />

außeror<strong>den</strong>tliche Auflagen, andererseits ist der Wortlaut so<br />

gehalten, daß die gedachen Pflichten nicht als lediglich am<br />

1-lof selbst haftend ersche<strong>in</strong>en. Zunächst lautet die Befreiung<br />

auf das servitium, die tailia. stiura, exactia, lauter uns bekannte<br />

Ausdrücke für die Stadtsteuer; ferner aber wird gedacht<br />

der vexationes, que possent fieri vel (-juoqurnque ilonh<strong>in</strong>e<br />

censeantur, super dictis domihus et suis pert<strong>in</strong>entiis. 7 ) Für<br />

uns ist am wichtigsten die vexatio: über ihre Natur wissen<br />

wir zunächst nur, daß die Aussteller der Urkunde an e<strong>in</strong>e unregelmäßige<br />

und unrechtmäßige Auflage <strong>den</strong>ken da sie als<br />

die II äuser mit pert<strong>in</strong>entus belastend gedacht wird, und da<br />

der Ausdruck vexat<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>er der rür die direkte Umlage Übliehen<br />

ist,) so ist der weiteste Spielraum für ihre Natur gelassen.<br />

Ähnlich verhält es sich mit e<strong>in</strong>er Urkunde von 1281,<br />

<strong>in</strong> der Schultheiß. Richter und Rat mannen von Eßl<strong>in</strong>gen mit<br />

dem Kloster Saleni e<strong>in</strong> Abkommen über die Besteuerung se<strong>in</strong>er<br />

im Eßl<strong>in</strong>ger Gebiet helegenen Guter treffen. Zunächst wird<br />

der königlichen Exomptionsprivilegien gedacht und es ist hierbei<br />

naturgemäß nur die Rede von <strong>den</strong> possessiones . . <strong>in</strong><br />

nostra parochia exemptae ab omnibus servitiis per reges, von<br />

<strong>den</strong> possessiones servihiles, servitiis suhiectae. Auf e<strong>in</strong>e weitere<br />

Ausdehnung <strong>des</strong> Besteuerungsrechtes läßt dagegen die<br />

i i Pfau, p. 33 Nr. 138. Hierfür und ff. vgl. § 2 Anm. 24 mit<br />

An m. 32.<br />

Z e ii m er, p. 3, cir. p. 16, bes. A ii m. 45. 46.


- 45 -<br />

Stelle schließen, <strong>in</strong> der (las Verhältnis zu <strong>den</strong> städtischen Organen<br />

geregelt wird. Hier handelt es sich um die servitia et<br />

exactiones, quocumque nom<strong>in</strong>e censeantur, quae de <strong>in</strong>re vel<br />

facto sen consuetiid<strong>in</strong>e quacumque de causa ad cuiusdumque<br />

niandatum et quot.ienscumque nostrae civitatis imponentur<br />

possessionibus vel persOflis.')<br />

Auch hier ersche<strong>in</strong>t der Wortlaut absichtlich so gehallen,<br />

daß außer der regelmäßigen, auf dem Gute ruhen<strong>den</strong><br />

Steuerpflicht auch außeror<strong>den</strong>tliche Abgaben e<strong>in</strong>begriffen s<strong>in</strong>d,<br />

und zwar auch solche, die <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen als Person, nicht nur,<br />

soweit er Inhaber e<strong>in</strong>es liegen<strong>den</strong> Gutes ist, treffen.<br />

Noch deutlicher zeigt sich dies, wenn wir e<strong>in</strong>en ähnlichen,<br />

mit de<strong>in</strong> Kloster Bebenhausen durch die Stadt abgeschlossenen<br />

Vertrag mit. <strong>des</strong>sen 6 Jahre spitter erfolgter (herarbeitung<br />

vergleichen.10)<br />

In e<strong>in</strong>er Urkunde von 1282, welche von Schultheiß und<br />

Rat zu Eßl<strong>in</strong>gen ausgestellt ist, wird gegen e<strong>in</strong>e jährliche<br />

Abf<strong>in</strong>dungssumme de<strong>in</strong> Steuerfreiheit für se<strong>in</strong> liegen<strong>des</strong><br />

Vermögen oder für se<strong>in</strong>e Geldbezüge vorn liegen<strong>den</strong> Gut<br />

zugestan<strong>den</strong>, was bei<strong>des</strong> als gleichwertig betrachtet wird.<br />

de quihusdam possessionibus suis tam <strong>in</strong>fra muros civitatis<br />

nostrne quam extra <strong>in</strong> term<strong>in</strong>is nostris sive decima<br />

sit.is, sive s<strong>in</strong>t redditus sive alia bona quaecum(ue.)<br />

In e<strong>in</strong>er dem veränderten Besitzstand <strong>des</strong> Klosters<br />

Rechnung tragen<strong>den</strong> Neuausfertigung von 1288 f<strong>in</strong>det sich<br />

außer der Regelung der Immobiliensteuer e<strong>in</strong> vorher noch<br />

nicht vorhan<strong>den</strong>er Zusatz: Atten<strong>den</strong>durn <strong>in</strong>super est.. quod<br />

ulos, scultetus, consules et m,iversitas eivitatis praedietae<br />

t<strong>in</strong>animi consensu et hona voluntate praefatum rnonasterium<br />

ab omm onere exactionis seu vexationis, quorumque norn<strong>in</strong>e<br />

vel titulo ce.nseantur, <strong>in</strong> reims suis mobilihus et immobilibus<br />

preterquam praedictum est ahsolvi<strong>in</strong>us . . . Protestamur iiichilom<strong>in</strong>is<br />

saepedicturn monasteriu<strong>in</strong> (-lu<strong>in</strong> omnibus rebus suiis<br />

iiit.roducendis et educendis per ornnes vias et portas civitatis<br />

nost.rae nuili generi thellonn seu exactionis penitus subiaeere.<br />

Dieser Vergleich wird nun mit e<strong>in</strong>igen Abweichungen<br />

außer von Schultheiß und Richtern auch vorn Bürgermeister<br />

nücdimals im gleichen Jahr beurkundet. Hierbei wird die Be-<br />

9) Pfaff, p.52 Nr. 16fi.<br />

io A. a. 0. p. 61 Nr. 175.


- 46 -<br />

alimmung über <strong>den</strong> Zoll noch deutlicher ausgeführt. Es heißt<br />

hier; liceatque dietis religiosis, absque ornni theloneo, exact.ionis<br />

et serviutis onere v<strong>in</strong>a, frumenta aliasque res suas <strong>in</strong><br />

dictam civitatem nostram seu curiam suarn libere <strong>in</strong>troducere,<br />

educere. deponere, vendere necessariaque sibi quelibet comparare,<br />

v<strong>in</strong>a quoque sua Inote tahernario vel alio quocumque<br />

vendere seu prop<strong>in</strong>are pro sue libitu volunt.atis.<br />

Diese Bestimmung bezieht sich sicherlich nicht auf <strong>den</strong><br />

Reichszoll. l)enii der Reichszoll war vom Reich an e<strong>in</strong>zelne<br />

Bürger verpachtet, allerd<strong>in</strong>gs „mbeschadet der Rechte der<br />

Sta(it",' 1 ) die wohl dar<strong>in</strong> bestan<strong>den</strong> haben wer<strong>den</strong>, daß die<br />

Stadt e<strong>in</strong> gewisses Oheraufsichtsrecht, vielleicht auch das<br />

Recht, Zollbefreiungen zu erteilen, zustand. Man würde <strong>in</strong><br />

diesem Fall jedoch sicherlich nicht versäumt haben, sich auch<br />

der Zustimmung <strong>des</strong> Zollpächters zu vergewissern. Die nähere<br />

Ausführung gerade dieses Passus <strong>in</strong> der vorn Bürgermeister<br />

signierten Urkunde kennzeichnet die genannten Abgaben<br />

besonders als re<strong>in</strong> städtische Auflagen. So f<strong>in</strong>det sich<br />

auch e<strong>in</strong> im Jahre 1351 getroffener Entscheid <strong>des</strong> <strong>bis</strong>chöflichen<br />

Gerichtes zu Konstanz betreffend die Frage, oh sich die Befreiung<br />

von We<strong>in</strong>- und Getreidee<strong>in</strong>fuhr auf allen We<strong>in</strong> und<br />

alle Frucht ohne Ausnahme beziehen, sive ipsis obveniant<br />

<strong>in</strong>fra territorium seu deci<strong>in</strong>ani villac seu oppidi E. sive extra.<br />

oder ob nur befreit se<strong>in</strong> sollten quae <strong>in</strong>fra territorium seu dccimam<br />

<strong>in</strong> E. ereseunt seu eis obvenit<strong>in</strong>t. <strong>Das</strong> Gericht entscheidet,<br />

daß nach dem Privileg alle Frucht und aller We<strong>in</strong>,<br />

gleichviel woher er komme, frei se<strong>in</strong> solIe.12) Es ist unzweifelhaft,<br />

daß es sich hier um die Frage gehandelt hat, ob<br />

die Befreiung nur auf die Kommunalzölle gehe, welche durchaus<br />

richtige Ansieht wohl die Zollpächter vert.raten, oder ob<br />

sie auch auf <strong>den</strong> großen Zoll zu beziehen sei.<br />

Um nun auf unsere Urkunde von 1288 <strong>zur</strong>ückzukommen,<br />

so sagt sie uns genau, wor<strong>in</strong> die vexationes der früheren Pri-<br />

'ii Wirt. U.-B. I. 1)166 Nr.141; Pfaff, p21 Nr.92; 1L100 Nr. 232;<br />

p. 536 Nr. 1059; p. 556 Nr. 1101 ; p. 560 Nr. 1109; p. 1017 Nr. 1514; cfr. § 2<br />

p. 30 ff; p. 37. bes. An m. 47.<br />

12') p. 479 Nr.9(35. Es ist <strong>in</strong> der Urkunde nicht gesagt, daß<br />

dieser Streit zwischen Stadt und Kloster geherrscht haue, sondern es liiUi<br />

ganz allgeme<strong>in</strong>, i<strong>in</strong> i Icr I",r:' i. 1 I:t<br />

klar gewesen ist.


- 47 -<br />

vilegien bestan<strong>den</strong>: nämlich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em von <strong>den</strong> Stadt usurpierten<br />

Lngeld, welches, wie <strong>in</strong> Ulm. sich zu Kommunalzöllen<br />

e<strong>in</strong>erseits,'') zu e<strong>in</strong>er Abgabe auf das deponere der <strong>Ungeld</strong>gegenstände<br />

und somit <strong>zur</strong> direkten Molifliensteuer andererseits<br />

zu entwickeln im Begriff war.<br />

Flier<strong>in</strong>it steht auch die Tatsache <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang, daß die<br />

Bezeichnung der Abgaben als <strong>Ungeld</strong> offiziell vermie<strong>den</strong> wird,<br />

daß man sie vielmehr mit dem unbestrittenen Recht der Steuerumlage<br />

<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung zu br<strong>in</strong>gen sucht. -<br />

Wir s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Lage, von jetzt an die Geschichte aller<br />

<strong>in</strong> der von Bürgermeister und Rat ausgestellten Urkunde genannten<br />

Abgaben genau zu verfolgen. Wir haben Abgaben<br />

auf Kauf, Verkauf, Niederlage, E<strong>in</strong>- und Ausfuhr, die als theloneum<br />

und exactio - e<strong>in</strong> Ausdruck, der sowohl für direkte<br />

als auch für <strong>in</strong>direkte Steuern gebraucht wird - bezeichnet<br />

wer<strong>den</strong>. Unter <strong>den</strong> Kaufabgaben tritt besonders der We<strong>in</strong>verkauf<br />

<strong>in</strong>ore tahernario hervor.' 4) -<br />

Fassen wir zunächst die Abgaben auf E<strong>in</strong>- und Ausfuhr<br />

<strong>in</strong>s Auge. Sie L(stchell fort <strong>in</strong> der Gestalt von re<strong>in</strong> städtischen<br />

Zöllen.<br />

Dies ersehen wir aus e<strong>in</strong>em Privileg, welches die Stadt.<br />

Eßliugetn für Propst. 1 )ekaii und Kapitel <strong>des</strong> Dünnes zu Konstanz<br />

1327 aussteht. Es heilst hier u. a.: so haben wir die<br />

vorgenannten herren . . ze unsern hurgern genommen und<br />

eweelich emphangen und geben <strong>in</strong> allu du reht, die unser hurger<br />

habent, die <strong>in</strong> unser stat seshaft sud mit iren nuczen ir<br />

korn und iren w<strong>in</strong> ze verkoufende und zu verphendcrnde,<br />

schenkende und aune zol ze gebende und aiie allen andern<br />

scha<strong>den</strong>. Ihre Güter und Nutzen sollen geschirmt wer<strong>den</strong> als<br />

wir andern unsern burgerii tug<strong>in</strong> . . . Wir sun och von <strong>in</strong>,<br />

noch von ir pfleger, noch von ir husern, noch von jr w<strong>in</strong>e<br />

noch korn, noch von andern iren guoten noch von jr gelte<br />

enha<strong>in</strong>te sture, enha<strong>in</strong>en zol noch deha<strong>in</strong>e ander seezunge noch<br />

dienst vordern noch iemeri, sondern uns dafür mit e<strong>in</strong>er Abfiidungssum<strong>in</strong>e<br />

von 15 Pfund genügen lassen.') Die Konstanzer<br />

erhalten demnach offenbar zunächst, das Bürgerrecht,<br />

13 dr. Pfaff, p. 129 Nr. 297. Priv. d. Papstes Innocenz VIII f. d.<br />

August-Nonnen zu E. (1297), Befreiung v. vectigalia und telonsa.<br />

14'u cfr. 2, p. 35 f, bes. An m. 38.<br />

i Zs. G. 0. VIII, p. 24.


- 48 -<br />

sodann aber wer<strong>den</strong> sie ihrer Pflichten als Bürger gegen e<strong>in</strong>e<br />

gewisse Abf<strong>in</strong>dungssumme, entledigt. Unter <strong>den</strong> mit dem Bürgerrecht<br />

eo ipso erworbenen Rechten wird das Recht <strong>des</strong> zollfreien<br />

Verkaufs genannt; ebenso ist aber auch von e<strong>in</strong>er Zollfreiheit.<br />

die Rede, welche, wie die Freiheit von <strong>den</strong> übrigen<br />

bürgerlichen Lasten. erst durch die Abf<strong>in</strong>dungssumme erkauft<br />

wer<strong>den</strong> mußte; <strong>in</strong>dem dieser Zoll mit der seezunge i<strong>den</strong>tifiziert.<br />

wird, wird er als e<strong>in</strong>e zu bestimmtem Zweck erhobene, also<br />

.noch nicht ständig gedachte Abgabe charakterisiert.15)<br />

Aufs schärfste tritt uns hier der Unterschied entgegen<br />

zwischen dem re<strong>in</strong> städtischen Zoll, der vorwiegend e<strong>in</strong>e hürgerliehe<br />

Last war und zwischen dem Reiehszoll. von dem jeder<br />

Bürger frei war.'')<br />

Dazu stimmt auch e<strong>in</strong>e Urkunde voii 1309. <strong>in</strong> der He<strong>in</strong>rich<br />

VII. das Heil-Kreuz-Kloster zu Eßl<strong>in</strong>gcn von Steuern<br />

und Zöllen, pie ab aliis communiter non solvuntur, befreit.18)<br />

Diese städtischen Zölle sche<strong>in</strong>en Torzölle gewesen zu<br />

se<strong>in</strong>. Denn während nach e<strong>in</strong>er Urkunde von 144, <strong>in</strong> der der<br />

Empfänger gewisser, nach Eßl<strong>in</strong>gen zu liefernder E<strong>in</strong>künfte<br />

sich se<strong>in</strong>erseits <strong>zur</strong> Entrichtung <strong>des</strong> rIjrz(ilIs verpflichtet, die<br />

Zugehörigkeit dieser Abgabe zum städtischen Zoll nicht zweifellos<br />

gesichert ist, so wird doch durch e<strong>in</strong>e Urkunde von<br />

1360, wo gleichfalls der Torzoll geme<strong>in</strong>t seiii muß. jeder<br />

Zweifel beseitigt.. Hier verpflichtet, sich e<strong>in</strong> Efll<strong>in</strong>ger Bürger,<br />

für an ihn nach Eßh<strong>in</strong>geri zu führende Bezüge aus e<strong>in</strong>em Acker<br />

hei Kannstadt, <strong>den</strong> e<strong>in</strong> dortiger Bürger von ihm zuzu Leben<br />

besitzt, selbst <strong>den</strong> Zoll zu zahlen.' !') Wäre dieser E<strong>in</strong>gangszoll<br />

e<strong>in</strong> Teil <strong>des</strong> Reichszolles, so wären die e<strong>in</strong>em Bürger gehörigen<br />

Güter eo ipso hei der E<strong>in</strong>fuhr frei, könnte also die<br />

Frage der Zollpflicht gar nicht <strong>in</strong> Betracht kommen. -<br />

16) Nach K ui1 schild trug dieser städtische Zoll <strong>den</strong> Charakter e<strong>in</strong>es<br />

Brücken- und Pflastergelds. Es muß bei all der Verwirrung, die Knipschild<br />

bei Beurteilung der Urkunde angerichtet hat, doch anerkannt wer<strong>den</strong>, daß ihm<br />

der Unterschied zwischen Reichs- und Stadtzoll zu Bewußtse<strong>in</strong> gekommen ist<br />

17) hier ist die Zollbefreiung ohne Rücksicht auf <strong>den</strong> Zollpächter nicht<br />

zu verwundern. cfr. § 2, p. 33. Denn die Stadt hatte natürlich das<br />

Recht der Bürgerannahme, und mit de<strong>in</strong> trat man ohne weiteres<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> Genuß der Zot]freibeit. cfr. § 1, p. öff; § 4 ad. Anm. 18. E<strong>in</strong> E<strong>in</strong>griff<br />

<strong>in</strong> die Rechte <strong>des</strong> Zollpächters wäre aber die e<strong>in</strong>seitige Befreiung durch<br />

die Stadt ohne Erteilung <strong>des</strong> Vollbürgerrechtes.<br />

18) Pfaff, p. 178 Nr. 393.<br />

11) A. a. 0. 7 p. 391 Nr. 77; p. 429 Nr. 858.


- 49<br />

Noheii <strong>den</strong> stiidtischen Zöllen entwickelt sich die Abgabe<br />

auf das deponere zusammen mit. der Umlage <strong>zur</strong> eigen!liehen<br />

Vermögenssteuer. Wie der Ausdruck possessio servihulis<br />

besagt, ruhte die Abgabepflicht zunächst auf dem Hof<br />

oder besser gesagt auf demjenigen, der durch <strong>den</strong> Besitz <strong>des</strong><br />

Hofes e<strong>in</strong> Glied der Stadtmarkgenossenschaft war. 20) Maßgebend<br />

bleibt immer <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie der Gesichtspunkt, daß<br />

der Besitzer e<strong>in</strong>es liegen<strong>den</strong> Gutes e<strong>in</strong>e steuerpflichtige Person<br />

il.21) Notwendigerweise mußte aber sehr bald der Begriff<br />

<strong>des</strong> Vermögens <strong>in</strong> <strong>den</strong> Vordergrund treten, zunächst <strong>in</strong>sofern,<br />

als auch die aus liegendem Gut bezogene Gült besteuert<br />

wird. Weiter wird der Grundbesitz nach se<strong>in</strong>er Ausdehnung<br />

<strong>in</strong> verschie<strong>den</strong>er Höhe zum Beitrag <strong>zur</strong> Stadtsteuer<br />

herangezogen, 22 ) wobei man wohl davon ausg<strong>in</strong>g, daß der Besitzer<br />

mehrerer Güter oder e<strong>in</strong>es größeren Gutskomplexes damit<br />

mehrere uml agepflich tige Glieder der Steuergeme<strong>in</strong>de repräsentiere.<br />

Auf das Vermögen, die Steuerkraft <strong>des</strong> E<strong>in</strong>zelnen.<br />

se<strong>in</strong>e Pflicht, nach se<strong>in</strong>em besten Können beizutragen, wird<br />

immer größeres Gewicht gelegt; der Gesichtspunkt der bloßen<br />

Umlage auf die e<strong>in</strong>zelnen Markgenossen schw<strong>in</strong>det mehr und<br />

mehr. 23 ) Da dergestalt das Verhältnis zwischen Stadt und<br />

Steuerzahler allmählich <strong>in</strong> <strong>den</strong> Vordergrund trat, mußte bald<br />

23) Vgl. Urk. v. 1303, Pfaff, p. 159 Nr. 356: Ut sturarum sen contributionum<br />

<strong>in</strong>ipositionihus <strong>in</strong>ter vos et alios habentes possessiones apud vos<br />

nullus erroris srupulus aut dissensionis <strong>in</strong>ateria habeatur, concediuius<br />

nod haec possessiones, quae ab antiquo serviles fuerunt sen contribuerunt<br />

ad sturas vo<strong>bis</strong>cam, sitae <strong>in</strong> parochia E., exnnnc et <strong>in</strong>antea ad sturas contrihuant<br />

et eas vo<strong>bis</strong>cum eNpediant et persolvant.<br />

Vgl. Don au w ö r t h: die <strong>in</strong> irem marckhrechte und <strong>in</strong> ireni gepiete<br />

gesessen s<strong>in</strong>t und guett dar<strong>in</strong>ne haben und auch mit <strong>in</strong> ir waid und wazzer<br />

niezzen. Lilnig XIII, p. 406, Nr.7; a. a. 0. p.809Nr5:p,8ll Nr. 16; 1).813Nr.30.<br />

Vgl. B i b e r ach 1373: daß sye die gewonlich stiire, die sie jahrlich<br />

uns und dem reiche pflichtig und schuldig se<strong>in</strong> zu geben, fürbaß <strong>in</strong>er sullen<br />

uns gelten und bezalleu an guten hällern, alse von alter untz herkhommen<br />

ist... Auch sollen und mögen die vorgenanten von Biberach auf alle die<br />

gut, (Ile <strong>in</strong> der stat oder hie der stete zu Biberach <strong>in</strong>arkhe und gebiet gelegen<br />

se<strong>in</strong>. stüre und bethe sezen und die auch davon ne<strong>in</strong>men, die von alter bete<br />

und stüre geben haben oder die durch recht geben sollen. Gengler, Cod.<br />

p. 210 Nr 9.<br />

21' Pfaff, p. 94Nr. 240; p, 152 Nr.346; p. 166 Nr. 370; p. 178 Nr.400.<br />

22) A. a. 0.. p. 201 Nr. 438; Zs. (i. 0. VIII, 24.<br />

2*) . . . . die allermaiste an der stiur gebent und allerswarste hebent Ufl(l<br />

legent . . .. 14 a 11 p, 136 Nr. 315.<br />

4


50 -<br />

die Stadtsteuer mit <strong>den</strong> übrigen städtischen Ausgaben, die<br />

Umlage mit <strong>den</strong> städtischen E<strong>in</strong>künften e<strong>in</strong>e Stufe e<strong>in</strong>nehmen.<br />

Xaehde<strong>in</strong> die Abgabe auf das deponere mit der Umlage <strong>in</strong><br />

Verb<strong>in</strong>dung getreten war. war, wenn auch nicht. der Theorie<br />

nach, so doch praktisch, das Steuerverhältnis zwischen König<br />

1111(1 Geme<strong>in</strong>deglied völlig gelöst: Die possessio servihilis.<br />

welche durch Vermittlung der Geme<strong>in</strong>de an <strong>den</strong> König steuert,<br />

besteht nur noch <strong>in</strong> <strong>den</strong> königlichen Urkun<strong>den</strong>; <strong>in</strong> Wirklichkeit<br />

haben wir es jetzt zu tun mit dem Bürger, der an die Stadtkasse<br />

stüre und bt git von allem de<strong>in</strong> er h.t, und zwar Von<br />

alle<strong>in</strong> s<strong>in</strong>em guet, liegendem wie fahren( -lenl. 2 ) -<br />

\T011 <strong>den</strong> <strong>in</strong> der Urkunde von 1288 genannten Abgaben<br />

f<strong>in</strong><strong>den</strong> wir, wir <strong>in</strong> lJl<strong>in</strong>. die Steuern auf Kauf und Verkauf,<br />

unter <strong>den</strong>en der Verkauf <strong>des</strong> \\e<strong>in</strong>s more tabernario e<strong>in</strong>e hervorragende<br />

Stelle e<strong>in</strong>nahm, nicht mehr <strong>in</strong> dell 1 län<strong>den</strong> der<br />

Stadt, da sie aus <strong>den</strong> <strong>in</strong> der Untersuchung über Ulm angedeuteten,<br />

an späterer stelle <strong>des</strong> Näheren zu erörtern<strong>den</strong> Grün<strong>den</strong><br />

<strong>den</strong> aus dem Lager-TJngeld hervorgegangenen Abgaben,<br />

die ihnen ihr <strong>Das</strong>e<strong>in</strong> verdanken, Platz gemacht haben. Erhalten<br />

hat sich mir die Besteuerung <strong>des</strong> \V(,<strong>in</strong>verkaufs more<br />

tabernario; sie wird, wie aus dciii folgen<strong>den</strong> hervorgehen wird,<br />

vom König als, Uugeld seit Anfang <strong>des</strong> 14. Jahrhunderts<br />

kraft laiidcsherrliehe.n Rechtes zu freier Verfiigung <strong>in</strong> Anspruch<br />

ge.nomnirmi.)<br />

L'tliglieb als Reichsal.iga.be erweist sich das Lngel(l <strong>in</strong><br />

24) Pf,<br />

alf, p. 136 Nr. 315 Urk. v. 1303. Vgl. A ugsb. u. lim.<br />

25 Unser ke<strong>in</strong>en umstän<strong>den</strong> darf trotz ihrer Entstehung aus e<strong>in</strong>em auf<br />

<strong>den</strong> lagern<strong>den</strong> We<strong>in</strong> ausgedehnten Vngeld (er. §2, 1)..3;) 1., bes. A n m.38) die<br />

w<strong>in</strong>stiure mit e<strong>in</strong>er Kaufabgabe zusamtuengebracht wer<strong>den</strong>. Über die w<strong>in</strong>stiure<br />

heißt es <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>den</strong> We<strong>in</strong>verkauf regeln<strong>den</strong> Statut: Es soll ka<strong>in</strong> gast umb <strong>den</strong><br />

andern ka<strong>in</strong> w<strong>in</strong> kouffen, am macgte noch <strong>in</strong> <strong>den</strong> husern, er hab <strong>den</strong>n s<strong>in</strong><br />

w<strong>in</strong>stur geben von dem selbraetigen w<strong>in</strong>, als sit und gewonlich ist. Wenn<br />

er die w<strong>in</strong>stur git, so mag er und wer im dez hilfet <strong>den</strong> selbtaetigen w<strong>in</strong><br />

verkouffen als a<strong>in</strong> anderr burger. Weiher gast daz ocb uber fuere und s<strong>in</strong><br />

w<strong>in</strong> anders verkoufte <strong>den</strong>n als vorgeschriben stat, der soll ze pene von jedem<br />

bodern a<strong>in</strong> phunt haller an die muren geben. Pfaff. p. 462 Nr. 934. Es<br />

heißt ausdrücklich, (laß der Verkauf erst nach der Versteuerung stattf<strong>in</strong><strong>den</strong><br />

darf; der Vorrat, <strong>den</strong> der Gast besitzt, uuiuß erst versteuert se<strong>in</strong>, eh er verkauft<br />

wer<strong>den</strong> kann. Daß von der vorherigen Versteuerung der Verkaufsgegenstände<br />

für <strong>den</strong> eigentlich nicht steuerpflichtigen Nichtbürger das Recht<br />

<strong>des</strong> Verkaufs von Steuerobjekten abhängig gemacht wird, haben wir bereits<br />

beobachtet. Vgl. § 2. p. 35.


- 51 -<br />

e<strong>in</strong>er Urkunde He<strong>in</strong>richs VII., von 1311, <strong>in</strong> welcher er der<br />

Stadt Eßliiigen und <strong>den</strong> Klöstern Weil. Sirnau und St. Klara<br />

die Hälfte <strong>des</strong> ihm irnd dem Reiche gehörigen Tjngelds <strong>in</strong> Eßl<strong>in</strong>gen,<br />

das <strong>bis</strong>her dem Grafen Eberhard von Württemberg<br />

verpfändet war, wegen ihrer im Reichsdienst erlittenen Verluste<br />

und Unkosten auf die Dauer von 10 Jahren aiiweist.26)<br />

Man erkennt leicht, (laß hier Eül<strong>in</strong>geri <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Eigenschaft<br />

als Stadt üherhanpt nicht <strong>in</strong> Betracht kommt ' sondern, genau<br />

wie die drei Kliiter, lediglich als Glied <strong>des</strong> Reiches. de<strong>in</strong><br />

<strong>zur</strong> Unterstützung mi Kampf gegen e<strong>in</strong>en Reichsfe<strong>in</strong>d e<strong>in</strong><br />

Teil der Reichsahgahen überlassen wird. 27)<br />

Der gleiche Grund ersche<strong>in</strong>t <strong>in</strong> <strong>den</strong> Privilegien, welche<br />

der Stadt von <strong>den</strong> Gegenkönigen Friedrich und Ludwig 1315<br />

erteilt wer<strong>den</strong>. Friedrich überließ ihr verschie<strong>den</strong>e Reichse<strong>in</strong>künfte<br />

auf die Dauer von 12 Jahren, so die Steuer, das<br />

<strong>Ungeld</strong>, die E<strong>in</strong>künfte aus de<strong>in</strong> Reichszoll, das Schultheißenamt.<br />

2 ) während Ludwig IV. außer anderen Freiheiten, wie<br />

Steuerfreiheit während <strong>des</strong> Krieges mit Württemberg und 10<br />

.Jahre nachher nebst späterer Fixierung der Steuer auf 1000<br />

Pfund etc., ihr <strong>den</strong> Besitz <strong>des</strong> ihr angewiesenen Teils am TJ11geld<br />

für ewig bestätigt .")<br />

1:316 erfolgte ‚jedo(-,h die Sühne mit Württemberg,30)<br />

uiid, wie zu erwarten, wurde letzterem se<strong>in</strong> Recht an de<strong>in</strong><br />

Ut labores et epensas gravissimas, quibus propter guerram <strong>in</strong>otaiii<br />

per vos et alias eivitates nostras et imperii nobili vire Eberhardo comiti de<br />

Wirtenberc, <strong>in</strong>imico nostro public et imperii pacis et boni status partiu<strong>in</strong><br />

vestrarum ac reipublicac turbatori pluriurn estis praegravati, eo libentius et<br />

commod<strong>in</strong>s tolerare ipsamque guerraul tanto diutius et facilius contra praefatum<br />

comitem tenere possitis viriliter et constanter ... Aus dem gleichen Urund<br />

wird unter gleichem Datum die Zahlung von Ju<strong>den</strong>schul<strong>den</strong> und Z<strong>in</strong>s <strong>den</strong><br />

Eßl<strong>in</strong>gern auf 2 Jahre zu verschieben gestattet. PfaU, p. 181 Nr. 410;<br />

p. 182 Nr. 411.<br />

22) In Augsburg und Ulm wird 1360 und 1346 (las Hoheitsrecht<br />

selbst an die Stadt übertragen, während ihr hier nur der Genuß e<strong>in</strong>er kgl.<br />

Abgabe gestattet wird. Vgl. p. 20; p. 36. bes. An m. 42.<br />

2B. . u<strong>in</strong>be die dienst, die sie uns und de<strong>in</strong> riche getan haut und das<br />

sie <strong>des</strong>t bas jr scha<strong>den</strong> und ir arbait <strong>des</strong> selben dienstes ergetzet wer<strong>den</strong> ....<br />

wir... . geben <strong>in</strong>, .. an gemahlen nutz der stat du selben zwell jar das<br />

ungelt und unsern c<strong>in</strong>se us dem zol ze Essel<strong>in</strong>gen. F 1 a f 1, p. 205 Nr. 446.<br />

die groze chost, schauen und arhait, die sie an libe und an<br />

gute von unsern und <strong>des</strong> riches vien<strong>den</strong> kuentlich geli<strong>den</strong> hant . . . ; si suln<br />

auch jr ungelt han ewecliche an iren buwe. B ö Ii <strong>in</strong> er Acta, p. 483 Nr. 695.<br />

30 Pfaff. p. '21 fi) Nr.14.<br />

4*


52 -<br />

gel(l <strong>in</strong> Eßl<strong>in</strong>gen wieder zugesichert. Württemberg sollte<br />

jährlich die Hälfte <strong>des</strong> Eßl<strong>in</strong>ger TJngelds, sowie vom Zoll<br />

40 Pfund Heller erhalten; daran sollte Eßl<strong>in</strong>gen die Herrschaft<br />

von Württemberg, auch wenn nötig gegen <strong>den</strong> römischen<br />

König, schützen. Falls nun <strong>in</strong>nerhalb der nächsten 4 Jahre<br />

die Stadt selbst Schultheißenamt, Zoll und <strong>Ungeld</strong> e<strong>in</strong>löst., so<br />

soll der <strong>in</strong> dieser Zeit. von Württemberg genutzte Ertrag von<br />

der Pfandsumme abgehen; doch soll nur die Stadt, nicht. der<br />

König sich dieser .Vergünstigung erfreuen?')<br />

Im Jahre 1327 erfolgte die Lösung <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s durch<br />

die Stadt uni 1200 Pfund Heller, welche ihr von dem Kloster<br />

Salem vorgestreckt, wor<strong>den</strong> waren.32)<br />

Ilas <strong>Ungeld</strong> war so wieder <strong>in</strong> die Hand der Stadt gekommen.<br />

Aber diese Art der Erwerbung trägt e<strong>in</strong> ganz anderes<br />

Gepräge als die Erwerbung <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s im 13. Jahrhundert.<br />

Damals war weder die Abgabe völlig ausgebildet<br />

noch die Stadt nach außen so weit abgeschlossen, daß ihrer<br />

Natur nach e<strong>in</strong> bestimmtes Rechtsverhältnis möglich gewesen<br />

wäre. Es h<strong>in</strong>g damals mehr oder weniger von der zufälligen<br />

Lage der Umstände ab, ob das <strong>Ungeld</strong> städtische oder staatliche<br />

Abgabe war. Jetzt, haben wir 3 kontrahierende Parteien:<br />

<strong>den</strong> König als <strong>den</strong> ursprünglichen Eigentümer, <strong>den</strong><br />

Pfand<strong>in</strong>haber und die Stadt, welche die Abgabe durch E<strong>in</strong>lösung,<br />

also auf dem Wege <strong>des</strong> Rechtsgeschäftes, erwirbt.)<br />

Daß die Stellung <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s als Reichsabgabe auch<br />

durch die zeitweisen Verleihungen nicht bee<strong>in</strong>trächtigt wird,<br />

zeigt die Tatsache, (laß 1330 Ludwig IV. der Stadt die Erlaubnis<br />

gibt, auch die Reichssteuer <strong>in</strong> Kriegszeiten für sich<br />

zu verwendcii, und daß er ihr dieselbe im gleichen Jahr samt<br />

<strong>den</strong> übrigen Reichsnutzungen, wie <strong>den</strong> .Ju<strong>den</strong>, <strong>zur</strong> Ummauerung<br />

der Ohereßl<strong>in</strong>ger Vorstadt auf 5 Jahre überläßt.34)<br />

31) Swenne oucb dieselben burger von E. un(le nibt aiii kunig die vorgenanten<br />

schnitheissenampt, zoll und ungelte selbe losen wellent umbe daz<br />

geot daz sie Stant, <strong>in</strong> viere jardn <strong>den</strong> naesten die nu nach a<strong>in</strong>ander koment,<br />

so so) diu herschaft von W. swaz sie von diesem tage biz an <strong>den</strong> tac (Iez<br />

diu losunge geschiht., <strong>in</strong>re <strong>den</strong> lieren jaren. genossen hat von <strong>den</strong>selben<br />

scbiiltheissenampt., zol unde ungelt., abe siahen an dem hobetguote unde soln<br />

die burger der herschaft daz uberrig geben. Pf aH, p. 218 Nr. 485.<br />

82) A. a. 0. p. 287 Nr. 558.<br />

33) Vgl. Anm. 27. vgl. § 9.<br />

P f a 1 1. p. 290 Nr. 593 ; p. 291 Nr. 591 In dieser Zeit zeigt skh


- 53 -<br />

Trotz der Auslösung durch die Stadt verfügte aber der<br />

König nach wie vor frei über das <strong>Ungeld</strong>. Im Jahre 1351<br />

hat es sich <strong>zur</strong> hälfte pfandweise <strong>in</strong> der Hand der Grafen<br />

Eberhard und Ulrich von Württemberg befun<strong>den</strong>; <strong>den</strong>n die<br />

bei<strong>den</strong> versetzen es <strong>in</strong> diesem Jahre an e<strong>in</strong>en He<strong>in</strong>rich von<br />

\Vesterstetten auf e<strong>in</strong> Jahr mit. der Bestimmung, daß letzterer<br />

es <strong>in</strong>nerhalb dieses .Jahres verkaufen kann?') In der Folgezeit<br />

gel<strong>in</strong>gt es der Stadt., die Abgabe von Jahr zu Jahr <strong>in</strong><br />

Pacht, zu erhalten. So quittiert 1353 Ulrich von Württemberg<br />

der Stadt über 150 Pfund heller, die er für se<strong>in</strong>en Teil<br />

am ljngeld auf e<strong>in</strong> .Jahr erhalten hat, zu <strong>den</strong> früheren Bed<strong>in</strong>gungen.<br />

<strong>des</strong>g1eihen Eberhard und Ulrich 1354 über 290<br />

Pfund Heller. 1357 Ulrich über 145 Pfund Heller. 1358 Eberhard<br />

über 150 Pfund heller, 36) ferner Eberhard und Ulrich<br />

über 490 Prund Heller?'-)<br />

Dieses <strong>Ungeld</strong> war e<strong>in</strong>e Schankabgabe; das geht au<br />

e<strong>in</strong>er Urkunde Von 1358 hervor, <strong>in</strong> welcher Karl IV. der Stadt<br />

(münd erlaubte, e<strong>in</strong> We<strong>in</strong>ungeld nach Eßl<strong>in</strong>ger Muster zu erheben,<br />

<strong>in</strong>dem man nämlich die Maße verkle<strong>in</strong>erte, <strong>den</strong> alten<br />

Preis jedoch beibehielt und <strong>den</strong> durch die Maßm<strong>in</strong>derung erzielten<br />

Überschuß als <strong>Ungeld</strong> ablieferte, e<strong>in</strong> auch <strong>in</strong> anderen<br />

Städten nicht seltenes Verfahren, durch welches lediglich die<br />

konsumieren<strong>den</strong> Gäste, nicht aber die Wirte getroffen wur<strong>den</strong><br />

und welches <strong>des</strong>wegen sehr unpopulär war.35)<br />

Wiederum gelang es der Stadt, neben <strong>den</strong> übrigen an<br />

Württemberg verpfändeten Reichse<strong>in</strong>künften, nämlich 47 Pfund<br />

Helles' jährlich aus dem Zoll und dem Schultheißenamt, das<br />

halbe tngehd e<strong>in</strong>zulösen. Im Jahre 1360 wur<strong>den</strong> die genannten<br />

Abgaben an die Stadt, verpfändet, und zwar für so lange,<br />

<strong>bis</strong>der Aussteller Karl IV. oder e<strong>in</strong>er se<strong>in</strong>er Nachfolger sie für<br />

<strong>in</strong> Eßl<strong>in</strong>gen e<strong>in</strong> eifriges Bestreben, e<strong>in</strong>en Baufonds zu beschaffen. (1351 Ver<strong>in</strong>chtnis<br />

zum Mauerbau. A. a. 0. p. 470 Nr. 945; Strafen an die muren,<br />

wozu dr. §2 AnI. 1, p. 38!; vgl. Schmid. Pflzgr. p. 389.)<br />

35) Pfaff. p471 Nr. 947.<br />

A. a. 0., p. 507 Nr. 1005.<br />

87) A. a. 0.. p. 552 Nr. 1090.<br />

88)... . daz sie. . . die mazz zu dem we<strong>in</strong> gemynnern mugen <strong>in</strong> alte<br />

der weise, als die burger und die stat zu Essel<strong>in</strong>gen jr ungelt und mazz<br />

hal<strong>den</strong>. A. a. 0., p. 553 Nr. 1091; vgl. Zenmer, p. 92!.


- 54<br />

<strong>des</strong> Reiches Kammer wieder e<strong>in</strong>lösen wür<strong>den</strong>; e<strong>in</strong>e Auslösung<br />

von anderer Seite soll ausgeschlossen se<strong>in</strong>.»)<br />

Der Weg, auf dem die Stadt das lTngeld erwarb, ist genau<br />

derselbe wie der, auf de<strong>in</strong> sie <strong>in</strong> <strong>den</strong> Besitz <strong>des</strong> Reichszolles<br />

gelangte <strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahren 1360-92 brachte sie nämlich<br />

diesen Zoll, zu dem wohl die telonea, quae volgariter<br />

<strong>in</strong>argt.zoll riuncupantur, gehören, von <strong>den</strong>en Kloster [)enkendorf<br />

1359 königlicherseits befreit wird, nach und nach durch Kauf<br />

von <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen Eßl<strong>in</strong>ger Bürgern, die mit ihm belehnt waren,<br />

an sich.40)<br />

§ 4. 'Füb<strong>in</strong>gen.<br />

Über die <strong>Ungeld</strong>verhälliiisse <strong>in</strong> Tüb<strong>in</strong>gen erhalten wir<br />

vorzüglich Aufschluß durch die Urkun<strong>den</strong>, <strong>in</strong> welchen die<br />

Pfalzgrafen sich ihrer verschie<strong>den</strong>en Rechte <strong>in</strong> dieser Stadt<br />

entäußerten. en.<br />

Zunächst kommt hier <strong>in</strong> Betracht. e<strong>in</strong>e Urkunde <strong>des</strong><br />

Pfalzgrafen Gottfried von Tüb<strong>in</strong>gen, der von se<strong>in</strong>en Vettern,<br />

Pfalzgrafen Eberhard und Rudolf, <strong>den</strong> Scherern, 1294 Burg<br />

und Stadt käuflich erworben hatte und dadurch Stadtherr wie<br />

G enie<strong>in</strong>dehcrr gewor<strong>den</strong> war.')<br />

39) G 1 a 1 ey. p. 475 r. 351. Vgl. U rk. v. 1358, <strong>in</strong> der Karl 1V. der<br />

Stadt Eßl<strong>in</strong>gen mit Rücksicht auf geleistete und noch zu leistende Dienste<br />

verspricht, Vogtei, Schultheißenamt und <strong>Ungeld</strong> nebst Zubehör nicht höher<br />

versetzen zu wollen, als dies derzeit der Fall ist. Pfaff, p. 556 No. 1100.<br />

Verpfändung <strong>des</strong> Ungehls seitens <strong>des</strong> Königs an die Stadt selbst erfolgte <strong>in</strong><br />

Hall schon 1316. In e<strong>in</strong>er Urkunde dieses Jahres erhält die Stadt von<br />

Ludwig dem Bayern die ju<strong>den</strong>. . .. zölle, ungelt und schulthaizze ampt auf<br />

e<strong>in</strong> Jahr. K n 5 p 11er p. 51 Nr. 2. Dagegen dürfen wir, was hei dieser<br />

Gelegenheit erwähnt wer<strong>den</strong> möge, <strong>in</strong> der Vergünstigung, (laß die Bürger<br />

von Hall <strong>den</strong> zol, <strong>den</strong> wir <strong>in</strong> vormals gelazzen haben und geben ii brugge<br />

ze beztern, furbaz haben sillient und <strong>in</strong>nemen zu derselben ir bruggen als<br />

lange <strong>bis</strong> wir <strong>in</strong> <strong>den</strong> selben zol widerrufen, wohl nicht mit Knöpfler die<br />

Überlassung e<strong>in</strong>es öffentlichen Zolles, sondern nur die Erneuerung der Erlaubnis<br />

<strong>zur</strong> Erhebung e<strong>in</strong>es re<strong>in</strong> städtischen Brückenzolles sehen. A. a. 0.,<br />

p. 64 Nr. 27. Siehe unten Kap. Il. cfr. auch Anm. 7.<br />

40) Jäger. Magaz. V, p• 105, p. 108, p. 109. Pfaff, p. 569 Nr. 1127.<br />

dr. p. 46, bes. An m. 11. 5. ii. Kap. II, p. 91; 2 Anm. 18,<br />

1) Vgl. 8 eh m (lt, PIlzgr. p. 326 f.; p. 388 1, nebst cit. [Jrkk. Vgl. die<br />

Citate aus v. Below, (4em. <strong>in</strong> § 1 Anm. 18 etc.<br />

Kommunalorgan war das Richterkollegium, welches geme<strong>in</strong>sam mit dem<br />

Schnitheißen, dem Vorsteher der Stadt auf öffentlich-rechtlichem und geme<strong>in</strong>de-


-- -<br />

Er sah sieh 1295 genötigt, se<strong>in</strong>e F'rohnhöfe, We<strong>in</strong>berge<br />

dr. <strong>in</strong> und uni Tüb<strong>in</strong>gen an das Kloster Bebenhausen zu veräußern.<br />

Bei dieser Gelegenheit wurde de<strong>in</strong> Kloster erlaubt,<br />

e<strong>in</strong>en Ptleghof mit Garten und Zubehör it<strong>in</strong>erhaih der Stadtiiiauern<br />

zu haben, der verschie<strong>den</strong>e Freiheiten genießen sollte.<br />

Nur hierauf kann sieh die Zustimmung der Bürgerseliaft beziehen,<br />

'ion der iii der Urkunde die Rede ist<br />

rechtlichem Gebiet und mit der Geme<strong>in</strong>de handelt. Im Stadtrecht von 1388<br />

ist von e<strong>in</strong>em Rat nicht die Rede, während die Richter außer ihren öffentlichrechtlichen<br />

Funktionen e<strong>in</strong>e Art Polizeigeiiclitsharkeiu unabhängig vom<br />

Schultheißen üben und die Sorge für Maß. Gewicht. Gewerbe- und Lebensmittelpolizei<br />

haben. Demgegenüber kann es nicht <strong>in</strong>s Gewicht fallen, daß <strong>in</strong><br />

<strong>den</strong> Urkun<strong>den</strong> oft an Stelle '1er <strong>in</strong>dices die et<strong>in</strong>sules genannt wer<strong>den</strong>, daß<br />

133:3 sogar die rihter und der rät von Tuw<strong>in</strong>gen sich erwähnt f<strong>in</strong><strong>den</strong>. Es<br />

können nicht zwei verschie<strong>den</strong>e Kollegien bestan<strong>den</strong> haben aus oben angeführtem<br />

Grund sowohl wie <strong>des</strong>wegen, weit Richterkollegiurti und Rat <strong>in</strong><br />

gleichen Fällen sich als kompetent erweisen. Vgl. Urk. v. 1306 und I .T rk.<br />

v. 1295. Der Unterschied sche<strong>in</strong>t sich nur auf die verschie<strong>den</strong>en Funktionen<br />

zu beziehen, die e<strong>in</strong> und dasselbe Kollegium ausübt; möglich, daß man das<br />

vielleicht durch die <strong>in</strong> dem Stadtrecht erwähnten Geschworenen". welche<br />

speziell die Nahrungsmittel-Produktion überwachen, erweiterte Richterkollegium,<br />

soweit es Kommunalorgan war, nach dem Vorbild <strong>des</strong> Kommunalorgans<br />

anderer Städte, als Rat bezeichnete. cli, p. 32, ad. An <strong>in</strong>. 22.<br />

Tüb<strong>in</strong>gen zeigt sich <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>derechtlicher Beziehung alsabhängige<br />

Geme<strong>in</strong>de, <strong>in</strong> öffentlich-rechtlicher H<strong>in</strong>sicht weniger als eigenes Staatswesen,<br />

<strong>den</strong>n als besonderer staatlicher Gerichts- und Verwaltungssprengel. Schultheiß<br />

und Vogt wer<strong>den</strong> von dem Stadtherrn unabhängig von ' 1er Bürgerschaft frei<br />

ernannt. Die Stadt betreffende öffentlich-rechtliche wie geme<strong>in</strong>derechtliche<br />

Akte gehen <strong>in</strong> der Regel geme<strong>in</strong>sam vorn Grafen, vornSchultheißen und von<br />

der Geme<strong>in</strong>de aus. Verfassungsmäßig war demnach ke<strong>in</strong>e Grenze gesetzt,<br />

<strong>in</strong>wieweit die Stadt selbst Staat und <strong>in</strong>wieweit sie nur gesonderter staatlicher<br />

Verwaltungssprengel war. Es kaiii dies sehr auf die Zeitverhältnisse,<br />

die Persönlichkeit <strong>des</strong> jeweiligen Stadtherrn etc. an . 1335 erhält die Stadt<br />

z. B. <strong>in</strong>folge besonderer Umstände das Recht der freien Schultheißenwahl. 3. u.<br />

Es ist demnach pr<strong>in</strong>zipiell jede Steuer e<strong>in</strong>e lan<strong>des</strong>herrliche, auch wenn<br />

sie au städtischen Zwecken verwendet wird. Wenn wir <strong>in</strong> unserem S<strong>in</strong>n<br />

von lan<strong>des</strong>herrlicher und von städtischer Steuer reiten, so müssen wir <strong>den</strong><br />

t lnterschie,l dah<strong>in</strong> fassen, daß wir uns fragen. oh die betr. Abgabe vorn<br />

Lan<strong>des</strong>herrn lediglich kraft <strong>des</strong> Vollbesitzes der lan<strong>des</strong>herrlichen Rechte<br />

erhoben wurde oder ob sie alle<strong>in</strong> im Interesse <strong>des</strong> Verwaltungsbezirkes, der<br />

mit iler Stadt Tüb<strong>in</strong>gen i<strong>den</strong>tisch war, verwendet wer<strong>den</strong> sollte und tatsächlich<br />

verwendet wurde.<br />

2) Schmidt, Pßzgr, U.-B. p. 98 Nr. 93. Die Zustimmung 1er Bürger<br />

bezieht sieh nicht, wie Schmidt, me<strong>in</strong>t, auch auf <strong>den</strong> Verkauf der Frohnhöfe;<br />

<strong>den</strong>n im Text ist die Zustimmung der Geme<strong>in</strong>de als speziell auf diesen Passus


- 56 -<br />

Weiter kommt für uns <strong>in</strong> Betracht e<strong>in</strong> zweiter Vertrag,')<br />

der vom Pfalzgrafen Gottfried 1. mit, Bebenhausen 1302 abgeschlossen<br />

wurde, nachdem ihm dieses Kloster das 1301<br />

käuflich erworbene Tüb<strong>in</strong>gen. Stadt und Schloß, aus freien<br />

Stücken <strong>zur</strong>ückgegeben hatte.4)<br />

Nachdem der Graf das zwischen 1302 und 1304 von<br />

neuem versetzte Tüb<strong>in</strong>gen 5) mit Hilfe der Stadt Eßl<strong>in</strong>gen<br />

wieder <strong>in</strong> se<strong>in</strong>e Hand gebracht hatte,) wurde das E<strong>in</strong>kommen<br />

von der Stadt durch die Grafen Götz und Wilhelm für<br />

(las Zugeld und die Morgengabe ihrer Mutter an die letztere<br />

versetzt, wobei Graf Ulrich von Württemberg Garantie<br />

leistete. 7)<br />

Als daher 1335 <strong>den</strong> Bürgern von Tüb<strong>in</strong>gen für die Obernahme<br />

der Schul<strong>den</strong> <strong>des</strong> Pfalzgrafen auf 9 Jahre Nutzeii und<br />

E<strong>in</strong>kommen der Stadt bewilligt wor<strong>den</strong> war, wur<strong>den</strong> für die<br />

Mutter und Schwester <strong>des</strong> Grafen verschie<strong>den</strong>e Rechte reserviert.8)<br />

Neben der hierzugehörigen Urkunde ist noch von Wichtigkeit<br />

e<strong>in</strong> Vertrag zwischen dem Grafen Ulrich von Württemberg<br />

und Bebeiiliausen )' der nach Verkauf der Stadt an<br />

ersteren durch <strong>den</strong> Pfalzgrafen Götz )) 1343 geschlossen<br />

wurde.<br />

Da all diesen Verträgen der von 1295 zu Grunde liegt,<br />

so hißt sich au., Äriderungett <strong>des</strong> Textes <strong>in</strong> <strong>den</strong> späteren Fassungen<br />

die Entwickelung der verschie<strong>den</strong>en Abgaben deutlich<br />

erkennen. Wir lassen <strong>des</strong>halb hier zunächst die uns <strong>in</strong>teres-<br />

bezüglich bezeichnet. dr. Pflzgr. p. 328. S. u. Dagegen spricht auch nicht<br />

die Tatsache, daß 1296 der Verkauf <strong>des</strong> Weilern Hagenloch (U.-B. p. 101<br />

Nr. 94) von der Stadt bekräftigt wird, Die Worte: Wir. .. schulthai.<br />

die rät und gema<strong>in</strong>de ze Tuw<strong>in</strong>gen mit dem anhencken unsern <strong>in</strong>sigels bestättigen<br />

und bekreftigen allü vorgeschrihen d<strong>in</strong>g wan sy mit unserm wissen<br />

und gunst beschehen sigend, haben offenbar nur die Bedeutung e<strong>in</strong>er Signierung<br />

wobei es selbstverständlich war, daß der Unterzeichnete mit dem vorgenommenen<br />

Akt e<strong>in</strong>verstan<strong>den</strong> war.<br />

3) Schdt, Pflzgr. U.-B., p. 107 1r. 100.<br />

4) A. a. 0., p. 106 Nr. 98, 99.<br />

5) 8 c h i d t, Pflzgr., p 317.<br />

e) A. a. 0, p. 320.<br />

1) U.-B., p. 139 Nr. 12.,5.<br />

8) A. a. 0.. p. 140 Nr. 126.<br />

s Sattler, Grfn. 1, p. 121 Nr. 102.<br />

lo) P 11 z g r., p. 138,


- 57 -<br />

ieren<strong>den</strong> Bestimmungen nach der Fassung von 1295. nach<br />

dci' von 1302 und nach e<strong>in</strong>em vidimus der letzteren aus dem<br />

Jahre 1342 folgen, wozu wir noch <strong>den</strong> Vertrag von 1343 fügen:<br />

1. Vertrag von 1295. Quod <strong>in</strong>quarn domicilium curn<br />

ui • att<strong>in</strong>enciis antedictis de eonsensu et voluiitate unani<strong>in</strong>i<br />

universitat .is civium villae riostrae Tuw<strong>in</strong>gen praenotatae,<br />

tanto e<strong>in</strong>unitatis privilegio rum eisdem religiosis seu alia<br />

persona praetacta ru<strong>in</strong> sua familia ipsum <strong>in</strong>habitantihus, Iihertavirnus<br />

ac praesenti pag<strong>in</strong>a liberta<strong>in</strong>us. ut ab omni stiura,<br />

exactione. imitiere, excursione, vigilia omnique serritio prorsus<br />

<strong>in</strong> perpetuum sit immune, et ut liceat ipsis religiosis sett<br />

cuicumquc <strong>in</strong>cohte, <strong>in</strong>ka saepta praedicta <strong>in</strong>dut.ria<strong>in</strong> seu art<br />

i ficium q uodlibet exercere, v<strong>in</strong>um, frumentum et quakuniquc<br />

vertibilia s<strong>in</strong>e quovis teloneo vel munere <strong>in</strong>ducere, educere ac<br />

<strong>in</strong> eodem domicilio deponere, emere, vendere, ac omnia alia<br />

farere, quae ipsi monasterio utilia videhuntur; salva no<strong>bis</strong><br />

tarnen ungelta de v<strong>in</strong>o more tahernario vendito, cum a civibus<br />

jnibi com<strong>in</strong>unit.er dari solet.<br />

II. Vertrag von 1302. Quas ruansiones rum omnibus<br />

suis aedificiis ('ongruis atque saeptis et rum omnibus hospitibus<br />

et corum familia et eorundem hospituni semper <strong>in</strong> posterum<br />

suc(„esisoi-e g rum ipsorurn familia easdem mansiones <strong>in</strong>hahitantibus<br />

assu<strong>in</strong>endis de ipso oppido vel alios ubicumque<br />

dunitaxat qui se ac sua contuler<strong>in</strong>t monasterio tam eficac.iter<br />

Ii1)ertamus. ut ii<strong>den</strong>i religiosi, eaedem <strong>in</strong>ansiones, hospites et<br />

.uccessores. nt est dictum, ab omni stiura, praeangaria, servitute,<br />

exac.t.io<strong>in</strong>'. <strong>in</strong>unere, exeursione, vigilia contributione<br />

et a quovis scivili onere s<strong>in</strong>t liberi et immunes; et tit liceat<br />

ipsis religiosis seu cuicufliquc ipsoluIll iflCOlftC <strong>in</strong>ka saepta<br />

praedict.a <strong>in</strong>dustria<strong>in</strong> seu artifie.iu<strong>in</strong> quodhbet exercere, v<strong>in</strong>um,<br />

frurnentum s<strong>in</strong>e te1oni auf pedagii sive veetigalis solutione<br />

<strong>in</strong>troduceie. deponere, educere et universalitei' tam <strong>in</strong> ipsis<br />

<strong>in</strong>ansioiiihus quarn extra, <strong>in</strong> foro et praeter forum cjuascumque<br />

res libere vendere, emere, permutare, mutare, v<strong>in</strong>um etiam<br />

ad broram et quarnrunique mensuram aliam ronsueta<strong>in</strong> libere<br />

venderr pro suar lihitu voluntatis + ac o<strong>in</strong>nia alia <strong>in</strong> civitate<br />

Thuw<strong>in</strong>gen libere farere, quae ipsi monasterio et praefatis<br />

<strong>in</strong>colis ntilia videbuntur; nec. licebit no<strong>bis</strong> a cauponibus<br />

ipsorum religiosorum stiuram iure cauponario solvi ronsuetam<br />

etere, reeipere aut mode quolihet. extorqiierc.


- 58<br />

111. \idimus Voll 1342 II. mit. folgendem Zusatz:<br />

Iibitu voluntatis -1- exeepto quod, euni v<strong>in</strong>um ad hro-<br />

ca<strong>in</strong> vendere voluer<strong>in</strong>t. ungelt.am solvant. si tarnen apud alios<br />

nostros cive.s eam solvere sil consuetumn --au alia - -<br />

TV. Vertrag von 134-1 . ...das die selben wirt und der<br />

selben nachkumen und alles ir ges<strong>in</strong>de ewedich. die wile sie die<br />

selbe ho pfe besizzent, fri stillen s<strong>in</strong> an alle stuei. alle wacht,<br />

amic uszog, ane gabe, ane schatzunge und ane allen dienst,<br />

und erloben <strong>den</strong> selben geistlichen herrn, <strong>den</strong> zwe<strong>in</strong> witten,<br />

die <strong>den</strong>ne <strong>in</strong> <strong>den</strong> hoefen sitzend, mit allem wem ges<strong>in</strong>de. v<strong>in</strong><br />

ieglich antwerk ze tunne und ze 1 rihenne <strong>in</strong> der vorgenanteit<br />

stat. und wut, korn und alle sachen, die man gehirn. gel rihen<br />

oder gtrageii mag, <strong>in</strong> dieselben st.at ze turen, uß ze rumeitac,<br />

nider zu legenne, ze koffenne, ze verkoffeii, ze verwe(-hselne,<br />

ze entleheurte, und ze vertrihenne uffe (leni Iner(ket und ui<br />

dem <strong>in</strong>ereket ane allen zoll, ane wegzoll, aiic alle gabe und<br />

sehatzunge, und alle d<strong>in</strong>g ze tune <strong>in</strong> der selben stat ungevaerlirh.<br />

der sie not turftig s<strong>in</strong>t und <strong>in</strong> und irem (-luster iiutze<br />

niuegen na und gut an gevaerde. 1 )ieselbeii geistlichen herrn<br />

liant och gewalt ane alle widerrede. III der egenaiiteii statt<br />

ir will ze verkoeffene, ze vertrihenmie und offenlich versche.nckhenne<br />

mit (tor gewonliehen masse ane taverne, ane alle galle:<br />

wan usgenomenlicit, das sie titigelt davon gehen sulen, als gewonlich<br />

ist.<br />

Suchen Wir nun nach diesen Nachrichten e<strong>in</strong> Bild von<br />

de<strong>in</strong> <strong>in</strong> Tüb<strong>in</strong>gen und <strong>den</strong> Rechten der eilt-<br />

'ie<strong>in</strong>en Gewalten lIieIl)ei zu gew<strong>in</strong>nen.<br />

Was uns zunächst <strong>in</strong>teressiert, ist (las [iigeld. Es<br />

wrjni klar und deutlich als e<strong>in</strong>e alle Ilürger gleieh<strong>in</strong>äl?dg trdlende,<br />

stadtherrliche Abgabe bezeichnet. Es ersche<strong>in</strong>t hier als<br />

Kaufabgabe, ist aber im Gegensatz zu de<strong>in</strong> T.ngeltl <strong>in</strong> anderen<br />

Städten und zu e<strong>in</strong>er etwas früheren Zeit nur auf e<strong>in</strong> Objekt,<br />

<strong>den</strong> We<strong>in</strong>, und auf e<strong>in</strong>e bestimmte Form, tieti Verkauf ..more<br />

t.abernario besrhjiüikf 11) <strong>Das</strong> Zust.imni(Ingsrechf der (<br />

11) Man sieht hier, (laß der Übergang vom Zoll Zur Schankabgabe<br />

ke<strong>in</strong> schroffer ist; man betrachtet hier das <strong>Ungeld</strong> als e<strong>in</strong>e Abgabe de s<strong>in</strong>gulis<br />

venditionibus (lee We<strong>in</strong>es praeter foruw. Vgl. p. 50, ad. An nt 2.5. - ad brocant<br />

kann hiernach nicht, wie Schmidt will, die Bedeutung ‚taßweise hallen,<br />

sondern es bedeutet ‚vorn Faß", da ja das <strong>Ungeld</strong> e<strong>in</strong>e lore cauponario geforderte<br />

Abgabe war. Fflzgr.. p.312. cfr. p14, bes. Anm. 39.


59 -<br />

meiiide bei <strong>Ungeld</strong>hefreiungen beruht rlai'auf. daß die Abgabe<br />

e<strong>in</strong>e speziell bürgerliche Last war.<br />

Die Geme<strong>in</strong>de haben wir uns unmittelbar beteiligt zu<br />

<strong>den</strong>ken an der Regelung <strong>des</strong> Gewerbebetriebs; wir haben demnach<br />

die <strong>den</strong> Klosterleuten erteilte Erlaubnis, Handwerk zu<br />

treiben, als <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie von ihr ausgehend zu betrachten.<br />

Geme<strong>in</strong>dekompetenz war ferner die Erhebung der auf<br />

dem Imniobilbesitz lasten<strong>den</strong> Umlage <strong>zur</strong> Stadtsteuer)2)<br />

Als Bezeichnung für f<strong>in</strong>anzielle Leistungen f<strong>in</strong><strong>den</strong> wir<br />

<strong>in</strong> 1. nun das Wort munus <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit dem uns hekannten<br />

stiura, exactio, also der Bezeichnung für die direkte<br />

Abgab(„ ) e<strong>in</strong>erseits, mit de<strong>in</strong> tel oneurti andrerseits; es muß<br />

dieser Begriff hier demnach sehr dehnbar gedacht se<strong>in</strong>, da. er<br />

sowohl direkte wie <strong>in</strong>direkte Abgaben umfassen kann. Unter<br />

dem Begriff <strong>des</strong> teloneuni können wir das <strong>in</strong>ducere, educere,<br />

ve.ndere und emere unterbr<strong>in</strong>gen, nicht aber (las deponere; wir<br />

haben uns also <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie unter dciii munus, soweit es<br />

mii dem telonoiim zusammen genannt ist, die Abgabe auf das<br />

(leponere ZU (lenken, die allerd<strong>in</strong>gs als mit <strong>den</strong> <strong>in</strong>direkten Abgaben<br />

zusammenhängend betrachtet wurde. In zweiter L<strong>in</strong>ie<br />

liegt die Möglichkeit neben dem Zoll bestehender Abgaben auf<br />

das <strong>in</strong>ducere, i'ducere, deponere, emere, vendere vor. So gehört<br />

deirii auch das <strong>Ungeld</strong> zu <strong>den</strong> unter dem Begriff im<strong>in</strong>us<br />

ziisa<strong>in</strong>meugefaliten Abgaben.<br />

Die Möglichkeit, daß unter dem munus noch andere, <strong>den</strong><br />

Formen <strong>des</strong> Zolles analoge Abgaben zu verstehen s<strong>in</strong>d, bestätigt<br />

sich <strong>in</strong> dem' Fassung von 1:302.<br />

Hier ist das niunus geradezu ersetzt durch pedag<strong>in</strong>ni,<br />

vcctiga.l . Für die neben dem teloneuiii existiememi<strong>den</strong> analogen<br />

Abgaben können für das pedagiuni notwendigerweise nur die<br />

Formen <strong>des</strong> <strong>in</strong>ducere, educere <strong>in</strong> Betracht kommen. Wir köiieii<br />

demnach e<strong>in</strong>en \Vegzull, der auf E<strong>in</strong>- oder Ausfuhr, wahrs(-heiilieh<br />

an <strong>den</strong> 'roi'eii zunächst. neben dem eigentlichen Zoll<br />

erhoben wurde, wohl mit Sicherheit. 'annehmen. Und dieser<br />

Wcgzohl hat sicherlich schon <strong>zur</strong> Zeit (her Urkunde von 1295<br />

bestan<strong>den</strong>: nur war er noch nicht zu so fester Form atisge-<br />

12) 1262 befreit die Geme<strong>in</strong>de von Tüb<strong>in</strong>gen mir. Zustimmung der<br />

Stadtherrn e<strong>in</strong> Haus. Wirt. Ii. -B. VI, p. 45 Nr. 1645 vgl. p. 43ff.<br />

131 Vgl. p. 16, ad, Anm. 46: vgl. auch p47, ad. Anm. 14.


- 60<br />

bildet, daß man damals bereits e<strong>in</strong>e bestimmte Bezeichnung<br />

für ihn gehabt hätte.<br />

Derartige Wegzölle gehörten aber, wie wir <strong>in</strong> Augsburg,<br />

Ulm und Eßl<strong>in</strong>gen gesehen haben, im 13. .Jahrhundert zu <strong>den</strong>jenigen<br />

Abgaben, welche man unter dem Namen „lJngeld" zusamnienfaßte.<br />

Da die Wegabgahe <strong>in</strong> Tüb<strong>in</strong>gen e<strong>in</strong>e zu städtischen<br />

Zwecken zu verwen<strong>den</strong>de geblieben war, so ist es, da<br />

ja das Ungeidrecht <strong>in</strong> Tüb<strong>in</strong>gen sich bereits zum lan<strong>des</strong>herrlichen<br />

Hoheitsrecht entwickelt hatte, nur ganz natürlich, daß<br />

sie aus dem Kreise der <strong>Ungeld</strong>er heraustritt, zunächst noch<br />

e<strong>in</strong>e etwas ungewisse Stellung e<strong>in</strong>nimmt, und schließlich zum<br />

festen städtischen Wegzoll wird, e<strong>in</strong>e Entwickelung, die wir<br />

auch <strong>in</strong> <strong>den</strong> übrigen Städten beobachtet haben.<br />

Außer durch das H<strong>in</strong>zutreten <strong>des</strong> Weggelds zeigt sich<br />

die zweite Fassung noch dadurch gegen die erste verändert,<br />

daß die verschie<strong>den</strong>en Formen <strong>des</strong> Verkaufs mehr <strong>in</strong>s e<strong>in</strong>zelne<br />

ausgeführt s<strong>in</strong>d; es ist das mutare, permutare, vendere praeter<br />

forum h<strong>in</strong>zugekommen; es sollen offenbar alle auch nur<br />

mittelbar mit dem Kaufgeschäft. zusammenhängen<strong>den</strong> Abgaben<br />

mit e<strong>in</strong>begriffen se<strong>in</strong>. <strong>Das</strong> Wort vectigal hat wohl <strong>den</strong> Zweck,<br />

alle nicht unter dciii t.eloneum und de<strong>in</strong> pedagiuni unterzubr<strong>in</strong>gen<strong>den</strong><br />

Abgaben zu umfassen, die irgendwie zu dem Verkauf,<br />

zu Handel, Verkehr und Verbrauch im weitesten S<strong>in</strong>ne<br />

<strong>in</strong> Beziehung stehen, wie Unterkauf, Eichgeld, <strong>Ungeld</strong> und so<br />

auch die Abgaben auf das deponere, die, wie wir hier aufs<br />

deutlichste sehen, durchaus als mit <strong>den</strong> <strong>in</strong>direkten Abgaben<br />

zusammenhängend betrachtet wer<strong>den</strong>.<br />

Dem entspricht auch die für Ulm und Eßl<strong>in</strong>gen gemachte<br />

Beobachtung, daß die Abgabe auf das deponere im Zusammenhang<br />

mit <strong>den</strong>jenigen <strong>in</strong> <strong>den</strong> hän<strong>den</strong> der städtischen Organe<br />

bef<strong>in</strong>dlichen <strong>in</strong>direkten Abgaben entstan<strong>den</strong> ist, welche ehemals<br />

als zum tlngeld gehörig betrachtet wur<strong>den</strong>.<br />

Was nun das eigentliche L'ngeld selbst betrifft, so ist<br />

es merkwürdig. (laß, während <strong>in</strong> Fassung 1. unter <strong>den</strong> verschie<strong>den</strong>en<br />

Kaufabgaben das <strong>Ungeld</strong> hervorgehoben wird, <strong>in</strong><br />

Fassung Il. die Steuer vollkommen fehlt. An derselben Stelle,<br />

wo iii 1. von de<strong>in</strong> <strong>Ungeld</strong> de v<strong>in</strong>o <strong>in</strong>ore labernario vendito die<br />

Rede ist, wird <strong>in</strong> Il. e<strong>in</strong>er stiura iuie cauponario solvi consueta<br />

gedacht.<br />

Über die Natur dieser Abgabe erhalten wir Auskunft


- 61 -<br />

durch die Urkunde von 1335, <strong>in</strong> der es heißt: zu <strong>den</strong> ersten<br />

sullen unser lieben muter 50 phund haller jerglich gevallen zu<br />

S. Mart<strong>in</strong>s tage von der geme<strong>in</strong>en stiure und 10 phund auch<br />

zu Sant Mart<strong>in</strong>s tag us der brotbeeken stiure und us der<br />

metzel stiure und us der w<strong>in</strong> stiure und ander z<strong>in</strong>s. Die<br />

Steuer wird also iure cauponario erhoben und mit anderen<br />

Gewerbeabgaben genannt,; es ist nicht der We<strong>in</strong>, der besteuert<br />

wird, wie <strong>in</strong> Eßl<strong>in</strong>gen, 14) sondern der Betrieb <strong>des</strong> Schankgewerbes:<br />

ferner wird die Abgabe als e<strong>in</strong> „Z<strong>in</strong>s' bezeichnet. Es<br />

ist daher anzunehmen, daß wir es hier mit e<strong>in</strong>er ursprünglich<br />

geme<strong>in</strong>deherrlichen Leistung zu tun haben von der Art der<br />

Gefälle, welche durch <strong>den</strong> Augsburger Burggrafen von <strong>den</strong> Gewerbetreiben<strong>den</strong><br />

für <strong>den</strong> Bischof erhoben wur<strong>den</strong>; allerd<strong>in</strong>gs<br />

sche<strong>in</strong>en diese Abgaben auf dem Wege zu se<strong>in</strong>, sich zu öffent-<br />

1 ich rechtlichen Gewerbesteuern umzugestalten. Auch sie wer<strong>den</strong><br />

mit unter dern munus <strong>in</strong> Fassung 1. e<strong>in</strong>zubegreifen se<strong>in</strong>.<br />

Fragen wir uns nun, weshalb <strong>in</strong> II. das TJugeld fehlt<br />

und an se<strong>in</strong>er Stelle die We<strong>in</strong>steuer auftritt, so kommen wir<br />

auf die Beobachtung von Ulm <strong>zur</strong>ück, daß nämlich das Ungelti<br />

und ihm ähnliche geme<strong>in</strong>deherrliche Leistungen sich gegenseitig<br />

bee<strong>in</strong>flußten. Es sche<strong>in</strong>t, als ob die We<strong>in</strong>steuer bei<br />

Auflage e<strong>in</strong>es <strong>Ungeld</strong>s geruht habe und umgekehrt.) Daß<br />

1342 <strong>Ungeld</strong> und We<strong>in</strong>steuer gleichzeitig neben e<strong>in</strong>ander bestehen,<br />

ist <strong>in</strong>folge <strong>des</strong> Vertrags von 1335 erklärlich. Denn<br />

nachdem der Mutter und Schwester der Grafen regelmäßige<br />

Bezüge aus <strong>den</strong> Gewerbeabgaben angewiesen waren, konnte<br />

e<strong>in</strong>e willkürliche Änderung nicht mehr e<strong>in</strong>treten.<br />

In Fassung IV. f<strong>in</strong><strong>den</strong> wir das <strong>Ungeld</strong> als vollkommen<br />

feste Steuer erwähnt. Die direkten Abgaben wer<strong>den</strong> bezeichnet.<br />

als Steuer, Gabe und Schatzung. An anderen Stellenwer<strong>den</strong><br />

die auf Handwerksbetrieb, E<strong>in</strong>fuhr, Ausfuhr und Kaufgeschäft<br />

im weitesten S<strong>in</strong>n sowie die auf <strong>den</strong>i deponere ruhen<strong>den</strong><br />

Lasten zusammengefaßt unter <strong>den</strong> Begriffen Zoll, Wegzoll,<br />

Gab und Schatzung. Wir f<strong>in</strong><strong>den</strong> demnach deutlich ausge-<br />

14) Vgl. §3 An m. 25.<br />

15) Auch <strong>in</strong> Augsburg treffen diese Leistungen speziell Metzger, Bäcker<br />

und Wirte. - In e<strong>in</strong>em Hofrecht von Mi<strong>in</strong>chweiler wird bestimmt, daß die<br />

Bannabgabeupflicht von der <strong>Ungeld</strong>entricht.uug entb<strong>in</strong>de. Zs. (1 0. XXX,<br />

p. 468. Vgl. hierzu die Beobachtung, daß das Trankungeld oft <strong>in</strong> derselben<br />

Weise wie die Bannabgaben erhoben wurde. cl r. § 1, p. 22, ad. Anm. 66;<br />

§ 2, p. 30 1.


- 62 -<br />

sprochen, daß die ursprünglich mit <strong>den</strong> <strong>in</strong>direkten Steuern <strong>in</strong><br />

Verb<strong>in</strong>dung stehende Besteuerung <strong>des</strong> (leponere der betreffendcii<br />

Gegenstände <strong>zur</strong> direkten „Schatzung" gewor<strong>den</strong> jst.16)<br />

E<strong>in</strong>e wichtige Ergänzung zu <strong>den</strong> besprochenen Nachrichten<br />

bildet, e<strong>in</strong>e Zollordnung für <strong>den</strong> Pächter der Tüb<strong>in</strong>ger<br />

Zölle aus de<strong>in</strong> von 1388, das ohne Zweifel vieles<br />

auch für frühere Zeiten gültige enthält. zumal da Tüb<strong>in</strong>gen<br />

schon 126:3 e<strong>in</strong> Stadtrecht besal7)<br />

16) Wir erhalten hierdurch die volle Gewißheit, daß tatsächlich die<br />

auf das deponere gelegte Abgabe mit der gleichzeitig neu aufkommen<strong>den</strong><br />

Steuer auf das fahrenile Gut i<strong>den</strong>tisch ist. Denn wenn sich auch, wie Schmidt<br />

will, die Gab auf die Gewerbeabgaben bezieht, so doch sicher nicht die<br />

„Schatzung". Schatzsteuer". 5, 10 a d A n <strong>in</strong>. 3) Vgl. Pfalz g r. p. :390. -<br />

Daß tatsächlich die <strong>in</strong> dem für unsere Zwecke <strong>in</strong> Betracht kommen<strong>den</strong> Passus<br />

der verschie<strong>den</strong>en Fassungen genannten Abgaben trotz der immer bestimmter<br />

lauten<strong>den</strong> Bezeichnungen nicht als verschie<strong>den</strong>artig betrachtet<br />

wur<strong>den</strong>, zeigt die Tatsache. daß <strong>in</strong> H., 111., IV. nicht e<strong>in</strong>er besonderen Zustimmung<br />

der Bürger gedacht wird. In II. und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Urk. von 1312<br />

(U.-B., p. 122 Nr, 107) gehen die Versicherungen der Stadt nur dah<strong>in</strong>, daß<br />

das Kloster im unangefochtenen Genuß der bereits erworbenen Gerechtsame<br />

verbleiben soll; von e<strong>in</strong>er Bestätigung neuer Rechte ist dagegen nicht die<br />

Rede. Und während 1302 trotz <strong>des</strong> pedagium etc, e<strong>in</strong>e besondere Zustimmung<br />

der Stadt nicht für nötig erachtet wird, so wird e<strong>in</strong>e viel weniger umfassende<br />

Erweiterung der Privilegien von Bebenhausen, als die von 1302 wäre, falls sie<br />

wirklich im Gegensatz zu 1. ganz neue Abgaben enthielte, von Schultheiß,<br />

Richtern, Geme<strong>in</strong>de und Zunftmeistern beurkundet, Es wer<strong>den</strong> nämlich statt wie<br />

<strong>bis</strong>her f ihr 2 Wirte dem Kloster die alten Freiheiten für 20 Wirte zugesprochen.<br />

<strong>in</strong> Dis s<strong>in</strong>t der stat recht ze Tii'<strong>in</strong>gen, als sie von alter her da<br />

seibs gehalten s<strong>in</strong>d, hie erniuweret und beschriben. Vgl. Schmidt. Pflzgr.<br />

1'. - II., p. 244f, Text it c. 191. -. Die e<strong>in</strong>zelnen Bestimmungen der Zollordnung,<br />

die der E<strong>in</strong>fachheit halber numeriert s<strong>in</strong>d, miigen hier folgen<br />

1. Dez ersten a<strong>in</strong> karren, der bront un eben zwibelloch etc. fuert,<br />

der git amen Thiw<strong>in</strong>ger.<br />

2. Item waz über rukken treit, brout, ops oder waz ez ist, das git<br />

amen Haller.<br />

3. Item a<strong>in</strong> malter rokken, a<strong>in</strong> malter erwiß, a<strong>in</strong> maiter kerns,<br />

oder a<strong>in</strong> malter hannsamen git amen Tüw<strong>in</strong>ger.<br />

4. Item zway malter vesan a<strong>in</strong> Tüw<strong>in</strong>ger.<br />

. Itemn zway malter haberns amen Haller.<br />

l. item a<strong>in</strong> wagen, was der wius getragen mag, git amen<br />

schill<strong>in</strong>g Haller.<br />

7. Itern wenn a<strong>in</strong> gast umub <strong>den</strong> ander kout, waz daz ist, die<br />

stillent beyd <strong>den</strong> zol geben, als <strong>den</strong>n der seib zol staut.<br />

8. Item waer ob a<strong>in</strong> gast hie verkouffte und ander sach her wider<br />

keifte, da mag der zolner <strong>den</strong> zoln niemen von weIhern konif er <strong>den</strong>n wil.


- 63<br />

Die Zollor(<strong>in</strong>ung unterscheidet e<strong>in</strong>erseits zwischen Zollabgaben,<br />

die nur von <strong>den</strong> Gästen ) zu entrichten s<strong>in</strong>d, und<br />

zwiselicit solchen, wo die Frage, ob Gast oder Bürger, nicht<br />

<strong>in</strong> Betracht kommt, andererseits ist geschie<strong>den</strong> zwischen Abgaben,<br />

die vom Verkehr im engsten S<strong>in</strong>n und solchen, die vom<br />

'\orkauf erhoben wer<strong>den</strong>. Von <strong>den</strong> Bestimmungen 1 - 6 können<br />

wir nun von vornehere<strong>in</strong> sagen, daß sie e<strong>in</strong>erseits von Gästen<br />

wie von Bürgern erhoben wur<strong>den</strong>, andererseits, daß sie nur<br />

9. Item wer ouch her braeht isen, stahel, pfeffer, wahs, schiiialtz,<br />

unschlit, schmer, baech<strong>in</strong>, fleisch, hung, saifran etc., waz da samthaefftig<br />

verkonift wird, da git a<strong>in</strong> pfunt IV uhr.<br />

10. Item waz grousser hüt, leders verkonfft wer<strong>den</strong>t, gaerwt oder<br />

rouch, da git e<strong>in</strong> hut amen Haller, und waz kla<strong>in</strong>s gaerwt.z leders ist, dez<br />

verkonfft wirt, da git a<strong>in</strong> Ilunt Haller e<strong>in</strong>en Tüw<strong>in</strong>ger, und sültent d<strong>in</strong><br />

gaerwer nütz verschwigan.<br />

11. Item von der rouflwoll e<strong>in</strong> pfunt lIa]ler git IV HlIr. und dii<br />

geschorn wolle g<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Tiiw<strong>in</strong>ger von a<strong>in</strong>eiii pfunt.<br />

12. Item wer kaeß sumpthaefftig konhit oder verkoufft, der git<br />

pfantzol, und ze Ostern so git e<strong>in</strong> gebar amen kaeß und sol <strong>den</strong>n daz seib<br />

jar nütz me geben.<br />

13. Item e<strong>in</strong> roß git IV Haller und waz vihs suß verkoufft wirt, es<br />

syen veher, r<strong>in</strong>der, ohsen, schauff, geiß, cnn alle<strong>in</strong> dez sugt und der munter<br />

nauch locift. da git a<strong>in</strong> houpt amen Haller.<br />

14. Item vaz gest lederschnider amt, da git a<strong>in</strong>r 1 Hh]r.<br />

13. Item fremd tuocher gebend von yedem gewand e<strong>in</strong> Haller, ez sy<br />

der da konift oder verkoufft, d<strong>in</strong> nit burger s<strong>in</strong>n.<br />

16. Item iediu schib saitz git e<strong>in</strong>en Haller.<br />

17. Item dü gest die ops <strong>in</strong> dem zehen<strong>den</strong> sampthaefftig kocift<strong>in</strong>,<br />

die gebent pfunt zol.<br />

18. Item wo a<strong>in</strong> gast w<strong>in</strong> koufft <strong>in</strong> dem herbst, der git von jedem<br />

karren. waz er getragen mag, <strong>in</strong> de<strong>in</strong> IV Haller.<br />

19. Item kreemer, waz die konfient oder verkouffcnt, sampthaefftig,<br />

dez ist pfunt zo], und wenne sy ze merkt staunt, als dik daz ist, so gebent<br />

sy e<strong>in</strong>en heibh<strong>in</strong>g.<br />

o. Item ze ant Georien tag und zuo der kyrehwyhy. 80 git<br />

jeglicher kraemer e<strong>in</strong> heller, ann <strong>den</strong> der <strong>den</strong> stab treyt, der git nütz.<br />

21. Item waere. ob a<strong>in</strong> ußmann unib e<strong>in</strong>en burger koefft.i roß.<br />

r<strong>in</strong>der, schw<strong>in</strong> oder waz vichs dez waer, das hie st.uend. dez sol halben<br />

zol gen, a<strong>in</strong> esel der git XXXII I-Tllr.<br />

22. Item ka<strong>in</strong> harnasch noch deha<strong>in</strong> bette roch utz laz darziw<br />

gehoert, dez aol ke<strong>in</strong> zol geben,<br />

23. Item e<strong>in</strong> tunn haer<strong>in</strong>g git VI Tüw<strong>in</strong>ger pfenn<strong>in</strong>g.<br />

is Vgl. Augsb.. Ed!.


- 64 -<br />

<strong>den</strong> Verkehr im engsten S<strong>in</strong>n trafen. Denn es ist erst von<br />

§ 7 ab von Gästen die Rede. während <strong>in</strong> § 1-6 ke<strong>in</strong> TJtiterschied<br />

<strong>in</strong> dieser Beziehung gemacht wird. Weiter wer<strong>den</strong><br />

die Ausdrücke _führen", „auf de<strong>in</strong> tragen" gebraucht;<br />

schließlich ist für <strong>den</strong> <strong>in</strong> § 2 erwähnten (Jhst.zoII weiter unten<br />

<strong>in</strong> § 17 e<strong>in</strong>e besondere Bestimmung getroffen, welche die<br />

Besteuerung <strong>des</strong> Obsthandels durch Gäste regelt: ebenso f<strong>in</strong>det<br />

sich neben <strong>den</strong>i We<strong>in</strong>zoll <strong>in</strong> § 3 noch e<strong>in</strong>e lediglich <strong>den</strong><br />

We<strong>in</strong>kauf durch Gäste belastende Abgabe <strong>in</strong> § 18.<br />

Im folgen<strong>den</strong> ist nun teils ausdrücklich gesagt, daß die<br />

e<strong>in</strong>zelnen Zollsätze nur von <strong>den</strong> Gästen zu entrichten s<strong>in</strong>d,<br />

teils ist dies nicht ausdrücklich bemerkt; wir haben hier zwei<br />

Möglichkeiten: entweder muß der Zoll auch da, WO er nicht ausdrücklich<br />

als 0 ästezoll bezeichnet wird. de<strong>in</strong> Zusammenhang<br />

nach als solcher betrachtet wer<strong>den</strong>, oder es wird absichtlich<br />

ke<strong>in</strong> Unterschied gemacht, uni damit anzudeuten, daß der Zoll<br />

zugleich Gäste und Bürger treffen soll.<br />

Wir haben nun Gründe zu der Annahme, daß dieser<br />

Zoll lediglich Gästezoll war.<br />

Schon alle<strong>in</strong> der e<strong>in</strong>e Grund wäre ausreichend, daß die<br />

Bestimmungen über <strong>den</strong> Kaufzoll durch zwei allgeme<strong>in</strong>e Verordnungen<br />

e<strong>in</strong>geleitet wer<strong>den</strong> ( § 7, § 8): welche für ‚je<strong>des</strong><br />

Kaufgeschäft ohne Ausnahme gelten und daß diese Verordnungen<br />

e<strong>in</strong>zig und alle<strong>in</strong> die Besteuerung der Gäste berücksichtigen.<br />

Auch aus <strong>den</strong> Paragraphen 9 und 12 läßt sich erkennen,<br />

daß der Verfasser <strong>des</strong> Stadtrechts nur Nichtbürger<br />

im Auge hat, obgleich er dies nicht ausdrücklich ausspricht.<br />

Ebenso können die Bestimmungen <strong>des</strong> § 13 über <strong>den</strong> Viehverkauf<br />

praktisch <strong>in</strong> der Regel nur für Gäste <strong>in</strong> Betracht<br />

kommen offenbar handelt, es sieh hier uni das zwischen zwei<br />

Gästen abgeschlossene Geschäft; <strong>den</strong>n § 21. nach (leni der<br />

Gast, welcher Vieh von e<strong>in</strong>em Bürger kauft, nur halben Zoll<br />

geben soll, muß im Gegensatz zu § 13 stehen. Haben wir<br />

aber das Recht, § 13 für <strong>den</strong> Gästezoll <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen,<br />

so haben wir ke<strong>in</strong>en Grund, § 10 und § ii davon auszuschließen;<br />

die übrigen Bestimmungen, soweit sie nicht ausdrücklich<br />

vom Gästezoll sprechen, wür<strong>den</strong> aber dann so isoliert<br />

unter so vielen ganz anders gearteten Abgaben stehen,<br />

daß wir dem Gesetzgeber e<strong>in</strong>e , derartig unklare Ausdrucksweise<br />

nicht zutrauen können.


- 65 -<br />

Wir l rfeii demnach annehmen, daß der Kaufgesehäftszoll<br />

mir e<strong>in</strong> Gästezoll u ui i<strong>den</strong>tisch mit. dem öffentlichen teloneuni<br />

war.<br />

Der von Bürgern wie von Gästen erhobene Verkehrszoll<br />

Irägt aber noch ganz das Gepräge <strong>des</strong> alten Wegungelds auch<br />

äußerlich; er ist großenteils e<strong>in</strong> Karrenzoll; die Zollartikel<br />

s<strong>in</strong>d besonders We<strong>in</strong> und Frucht; er ist e<strong>in</strong>e „exactio v<strong>in</strong>i,<br />

irumenti et ciiituum. quae a civihus coni<strong>in</strong>uniter dari solet." 19)<br />

Wir miissen <strong>in</strong> ihm die \Veiterbildung <strong>des</strong> an (las alte Verkehrsungel<br />

d anknüpfen<strong>den</strong> pedagium sehen, welches vielleicht<br />

die ältesten Torzölle <strong>in</strong> sich aufgenommen hat. 20) Im Gegensatz<br />

zu dem Kaufzoll und de<strong>in</strong> <strong>Ungeld</strong> war er re<strong>in</strong> städtische<br />

Abgabe, falls nicht die Stadt <strong>den</strong> ersteren vor 1388 auf dem<br />

Wege <strong>des</strong> Rechtsgeschäftes wie andere öffentliche Rechte selbst<br />

erworben hatte. -<br />

Wie wir sehen, ist (lic Entwickelung <strong>des</strong> Steuerwesens<br />

<strong>in</strong> Tüb<strong>in</strong>gen rrtihiilgen <strong>in</strong> ihren Grundzügen die gleiche wie <strong>in</strong> <strong>den</strong> übrigen<br />

Städten, welchen es gelungen war, dem Lan<strong>des</strong>herrn e<strong>in</strong>e zeitlang<br />

<strong>in</strong> .1eni Kampfe um das lngeld Widerstand zu leisten.<br />

§ 5. Memm<strong>in</strong>gen.*)<br />

Außer e<strong>in</strong>er Nachricht von 1330 ') ist unsere Hauptquelle<br />

für die Untersuchung über das Memm<strong>in</strong>ger <strong>Ungeld</strong> das<br />

Stadtrechtsbucli von 1396, 2 ) welches <strong>in</strong> diesem Jahre neu aufgezeichnet<br />

wurde, da das alte, seit lange schon bestehende<br />

Stadtbuch, welches die Privilegien von Kaisern und Königen<br />

für Memm<strong>in</strong>gen enthielt, schadhaft gewor<strong>den</strong> war.')<br />

's) Der Ausdruck selbst f<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>er Urkunde wörtlich; es ist<br />

dies jedoch nur Zufall; er könnte <strong>in</strong> jeder Urkunde <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts stehen.<br />

Vgl. p. 12 Anm. 32; p. 14. ad. Anm. 39; p. 27, bes. Anm. 4; p. 57.<br />

io) p 33 ff., bes. ad. An m. 26.<br />

*) Mit der Untersuchung über M e mm i n gen gelangen wir zu e<strong>in</strong>em<br />

gewissen Abschluß, da die weiteren Nachrichten zwar als Ergänzung und<br />

Bestätigung <strong>des</strong> <strong>bis</strong>her Gewonnenen wertvoll, aber samt und sonders nach<br />

der e<strong>in</strong>en oder tier andern Seite h<strong>in</strong> unvollkommen s<strong>in</strong>d. Zwar haben wir<br />

auch von Memm<strong>in</strong>gen nur späte Nachrichten, (loch können diese <strong>zur</strong> Erklärung<br />

früherer Verhältnisse herangezogen wer<strong>den</strong>.<br />

1) Lünig XLII, p. 1417 Nr. 1. Alle E<strong>in</strong>wohner sollen an Steuer,<br />

Wacht und <strong>Ungeld</strong> gleiche Bürde tragen.<br />

2) w. Freyberg V, 2,<br />

3) E<strong>in</strong>leit. d. Stdtbch's.


Hiernach besaß die Stadt danials das <strong>Ungeld</strong>i'echt, bezog<br />

e<strong>in</strong>e direkte Steuer für ihre eigenen Bedürfnisse und war<br />

im Besitz von Zöllen.)<br />

<strong>Das</strong> I.ngeld zeigt sich <strong>in</strong> Menun<strong>in</strong>gen vollkommen <strong>zur</strong><br />

Tranksteuei' lierausgehi1de<br />

Zwar wird, wie auch <strong>in</strong> andereii Städten. \Ve<strong>in</strong> und<br />

Frucht, dazu der Honig besteuert: letztere bei<strong>den</strong> Artikel<br />

kommen aber mir <strong>in</strong>sofern <strong>in</strong> Re.ti'aeht, als sie zum Brauen<br />

von Met und Hier benutzt wei'tleii.<br />

Pas \Ve<strong>in</strong>ungeld wurde <strong>in</strong> der Weise e<strong>in</strong>gezogen, daß je<br />

die dreizehnte Maß <strong>in</strong> barem Gelde an die Stadt abgegeben<br />

Des Zolles zu M au r s t e t t e n; ob unter <strong>den</strong> alten Zöllen, die im<br />

Gegensatz zu <strong>den</strong> abzuschaffen<strong>den</strong> neuen Zöllen beibehalten wer<strong>den</strong> sollen,<br />

der alte öffentliche Stadtzoll begriffen ist, läßt sich nicht sagen. p. 305.<br />

. Freyberg V. p. 303:<br />

Daz ka<strong>in</strong> gast hie schenk.<br />

Wir wellent mich, das ka<strong>in</strong> gast hie ze Memm<strong>in</strong>gen schenk: und wer<br />

oneh hier schenkt, er sie pfaff oder lav, Ju<strong>den</strong> oder (I'ristan, der muoss das<br />

itugelt davon geben, von aim viertel honigs man pfennig, und von hier von<br />

a<strong>in</strong>em <strong>in</strong>alter gerstun zwen schill<strong>in</strong>g Costentzer ; und wie a<strong>in</strong>er w<strong>in</strong> uff tuot.<br />

also sol er <strong>in</strong> verungeltun, uni was der summ wirt, ilas sol ei' gen; ez sie<br />

<strong>den</strong>n ungerad under aim schill<strong>in</strong>g, das !aet man im wol. Und sol alwegeii<br />

a<strong>in</strong> burger sweyren mit dem ungelter, mit (lern icher und mit dem schriber,<br />

aell<strong>in</strong> vass, diu man <strong>in</strong> laut, ze shaetzend, und d<strong>in</strong> lass und viertel bayl<br />

an schrihen; und wass fit ze iche koment, die sol man verungeltun. als 8<br />

geschaetzt s<strong>in</strong>t: ez mag <strong>den</strong>n alner bewisen mit '1cm icher, daz er a<strong>in</strong> vass<br />

gantz hab ussgeben. wan luerst, daz a<strong>in</strong>er uber zweif mauss uss aim vass<br />

git, ald licht, der ist (las ungelt davon gebun<strong>den</strong> ze gehend, als das gesetzt<br />

ist., er geby by dem alten ald by dem niuwen viertel dar uss, Und sont die<br />

ungelter all maenod alnest mob gaen und das ungelt sanimen aen gevaerd,<br />

und sol der <strong>in</strong>nenier das ungelt raiten nach dez burgers tafel, der darumb<br />

gesworen hat; und uh aim a<strong>in</strong> w<strong>in</strong> verleeg, das soelnt die ungelter ansechen.<br />

Und der <strong>in</strong>nemer sol ‚las ungelt rechnen ae!liu jaer a<strong>in</strong>est aechten <strong>des</strong> rautz<br />

und vieren der gema<strong>in</strong>d.<br />

A. a. 0.. p. 304:<br />

[mb das ungelt.<br />

Es ist ouc.h gesetzt umb (las viertel <strong>des</strong> ungeltz, daz man <strong>den</strong> w<strong>in</strong>schenken<br />

varen liess, (las sol man nun Inero miemme varen laussen. Und<br />

wer ligen<strong>den</strong> w<strong>in</strong> hie haet, er schenk <strong>den</strong>, er tr<strong>in</strong>k <strong>in</strong>, oder er geh <strong>in</strong> s<strong>in</strong>en<br />

gesten, <strong>den</strong> sol man verungeltun je die dryzehen<strong>den</strong> mause: und man sol ouch<br />

ilez niemant nichtz faren laussen. Und <strong>den</strong> w<strong>in</strong>, <strong>den</strong> er selber tr<strong>in</strong>kt, <strong>den</strong><br />

sol er verungeltun als er <strong>in</strong> koufit haet: und ob er <strong>in</strong> fit koufft bett, so<br />

sol er <strong>in</strong> verungeltun, als er geschuetzt wirt, Und wer (las ungelt nit git<br />

<strong>in</strong>ner 41cm manod, so die ungelter umb gaend, oder <strong>des</strong> tags, so sy an<br />

der wayd umb gaend, der muoss dez vier<strong>den</strong> pfennig mer geben.


- 67 -<br />

wer<strong>den</strong> imißte, Diese Steuer wurde aber nicht alle<strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Schenkwirten auferlegt. sie traf auch sonst je<strong>den</strong> e der' größere<br />

Mengen We<strong>in</strong> im Keller liegen halte; wer solchen We<strong>in</strong> zu<br />

se<strong>in</strong>em eigenen Gebrauch hei sich aufbewahrte, sollte ihn nach<br />

dem Kaurpreis, <strong>den</strong> er dafür entrichtet hatte. verungdflen. Falls<br />

der We<strong>in</strong> auf andere Art als durch Kauf erworben ist, soll<br />

die dreizehnte Maß nach Ahscliii,tzung <strong>des</strong> Fall<strong>in</strong>halts erhoben<br />

wer<strong>den</strong>. Die Steuer wird monatlich e<strong>in</strong>gezogen.<br />

Alan sieht, <strong>in</strong> <strong>den</strong> letzteren Fällen wird schon nicht<br />

mehr alleiii der Verbrau(-h. sondern geradezu (las dcponere,<br />

der Besitz <strong>des</strong> We<strong>in</strong>es.<br />

besteuert. <strong>Das</strong> Fngeld trägt<br />

hier <strong>den</strong> Charakter der direkten Steuer auf e<strong>in</strong>en \ T eruriögensgegenstand<br />

und zeigt sieh gleichzeitig, da die wolult'eilei'eii<br />

Getränke. wie Met und Biet', im 1 )‚j vatbesitze nicht belastet<br />

wer<strong>den</strong>, auch als Luxusst.euer,e)<br />

Was die Verungelt.ung von Met und Bier betrifft, so<br />

kann niati von ke<strong>in</strong>er Sc.hanksteuer', sondern muß von e<strong>in</strong>er<br />

Brausten( ,i' sprechen: <strong>den</strong>n die bei<strong>den</strong> Getränke wur<strong>den</strong> nach<br />

(leni Naltei' der <strong>zur</strong> Bereitung verwendeten Gerste hczw.<br />

de<strong>in</strong> <strong>des</strong> Honigs mit je 2 (3 Konstanzer WTührung<br />

bezw. 1 Pfg. versteuert. \Viv dies bewerkstelligt, wurde, ist<br />

schwer zu sagen.") Je<strong>den</strong>falls muß die Verungeltung vor der<br />

Vera rhcitung erfolgt se<strong>in</strong>. Wir dürfen wohl an e<strong>in</strong>en Zusammenhang<br />

dieses IlTngelds mit <strong>den</strong>t alten Fruchtungeld<br />

<strong>den</strong>ken, auf welches ältere Brauabgaben e<strong>in</strong>gewirkt haben <strong>in</strong>ögen.<br />

<strong>Das</strong> Met- und Bierungeld wurde wohl <strong>in</strong> der Art erhoben.<br />

daß schon bei der E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> die Brauerei die Kontrolle<br />

begann. ‚Ähnlich verfuhr man. wie wir weitet unten selten<br />

wer<strong>den</strong>, auch hei der Verungeltung <strong>des</strong> We<strong>in</strong>es, Der Anfang<br />

e .ihnlich haben wir uns ursprünglich die aus de<strong>in</strong> <strong>Ungeld</strong> entstan<strong>den</strong>en<br />

Abgaben auf das deponere der Fngeldartikel im 13. Jahrhundert zu<br />

<strong>den</strong>ken, die zwar noch zu <strong>den</strong> <strong>in</strong>direkten Steuern gerechnet wur<strong>den</strong>, aber <strong>in</strong><br />

ihrer Form sich <strong>den</strong> direkten näherten. Vgl. p. 01 f., bes. A n m. 16. Vielleicht<br />

erfolgte diese Veranlagung <strong>in</strong> Er<strong>in</strong>nerung an e<strong>in</strong> älteres, auf das deponere<br />

gelegtes l Tngeld , welches später <strong>zur</strong> direkten Mobiliensteuer wurde.<br />

i In Regensburg f<strong>in</strong><strong>den</strong> wir ebenfalls (las Maß <strong>des</strong> zu brauen<strong>den</strong><br />

Getränkes zu e<strong>in</strong>em bestimmten Quantum Rohmaterial <strong>in</strong> Beziehung gesetzt.<br />

Nach e<strong>in</strong>er Verordnung von 1401 soll daselbst der Braumeister für e<strong>in</strong> ihm<br />

e<strong>in</strong>geliefertes Schaff Gerste 8 Eimer süsses und Ii Eimer bitteres Bier liefern,<br />

v. Mau r er 111. p. 25. Heutzutage wird die Brausteuer mit 2 II. von 50 kg.<br />

<strong>des</strong> <strong>zur</strong> Bierbereitung verwendeten Malzes erhoben. Ha e d e 0 r a i s, p. 44.<br />

5*


- 68 -<br />

<strong>zur</strong> Besteuerung von Met und Bier nach dem Quantum <strong>des</strong><br />

dazu verwendeten Rohmaterials wird dar<strong>in</strong> zu suchen se<strong>in</strong>,<br />

(laß man zunächst beim Verkauf die betreffen<strong>den</strong> Artikel nur<br />

dann verungeltete, wenn sie zu Brauzwecken e<strong>in</strong>gekauft wut<strong>den</strong>.<br />

75) Die Verlegung der Kontrolle von der Verkaufsstätte<br />

an die Verarbeitungsstätte war dann etwa der nächste Schritt,<br />

der vielleicht die Aufhebung älterer Schankabgaben auf Met<br />

und Bier mit sieh brachte.<br />

Mit der Erhebung beauftragt waren die bei<strong>den</strong> Ungeltor,<br />

die zusammen mit dem Eicher und dem Schreiber vereidigt<br />

wur<strong>den</strong> und monatlich umg<strong>in</strong>gen, um das fällig gewor<strong>den</strong>e<br />

Ifngeld e<strong>in</strong>ztnarnme]n; der e<strong>in</strong>e von diesen bei<strong>den</strong> war<br />

der eigentliche E<strong>in</strong>nehmei', dci' andere e<strong>in</strong> zu se<strong>in</strong>er Unter-<br />

Stützung und Kontrolle vereidigter Bürger.<br />

Ausliiln'lieh geregelt ist <strong>in</strong> dem Stadtrecht iiw' die Erhebung<br />

<strong>des</strong> We<strong>in</strong>ungelds. Die Hauptaufgabe <strong>des</strong> Kontrolleurs<br />

war die, alle Fässer mit We<strong>in</strong>, welche <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Wirtshaus e<strong>in</strong>gelassen<br />

wur<strong>den</strong>, nach Zahl und Gehalt zu bucherii) Bei<br />

se<strong>in</strong>em irionathiehen Umgange sollen <strong>den</strong> E<strong>in</strong>nehmer ilie Notizen<br />

<strong>des</strong> Kontrolleurs unterstützen; ersterer hat jährlich e<strong>in</strong>itmi<br />

vor e<strong>in</strong>er aus 8 Ratsherren und 4 Geme<strong>in</strong>demitgliedern<br />

zusammengesetzten Konirnission Rechenschaft abzulegen.<br />

Wessen Fässer nun nicht geeicht s<strong>in</strong>d, wenn der Kontrolleur<br />

sie l.ucht, der muß es sich gefallen lassen, daß ihrGehalt<br />

durch Schätzung, eventuell zu se<strong>in</strong>en Ungunsten, festgestellt<br />

wird; da der E<strong>in</strong>nehmer hei der Feststellung <strong>des</strong> mo-<br />

a) So wurde das Mahlgeld <strong>in</strong> Friedberg genau wie e<strong>in</strong> Torungeld,<br />

also <strong>in</strong> Anschluß an <strong>den</strong> Zoll, erhoben, nur daß es lediglich auf Frucht beschränkt<br />

war. Vgl. Kap. 11, § 2 Anm. 35. Vgl. Angsb. Tarif v. 1373.<br />

Anderwärts f<strong>in</strong><strong>den</strong> wir später Mahlungel(1 <strong>in</strong> der Mühle selbst erhoben. Siehe<br />

unten Kap. Il. Vgl. <strong>den</strong> Braupfennig <strong>in</strong> tim. Urk. v. 1255. Ferner<br />

siehe unten Kap. H, § 1 Anm. 40.<br />

s) Vgl. ähnliche Best. im Std t r. v. U je n gen, Art. XIII, wonach<br />

niemand We<strong>in</strong> e<strong>in</strong>legen soll ohne Beise<strong>in</strong> der „Verordneten" hei Strafe von<br />

1 fl. Die Wirte sollten bei ihren Ei<strong>des</strong>pflichten <strong>den</strong> ‚Verordneten" anzeigen<br />

und <strong>des</strong>sen e<strong>in</strong>en versiegelten glaubwürdigen Sche<strong>in</strong> beibr<strong>in</strong>gen, wie teuer<br />

sie <strong>den</strong> Eimer gekauft hätten. Jäger, 1agaz. V, p. 368. Vgl. Rothenburg<br />

1355: Es sol ouch nieman ka<strong>in</strong> vass w<strong>in</strong>s <strong>in</strong> laßen noh usziehen<br />

noh la<strong>den</strong> noh h<strong>in</strong> noh her ziehen <strong>in</strong> der stat wan mit <strong>den</strong> ychern.<br />

Mon. Roh., p. 464 Nr. 5t8. E8 kommt auch zuweilen vor, daß die Gechäfte<br />

<strong>des</strong> Eichers vom Zöllner versehen wer<strong>den</strong>, v. Man r er III, 31.


— 69 -<br />

natlich fälligen Lngelds die Notizen <strong>des</strong> Kontrolleurs benutzt,<br />

so ist er dadurch e<strong>in</strong>er zu hohen Besteuerung ausgesetzt. Es<br />

steht ihm jedoch frei, beim E<strong>in</strong>treffen <strong>des</strong> ITngclt.ers <strong>den</strong> Inhalt<br />

der <strong>in</strong>nerhalb <strong>des</strong> vergangenen Monats geleerten Fässer<br />

durch dcii Eicher nachträglich feststellen zu [assen. Hatte<br />

der ausgeschenkte Inhalt 12 Maß nicht, überschritten, so war<br />

das Faß ungeldfrei: im anderen Falle mußte der Wert der<br />

dreizehnten Maß als Tlngeld entrichtet wer<strong>den</strong>.<br />

Früher halle man <strong>den</strong>jenigen, welche gewerbsmäßig<br />

\Ve<strong>in</strong> verschenkten. 4 <strong>des</strong> Ung(,lds nachgelassen; !') diese Vergi<strong>in</strong>stigung<br />

wurde später aufgehoben; es sollte nur <strong>in</strong> dem<br />

Falle, daß die nach Ablauf <strong>des</strong> Monats sich ergebende Summe<br />

ke<strong>in</strong>e runde war, der Überschuß dem Wirte gelassen wer<strong>den</strong>.<br />

falls er nicht mehr als 1 ß betrug; war der We<strong>in</strong> durch<br />

Liegen verdorben, so sollte auf diesen Umstand bei der<br />

Veranschlagung Rücksicht genommen wer<strong>den</strong>. Situ<strong>in</strong>igkeit hei<br />

(lur Bezahlung Zug e<strong>in</strong>e Strah' von 4 Pfg. nach sich. -<br />

Außer dciii <strong>Ungeld</strong> und dem Brückenzoll zu Maurstetten<br />

101 besaß die stadt noch e<strong>in</strong>e direkte Vermögenssteuer. 11)<br />

<strong>Das</strong> Menim<strong>in</strong>ger Stadtbuch bezeichnet die direkte Steuer<br />

als e<strong>in</strong>e nichi regelmäßige, &oridirn als e<strong>in</strong>e außeror<strong>den</strong>tliche<br />

Abgabe: für <strong>den</strong> Fall, daß man e<strong>in</strong>e solche Steuer auflege,<br />

solle fahren<strong>des</strong> wie liegen<strong>des</strong> Gut versteuert wer<strong>den</strong>.' 2 ) Da<br />

aber <strong>zur</strong> Aufbr<strong>in</strong>gung der Stadtsteuer schon e<strong>in</strong>e regelmäßige<br />

direkte Umlage auf liegen<strong>des</strong> Gut bestand, so haben wir <strong>in</strong><br />

der außeror<strong>den</strong>tlichen Abgabe nur die Besteuerung <strong>des</strong> fahren<strong>den</strong><br />

Gutes zu erblicken; de<strong>in</strong> widerspricht auch der Wortlaut.<br />

<strong>des</strong> Stadtbuchs nicht, da selbstverständlich auch die direkte<br />

Umlage auf liegen<strong>des</strong> GuI neben und sicherlich zugleich mii<br />

der außeror<strong>den</strong>tlichen Abgabe erhoben wurde. Außer liegendem<br />

Gut und Gillt sollen u. a. versteuert wer<strong>den</strong> Schenkgescliirr<br />

und Werkgeschirr. der unangebrochene Kübel Scluualz<br />

oder Sch<strong>in</strong>ken. Brennholz, Heu, Stroh, Werg, Garn, Schmer<br />

etc. Nur der Besitz e<strong>in</strong>es ger<strong>in</strong>gen Vorrates von <strong>den</strong> notwen-<br />

: Vielleicht mußten sie wie <strong>in</strong> T Üb. neben dem <strong>Ungeld</strong> e<strong>in</strong>e Gewerbesteuer<br />

bezahlen?<br />

10) Siehe unten Kap. 11. i,. 87 f.<br />

1L) Stdtb., p. 297.<br />

12) . . . wenn man a<strong>in</strong> gesworn stiar nimpt.. .. So sol iederman s<strong>in</strong><br />

guot verstiuren .... ligentz und farentz guot und guelt umd was er hat.


- 70 -<br />

digst cii Lebensmitteln soll steuerfrei se<strong>in</strong>. Wir sehen also, daß,<br />

wie <strong>in</strong> Ulm, die Gegenstände <strong>des</strong> täglichen Gebrauchs von der<br />

direkten Vermögenssteuer <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie getroffen wur<strong>den</strong>.13)<br />

§ 6. Bretten.<br />

Die (hIn(,iI,(le von Hrettcn war e<strong>in</strong>e abhängige; Geme<strong>in</strong>rlpherr<br />

1) und Inhaber der öffentlichen Gewalt waren <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Person vere<strong>in</strong>igt.<br />

Neben dem regulären » alten Zoll" ) auf E<strong>in</strong>fuhr, Ausfuhr'<br />

und Kaufgesehäft und ganz oder teilweise ihm parallel<br />

laufend fi ndet sieh <strong>in</strong> I3retten 1252 e<strong>in</strong> <strong>Ungeld</strong>, welches vorwiegend<br />

auf We<strong>in</strong> und I'rueht erhoben wurde und über das<br />

der Stadtherr ohne Zuziehung der Geme<strong>in</strong>de verfügt. (Imgeldl<br />

efreiung. )<br />

Dagegen f<strong>in</strong>det sich 130() e<strong>in</strong> Torpfennig <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Privileg<br />

für das Kloster Herrenalb, welches hierdurch dispensiert<br />

\vir(l ah omni exactione, stiurc, bete, (lr.rlose. wat., usziehen,<br />

wo auch die Geme<strong>in</strong>de neben dem Stadtherrn als Aussteller<strong>in</strong><br />

genannt wird.4)<br />

Es würde daher mit bereits früher gemachten Beoljauh-<br />

1 ungen im E<strong>in</strong>klang stehen, wenn wir annehmen, daß die Geme<strong>in</strong>de<br />

unter Oberaufsicht. <strong>des</strong> Stadtherrn diesen Torpfennig,<br />

der vielleicht, früher e<strong>in</strong> Torungeld gewesen ist, für ihre Zwecke<br />

erhob, während das eigentliche <strong>Ungeld</strong>, um diese Abgabe v(-rm<strong>in</strong>dert,<br />

nach wie vor lan<strong>des</strong>herrlich blieb.5)<br />

7. Weil, Eh<strong>in</strong>gen.<br />

In Weil gab es neben dem Ausfuhr-, E<strong>in</strong>fuhr- und Kaufzoll<br />

e<strong>in</strong> Ungold, welches sich ganz oder teilweise an diese<br />

13) Vgl. hierzu Anm. 6; U Im e A n m. 38.<br />

1) Gengler, Cod. Nr. 3 h1Uhlenzwang).<br />

2) Per ‚alte 'Zoll" wurde spiter (1379) nur noch als Verkehrszoll<br />

erhoben. A. a. 0., p. 389 Nr. 4,<br />

quod, quicquid <strong>in</strong> !rumento, v<strong>in</strong>o sen ceteris rebus iuibuscurnque<br />

<strong>in</strong> civitatern nost.raiu Bretheim duxer<strong>in</strong>t vel (lui fecer<strong>in</strong>t omnimodum habeant<br />

libertateni <strong>in</strong>ducendi, educend.i, ven<strong>den</strong>di vel alienantli, prout ipsis viciebitur.<br />

expedite, libere et s<strong>in</strong>e on<strong>in</strong>i solutiorie thelonei, exactionis vel ungelt, a quibus<br />

semper erant exempti. A. a. 0. Nr. 1.<br />

‚ A. a. 0., p. 389.<br />

5) Vgl. Tüb<strong>in</strong>gen, p. 60, 65,


71 -<br />

F'oririeu arischlo1: voll dieseiii Ingehl sowie von Zoll und<br />

Steuer wird 1275 der 1-Tof dii' Mönche von herrenalb samt<br />

allen ihren Gütern daselbst nebst Insassen befreit: die letzteren<br />

wer<strong>den</strong> außerdem <strong>zur</strong> Almen<strong>den</strong>utzung ermächtigt: Aussteller<br />

der Urkunde s<strong>in</strong>d der scultetus ceterique scab<strong>in</strong>i et universitas<br />

(iViUfl] <strong>in</strong> \Vil. 1)<br />

E<strong>in</strong> ähnliches T_Tngeld ist für Eh<strong>in</strong>gen bezeugt durch e<strong>in</strong><br />

Privileg <strong>des</strong> Grafen Ulrich von Berg (1271) für das Kloster<br />

-aleni: dieses <strong>Ungeld</strong> muß sich vorzugsweise an <strong>den</strong> Kaufzoll<br />

angeschlosscii haben ‚2<br />

Charakteristisch ist es, daß ungefähr <strong>zur</strong> selben Zeit <strong>in</strong><br />

der königlichen Stadt hei der Verfügung über (las Urigeld die<br />

Geme<strong>in</strong>de neben ilum königlich-städtischen Beamten hervorritt,<br />

während <strong>in</strong> der lan<strong>des</strong>herrlichen Stadt alle<strong>in</strong> der Stadtherr<br />

<strong>in</strong> Betracht, kommt, da hier die Vorbed<strong>in</strong>gungen für e<strong>in</strong>e<br />

selbständige Stellung der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> dieser Ueziehung nicht<br />

<strong>in</strong> demselben Maße wie dort vorhan<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d.)<br />

In Weil f<strong>in</strong><strong>den</strong> wir wie <strong>in</strong> Ehilirigen im 14. Jahrhundert<br />

<strong>den</strong> König ig wieder <strong>in</strong> se<strong>in</strong>eur vollen H och 1: die Erneuerung der<br />

Privilegien von Herrenalb erfolgt 1349 durch König Karl 1V.4)<br />

Im Jahre 1:3(ü) überließ Karl. IV. an \Vürl temberg daz<br />

teil (iez ungeltes <strong>in</strong> der stat zu Weil, daz uns und daz reich<br />

angehort und das die Grafen Ulrich und Eberhard von WOrt-<br />

It'<strong>in</strong>nberg <strong>in</strong>negehabt hatten, <strong>in</strong> Rücksiohl auf tue grozze merkliche<br />

kost, die sie an dem haw an ire stat geleget haben und<br />

togel<strong>in</strong>gen tUOIl l.)i5 auf Widerruf se<strong>in</strong>ici'cjts oder (Inteh e<strong>in</strong>en<br />

ii . . . <strong>in</strong> adducenilis aut deducendis, ven<strong>den</strong>dis vel eniendis rehus suis<br />

quibuscu<strong>in</strong>que theloneunt vel ungelt nee aliivam exactionem .....W i r t.<br />

U.-B. VII, p. 363 Nr. 2498.<br />

2) . . . . absolvo.... ab omnibus exactionibus et praecipue ab illis, quae<br />

vulgariter dicuntur zol et ungelt, &Iando eis ven<strong>den</strong>di et emendi <strong>in</strong> (l<strong>in</strong>ta<br />

civitate, quaecumque voluer<strong>in</strong>t, liberaui potestatem. Wirt. U.-B. VII, p. 146<br />

Nr. 2221. 1402 oder 1 .155 ei-hält die Stadt Zoll und <strong>Ungeld</strong> auf dem Weg<br />

<strong>des</strong> Kaufes von der Stadnherrsc.haft für 8000 tI. M e mm i n g er. Eh., p. 92.<br />

.3) Vgl. Ulm, p. 28 ff. Vgl. Eßl<strong>in</strong>gen, bes. p. 42. dr. auch p. 70<br />

ad Aniii. 3.<br />

4) Oneh wollen wir, das der hoff und alle ire gut ze hen<strong>den</strong> und ander<br />

gut wie die genannt srnndt, die. . . . appt und convent <strong>in</strong> der statt und<br />

riiarckh zu Wyle habennt oder hernach ... . gew<strong>in</strong>nent und. .. . alles (las<br />

gut. . . . das ye <strong>in</strong> dieselben statt. br<strong>in</strong>gent oder fuehrent oder daruß wider<br />

luerent, dar<strong>in</strong>ne kauffent oder verkauffent, von allerhanndt steur. bethe, ungelt<br />

und dienst oewiglichen frey . . . . se<strong>in</strong> sollen. B es old, p. 165 Nr. 17.


- 72 -<br />

se<strong>in</strong>er Nacho1ger.) 1373 wird der Stadt zugestan<strong>den</strong>, daß<br />

sie das <strong>Ungeld</strong>. welches sie voririals gehabt hohe nach ihrer<br />

Briefe Laut und Sage 10 Jahre haben und iiiessen solle.<br />

Außerdem wird ihr erlaubt, für diese Zeit e<strong>in</strong>en Zoll zu setzen,<br />

<strong>des</strong>sen Widerruf sich jedoch der König im Fall <strong>des</strong> Mißbrauchs<br />

vorbehält Außerdem sollten alle <strong>in</strong> der Stadtmark gelegenen<br />

Güter mit der Stadt steuern.)<br />

Auch <strong>in</strong> Weil muß das 1] ngeld zum Bau der Stadt zunächst<br />

nur <strong>in</strong>soweit, bestimmt gewesen se<strong>in</strong>, als dieser Stadtbau<br />

Reichsdienst, d. li. Festungsbau war, wie <strong>den</strong>n auch andere<br />

ileichsabgaben, nämlich die Ju<strong>den</strong>gefälle, 1380 zum glei-<br />

(-hen Zweck vorn König an die Stadt überlassen wer<strong>den</strong>.7)<br />

§ 8. u 11 Pf. e n dorf. Sanigau (Anm. 2i.<br />

Iii Pfullendorf miit die Entwickelung ähnlich gewesen<br />

se<strong>in</strong> wie <strong>in</strong> Uhu.<br />

1271 nämlich befreien Ammann und Geme<strong>in</strong>de die Besitzungen<br />

<strong>des</strong> Klosters Salem von Zoll und Ungeid.')<br />

Im Jahre 1360 erhält Pfullcndoif e<strong>in</strong> IJng(,.l(1, wie es<br />

dcii Ansche<strong>in</strong> hat, nachdem die Abgabe längere Zeit dort abhan<strong>den</strong><br />

gekommen war. Auf <strong>den</strong> Ii ot dci' Städte Augsburg<br />

und Ul<strong>in</strong> wird nämlich ([er Stadt Piuulleisdorf die Erlaubnis<br />

gegeben, e<strong>in</strong> Schankungeld zu erhelnmn, da durch die II itifälligkeit.<br />

der Mauern das Reich<strong>in</strong> Mitlei<strong>den</strong>schaft gezogen<br />

werde.2)<br />

5) UI a 1 ey 1, p. 333 Nr. 229. Über die Tragweite <strong>des</strong> Privilegs<br />

vgl. 3 An <strong>in</strong>. 27.<br />

& M o set II p. 873 Nr. 1, Zu beachten ist auch hier die scharfe<br />

Scheidung zwischen dem städtischen Zoll und dem lan<strong>des</strong>herrlichen fngebl.<br />

Der <strong>in</strong> vorliegender Urkunde erwähnte Zoll hat sich nicht aus e<strong>in</strong>em älteren<br />

<strong>Ungeld</strong> entwickelt, sondern ist eigens für die städtischen Bedürfnisse, wohl<br />

nach dem Vorbild der anderwärts aus dem Wegungeld entstan<strong>den</strong>en Wegzolle<br />

bezw, -Gelder, kreiert, um sofort an die Stadt überlassen zu wer<strong>den</strong>. -<br />

Die gleiche Erlaubnis wird, lediglich heziiglich <strong>des</strong> Zolles, im selben Jahr<br />

an G m n d erteilt. Lii n i g Xlii, p. 821 Nr. 1.<br />

) Moser. a. a. 0.. Nr. 2. (2,fr. p. 22, 36, 50 ff.<br />

1) Waichner. p. 20: s. u. Kap. Ii, p.95, ad Anm. 33.<br />

das der rat doselbes ze 1'. uf alle die weyne, die sie zapfen,<br />

ufgetan und geschenket wer<strong>den</strong>, cyn sotan ungelt mugen seczen und <strong>den</strong><br />

davon nemen, als sie <strong>den</strong>n e<strong>in</strong>trechtielich zu rate wer<strong>den</strong>. Was auch <strong>den</strong>ne<br />

von snlchem ungelde gel<strong>des</strong> gevellet, daz sal man an alle die stiete, do se<strong>in</strong>


- 73 -<br />

Aus e<strong>in</strong>er Bestimmung von 1383 erfahren wir über die<br />

Verwaltung <strong>des</strong> IJngelds, daß der Rat. um sich vor Unterschleifen<br />

zu sichern, durch e<strong>in</strong>e Kommission, bestehend aus<br />

zwei jährlich aus der Zahl der Ratsherrn gewählten Schauern'<br />

und dem Unge)t.er. von Zeit zu Zeit <strong>den</strong> We<strong>in</strong>vorrat der<br />

Wirte revidieren ließ, wobei der Ungelter die Fässer ‚.beschrieb"<br />

3)<br />

§ 9. Rottweil- Buchhorn (Anm. 18). Ravensburg iIAnrn. 18. Überl<strong>in</strong>gen<br />

(Anm. 18). Buchau i . Arun. 19). Gmünd (Anm. 19). Reutl<strong>in</strong>gen<br />

(Anm. 1W.<br />

In U 11.1 wcil s<strong>in</strong>d die stadtherrlichen und die geme<strong>in</strong>deherrlichen<br />

Rechte <strong>in</strong> der Person <strong>des</strong> Königs vere<strong>in</strong>igt. Er bezieht<br />

demnach stadtherrliche und geme<strong>in</strong>deherrliche E<strong>in</strong>künfte.<br />

Im Jahre 1285 versetzte er diese E<strong>in</strong>künfte an <strong>den</strong><br />

Grafen Rudolf von Hohenberg, und zwar die E<strong>in</strong>künfte <strong>des</strong><br />

lmuItheißeimamtes. sciiie Mühlen. se<strong>in</strong>en Frohnhof, <strong>des</strong>sen Vorsteher<br />

der Schultheiß war, nebst <strong>den</strong> ihm zustehen<strong>den</strong> Z<strong>in</strong>sen,<br />

ferner <strong>den</strong> Zoll, die Münze. die Fisehenz und die Jahressteuer.<br />

Die Urkunde trägt außen von e<strong>in</strong>er Rand <strong>des</strong> 15. Jahrhunderts<br />

die Aufschrift: daz ungelt)) E<strong>in</strong>e der genannten Abgaben<br />

muß demnach im 15. Jahrhundert als zum <strong>Ungeld</strong> go-<br />

notdnrft ist derselben stet zu P. und <strong>den</strong> hurgern doselbes ze geme<strong>in</strong>em<br />

nueze und n<strong>in</strong>dirt andirswo h<strong>in</strong> legen und wen<strong>den</strong>. UI a f e y 1. p. 240<br />

r. 150. <strong>Das</strong>selbe Motiv <strong>in</strong> Aug s burg, UI <strong>in</strong>, E ß 1 i n gen; vgl. p. 72,<br />

An tu. 7. So erhält. euch Sau 1 g a u 1372 von Herzog Leopold von st.erreich<br />

<strong>zur</strong> Erhaltung der Stadtmauern die Erlaubnis e<strong>in</strong> Lngeld zu erheben.<br />

II e mmiii g er, Saulgau p. 30. Vgl, dagegen <strong>den</strong> re<strong>in</strong> kommunalen Transit-<br />

Pflasterzoll, der 1435 durch Friedrich III. kreiert und noch 1640 von<br />

Ferd<strong>in</strong>and III. als Pflastergeld erneut wird. (1 beL Wagen 8 Pfg., 1 Karren<br />

4 Pfg.; Zweck: Instandhaltung von Brücken, Weg und Steg.) L 0 n i g XIV,<br />

p. 205 Nr. 4 vgl. § 6, bes. Anm. 5.<br />

31 Man sol auch <strong>den</strong> we<strong>in</strong> schenckhen alle jahr zween von dem rath<br />

ze schauwer geben, und wenn die <strong>den</strong> we<strong>in</strong> auffthun lanilt, so sol iler umgelter<br />

dabey se<strong>in</strong>, daß er die vaß beschreib. Walchuer, p. liO Nr. 5.<br />

Vgl. Memm<strong>in</strong>gen, p. 66 ff. (!fr. v. Maurer 111, p. 18.<br />

1) . . . redditus olficii seultetatus de Rotwil cum molendunis nostris<br />

ibidem et curie nostra nee non censibus bei iam praetbieti ac omnibus allis<br />

ail praedictum officium pertunentibus, thelonenm, monetam et pisc<strong>in</strong>as ad<br />

bob<strong>in</strong><strong>in</strong>, sub quo frumentunt vendi solet, cum redditibus ju<strong>in</strong>quag<strong>in</strong>ta ee<br />

<strong>in</strong>arcarum puri argenti de sture Rotwilensi amis sungulis accipienulis.<br />

Günther, ). 13 Nr.44.


- 74 -<br />

hörig betrachtet wor<strong>den</strong> se<strong>in</strong>: es können dies aber nur die<br />

Mühlengefälle gewesen se<strong>in</strong>, wie es <strong>den</strong>n ja auch <strong>in</strong> vielen<br />

anderen Städten Mühlenaccisen gab.3)<br />

1 111 .Jahre 1307 wird nun auch das <strong>Ungeld</strong>, das de<strong>in</strong><br />

als tadtherni zustand, an <strong>den</strong> Grafen Rudolf Voll 110henberg<br />

für 200 Mark verpfändet und zwar so. (laß der Graf<br />

das gesamte ITngehl bezieht, vo ll<br />

jährlichen E<strong>in</strong>nahme<br />

15 1)/ als Z<strong>in</strong>sen für sich behält; bei der Rückgabe <strong>des</strong> Kapitals<br />

so]] die etwaige Differenz zwischen der tatsächlichen<br />

E<strong>in</strong>nahme und <strong>den</strong> de<strong>in</strong> zustehen<strong>den</strong> Z<strong>in</strong>sen mit dem<br />

König, und lediglich mit dcni König verrechnet werde11.3)<br />

Diese Verschreibung wird 13104) und 1:330 ') bestätigt.<br />

Wir svIlen also hier, daß das Liigcld wie <strong>in</strong> Eßl<strong>in</strong>gen<br />

u. s. w. durchaus als Reichssteuer betrachtet wird: der König<br />

hat es sogar vorgezogen, das <strong>Ungeld</strong> möglichst lange für sich<br />

zu behalten, als er sich <strong>zur</strong> Veräuüerung se<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>künfte<br />

genötigt sah; hätten wir <strong>in</strong> dem Cngeld e<strong>in</strong>e Abgabe zu sehen,<br />

die der König zwar versetzen durfte, die aber <strong>in</strong> der Regel<br />

zu städtischen Zwecken verwendet wurde, so wäre es doch<br />

un<strong>den</strong>kbar, daß er zunächst diejenigen Rechte veräußerte, von<br />

<strong>den</strong>en er tatsächlichen Nutzen hatte, und erst <strong>in</strong> zweiter L<strong>in</strong>ie<br />

die, welche ihm nichts e<strong>in</strong>brachten.<br />

Im Jahre 1307 ist der Grund für die Versetzung sicherlich<br />

nicht alle<strong>in</strong> Geldbedürfnis, sondern auch der umstand,<br />

(laß mit dem Wachstum der Stadt, mit dci' stetigen Zunahme<br />

von Handel und Verkehr daselbst auch die Verwaltung der <strong>in</strong>-<br />

) 8o mußte <strong>in</strong> Basel der <strong>Ungeld</strong>ptlichtige bei dem [ngeldbea<strong>in</strong>ten<br />

e<strong>in</strong>e Marke lösen, gegen deren Vorzeigung der Müller alle<strong>in</strong> arbeiten durfte;<br />

oder man ließ die Abgabe durch <strong>den</strong> Müller erheben, welcher (las Mehl vor<br />

Erlegi<strong>in</strong>g <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s nicht aus der Mühle lassen durfte. A r n 01(1 p. 261 1.<br />

Vgl. Augsburg (daz gen mlii kotnti, p. 23. Die Urkunde von 1285 zeigt<br />

uns, mit weichen verschie<strong>den</strong>artigen E<strong>in</strong>flüssen wir zu rechnen haben, wenn<br />

wir uns das Hervortreten speziell <strong>des</strong> We<strong>in</strong>- und Fruchtungel<strong>des</strong> auf Kosten<br />

der übrigen <strong>Ungeld</strong>er erklären wollen. Vgl. auch unten Anm. 13.<br />

sibi de ungclto nostro <strong>in</strong> Rotwile trig<strong>in</strong>ta marcaru<strong>in</strong> argenti<br />

reillitus obligamus percipiendos tamdiu, quo usque sibi aut suis heredihus<br />

per nos vel nostros suceessores <strong>in</strong> iiuperiu ilictae ducentae mareae fuer<strong>in</strong>t<br />

persolutae, hac condicione adiecta, quod de hoc, qnod residuum vel supert<strong>in</strong>u<strong>in</strong><br />

nitra trig<strong>in</strong>ta <strong>in</strong>arcarum redditus de ungelto fuerit, nulli nisi no<strong>bis</strong> respondehit<br />

vel faciet rationem. 0 ii n t her, p. 30 Nr. 77.<br />

) A. a. 0, p. 33 Nr, 84.<br />

) A. a. 0., p. 68 Nr. 146.


- 75 -<br />

direkten Abgabe durch das Reich von Jahr zu Jahr schwieriger<br />

wurde; die Veräußerung gegen e<strong>in</strong>e bar zu erlegende<br />

Summe war für das Reich das bequemste Mittel. se<strong>in</strong> Recht<br />

auf e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>direkte Abgabe ohne grülioreii Verwaltungsapparat<br />

nutzbar züi machen.°)<br />

Vollständig mit <strong>den</strong> Übrigen Gefällen auf e<strong>in</strong>er Stufe<br />

steht auch das IJngeld nach dem Vertrag von 1341; <strong>bis</strong> zu<br />

diesem .Ja}ui'e hatten die Grafen von Hohenherg das Ungel(1<br />

für sich kraft <strong>des</strong> vom König ihnen übertragenen Rechtes als<br />

dauernde Abgabe bezogen, ohne daß die Stadt. irgend e<strong>in</strong>en<br />

Nutzen davon geliaht. hätte; ebensowenig tritt irgend e<strong>in</strong><br />

rechtlicher Anspruch seitens der Stadt <strong>in</strong> der Urkunde von<br />

1341 hervor. In diesem Jahre nämlich schloß Graf He<strong>in</strong>rich<br />

von Ilohenberg mit der Stadt Rottweil e<strong>in</strong>en Verl rag, <strong>den</strong><br />

wenige Tage darauf Graf Hugo für sicht und se<strong>in</strong> Mündel, <strong>den</strong><br />

ol<strong>in</strong> se<strong>in</strong>es verstorbenen Bruders, bestätigte.7)<br />

Die Bürger von Rottweil hatten für die Schul<strong>den</strong> <strong>des</strong><br />

Grafen Uüigschaft geleistet, und es waren ihnen dafür <strong>des</strong>sen<br />

Nutzungen daselbst an Steuern, <strong>Ungeld</strong> und sonstigen Gefällen<br />

e<strong>in</strong>geräumt. wor<strong>den</strong>. Schließlich hatte der Graf, nun se<strong>in</strong>e<br />

Verhältnisse zu klären, sämtliche Schul<strong>den</strong> nebst dem Scha<strong>den</strong>,<br />

<strong>den</strong> die Stadt durch ihre Bürgschaft erlitten, verrechiiet<br />

und es hatte sich e<strong>in</strong>e Summe von 2000 Pfund ergeben. Dafür<br />

sollt cii die Bürger von <strong>den</strong> genannten Erträgen zunächst<br />

700 Pfund vorwegnehmen und später auch die übrigen 1300<br />

Pfund abnützen dürfen. Sobald ihre -Unkosten gedeckt seien,<br />

sollte der Grat wieder <strong>in</strong> <strong>den</strong> Besitz der Nutzungen gelangen.<br />

Erst nach 1341 erwirbt. die Stadt (las halbe Rottweiler<br />

lTngeld; im Jahre 1348 erlangt sie gegen Entrichtung von<br />

120 I'fund Heller das Zugeständnis, daß alle Auslagen der<br />

Stadtkasse für We<strong>in</strong>- oder 0 eldspen<strong>den</strong> an diejenigen Bürger.<br />

welche gewappnet oder als Gesandte <strong>in</strong>! Dienste der Stadt. zu<br />

Pferd oder zu Fuß entsendet. wer<strong>den</strong>, oder für Schenkungen<br />

an fremde Gesandte, sofern sie auf das <strong>Ungeld</strong> geschlagen<br />

wer<strong>den</strong>, <strong>zur</strong> Hälfte von dem städtischen und <strong>zur</strong> l-Iälfte von<br />

dem gräflichen <strong>Ungeld</strong> ljest.ri 1 ten wer<strong>den</strong> sollen.$)<br />

6) Vgl. p. 36 ff.: p. 46, bes. Anm. 11: p, 50 ff.; i. 71 f.<br />

7) Schmidt, Mon, Iloh., p. 361 Ni', 431; a. a. 0., p. 364 Nr. 451.<br />

s) A. a. 0., p. 393 Nr. 457 . . . daz wir . . . a<strong>in</strong>es rehten redelichen<br />

und lieplichen koffes uher a<strong>in</strong> komen sient . .. . umb daz ungelt ze R .....


- 76 -<br />

In e<strong>in</strong>er weiteren Urkunde ) erklärt Graf He<strong>in</strong>rich<br />

nut' de<strong>in</strong> Kauf, <strong>den</strong> wir <strong>den</strong> erbern kommen tüten, dem rat. Und<br />

<strong>den</strong> hurgern ze Rotwil gebet, haben iisser unserm ungelt ze<br />

Rotwil, entgegenstehen<strong>den</strong> Briefe für kraftlos, verspricht, <strong>den</strong><br />

von <strong>den</strong> Rottweiler Bürgerii se<strong>in</strong>em Vater, dem Grafen Rudolf<br />

ausgestellten diesbezüglichen Brief mi Auff<strong>in</strong>dungsfall<br />

e<strong>in</strong>zuhäiidigen, sowie se<strong>in</strong>en Bruder, <strong>den</strong> Grafen Albrecht, bei<br />

<strong>des</strong>sen Rückkehr <strong>zur</strong> urkundlichen Zustimmung zu veranlassen,<br />

was <strong>den</strong>n auch geschieht. 10) Ebenso erklärt Graf 1 Eugo se<strong>in</strong>e<br />

E<strong>in</strong>willigung.'')<br />

Im gleichen Ja hre tritt Heii,ri(I, voll 11 ohenberg se<strong>in</strong>e<br />

sämtlichen Rechte <strong>in</strong> Rottweil, das halbe <strong>Ungeld</strong>. Steuer, Zoll,<br />

Münze, Mühlen, Fisehenze, Frohitihof, II ofstattz<strong>in</strong>se uni andere<br />

Rechte zu Rottweil mit Zustimmung se<strong>in</strong>er Gemahl<strong>in</strong><br />

an <strong>den</strong> Grafen Albrecht, Bischof von Würzburg, ab, 12) der<br />

1155 die ganze Pfandschaft an Rottweil verkauft mit dem<br />

• daz halbes unser i€t und halbes derselben burger ze R......also waz uf daz<br />

selbe ungelt ze R. geschlagen wirt, ess si von schenk<strong>in</strong>an und von ritmassan.<br />

und waz von w<strong>in</strong>e daruff geschlagen und gestellet wirt. wie und <strong>in</strong> weleiii<br />

weg daz beschiht: daz nifschlahen und <strong>den</strong> scha<strong>den</strong> sol unser tail <strong>des</strong> imgeltes<br />

gelich halben tragen und ussrichten usa und uss iemer eweclich an<br />

alle widerrede. Über Reitmaße siehe Rotes Buch bei Langen, Beitr.<br />

p. 151. Wenn gebotten wird zu reitten ((der gan mit harnisch <strong>in</strong> der stadt<br />

dienst, ile<strong>in</strong> soll man e<strong>in</strong> reitmaas geben, doch nit mer und nit muender<br />

dann 6 haller, der we<strong>in</strong> sey hoch oder nieder.<br />

Über Schenkungen a. a. 0. p. 149: Wenn e<strong>in</strong>er oder mehr zu fürsten,<br />

herrn oder staedten <strong>in</strong> bottschaft wird verordnet, was ihm dann zum geschenk<br />

wird, (laß sie dann nehmen und e.mplalien sollen: sollich schenk<strong>in</strong> soll <strong>in</strong><br />

geme<strong>in</strong>en st.adtsekel gehoerig seyn. Wo aber 1 neroh<strong>in</strong> personen im regiment<br />

sehenk<strong>in</strong>en empfahend, kle<strong>in</strong> oder groß, lizel oder vii, dieselben will man<br />

an leib und gut strafen, doch fisch und wildbraet h<strong>in</strong>dangesetzt. Wer aber<br />

diebig gut nimmt, gibt ö pfund haller straff. Wenn e<strong>in</strong>er oder mehr abgeschickt<br />

wer<strong>den</strong> zu <strong>den</strong> eydgenossen. staedtetag oder sonst, soll e<strong>in</strong>er<br />

haben taeghich 6 kr.. und, wenn sie heimkommen selbigen tags, vor das<br />

maal 3 batzen, <strong>in</strong> stadtgeschaeften taeglich 1 batzen, vor das maal 2 batzen.<br />

<strong>Das</strong> Rote Buch besteht schon 1315, wird 1546 erneuert. A. a. 0. p 47.<br />

Auch hier sehen wir, wie <strong>in</strong> <strong>den</strong> übrigen Städten, daß die Stadt das<br />

LTngeld nicht für kommunale Zwecke, sondern <strong>in</strong> Fctllen, wo sie als Staat<br />

auftritt, verwendet. cfr. p. 42, Anm. 7,<br />

.: Mon. Hob., p. 401 Nr. 459.<br />

10) A. a. 0., p. 405 Nr. 466.<br />

1 A. a. 0., p. 401 Nr. 4644.<br />

12) A. a. 0., p. 406 Nr. 465.


- 77 -<br />

Versprechen, der Stadt e<strong>in</strong> kaiserliches Privileg zu verschaffen,<br />

wonach sie die genannten E<strong>in</strong>künfte <strong>bis</strong> <strong>zur</strong> E<strong>in</strong>lösung<br />

durch dcii König besitzen darL83)<br />

Narlolem noch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Klausel das Interesse zweier<br />

Gläubiger <strong>des</strong> Grafen, die schon vor Verkauf der Nutzungen<br />

darauf verwiesen waren. gesichert, 14) der 400 Gul<strong>den</strong> betragende<br />

Kaufpreis bezahlt war,"» gab 1358 auch der König<br />

se<strong>in</strong>e Zust i<strong>in</strong>rnung. ')<br />

Hiermit s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><strong>des</strong> die Reichsabgaben iiiuner noch nicht<br />

an die Stadt endgültig übergegangen. Die Steuer wird nach<br />

wie vor durch dcii König beansprucht und auch von <strong>den</strong> Stadt<br />

entrichtet..") 1:358 verspricht. Karl IV., Vogtei, Schu1t.hei&namt<br />

1111(1 Ilngeld nie höher als <strong>bis</strong>her geschehen zu versetzen,<br />

zu verpfän<strong>den</strong> oder zu verschroihen.°)<br />

Zwischen 1:358 und 1361 wurde Sehultheißenamt und<br />

IJngeld voni Reich an Württemberg veiprändet, 1361 jedoch<br />

von de<strong>in</strong> Grafen die Ablösung dieser Rechte zu Rottweil,<br />

18) A. a. 0., p. 460 Nr. 515 (<strong>den</strong> großen soll. . das <strong>in</strong>illgelte).<br />

14) A. a. 0., p. 462 Nr. 516.<br />

i8 A. a. 0., p. 470, 471, Nr. 523, 524; p. 474 Nr. 527.<br />

i) A. a. 0., p. 482 Nr. 538.<br />

ii) VgL. Günther, p. 128, 131. 138, 140, 141, 143, 145, 147, 152,<br />

154, 156, 157, 159, 165, 166 etc.<br />

18) Günther, p. 126 Nr. 297 Außen v. d. Rd. d. 15, Jhdts.: Dis ist<br />

a<strong>in</strong> brief von kaiser Carlo von <strong>des</strong> sehulthaissen a<strong>in</strong>ptz und <strong>des</strong> ungelta<br />

wegen.<br />

Im gleichen Jahre erhalten 0 her L<strong>in</strong>gen und Ravensburg die<br />

gleiche Zusicherung, i)berl<strong>in</strong>gen <strong>in</strong> bezug auf Ammannamt, Zoll und <strong>Ungeld</strong><br />

(Hugo, Med. p. 387 Nr. 103) : Ravensburg für Vogtei, Steuer, Ammannamt,<br />

<strong>Ungeld</strong> und Zölle (M e mm i n g e r, Rav. p. 125 f. Bei dieser Gelegenheit<br />

seien noch folgende Nachrichten von Uberl<strong>in</strong>gen und Ravensburg erwähnt:<br />

1224 erklärt He<strong>in</strong>rich VII. <strong>den</strong> Schultheißen und Bürgern von Überl<strong>in</strong>gen<br />

und Ravensburg, quod domos seu quasc.ullolue possessiones iam d.icti monasterii<br />

<strong>in</strong> U. et <strong>in</strong> R. vel <strong>in</strong> suburbiis eorundem locorum sitas.... a talliis sen a<br />

quocunqUe exactionis genere volumus esse liberas et emancipatas. Wirt.<br />

U.-B. II!, p. 155 Nr. 677. Vgl. § 2 Anm. 1. 1482 wird iJberl<strong>in</strong>gen gestattet<br />

<strong>zur</strong> Deckung <strong>des</strong> durch Kriege, Bau, Reisebeisteuer entstan<strong>den</strong>en<br />

Scha<strong>den</strong>s sowie zum Bau von Mauern, Türmen und Gräben Auflagen zu<br />

machen. Li<strong>in</strong>ig XIV, p544 Nr.5. -<br />

Die gleiche Versicherung wie Rottweil 1358 erhielt B u c h 110 r n 1356<br />

betreffend Steuer, Ammannamt und Zoll. L ü n i g Xlii, p. 309 Nr. 3. Von<br />

diesen Reichsabgaben wird die Steuer zweimal an Buchhorn überlassen. Vgl.<br />

(lengler (Jod., p. 433 Nr. 5; p. 434 Nr.8.


- 78 -<br />

Reutl<strong>in</strong>gen, Gmünd und \Vi<strong>in</strong>pfen beurkundet .) Seit dieser<br />

Zeit sche<strong>in</strong>t die Stadt <strong>in</strong> ungestörtem und endgiiltigem Besitz<br />

und Genuß <strong>des</strong> Hoheitsreehfes verblieben zu sejn20)<br />

§ 10. Ulaubeur€'n, Herrenberg.<br />

In e<strong>in</strong>er Urkunde von 1381 i) verpric1it die Inhaheri ii<br />

der öffeni loben wie der genie<strong>in</strong>deherrlieh pn 2) Gewalt <strong>in</strong> Blau-<br />

19) Günther, 1)133 Nr.322.<br />

Zwischen 1358 und 1361 muß auch die Verpfändung <strong>des</strong> Trankungelds<br />

zu G mli n (1 erfolgt se<strong>in</strong> Auch hier war demnach noch das tngeld durchaus<br />

Reichsabgabe, wie es <strong>den</strong>n auch <strong>in</strong> dem ersten Privileg der Stadt, dem<br />

von 1315, ausdrücklich heißt, daß ihr das Cngeld nebst Z<strong>in</strong>sen und Steuer<br />

auf 5 ‚Jahre zunachst erlassen, <strong>in</strong> zweiter L<strong>in</strong>ie erst das erstere ihr überlassen<br />

wird. (Item ungeltum praedictae civitatis nostrae <strong>in</strong> (a<strong>in</strong>undia eisdem<br />

civibus per iam dictum qu<strong>in</strong>quennium remitt<strong>in</strong>ms et ionamus tu] ipsius<br />

civitatis utilitatem commnuem et usus univoccios convertenduiii. Hugo,<br />

Med. p. 240 Nr. 24. Vgl. 3 A n <strong>in</strong>. 38, Vgl. dazu <strong>den</strong> städtischen Zoll.<br />

7 Anm. 6.<br />

Auch <strong>in</strong> Buchau wurde Ammannamt, Steuer uni <strong>Ungeld</strong>, welche<br />

Rechte, ebenfalls ursprünglich <strong>in</strong> der hand <strong>des</strong> Königs, von König Friedrich<br />

von Österreieh an se<strong>in</strong>en Getreuen Burkhard von Ellersbach verpfändet<br />

wor<strong>den</strong> waren und deren Auslösung der 13 .17 von Ludwig dem Bayern gewährten<br />

Erlaubnis zufolge durch die Stadt erfolgt war, gleichwohl 1364 vom<br />

Reiche wieder veräußert. In diesem Jahr wur<strong>den</strong> sie nänilich von Karl IV<br />

an Ulrich von Tlelfenste<strong>in</strong> versetzt., von dem sie 1482 durch Kauf an If Im<br />

kamen; von letzteren gelangten sie 1509 an das Stift Buchau. 1524 erwirbt<br />

die Stadt Amniannamt und Reichssteuer. Memm<strong>in</strong>ger, Buch. p. 133ff.<br />

In Reutl<strong>in</strong>gen muß das <strong>Ungeld</strong>, trotz dem es bereits 1262 von<br />

Konrad<strong>in</strong> nebst Gütern, Mühlen, Vogtei, Schultheißenamt, Steuer uni Zoll<br />

an Württemberg versetzt wor<strong>den</strong> war, sich e<strong>in</strong>ige Zeit <strong>in</strong> <strong>den</strong> }läuu:ien der<br />

Stadt befun<strong>den</strong> und während <strong>des</strong>sen e<strong>in</strong>e ähnliche Entwicklung wie <strong>in</strong> lJlmn<br />

genommen haben, ehe der König se<strong>in</strong>e Ansprüche wieder durchsetzte.<br />

M <strong>in</strong> mi n g r, Reutl, p. 98. Vgl. bes. p. 32 ff. Spätestens 1267 hatte die<br />

Stadt das Recht der Umlage. Wirt. (',-B Vi, e• 298 Nr. 1907.')<br />

201 1392 Befreiung e<strong>in</strong>zelner Personen von Wache. Zoll, ITngeld,<br />

Diensten durch die Stadt. Schäfer, p. 223 Nr. 561. 1397 Bestätigung aller<br />

Freiheiten durch Wenzel . ....und confirmiren und bestetigen <strong>in</strong> ouch damit<br />

ir zoelie und jr ungelt, als sie die vil und lange zit <strong>in</strong>ne und herbracht und<br />

gebebt haben, (las Si dabi m<strong>in</strong> h<strong>in</strong>nenh<strong>in</strong> ewiclich buben soellen aufl aller<br />

meniglichs irrung und widerrede. A. a. 0.,p. 236 Nr. 595. Es hat sich <strong>den</strong>tnach<br />

vielleicht auch <strong>in</strong> Rottweil außer dem von der Stadt erworbenen Reichszoll<br />

noch e<strong>in</strong> aus früheren Zeiten stammender re<strong>in</strong> städtischer Zoll <strong>in</strong> Hän<strong>den</strong><br />

der Stadt befun<strong>den</strong>.<br />

1) Gen gier, (od. p. 293 Nr. 2.<br />

2) Alle. . . . gewaltsame, gewonheiten, rechte, aInl)ten.... als die her-


- 79 -<br />

beuren, die Gräf<strong>in</strong> von Helfenste<strong>in</strong>, gegen gewisse Verpflichfi<strong>in</strong>geii<br />

seitens der Bürger unter anderem außer der direkten<br />

Vermögenssteuer und dem Tngeld ke<strong>in</strong>e f<strong>in</strong>anziellen Leistungen<br />

von der Stadt zu verlangen.<br />

<strong>Das</strong> Urigeld unil die Steuer (1267 exactio collectarurn,<br />

quac vulgo stiora dicitur. (-fr. Anm. 2) stehen also glewhwertig<br />

nebene<strong>in</strong>ander als kraft öffentlichen Rechts ei'hdo'ne direkte<br />

und <strong>in</strong>direkte Steuer (das gewonlich ungelt).<br />

Die direkte .‚Schatzsteucr wurde auf de<strong>in</strong> '(cl' E<strong>in</strong>zelbesteuerung<br />

vorn liegen<strong>den</strong> und vorn fahren<strong>den</strong> Gut - außer<br />

vorn gewiiliiil Hausrat irhen<br />

erhoben, von iit zi eiern wohl<br />

nach <strong>den</strong>t Muster der f<strong>in</strong>anziell selbständigen Städte.:,)<br />

schalt von alter unz heibracht habe ....was. . . . aigenieiit irer herrschaft.....<br />

mit gewenlichen diensten, hewen, raisen, herfarten, zw<strong>in</strong>gen, bennen, gerechten<br />

und mit allen andern seichen ... zu leisten haben. -- Aus (lern<br />

aigenleiit darf nicht auf persönliche Unfreiheit geschlossen wer<strong>den</strong>. v. 13 ei o w,<br />

Geni. p. 10. Schon 17 Gen gier, a. a 0. Nr. 1: wer<strong>den</strong> dem Benedikt<strong>in</strong>erkloster<br />

<strong>in</strong> Blaubeuren se<strong>in</strong>e Rechte an se<strong>in</strong>e <strong>in</strong> der Stadt gesessenen Eigenleute<br />

urkundlich gesichert, e<strong>in</strong> Beweis, daß im allgeme<strong>in</strong>en der E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong><br />

die Geme<strong>in</strong>de schon damals frei machte. Die mangelnde Freizügigkeit ist,<br />

wie die Urkunde selbst sagt, nicht e<strong>in</strong>e Verpflichtung der Bürger, die <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em herrschaftlichen Recht der Gräf<strong>in</strong> begründet wäre, sondern lediglich<br />

e<strong>in</strong> Äquivalent für gewälirt.e Vergünstigungen.<br />

3\ Derartige Fälle beweisen nicht, 'laß die stadtherrliche direkte<br />

Steuer von haus aus auch vom fahren<strong>den</strong> Gut erhoben wor<strong>den</strong> wäre. Als<br />

1 s n v sieh 136 vom Trtichseß von Waldbiirg an das Reich <strong>zur</strong>ückkaufte,<br />

wurde zunächst die Steuersumme festgesetzt, welche die Stadt als Steuergeme<strong>in</strong>de<br />

<strong>den</strong>i neuen Sta,ltherrn entrichten sollte. (. . . und sollen dann die burger<br />

und ilie stadt .....lem h. R. ryche . . ‚ . zu dienste und zu e<strong>in</strong>er stuer geend<br />

hundert pfund heller.' Außerdem reservierte sich aber der Truchseß noch<br />

e<strong>in</strong>e an ihn zu entrichtende, durch E<strong>in</strong>zelbesteuerung zu erhebende direkte<br />

Steuer auf fahren<strong>des</strong> wie liegen<strong>des</strong> Gut., wobei jedoch ausdrücklich gesagt<br />

wird, daß diese Abgabe nach dem Muster der von <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen Bürgern an<br />

die Geme<strong>in</strong>de zu entrichten<strong>den</strong> Steuer e<strong>in</strong>gerichtet ist. .....daß mir. . . . jaehrliche<br />

stuer wer<strong>den</strong> und gefallen soll von jeglich farender mark silbers vier<br />

pfenn<strong>in</strong>g und von der liegen<strong>den</strong> mark zwen pfenn<strong>in</strong>g und nicht mer: und sollen<br />

och sie und all ihr nachkommen mir dieselben stuer, was mir also von jeder<br />

mark gebuert und gezuechet, ze mmcm taue <strong>in</strong> der wise, als vorgeschrieben<br />

ist.. richten uni geen, als sie die stuer <strong>in</strong> selbert nemen, und geende ohngevarlich:<br />

und das soll mich och henuegen. Jäger. Mag. III, p. 224.' -<br />

Zum Urigeld und <strong>zur</strong> Steuer kommt noch der Zoll, der 1464 von Helfenste<strong>in</strong><br />

an Ulm veräußert wird. M e mm i n g er, Blaub. p. 120. — Daß die direkte<br />

Abgabe <strong>in</strong> Blaubeuren auf (lern der E<strong>in</strong>zelbesteuerung erhoben wurde,<br />

geht daraus hervor, daß die Gräf<strong>in</strong> die Pflichten der e<strong>in</strong>zelnen Geme<strong>in</strong>de-


- 80 -<br />

Wohl hat die Stadt e<strong>in</strong>en Teil ihres Baues selbst zu<br />

besorgen und es wer<strong>den</strong> ihr hierfür auch gewisse Gefälle gewährt;<br />

so sollte vom Erlös aus der konfiszierten und ausverkauften<br />

1 lahe <strong>des</strong>sen, der sich unrecht versteuerte, die eimic<br />

1 lälfte an die Herrschaft, die andere an die Stadt ane <strong>den</strong> buwe<br />

fallen; abei' <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s wird gerade <strong>in</strong> diesem Zusammenhang<br />

nicht gedacht, -<br />

In Herrenberg f<strong>in</strong><strong>den</strong> wir 1347 das ljngeld völlig <strong>in</strong> der<br />

Hand der Stadtherrschaft.) lii diesem Jahre wird die Stadt,<br />

die vorher dcii bei<strong>den</strong> Grafen l u(lolf und Konrad von Tub<strong>in</strong>gen<br />

geme<strong>in</strong>sam gehört hatte, zwischen bei<strong>den</strong> geteilt, und<br />

zwar erhält Konrad <strong>den</strong> oberen, Rudolf <strong>den</strong> unteren rreil l)a<br />

der untere Teil kle<strong>in</strong>er ist, so soll aus dem <strong>Ungeld</strong> <strong>des</strong> oberen<br />

Teils de<strong>in</strong> Grafen Rudolf jährlich auf St. Mart<strong>in</strong>stag 10<br />

Pfund guter Heller ausbezahlt wer<strong>den</strong>; jedoch soll es Konrad<br />

und se<strong>in</strong>en Erben freistehen, die Zahlung mit. 100 Pfund abzulösen.<br />

Gegenstand der Besteuerung ist der Weiiischank.5)<br />

<strong>Das</strong> l<strong>in</strong>geld zeigt sich als e<strong>in</strong>e verhäl<strong>in</strong>ismnällig bedeutende<br />

E<strong>in</strong>nahmequelle; 1383 wird es auf 150 Pfund Heller<br />

veranschlagt.',)<br />

In welchem Verhältnis es zum öffentlichen Zoll stand,<br />

hißt sich nicht feststellen; natürlich bestand e<strong>in</strong> solcher <strong>in</strong><br />

1 lcrreiibei'g und er' muß nicht unbedeutend gewesen se<strong>in</strong> wegen<br />

dci' daselbst vort-jeiffihren<strong>den</strong> Reichsst.raße, 7) Wedei' <strong>in</strong> der<br />

Teilungsurkunde noch <strong>in</strong> der Herrenberger Erneuerung wird er<br />

ci'wähnt.<br />

Vielleicht war er <strong>in</strong> der Hand der Stadt, die je<strong>den</strong>falls<br />

e<strong>in</strong>en Teil der st.ädt.iseheii E<strong>in</strong>nahmen bezog, da sie sich mit<br />

der Stadtherrschaft <strong>in</strong> <strong>den</strong> Bau der Stadt teilte und die ihr<br />

dadurch obliegen<strong>den</strong> Pflichten nicht ger<strong>in</strong>g waren.<br />

glieder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Weise regelt, wie dies bei der Gesamtbesteuerung niemals<br />

von seiten <strong>des</strong> Stadtherrn, sondern nur von seiten der Geme<strong>in</strong>de, welche<br />

die Steuersumme aufzubr<strong>in</strong>gen hat, geschieht.<br />

4) Schmidt, Pflzgr. U.-B., p. 166 Nr. löö.<br />

' In weilern tail ich a<strong>in</strong> wirt a<strong>in</strong> vaß zepft, <strong>in</strong> <strong>den</strong> selben tail aol<br />

er och ilaz ungeic richten.<br />

8) Herrenberger Erneuerung <strong>in</strong> 5 c h i dt, Pf 1 z g r. p. 499. Die<br />

Steuer beträgt 200 Pfund hl.<br />

) 1363 bezieht das Kloster Hirschau 30 ß vorn Zoll. Schmidt,<br />

Pflzgr. p.467.<br />

8 Teilung s er k.: Die Bürger der Oberstadt sollen <strong>den</strong> Hagenbach-


§ 11. Nördl<strong>in</strong>geit.<br />

- 81<br />

Um 13:32 gab es iii Nördl<strong>in</strong>gen 13 Ijngeldprivilegien voll<br />

Königen und Kaisern, welche iluiialsanlälilieh e<strong>in</strong>es Streites<br />

zwischen dem Rat und <strong>den</strong> Brauern, die behaupteten, letzterer<br />

sei höchstens 12 Maß vorn Eimer zu nehmen befugt, durch<br />

(Ivfl Rat Voll Bopfillgell vidiruiert wur<strong>den</strong>. 1 ) Noch im 18. .Jahrhundert<br />

galt las Ungcld <strong>in</strong> Nördl<strong>in</strong>gen als ehemaliges Reichsgeläll<br />

‚ welches von der Stadt auf Grund ihrer Ueichsstaudschaft<br />

bczw. Lan<strong>des</strong>hoheit, erhoben wurde.)<br />

\Vic wiederholt die auf das liegende Gui umgelegte Reichssteuer<br />

<strong>in</strong> Fällen der Not ( Ieuershrunst) der Stadt zeitweise<br />

überlassen wurde, 3 ) so auch das 1 ugeld. Se<strong>in</strong>e Frwerbung<br />

durch die Stadt erfol gte unter <strong>den</strong> Königen Karl 1V., Wenzel.<br />

II uppre(ht, Sigisrnuiid.4)<br />

1:327 überließ Ludwig der Ba yer der stadt, als sie wegen<br />

der tiI s waellsen(len Emwohnenzahl 4 Vorstädte erbauen<br />

ließ, zu dies e<strong>in</strong> Zweck das We<strong>in</strong>ungeld.) Dieses Privileg war<br />

ebenso nur auf Zeit erl eilt . wie das Karls IV.. <strong>in</strong> welchem dem<br />

Rat die Auflegung e<strong>in</strong>es <strong>Ungeld</strong>s auf We<strong>in</strong> und Bier gestattet<br />

wurde. Nach de<strong>in</strong> vorliegen<strong>den</strong> Bericht wurde das unbes(-liri<strong>in</strong>kt.o<br />

EJugeidreeht uni er e<strong>in</strong>em der Könige Rupprecht<br />

niler Sigismund an Nördl<strong>in</strong>gen auf ewige Zeiten erteilt.') Es<br />

kann dies aber nur unter Sigisiriund. und zwar ke<strong>in</strong>esfalls vor<br />

1418 gescII(h(lI se<strong>in</strong>; <strong>den</strong>n <strong>in</strong> dieseni Jahre wer<strong>den</strong> der Stadt<br />

ihre Privilegien l)estiii igt ‚ ohne daß dabei vorn <strong>Ungeld</strong> die<br />

Tur<strong>in</strong> machen. bnwen und ])ebneten; ferner sollen die burger <strong>in</strong> baide tailn<br />

gesessen, gema<strong>in</strong> weg und straß vor der atat . . . buwen. Andrerseits wird<br />

der Fall besprochen, daß e<strong>in</strong>er der Herren s<strong>in</strong>en tail der stat wil buwen<br />

mit graben oder vorstettan.<br />

o Iteichs - Fa<strong>in</strong>a. Teil IN Kap. 36, p666.<br />

2 A. ii. 0., p. 063. Weg eh i mi. rrhes rer. Suev. IV, p. 209.<br />

L ü n i g XIV. p. 1 Nr.1; p. 4 Nr.4. Knipschild. 111, 37, p. 210.<br />

4 Reichs- Fama. p.0436.<br />

.. .... . ..rescente civium et <strong>in</strong>colaru<strong>in</strong> ujultitud<strong>in</strong>e quartuor suburbia<br />

sunt tacta &'aeare auteni Lurlovico favente, privilegiis augente, viiiear<strong>in</strong>m<br />

veetigal (das L'mbgell) exigi lermittellte. U r u s <strong>in</strong>s III, 3, p. 221. Die Beteiligung<br />

der Stadt als solcher an dem Bau der Vorstädte bestand <strong>in</strong> erster<br />

L<strong>in</strong>ie <strong>in</strong> der Ummauerung.<br />

• haben wir <strong>in</strong> die gnade gethon mit rechten wissen und mit<br />

kaiserlicher macht, daß ei <strong>in</strong> derselben irer stat e<strong>in</strong> ungelt uffheben mügen,<br />

wie <strong>in</strong> das aflerbest gevellet. Reichs - Fama. p. 666.<br />

rIl


- 82 -<br />

Rede ist. Dagegen wer<strong>den</strong> der Stadt bestätigt die wegzolle,<br />

die <strong>in</strong> von römiehen kaisern und königen. unsern vorfahren<br />

an dem reiche und uns biß auf datum dieß l)rieffs gegeben<br />

und lestettigt se<strong>in</strong>d. 7) Man betrachtete damals also<br />

das TJngeld iiocli ke<strong>in</strong>eswegs als e<strong>in</strong> endgültig V011 der Stadt<br />

erworbenes Hoheitsrecht.<br />

Betreffs <strong>des</strong> Erhebuiigsntodus WiSSell Wir. (laß im 16.<br />

und 17. Jahrhundert, durehschnil tuch 8 Maß vorn Eimer, und<br />

zwar das Bierungeld von <strong>den</strong> Brauern, erhoben wur<strong>den</strong>. Zuweilen<br />

wurde auch das Bienmgeld so erhoben, daß uoui ciii<br />

gewisse Sumnw auf <strong>den</strong> ganzen Sud setzte.")<br />

Später wurde neben dem <strong>Ungeld</strong> noch E<strong>in</strong>ut-. Kessel-,<br />

Fuhr-. Ma lz-. Tennen- und Dörrgeld entrichtet .)<br />

§ 12. Kauffbeureii. Isny. Kempten. Leut -<br />

kirch. Biberach.<br />

Wie <strong>den</strong> Reichsstädten Weil und Gmünd,') so wer<strong>den</strong><br />

auch an Biberach, 2 ) Tsny, 3 ) K auffheuren, t) Kc<strong>in</strong>pteii,') Leutkirch,<br />

0) 1:73 Privilegien verliehen, welche diri Zweck haben,<br />

der Stadt für ihre eigenen Bedürfnisse besondere E<strong>in</strong>künfte zu<br />

verleihen, wobei der Grad von Selbständigkeit, welche der<br />

Stadt <strong>in</strong> dieser Beziehung e<strong>in</strong>geräumt wird, verschie<strong>den</strong> ist.<br />

J3iberacli, Kempten. Kauffbeuren und Leutkirch erhielten<br />

lediglich Zölle auf Zeit und Widerruf. Es waren dies<br />

offenbar Karrenzölle, wie der von Leutkirch, welcher <strong>zur</strong> Besserung<br />

der Stadt dieiien sollte. Die Gebühr für 1 Wagen betrug<br />

4 Pfg., für 1 Karren 2 Pfg.<br />

Isny erhielt die Freiheit, daß die liirger auf sieh selber<br />

uni der ehgenanteu stadt <strong>in</strong>saessen steur, gaab, ohngelt<br />

und gesetz, nach ihrer nothdurfft, darnach als ihn das fueg-<br />

7) Ltlnig XIV, p. 16 Nr. 21<br />

e) Reiclis- Fama, p. 665.<br />

9) A. a. 0., p. 667.<br />

1) Vgl. oben p. 77 1.<br />

21 Gen gier, Cod. p.210 Nr.9; s. o. p.49 Anm. 20,<br />

3) Moser. p. 18; s. o. p. 79 Anm. 3.<br />

4) A. a. 0. p23 Nr.3; s. u. p. 90.<br />

9) Lünig XIII, p. 1508 Nr.5; s. u. p. 91.<br />

6) A. a. 0., p. 1288 Nr. 7; s. u. p, 91.


- 83 -<br />

lieb wirdt sevii, setzen und nehmen moegen. Biberach erhielt<br />

erst 1401 das 1 ngeld im Zusammenhang mit dem Zollprivileg<br />

bestätigt.7)<br />

V,"jr wer<strong>den</strong> annehmen dürfen, daß es ke<strong>in</strong> Zufall ist.,<br />

dall <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen der Privilegien von 1373 vom <strong>Ungeld</strong> nicht die<br />

Rede ist, während <strong>in</strong> anderen se<strong>in</strong>er Erwähnung geschieht;<br />

wir haben vielmehr Grund zu der Ansicht. daß da, wo der<br />

Stadt nicht neben dem Zoll das Tjngeld ausdrücklich überlassen<br />

wird bezw. wo tijeht mit de<strong>in</strong> Zollprivileg die Betätigung<br />

älterer <strong>Ungeld</strong>privilegien verbun<strong>den</strong> ist, e<strong>in</strong> <strong>Ungeld</strong> <strong>in</strong><br />

dieser Zeit sieh überhaupt nicht <strong>in</strong> der hand der Stadt befun<strong>den</strong><br />

hat.<br />

Was die Verhältnisse von Kautfbeuren betrifft, so dürfen<br />

wir sogar noch e<strong>in</strong>en Schritt weiter gehen. Denn wenn<br />

Ihr Kempten und Leutkirch wenigstens die Möglichkeit vorliegt,<br />

daß es dort gar ke<strong>in</strong> 1ngeld gegeben hat - obschon<br />

dies kaum wahrsche<strong>in</strong>lich ist, da die Vorbed<strong>in</strong>gungen <strong>zur</strong> Entwickelung<br />

oder, falls die Anfänge der Stadt <strong>in</strong> spätere Zeit<br />

fallen, <strong>zur</strong> erfolgreichen Inanspruchnahme lediglich kraft. lan<strong>des</strong>herrlicher<br />

Gewalt allerorts vorhan<strong>den</strong> waren - so müssen<br />

Wir doch die Existenz e<strong>in</strong>es IJngelds <strong>in</strong> Kaufflieurcn als gesichert<br />

annehm(-n. Denn diese Stadt erhielt schon 1240 das<br />

Recht vorn tberl<strong>in</strong>gen , $ ) 1290 das von luchhiorn, 9) 1270 das<br />

von Memm<strong>in</strong>gen,°) sämtlich Städten, <strong>in</strong> <strong>den</strong>en es e<strong>in</strong> I5ngeld<br />

gab. Es muß also diese Abgabe damals <strong>in</strong> der Hand <strong>des</strong> Königs<br />

gelegen haben, während der Zoll für die Zwecke der<br />

Stadt bestimmt war, die Bürgen sollten ihn erheben, wie sie<br />

<strong>des</strong> zu Rate wür<strong>den</strong>, und zu der Stadt Nutz und Notdurft<br />

verwen<strong>den</strong>. Dieser Zoll wird nun nach Bedürfnis erhöht hezw.<br />

es wer<strong>den</strong> neue Zölle e<strong>in</strong>geführt, wozu aber stets die Erlaubnis<br />

<strong>des</strong> Königs erforderlich ist)')<br />

7) Gengler, ('od.. p. 211 Nr. 14. 1377 hatte die Stadt für Bau,<br />

Besserung und Befestigung die Erlaubnis erhalten, Ju<strong>den</strong> aufzunehmen.<br />

Lünig XIII, p. 187.<br />

e Lünig XIII, p. 1250 Nr.1.<br />

9) A. a. 0., Nr. 2.<br />

10) A. u. 0.. p. 1253 Nr. 3. 1293 hatte Leutkirch Stadtrecht von<br />

L<strong>in</strong>dau erhalten. A. a. 0.. p. 1286 Nr. 1, Nr. 3.<br />

11) S. u. p. 90,<br />

6*


- 84<br />

§ 13. Grön<strong>in</strong>gen. Leonberg. Waibl<strong>in</strong>gen.<br />

Neuffen, Stuttgart., Schorndorf.<br />

mi Jahre 1312 ergaben sich die 51 ädte Grön<strong>in</strong>gen ‚<br />

Waih)higen, 2 ) Leonberg. 3 ) Nouffen.4) Stut tgart -*I) Schorndorf<br />

`<br />

6) und verschie<strong>den</strong>e andere Städte von Württemberg an<br />

Eßl<strong>in</strong>gen und damit an das Reich.<br />

Unter anderen Zugeständnissen wird <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen Städten<br />

das Recht erteilt, unter dem neuen Stadtherrn das Imgold<br />

zum Bau der Stadt ganz oder teilweise selbst erheben<br />

zu dürfen. Man sieht also auch hier, daß mali es beim \Vedisei<br />

<strong>des</strong> Stadtherrn für nötig hielt, sich dieses Recht vertragsmäßig<br />

zu sichern, da es eigentlich e<strong>in</strong> Recht <strong>des</strong> Stadtherrn<br />

war walirselie<strong>in</strong>li&'h hatte e<strong>in</strong> Teil dieser Städte überhaupt<br />

vorher nicht das lJiigeld gehabt. und war diese Bestimmung<br />

nur e<strong>in</strong>e Begünstigung, die ihnen anläßlich ihres tbertritts<br />

zum Reich gewährt wurde. Ke<strong>in</strong>esfalls aber bedeutet cIiess<br />

Privileg die Anerkennung <strong>des</strong> lJngelds als von Rechts wegen<br />

der Stadt zustehende Abgabe; es ist eben nur e<strong>in</strong> Privileg,<br />

ebenso wie ihr Grön<strong>in</strong>gen das Recht der Schulthei{knwahl,<br />

für Neulfen und Schorndorf das Recht auf <strong>den</strong> Zoll, für Waibl<strong>in</strong>gen<br />

sechsjährige St eiierfreiheit, ftii • Stuttgart, die Überlassung<br />

von Zoll und Eiche iiehen de<strong>in</strong> Lngeid mit der ausdriich'lichen<br />

Bestimmung, dah die drei Abgaben <strong>zur</strong> Besserung<br />

der Stadt dienen sollen <strong>in</strong> Grön<strong>in</strong>gen behält sich das Reich<br />

ausdrücklich <strong>den</strong> Zoll, <strong>in</strong> Leonberg 10 Pfund aus dem 111gold<br />

vor, die an <strong>den</strong> Landvogt zu cnt i'ichten s<strong>in</strong>d.<br />

lii ( rön<strong>in</strong>gen s(-lieiiit. das <strong>Ungeld</strong> auf We<strong>in</strong> und Frucht<br />

erhoben wor<strong>den</strong> zu se<strong>in</strong>: <strong>den</strong>n <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Urkunde von 1316, ia<br />

der Friedrich [II. der Stadt das <strong>Ungeld</strong>rivileg bestätigt, behält<br />

er sich (Ion Zoll und die übrigen Rechte <strong>des</strong> Reiches, <strong>in</strong>sbesondere<br />

E<strong>in</strong>künfte von We<strong>in</strong> und Getreide. ausdrücklich vor,<br />

(heilbar um zu verh<strong>in</strong>dern, (hall diese Abgaben zum Uiigold<br />

gezogen und somit dciii ileich entfremdet wer<strong>den</strong>.7)<br />

Pfaff, p. 186 Nr. 416,<br />

2\ A. a. 0.. p. 191 Nr. 421.<br />

2 Sattler, Grfn. 11, p, 70 Nt': 4.<br />

'i A. a. 0., Nr. 44.<br />

&‚ Pfaff, a. a. 0., p. 188 Nr. 418,<br />

'i Sattler, a. a. 0., p. 73 Nr. 47.<br />

') B 6 h <strong>in</strong> er, Act. imp. sei,, p. 471 Nr. 671. Et t oppidum praeditu<strong>in</strong>


- 85 -<br />

Kap. II. Darstellung.<br />

§ 1. Die Entstehung <strong>des</strong> Uli gelds aus dem<br />

Zoll und se<strong>in</strong>e Entwicklung <strong>zur</strong><br />

eigentlichen Konsums! euer.<br />

Mit dem Rechte <strong>des</strong> Zollbezuges waren für je<strong>den</strong> Zoll<strong>in</strong>haber<br />

auch gewisse Pflichten verbun<strong>den</strong>. Diese Rechte und<br />

1 11liehten e<strong>in</strong>es Zoll<strong>in</strong>habers wer<strong>den</strong> am deutlichsten ausges1iritchen<br />

<strong>in</strong> dciii Iaitizer lleichs!a.ndFrie<strong>den</strong> Kaiser Friedricits<br />

II. aus de<strong>in</strong> 123, wo folgender Grundsatz aufgestellt<br />

wird: Receptores . teloneorum ta<strong>in</strong> <strong>in</strong> terris quaia<br />

<strong>in</strong> aquis debito modo teneri volumus ad reparationem I:outiuni<br />

cl stratarum, tanseuiitihus et navigaritihus. a quibus<br />

teloiiea a('t'i piunt. pace<strong>in</strong>, securitat e<strong>in</strong> et conductum, ita<br />

i j util nirhil aniitt.ant.. (jilateuhls diirat, districtus eurum, prout<br />

iiielius possunt. fileli 1er P1)h1rai1dO.'<br />

Die Gegenleistung <strong>des</strong> Zollherrn an <strong>den</strong> Zollpflicht.igon<br />

besteht de<strong>in</strong>iiach <strong>in</strong> der Sorge für die Sicherheit <strong>des</strong> Verkehrs<br />

iiit weitesten Umfange. Sie uniraßt die Instandhaltung von<br />

Brücken uni! Wegen e<strong>in</strong>erseits, <strong>den</strong> Schutz der Person und der<br />

J-!ab&? <strong>des</strong> Zollpflichtigen andererseits; e<strong>in</strong>e Sondervergütung<br />

hat, der Zollherr nicht zu beanspruchen.)<br />

Innerhalb unseres Rechtsgebietes fan<strong>den</strong> wir diesen<br />

Grundsatz bereits auf <strong>den</strong> Zollbezirk <strong>des</strong> pont.<strong>in</strong>arius der Augsburger<br />

\\erLachbrücke <strong>zur</strong> praktischen Anwendung gebracht.3)<br />

In e<strong>in</strong>er andereit Ijrkunde, <strong>in</strong> der die Zollsätze dieser Brücke<br />

festgesetzt, wer<strong>den</strong>, heißt es ausdrücklich, daß zu e<strong>in</strong>er rechteil<br />

Last. die Brücke jederzeit bereit seiii solle.4)<br />

Gruen<strong>in</strong>gen <strong>in</strong> muris suis, fortiliciis, stratis puhlicis aliisque locis commuriitati<br />

et usui publico sereicntibus reficere, nLunire et firntare valeant, ipsis ungeltum<br />

oppidi Gruen<strong>in</strong>gen praedicii duxi<strong>in</strong>us largiendurn; the<strong>in</strong>neu tarnen, redditibus<br />

v<strong>in</strong>i et frunienti, aiiisque iuriljus ibiulern no<strong>bis</strong> ei <strong>in</strong>tperio reservatis. Vgl.<br />

oben p. 61 An <strong>in</strong>. 15.<br />

1 i Weiland, ('onstt, II, Nr. 196.<br />

2) Dem entspricht auch die Tatsache, daß das älteste System der<br />

Zolltarifierung auf das r.IrlLiIsh,ortiititte1 ohne Berücksichtigung der 'Ware veranlagt<br />

war, sicherlich <strong>in</strong> An lehnung an <strong>den</strong> Gedanken der b<strong>in</strong><strong>den</strong> Straßenbenutzung<br />

und <strong>des</strong> freien Geleites. Vgl. L am p recht. p. 206,<br />

3) S. o. P.11,<br />

4) M. B. XXXIIIa, p. 157 Nr. 143.


86<br />

Im Stadtbuch von Memm<strong>in</strong>gen (1396) wird der Pächter<br />

<strong>des</strong> 11rückenzolles zu Maurstetten <strong>in</strong> besonders e<strong>in</strong>gehender<br />

Weise <strong>zur</strong> Instandhaltung der Brücke angehalten; nicht alle<strong>in</strong>,<br />

daß die Ilenufzer der Brücke hierfür nichts zu gehen schuldig<br />

s<strong>in</strong>d: der Zöllner soll auch verpflichtet se<strong>in</strong>, <strong>den</strong> etwa durch<br />

se<strong>in</strong>e Nachlässigkeit entstan<strong>den</strong>en Scha<strong>den</strong> zu ersetzen.")<br />

De<strong>in</strong> Grundsatz, daß der Inhaber e<strong>in</strong>es Zolles für <strong>den</strong><br />

Bezug der Zollgebühren ohne weiteren Entgelt für die Sicherheit<br />

<strong>des</strong> Verkehrs sorgen müsse, wurde <strong>in</strong><strong>des</strong> oft entgegengehandelt,<br />

wie zahlreiche Verbote beweisen. Es wur<strong>den</strong> neue<br />

Zölle zu <strong>den</strong> alten, legitimen Zöllen erhoben.<br />

Viele dieser neuen Zölle darf man ohne Zweifel nicht als<br />

Raubzölle betrachten; dci' Zollherr war öfters gezwungen,<br />

sich für Unkosten, die ihm aus der Sorge für die Sicherheit<br />

<strong>des</strong> Verkehrs erwachsen waren, noch e<strong>in</strong>e besondere Vergütung<br />

zu verschaffen, wenn er nicht durch <strong>den</strong> Besitz se<strong>in</strong>es Zolles<br />

statt e<strong>in</strong>es Vorteils nur f<strong>in</strong>anziellen Scha<strong>den</strong> haben wollte.<br />

Daß dies je<strong>den</strong>falls e<strong>in</strong>er der Gründe oder Vorwände <strong>zur</strong> Erhebung<br />

neuer Zölle gewesen ist., geht daraus hervor, daß im<br />

Ma<strong>in</strong>zer Reichslandfrie<strong>den</strong> die Verpflichtung <strong>des</strong> Zollherrn <strong>zur</strong><br />

Sorge für die Sicherheit <strong>des</strong> Verkehrs als Entgelt für <strong>den</strong> Zollempfang<br />

im engsten Zusammenhang mit de<strong>in</strong> der neuen<br />

Zölle auftritt -<br />

Obgleich nun im Pr<strong>in</strong>zip jeder neue Zoll e<strong>in</strong> ungerechter<br />

Zoll war und obgleich man dieses Pr<strong>in</strong>zip nach Möglichkeit<br />

aufi'eehtzuhalten suchte, sah man sich 11och genötigt,<br />

dem Zwange der Verhältnisse gewisse Zugeständnisse zu<br />

machen. Tut Jahre 1243 wird die Möglichkeit der Erhebung<br />

neuer Zölle mit Erlaubnis <strong>des</strong> Königs zugegeben.)<br />

Klar und deutlich läßt es sich hei <strong>den</strong> Brückenzöllen erkennen,<br />

<strong>in</strong> welcher Weise sich dci' Zoll<strong>in</strong>ha.ber entweder mit<br />

oder ohne Erlaubnis schadlos hielt. Die Brückenzölle s<strong>in</strong>d<br />

um so geeigneter zu eiuier solchen l3etrachtung, als bei ihnen<br />

die Verhältnisse am e<strong>in</strong>fachsten liegen und <strong>in</strong>folge<strong>des</strong>sen die<br />

wesentlichen Züge um so schärfer hervortreten.<br />

In dem oben erwähnten, auf Klage der Bürger gegen die<br />

übergriffe <strong>des</strong> Zöllners festgesetzten Zolltarif für die Aug-<br />

a) v. Fr e y berg V, p. 322; s. o. p. 66 Aniti. 4.<br />

s) Weil a nil, Constt. 11, p. 471 Nr. 367.


- 87 -<br />

hiirgei' Werl achbriicke, sowie iii der königlichen Bestätigung<br />

<strong>des</strong>selben, wird das Verbot der eigenmächtigen Erhöhung der<br />

Zollsätze mit, der bekannten Begründung aufs schärfste betont.7)<br />

Die kurze Zeit darauf ausgestellte Urkunde von 12'3<br />

läßt darauf schließen. der Anlass zu diesem strengen Ver-<br />

Itot. der von ilern Zollpächter geübte Brauch gewesen ist, fiir<br />

<strong>in</strong>nerhalb <strong>des</strong> Zolhlazirkes notwendig gewor<strong>den</strong>e Reparaturen<br />

sich durch willkürliche Erhöhung der Zollsätze schadlos zu<br />

halten: (Ion! war jetzt, e<strong>in</strong> Ende gemacht. weshalb der lirükrier.<br />

als dieser Fall wieder e<strong>in</strong>trat. sith genötigt sah. ilur':h<br />

Vermittlung <strong>des</strong> Bischofs und se<strong>in</strong>es Kapitels 7a) die Hilfe<br />

der Geme<strong>in</strong>de - wie wir wissen mit, freilich recht. zweifelhaftem,<br />

Erfolg an<strong>zur</strong>ufen. -<br />

Innerhalb gewisser Grenzen pflegte man aber auch zuweilen<br />

dem Inhaber e<strong>in</strong>es Zolles die Erhebung e<strong>in</strong>es Sondervolles<br />

bezw. die Erhöhung <strong>des</strong> legitimen Zolles ausdrücklich<br />

zu gestatten. So darf derSalzzoll auf der Striiff<strong>in</strong>ger Brücke<br />

erhöht wer<strong>den</strong>, falls die Obere( unpassierbar Tc('h1-)Brjicke ist.'.)<br />

()fi'cnh:ir wollte man dem Zoll<strong>in</strong>haber für die größere Abmiii<br />

zung der Brücke und die damit. verbun<strong>den</strong>e Erhöhung se<strong>in</strong>er<br />

Lasten e<strong>in</strong>e Entschadigunig gewähren.<br />

Von. besonderer Bedeutung s<strong>in</strong>d die Uesl i nuntungeir, durch<br />

welche das Recht der Zollerhöhung auf der Brüke zu Mann'stetten<br />

geregelt wird.<br />

Für die 1 <strong>in</strong>s! andhaltunig der Brücke hat, wie wir wissen,<br />

der Zo Il<strong>in</strong>ha l.'er ohne Anspruch auf besondere Vergütung auf-<br />

7) IJ rk. Bischof Hartmanns von 1282: dissensio . . ‚ quid et<br />

l4uantulu de re qualilet leberet exigi et requiri ... Zolltarif von 1282:<br />

daz er unrehten Zoll nieme . . Königliche Bestätigung: Der König<br />

billigt nitoderacionem Stvo orImacionem thelonei pontis V<strong>in</strong>lelice, quid quidem<br />

theloneum venerabilis Angustensis cpicopus et sui quanloque conStieverunt<br />

recipere m<strong>in</strong>us iuste. Quod quidem theloneuni sicut eollscriptlun est recipiatur<br />

et ultra hoc nullatenus exigatun'. Meyer, tl.-B. 1. Nr. 74, Nr. 81; so. Anm.3<br />

(U rk. v. 1283); An <strong>in</strong>. 4,<br />

75) Vielleicht war der Pachtvertrag unter der stillschweigen<strong>den</strong> Voraussetzung<br />

geschlossen, daß Reparaturkusten durch Zollerhiihung zu decken seien.<br />

8 Von a<strong>in</strong>e<strong>in</strong> wagen mit funf fuedern salzes e<strong>in</strong>en !liennich. 'liegt<br />

er nier, so git er zwene, tregt er rn<strong>in</strong>r, so git er amen phennich. Ist aber<br />

die über brugge h<strong>in</strong>, so git ieglich fueder sa)zes e<strong>in</strong>er helbl<strong>in</strong>ch. Meyer, Stdtb.<br />

p. 31, 16.


88 -<br />

zukonunen Wenn tedult durch Hochwasser die Brücke ganz<br />

oder teilweise weggerissen wor<strong>den</strong> war. so durfte er fit dcii<br />

Neuaufbau und die provisorische Übersetzung vöhrt'iitl der<br />

TTjipassierbai.keit der Brücke e<strong>in</strong>e \ergiil t<strong>in</strong>g erheben. War<br />

lur e<strong>in</strong> ‚Joch zerstört, so durfte e<strong>in</strong>en Monat lang der doppelte<br />

Zoll genommen wer<strong>den</strong>; war die ganze Brücke weggerissen,<br />

so sollte sie b<strong>in</strong>nen dreier Monate wieder autgcschlagea<br />

und ebensolange der doppelte Zoll erhoben wer<strong>den</strong>.°)<br />

Wir haben hier also e<strong>in</strong>en zu hestimmteni Zweck <strong>zur</strong><br />

Hestteil L<strong>in</strong>g Unkosten außernrlvnt lieher<strong>in</strong>nerhalb<br />

<strong>des</strong> Zollgebietes<br />

<strong>bis</strong> <strong>zur</strong> Abstellung <strong>des</strong> betreffen<strong>den</strong> Scha<strong>den</strong>s zum<br />

gitimen Zoll erhobenen Parallelzoll. der unter Umstän<strong>den</strong><br />

doppelt 5) groß se<strong>in</strong> kann als ersterer. -<br />

Auch <strong>in</strong> der Stadt gab es im Gegensatz zu <strong>den</strong> neuemgerichteten,<br />

illegitimen Zöllen e<strong>in</strong>en alten, legitimen Stadtzoll.<br />

Dieses stiidtlsche teloneuln läßt sich auf 4 Formen <strong>zur</strong>ückführen,<br />

nänilicli auf e<strong>in</strong>en Transitzoll ' e<strong>in</strong>en lmportzoll.<br />

e<strong>in</strong>en Exportzoll und e<strong>in</strong>en Ka.iifgeschättszoll)°) 1 )iecr alte<br />

Stadt zoll trat lediglich die ( ste. wiihrentl die Bürger frei<br />

von ihm waren. ‚<br />

De<strong>in</strong> Zollherrn lageit <strong>in</strong>nerhalb se<strong>in</strong>es Zolldistriktes,<br />

i Stdth. v. Memmigen hei v. F r e y b e r g V, p. 322.<br />

10 In A u gab ii r g f<strong>in</strong><strong>den</strong> wir ilie Formen <strong>des</strong> E<strong>in</strong>gangs-, Kauf- und<br />

Transitzolles sicher bezeugt; der Ausfulirzoll ist <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en letzten Spuren<br />

noch iii erkennen, wenn er auch der Bequemlichkeit halber auf (fe<strong>in</strong><br />

erhoben wurde. p. 5 ff. In Brett e n f<strong>in</strong>det sieh der alte lan<strong>des</strong>herrliche<br />

Zoll nur noch als Verkehrszoll. p. 70, bes. Anm. 2. In UI m tiroL '1' ii h<strong>in</strong>gen<br />

kennen wir ihn nur noch als Kaufzoll, obgleich er ehemals sicher aueli noch<br />

die übrigen Zweige umfaßte. p 33; p. ü2 ff. Da die Entwicklung <strong>in</strong> Augsburg<br />

zeigt, (laß neue Tor- bezw. Kaufz1le nur <strong>in</strong> Anschluß an ältere ent<br />

stehen, und da hie bei<strong>den</strong> Begriffe Zoll und Tjngeld, wo sie <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung<br />

mit eicander auftreten, als die Besteuerung <strong>des</strong> <strong>in</strong>ducere, etlucere. emere,<br />

vendere umfassend bezeichnet wer<strong>den</strong>, so muß, wenn auch nicht gesagt wird,<br />

auf welchen Zweigen nun lediglich das <strong>Ungeld</strong> oder der Zoll, auf welchen<br />

beide Abgaben ruhen, der alte Zoll doch sicherlich ehemals diese drei<br />

Zweige umfaßt haben. <strong>Das</strong> Vorhan<strong>den</strong>se<strong>in</strong> e<strong>in</strong>es Transitzolles können wir<br />

für die ältere Zeit aber ohne weiteres annehmen.<br />

iSa) cfr. Angab, p.5 if ; E 81. p. 47 f. Auch <strong>in</strong> Basel gehörte<br />

zum Bürgerrecht. Zollfreiheit. 0 lt s II. p. 383. cfr. '1' ii b.. p. 621 fl. Die gesamte<br />

Entwicklung. die mit hierauf beruht und auch <strong>in</strong> <strong>den</strong> Städten, <strong>in</strong><br />

welchen die Zollfreiheit nicht ausdrücklich bezeugt wird, die gleiche ist,<br />

beweist daß sie überall e<strong>in</strong> Bestandteil <strong>des</strong> Bürgerrechtes war.


- 81 -<br />

welcher tatsächlich mit dem Gebiet der Stadtmark zusammenfiel,<br />

natürlich wie jedem anderen Zoll<strong>in</strong>haber gleichfalls die <strong>in</strong><br />

ileni Ma<strong>in</strong>zer Reichslandfrie<strong>den</strong> genannten Verpflichtungen ok<br />

Vergegenwärtigen wir uns nun, welche Gegenleistungen<br />

iiaeh dem Gesetz von 1$5 dur Fremde für die Entrichtung<br />

<strong>des</strong> Stadtzolles von seiten <strong>des</strong> Stadtherrn im e<strong>in</strong>zultien verlangen<br />

konnte.<br />

Zunächst hatte er Anspruch darauf, Weg und Steg <strong>in</strong><br />

passierbarem Zustand zu f<strong>in</strong><strong>den</strong>, so daß es ihm möglich war,<br />

Person um! Habe sicher durch das Stadtmarkgehiet zu he.fördem.<br />

Weiter durfte er verlangen, daß er <strong>in</strong> Sicherheit se<strong>in</strong>e<br />

Waren <strong>in</strong> der Stadt auf dem Markte verkaufen konnte; se<strong>in</strong>e<br />

Sicherheit <strong>in</strong> der Stadt aber h<strong>in</strong>g natürlicherweise von der iler<br />

Sicherheit der Stadt selbst ab; für die Sicherheit der Stadt<br />

aber wurde am wirksamsl cii gesorgt durch die Befestigung<br />

1er Stadt. Da nun Festungshau und Straßen- bezw. Brückenbau<br />

bei der mittelalterlichen Stadt aufs engste mite<strong>in</strong>ander<br />

verbun<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d, so kaitii iiian sagen: der Inhaber <strong>des</strong> Stadt -<br />

zolles sorgte am wirksanisten für die Sicherheit <strong>des</strong> Verkehrs<br />

<strong>in</strong>nerhalb se<strong>in</strong>es Zolldistrikt es, <strong>in</strong>dem er für der Stadt. Bau<br />

sorgte.<br />

Da man nun aber selbst da. wo die Verhältnisse so e<strong>in</strong>fach<br />

lagen wie bei e<strong>in</strong>em Brückenzoll, auf die Dauer ohne zeitweise<br />

Erhebung e<strong>in</strong>es Sonderzolles nicht auskam, so ist, dies<br />

hei e<strong>in</strong>em so großen Zollrevier wie bei dem e<strong>in</strong>er Stadt erst<br />

recht nicht, <strong>den</strong>kbar.<br />

Als die ältesten der <strong>in</strong> dem Zollgebiet. e<strong>in</strong>er Stadt zu<br />

bestimmtem Zweck erhobenen Sonderzölle treten uns die<br />

Brückenzölle entgegen: von <strong>den</strong> ältesten <strong>bis</strong> <strong>in</strong> die jüngsten<br />

Zeit cii erit stehen nach Bedürfnis neue Brückenzölle.<br />

Sie tragen zwar während <strong>des</strong> von uns behandelten Zeitraumes<br />

teilweise schon ganz dcii Charakter von legitimen<br />

Zöllen: aber auch <strong>in</strong> diesen Fällen lassen die aus e<strong>in</strong>em Vergleich<br />

mit dem alten Stadtzoll sieh ergehen<strong>den</strong> Merkmale<br />

ihren Ursprung deutlich erkennen und zeigen, daß diese Legitimierung<br />

ebeiisowohl e<strong>in</strong>e Konzession war, die man de<strong>in</strong> Zoll<strong>in</strong>haber<br />

machte, wie die Erlaubnis <strong>zur</strong> Erhöhung <strong>des</strong> Brückei,zolles<br />

zu Maurstetten.' 1)<br />

11 Dies zeigt sirh besonders bei <strong>den</strong> Angsbnrger Brikkenzöllen.<br />

Siehe i', 7 ff.; ii. 14, Anm. 39.


- 90 -<br />

So wird auch <strong>in</strong> Kauffbeuren zugleich wit, der Pflicht,<br />

e<strong>in</strong>e Brücke zu erbauen, der Stadt das Recht zugesprochen,<br />

e<strong>in</strong>en Brückenzoll zu erheben. Als nämlich daselbst im Jahre<br />

1494 durch tThcischweniiiiuiig der Wert ach Wege und Stege<br />

unwandelbar gewor<strong>den</strong> waren, wurde e<strong>in</strong>e neue Brücke erbaut<br />

und zu ihrer Instandhaltung sowie <strong>zur</strong> Besserung der uniliegen<strong>den</strong><br />

Brücken iiiid Wege auf der Brücke e<strong>in</strong> Weggcld erhoben,<br />

(laß sie solch gelt alle<strong>in</strong> zu behallung der gernelten<br />

bruggen, weg und sieg gebrauchen sollen und moegen.12)<br />

Am] ererseils wurde <strong>in</strong> Kempten 1220 nach de<strong>in</strong><br />

der Urileke auch der dazu gehörige Zoll aulgehohen<br />

In e<strong>in</strong>em Privileg für die Besitzungen <strong>des</strong> Klosters<br />

Raitenbach zu Schongau bezeichnet 1.386 der 1 lerzog dcii dortigen<br />

Brückenzoll als e<strong>in</strong>e iieuget roffeiie E<strong>in</strong>ri(-htung. ') Er<br />

wird Je<strong>des</strong>mal beim Passieren (her Brücke auf dies(-1 hen Waren<br />

wie das U ngeld 15) durch (Ije herzoglichen Bearnteii erhoben.<br />

Der Bau e<strong>in</strong>er Brücke <strong>in</strong>nerhalb <strong>des</strong> Zollbezirkes und<br />

deren Instandhaltung war iiaeh <strong>den</strong> im Ma<strong>in</strong>zer Reichslandfrie<strong>den</strong><br />

ausgesprochenen Grundsätzen zwar Pflicht <strong>des</strong> Zollherrn,<br />

sobald sich e<strong>in</strong>e solche Brücke als notwendig erwies:<br />

da aber nicht nur der Neubau große Kosten verursachte, soridorn<br />

da die Brücke auch gerade im Lokalverkehr von <strong>den</strong> Bürgern<br />

fortwährend l)Cnut zt und abgenutzt wurde, so war auch<br />

bei schwachem Frem<strong>den</strong>verkehr die Erhebung e<strong>in</strong>es Sonderzolles,<br />

der je<strong>den</strong> Passanten ohne Ausnahme traf, e<strong>in</strong> Gebot<br />

der Notwendigkeit, und dies um so mehr, wenn die Stadt ke<strong>in</strong><br />

Mittelpunkt <strong>des</strong> Verkehrs und <strong>in</strong>folge<strong>des</strong>sen dci Ertrag <strong>des</strong><br />

legitimen (Gäste-) Zolles nur e<strong>in</strong> veihältnismähig ger<strong>in</strong>ger<br />

war.<br />

Es wurde aber auch öfters dem Inhaber e<strong>in</strong>es Stadtzolles<br />

die Errichtung von Soiiderzölleii <strong>zur</strong> Erhaltung bozw. Verbesserung<br />

von der Sicherheit <strong>des</strong> Verkehrs. dienen<strong>den</strong> E<strong>in</strong>richtungen<br />

zugestan<strong>den</strong>, die nicht lediglich auf e<strong>in</strong> abgegrenztes<br />

12) L ü n i g Xlii, p. 126:3 Nr. 19; p. 1266 Nr. 21. So. 1).82f.<br />

13) }Juill.-Brdh.i, p812.<br />

u L o r 1 11, p. 84 : .... <strong>des</strong> zoiis, <strong>den</strong> wir zu Schongau iezo auf die<br />

pruekhen gesezt haben<br />

13) . Was sie (1cm gottshauß darueber aus oder e<strong>in</strong>luehrendt, wcicherlay<br />

das ist, korn, salz, we<strong>in</strong>, habern oder ander sach<br />

16 ‚. . . daß Ika<strong>in</strong> unser arnbLman, zuellner noch nieniandt anders


- 31 -<br />

Gebiet <strong>in</strong>nerhalb <strong>des</strong> großen Zollreviers beschränkt waren,<br />

sondern die sich über <strong>den</strong> ganzen Bezirk erstreckten. kurzgesagt.<br />

von Zöllen, die der Stadt Bau dienten.<br />

So erhält mi Jahre 1467 der Inhaber <strong>des</strong> ECtli.nger Stadtzolles<br />

(<strong>in</strong> dies.'nt Falle die Stadt selbst) die Erlaubnis. <strong>den</strong><br />

Stadtzoll <strong>in</strong> Anschluß an die deii Verkehr treffen<strong>den</strong> Zweige<br />

<strong>des</strong>selben zu erhöhen. d. h. e<strong>in</strong>en Soriderzoll <strong>zur</strong> Besserung<br />

von Brücken und \Vegeii zu nehmen.'') Dieser Zoll war nur<br />

auf Zeit gewährt, und noch 1687, wo er zu eirietil dauern<strong>den</strong><br />

gemacht wird, heißt es, er solk, so lange bestehen „als die<br />

Stadt mit dem Brücken- iiiid Straßenbau kont<strong>in</strong>uieren<br />

müsse." )<br />

Auch wo die Stadt e<strong>in</strong>en eigenen, nur <strong>zur</strong> sofortigen<br />

überlassung an die Geme<strong>in</strong>de kreierten Zoll besitzt. Zölle,<br />

die aUz re<strong>in</strong>e Kommunalzölle ursprünglich selbst, vorwiegend<br />

\Teggelder waren, wer<strong>den</strong> später, nat'h<strong>den</strong>i diese Abgaben offenbar<br />

nicht mehr als speziell mit dem geiianntei Zweck zusammenhängend<br />

betrachtet wor<strong>den</strong>, für Pflasterung der Straßen<br />

oder Für <strong>den</strong> Rau der Stadt besondere Zölle e<strong>in</strong>gesetzt hczw.<br />

die alten erhöht<br />

So erhielt Kempt ott 1483 e<strong>in</strong>en neuen Zoll zu dciii alten;<br />

e<strong>in</strong> Itoll, welches Kaufschatz, \Ve<strong>in</strong>. Korn. Salz. Eisen und<br />

andere Waren führte, sollte 3 PEg. entrichten, Der Ertrag<br />

sollte <strong>zur</strong> Pflasterung der Straßen und sonst <strong>zur</strong> Notdurft<br />

der Stadt verwendet wer<strong>den</strong>. ')<br />

iii Leul kireh wird <strong>in</strong>folge kaiserlicher Erlaubnis der<br />

iölt is'lie Karrenzoll 1,514 dah<strong>in</strong> erhöht, daß \laximiliami dem<br />

lflhr'er,neist er. Hat und Geme<strong>in</strong>de erlaubt, damit sie ihre<br />

stadt <strong>des</strong>to bäulielier und wesentlicher halten, zu de<strong>in</strong><br />

Zoll für 1 Roß mit Kaufmanns- und Zentnergut<br />

1 Pfg., Für e<strong>in</strong>en Wagen 4 Pfg., für e<strong>in</strong>en Karren 2 Pfg. zu<br />

erheben zu e<strong>in</strong>ent aufschlag und mehrung.2)<br />

Es ist klar, daß wir hier dieselbe Erscheimituig im großen<br />

vor uns haben, wie <strong>in</strong> der Erhöhung <strong>des</strong> Brückenzolls zu<br />

Maurstet.ten im kle<strong>in</strong>en.<br />

s, o. p. 82.<br />

17) Jäger, Magaz<strong>in</strong> V, p96. S. o. p. 54.<br />

18) A. a. 0. p. 119.<br />

19) Lünig XIV, p. 1,514 Nr. 16: so. p82.<br />

20 . Lii n g Xlii, p. 1294 Nr. 14; dr. p. 1289 Nr. 9; p. 1290 Nr. 10,


- 92 -<br />

Während <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts erwies sich nun die E<strong>in</strong>richtung<br />

von Sonderzöllen zu dem alten Stadtzoll als besonders<br />

notwendig. Die Verpflichtungen der städtischen Zollherren<br />

nehmen e<strong>in</strong>en ungleich größeren Umfang an als früher.<br />

Per gesteigerte Verkehr ') und das künstlichere I3efestigi<strong>in</strong>gisystem<br />

22) waren die Hauptveranlassungen.<br />

Diese Zölle schlossen sich je nach Bedürfnis an e<strong>in</strong>en<br />

oder mehrere Zweige <strong>des</strong> Stadtzolls an und waren zum Wegund<br />

Brückenbau wie zum Festungshau bestimmt .23)<br />

mi 13. Jahrhundert hat skh für derartige, an <strong>den</strong> Stadtzoll<br />

ganz oder teilweiso anschließende Sonderzölle, welche das<br />

ganze Mittelalter h<strong>in</strong>durch sozusagen vor unsern Augen entstehen,<br />

die Uezeic.hnung ungelt herausgebildet . 2-1 ) De<strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>en<br />

Unwillen gegen die Abgabe ihre Entstehung verdankend,<br />

wurde diese Bezeichnung der Volkssprache entlehnt und <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Urkun<strong>den</strong> <strong>zur</strong> Unterscheidung von anderen Zöllen dem Aus-<br />

(Iruck teloneum beigefügt. Sie wird ßpeziell für diesen, unter<br />

ganz bestimmten Verhältnissen im 13. Jahrhundert noch unter<br />

stadtherrlichem Tgiiiie eni st ani<strong>den</strong>en Zoll technisch und<br />

begleitet ihn auf dem ganzen Weg se<strong>in</strong>er Entwicklung auch<br />

dann noch, als die Abgabe ihren ursprünglichen Charakter<br />

als teloneum verliert und demgemäß auch die letztere Bezeichnung<br />

aus <strong>den</strong> Quellen verschw<strong>in</strong>det.25)<br />

Sofern das <strong>Ungeld</strong> <strong>zur</strong> Deckung der Kosten für außeror<strong>den</strong>tliche<br />

Leistungen auf de<strong>in</strong> <strong>des</strong> Straßen- bezw.<br />

an Gesteigerter Verkehr z, B. <strong>in</strong> Aug s b ii r g, Ulm, Memm<strong>in</strong>gen<br />

Hüuimann p. 383 ff.<br />

221 Vgl. Arno] il. p. 34.<br />

22) Siehe oben p 14. p. 27 f etc. Vgl. dazu Privileg <strong>des</strong> Grafen von Eber.<br />

Ste<strong>in</strong> für Herrenalb <strong>in</strong> Gern sh eim, Neuenburg und Gochshe<strong>in</strong>t : de<br />

rebus .... .enulenulis vel emendis, addiiceiidis vel deducendis nullum theloneu<strong>in</strong><br />

<strong>den</strong>t vel ungelt. Mone, Zs GO .p. 378; 12i4 theloneurn vel simile ungelt.<br />

A. a. 0 p 234; siehe unten p. 100 Anm. 10.<br />

24 L a <strong>in</strong> p r e eh t läßt das <strong>Ungeld</strong> auf dem Markt entstehen; spitter<br />

sei es vom Zentrum der Stall an die Peripherie verlegt wor<strong>den</strong>. II, p. 3201.<br />

S oh rn erklärt die Abgabe vom We<strong>in</strong>, der vom Zapfen ausgeschenkt wird,<br />

als die älteste Form <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>es. Jahrb. 1. Nat.-(>k. XXXIV, p. 260. Aber<br />

wie <strong>in</strong> A ii g s bu r g 1 17 e um er, p. 91) konnte es sich überall je nach Bedürfnis<br />

an jede Form <strong>des</strong> Zolles anschließen. Vgl. 1 rk. F'riedr Il. von<br />

1198: ab omni theloneo et ungelt., exuctiüne veniendi et redeundi. Du<br />

C a n g e tom. VI, p. 869.<br />

is) Siehe unten.


- 93 -<br />

Brückenbaues erhoben wird, unterscheidet es sieh <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>er<br />

Weise von <strong>den</strong> Sonderzöllen, die jedeiii Zoll<strong>in</strong>haber <strong>in</strong> gewissen<br />

Fällen zugestan<strong>den</strong> zu wer<strong>den</strong> pflegen. Denn obgleich wir<br />

beobachten können, daß auch das <strong>in</strong> Anschluß an <strong>den</strong> E<strong>in</strong>gangszoll,<br />

erhobene' r1 orungeld zu Befestigungszwecken verwendet<br />

wurde. 2t ) so läßt sich doch erkennen, daß die Verkelirsuiigeldcr<br />

ursprünglich lediglich Wegungelder gewesen se<strong>in</strong><br />

müssen, ii. h. Gebühren, die im Anschluß an die <strong>den</strong> Verkehr<br />

im engste!! S<strong>in</strong>ne treffen<strong>den</strong> Zweige <strong>des</strong> St.adtzofls <strong>zur</strong> Instandhaltung<br />

der Verkehrswege zu entrichten waren. 27) Zu<br />

größerer Bedeutung gelangen und aus dem Kreise der übrigen<br />

Sonderzölle sieh herausentwii'keln konnten derartige Abgaben<br />

erst dadurch, daß sie mit (1cm .Befestigungswesen <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung<br />

gebracht wurde!!. was speziell im 13. Jahrhundert und<br />

nachher nie wieder geschah. Die zu anderen Zeiten unter ähnlichen<br />

Vorbed<strong>in</strong>gungen entstan<strong>den</strong>en Verkehrsabgaben haben<br />

sich über das Niveau der übrigen Zölle nie erhoben.<br />

Der Zusammenhang zwischen Befestigungswesen und<br />

Verkehrswesen war' schun i'(I<strong>in</strong> äußerlich gegeben, wie oben erwähnt<br />

und wie wir besonders <strong>in</strong> Augsburg sehen können, wo<br />

<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit dem Ungel.d speziell der Bau der Stadttore<br />

genannt wird; 2t') e<strong>in</strong> Stadttor ist aber ebensosehr Verkehrsmittel,<br />

wie es e<strong>in</strong>en Teil dci' Befestigung bildet..<br />

Da nun ferner noch die Sorge für die Sicherheit <strong>des</strong><br />

Marktes und damit für die Befestigung der Stadt zu <strong>den</strong><br />

Pflichten (leg Zollherrn im weitesten S<strong>in</strong>ne gehörten, so war<br />

es nahe gelegt, e<strong>in</strong>erseits die Befestigung der Stadt unter die<br />

e<strong>in</strong> <strong>in</strong>dehitum 1 elonemrm roch ( erl igen<strong>den</strong> Gründe zu iecl<strong>in</strong>en,<br />

andererseits, auch <strong>in</strong> Anschluß an <strong>den</strong> Kaufzoll die Abgabe<br />

zu erheben.<br />

An dieser Entwickelung ist durchaus nicht s sprunghaftes<br />

oder unnatürliches; geme<strong>in</strong>sam war allen Zolh<strong>in</strong><strong>in</strong>abern die<br />

24 ' i So <strong>in</strong> Augsburg, p. 12, U. a m. Die Verwendung <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>es<br />

zu BefesigungszWeckefl im 14. Jahrhundert darf unter ke<strong>in</strong>en Umstän<strong>den</strong> <strong>in</strong><br />

<strong>den</strong> Kreis dieser Betraehtungen gezogen wer<strong>den</strong>. Siehe unten.<br />

27) Teilweise Veranlagung nach dem Transportmittel <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung<br />

mit der reparatio pontium et viarum; Bezeichnung als Weg- und ltadzoll.<br />

12, p. 14, p. 27. Die Weg,,unge1der wer<strong>den</strong> später zu Weggeldern und<br />

p.<br />

-Zöllen. Siehe unten.<br />

2a j p. 10.


94 -<br />

Pflicht der reparatio pontium et viarurn; der Umfang der<br />

Verpflichtungen, welche die Sorge für pax, securitas et CCIIductus<br />

auferlegte, war hei <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen Zollställen natürlich<br />

ver$rhie(lPI]; erstreckten sie sich bei <strong>den</strong> Inhabern von<br />

[riickenzöllen fast lediglich auf <strong>den</strong> Schutz vor Wasserscha<strong>den</strong><br />

und dergl., so mußten sie bei dem Stadtzoll natürlich<br />

viel weiter gehen. Insofern das Unge]d de<strong>in</strong> Festungshau dient,<br />

ist es e<strong>in</strong>e Sondervergütung für außeror<strong>den</strong>tliche Leisi ungen<br />

vor allem auf dem Gebiete <strong>des</strong> conduetus, wie ersich hei <strong>den</strong><br />

eigentümlichen Verhältnissen e<strong>in</strong>er Stadt modifiziert. -<br />

<strong>Das</strong> <strong>Ungeld</strong> ist. also zweifellos se<strong>in</strong>em Ursprung nach<br />

e<strong>in</strong> städtischer Notzoll. Alle<strong>in</strong> gleich bei se<strong>in</strong>em ersten Auftreten<br />

mußten <strong>in</strong>folge der verschie<strong>den</strong>artigen, vielfach sieh<br />

kreuzen<strong>den</strong> Rcchtsheziehungen öffentlicher und privater Natur<br />

zwischen <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen <strong>in</strong> der lTiigeldfrage <strong>in</strong>teressierten<br />

Parteien Momente <strong>in</strong> Wirkung treten, die geeignet waren, <strong>den</strong><br />

Charakter <strong>des</strong> T5ngel<strong>des</strong> als Zoll wesentlich zu bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />

Von besonderer Wirkung mußte der Umstand se<strong>in</strong>, daß es nicht<br />

alle<strong>in</strong> se<strong>in</strong>e Eigeiischaft als Zollherr war, die <strong>den</strong> Lan<strong>des</strong>herrn<br />

zu der Stadt Ilau verpflichtet(, un(l daß nicht alle<strong>in</strong> der Zollpflichtige.<br />

dieser die außeror<strong>den</strong>tlichen, jener die or<strong>den</strong>tlichen<br />

Lasten auf diesem Gebiet zu tragen hatte.<br />

Der Bau der Stadt war nämlich e<strong>in</strong>e Last der Stadtherrschaft<br />

als Inhaber<strong>in</strong> der lan<strong>des</strong>herrlichen 29) wie (meistens<br />

auch) der geme<strong>in</strong>deherrlichen Rechte <strong>in</strong> der Stadt und er war<br />

e<strong>in</strong>e Last der Bürger als Glieder <strong>des</strong> Staates wie der Geme<strong>in</strong>(le;<br />

30 ) darum waren auch die Bürger <strong>zur</strong> Entrichtung <strong>des</strong><br />

Uiigel(les und aller Sonderzölle dieser Art verpflichtet.31)<br />

Der Stadt. Bau war, besonders soweit er Festutigsbau<br />

war, naturgemäß zunächst e<strong>in</strong>e Last all derer, welche <strong>in</strong> der<br />

Stadt und um die Stadt herum wohnten, kurz gesagt, <strong>den</strong><br />

Schutz der Befestigung unmittelbar genossen.32)<br />

29 Weil(1. Uonstt. II, Nr. 306 (1231): . quod quilibet episcopus et<br />

pr<strong>in</strong>ceps imperii civitatem suam debeat et possit ad opus et obsequium imperii<br />

et ips<strong>in</strong>s <strong>in</strong> fossatis muris et u omnibus munire.<br />

90) dr. v. Maurer III, p 4f; p123.<br />

31 Vgl. u. a. besonders (lieZollgeschichte von Aug sburg, Efih<strong>in</strong>gen,<br />

bes. p. 47 ff; Tüb. p. 62 ff ; cfr. auch p. 88. - cfr. auch p. 11 An m. 26, 28.<br />

T b. Verträge mit Bebenhausen, p. 57 ff.<br />

32) dr. Arnold, li. 234f.


05 -<br />

Uni uns das eben Gesagte zu veranschaulichen, dürfte<br />

am geeignetsten e<strong>in</strong>e Phillendorfer Urkunde se<strong>in</strong>, die uns zeigt,<br />

wie der Stadtherr e<strong>in</strong>erseits die Befestigungspflicht der lürger<br />

regelt, andererseits selbst dieser Pflicht nachkommt, wobei er<br />

ihm zustehende Gefälle zum Bau der Stadt auswirft, die nut<br />

se<strong>in</strong>er Eigenschaft als Zollherr nicht im Zusammenhang stehen.<br />

zum Teil gar nicht öffentlich-rechtlicher Natur s<strong>in</strong>d.<br />

In Phil lenndorf war gleich hei der Stadterhebung im Jahre<br />

1220 :L ) das l3etostiguugswesen zwischen dem Stadtherrni, der<br />

zugleich Genuc<strong>in</strong>nilelierr war '11 ) Und der Stadt geteilt: Stadtherr<br />

und Gerne<strong>in</strong>deherr war der König; die Maßregeln, die er<br />

im Interesse der Befestigung traf, bestan<strong>den</strong> dar<strong>in</strong>, daß er<br />

der Stadt. um sie hei der Erfüllung ihrer Befestigungspflicht<br />

zu unterstützen, auf 6 Jahre die B ei(;hssteuer erließ; während<br />

dieser Zeit sollten die Bürger jährlich 20 M. comniuniter als<br />

Beitrag zu dcii Befestigungskosten an die königlichen Beamten<br />

entrichten: ferner sollten, falls <strong>in</strong> Zukunft neue Wasserleitungen<br />

<strong>zur</strong> Erhauung von Mühlen hergestellt wür<strong>den</strong>, die<br />

Gefälle dieser Mühlen zu Befestigungszwecken verwendet wer<strong>den</strong>.-'-')<br />

Die gleichen Bestimmungen wer<strong>den</strong> noch 1282 ) Und<br />

1283 17) wiederholt.<br />

Es ist somit vom Standpunkt <strong>des</strong> Frem<strong>den</strong> aus schon<br />

jetzt verständlich, wie man dazu kam die sicherlich schon<br />

lange vorher bestehen<strong>den</strong> Abgaben dieser Art als <strong>Ungeld</strong>er<br />

zu hezeic]uieni, sobald sie mit dem Befestigungswesen iii Verb<strong>in</strong>dung<br />

1 raten. „gelt" bedeutete e<strong>in</strong>e auf Gegenseitigkeit beruhende<br />

Abgabe, e<strong>in</strong>e Abgabe, der gewisse Leistungen <strong>des</strong><br />

Fordern<strong>den</strong> gegenüberstehen. War auch die reparatio pentium<br />

et. viarum e<strong>in</strong>e kommunale Leistung und e<strong>in</strong>e ca ipso mit dem<br />

Rechte <strong>des</strong> Zollbezuges verbun<strong>den</strong>e Pflicht <strong>des</strong> Zollherrn, so<br />

konnte e<strong>in</strong>e Sondergebühr hierfür doch <strong>in</strong> gewissen Fällen auch<br />

von dem Frem<strong>den</strong> erhoben wer<strong>den</strong>, ohne <strong>des</strong>sen T3illigkeit.sge-<br />

ss Hui1l.-Brh, 1. p790,<br />

si Geht darios hervor, (laß er e<strong>in</strong> Almendeohereigentum geltend macht..<br />

(Bestimmung über die Mühlen.)<br />

a.5 ,) Si eRani de novo aqueduetus acl facienda molend<strong>in</strong>a ibidem capiantur,<br />

volumnima et statuimus ut molend<strong>in</strong>a illa ad ununitionem cedant civitatis. Vgl.<br />

hierzu Gengler, Stdtr.-Alt., p. 236 Nr. 243.<br />

36) B liii m er, Art. imp. sei.. p. 340 Nr. 236.<br />

$T Hugo, MediaL. p. 342 Nr. 76.


- 96 -<br />

fühl zu verletzen. Die Frhehuug e<strong>in</strong>es Sonderzolles vom<br />

Frem<strong>den</strong> zu lWestigungszwerken überschritt jedoch die Grenzen,<br />

<strong>in</strong>nerhalb deren man Pillen Notzoll noch als ciii gelt betrachten<br />

konnte; e<strong>in</strong>e solche Abgabe war vom Standpunkt <strong>des</strong><br />

Frem<strong>den</strong> aus ciii ‚.un"gelt.)<br />

Daß bereits zu der Zeit. jr) welcher das lJngeld aufkommt,<br />

die bei<strong>den</strong> Anschauungen. auf der e<strong>in</strong>en Seite nänilich,<br />

daß der Stadt Bau e<strong>in</strong>e re<strong>in</strong> bürgerliche Last sei, auf der<br />

andern Seite, (laß der Fremde als zu e<strong>in</strong>er dci' Sicherheit <strong>des</strong><br />

Verkehrs dienen<strong>den</strong> Last mit dazu beizutragen habe, mit e<strong>in</strong>ander<br />

im Kampfe lagen, zeigt die entsprechende Bestimmung<br />

<strong>des</strong> Ma<strong>in</strong>zer R&qehslandfried pns. Von (1cm Verbot neuer Zölle<br />

wird zwar (las <strong>Ungeld</strong> nieht. getroffen, aber dislricl.e <strong>in</strong>super<br />

<strong>in</strong>hibemus, ne dom<strong>in</strong>i vel eivital es pretcxtu fariendaruni mi<strong>in</strong>icionum<br />

vel alia quacumque de causa teonea vel exactiones<br />

<strong>in</strong>stit.uant, que vulgo dicuntur utigelt <strong>in</strong> hom<strong>in</strong>es extra positos<br />

vel exiraneos, sed donunus de suo vel liom<strong>in</strong>um suorum<br />

1)01115 ediiice.; violatorihus huhis edirt i nostri ta<strong>in</strong>quani jii'edonibus<br />

strat.e pill dice puniendis..<br />

<strong>Das</strong> <strong>Ungeld</strong> wurde ursprünglich von dem Transportmit -<br />

tel oder von allen möglichen Artikeln <strong>des</strong> täglichen Verbrauchs<br />

und Gebrauchs erhoben, so besonders von We<strong>in</strong>, Met, Bier<br />

und Frucht, ferner von Brot, Holz, Wolle, Ste<strong>in</strong>en, auch vom<br />

Vieh . 39) Von \rc)rflherejiu tritt. ‚jedoch die Veranlagung auf das<br />

Kaufgeschäft, <strong>in</strong>sbesondere auf Kauf und Verkauf von \Ve<strong>in</strong><br />

und Frucht, <strong>in</strong> <strong>den</strong> Vordergrund; im 14. .Jahrhundert ist das<br />

Vcrkehrsurtgeld im engsten S<strong>in</strong>n völlig versrliwundeuu und es<br />

wird vorwiegend der Verbrauch von ( ei iänken und Frucht<br />

besteuert; die Abgabe verliert, vollständig <strong>den</strong> Zusammenhang<br />

nut dem ZolL und wird lediglich vom Gesichtspunkt <strong>des</strong> Konsums<br />

veranlagt. Die hierfür charakteristischsten Formen s<strong>in</strong>d<br />

die <strong>des</strong> Schankungel<strong>des</strong>, <strong>des</strong> Mahlungel<strong>des</strong> und <strong>des</strong> Brauungel<strong>des</strong>.40)<br />

Die e<strong>in</strong>fache Tatsache läßt schon darauf schlichen, daß<br />

wir mit der Bee<strong>in</strong>flussung durch ältere, <strong>in</strong> der Art der Er-<br />

U) Vgl. B ii c h e i, p 155. S. o. p. 92 1. Inwiefern die Abgabe vom Standpunkt<br />

<strong>des</strong> Bürger e<strong>in</strong> ungeit war. siehe unten.<br />

alt Vgl. bes. Ulm p. 27 ff; Augsb. p. 12; cfr. p. 103 Anm, 17.<br />

41) Vgl. bes. Rot tw ei 1, p. 73 1.; M em <strong>in</strong> <strong>in</strong>ge u p. 66 ff.; dr. p. 118f.


- 97 —<br />

hebung ähnliche Abgaben zu rechnen haben. Es s<strong>in</strong>d dies vorwiegend<br />

dem Stadtherrn <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Eigenschaft als Geme<strong>in</strong>deh(-rrn<br />

zustehende Abgaben .41)<br />

<strong>Das</strong> We<strong>in</strong>ungeld mußte, soweit es Kaufabgabe war, als<br />

e<strong>in</strong>e l*stduert<strong>in</strong>g <strong>des</strong> Detailverkaufs schon von vornhere<strong>in</strong> notwendig<br />

Sehankaligahe se<strong>in</strong>. Zunächst hielt man an dem (10danken<br />

fest, daß diese Schaukabgahe e<strong>in</strong> Zweig <strong>des</strong> Verkaufsungel<strong>des</strong>,<br />

e<strong>in</strong>e Besteuerung <strong>des</strong> more taberiiario praeter forum<br />

verkauften We<strong>in</strong>es sei. Bald aber mußte dieses Tlngeld mit<br />

älteren, auf dem We<strong>in</strong>schank lasten<strong>den</strong> Abgaben <strong>in</strong> Berührung<br />

treten, die völlig außerhalb <strong>des</strong> Zolles stan<strong>den</strong>.<br />

Auf die E<strong>in</strong>wirkung älterer Abgaben weist zunächst die<br />

Tatsache h<strong>in</strong>, daß das Trankungeld der späteren Zeit <strong>in</strong> (ICH<br />

e<strong>in</strong>zelnen Staluten als Naturalabgabe veranlagt ist, während<br />

es tatsächlich von vornhere<strong>in</strong> Geldsteuer war. In vielen Fällen<br />

wird es vollkommen <strong>in</strong> der Form der alten Bannabgaben<br />

erhoben. 42 ) Weiter wissen wir, daß <strong>in</strong> früheren Zeiten für die<br />

Dauer der Auflage e<strong>in</strong>es Trankungel<strong>des</strong> die alten Bannabgaben<br />

wegfielen.-' 3) Es f<strong>in</strong><strong>den</strong> sich Bestimmungen, welche <strong>den</strong> Zweck<br />

haben, das Verschmelzen schon vorher bestehender Abgaben<br />

auf We<strong>in</strong> und Frucht mit dem tfngeld zu verh<strong>in</strong>dern,41)<br />

Ferner haben wir e<strong>in</strong> Beispiel, daß die Mühlengefälle spät er<br />

zum 1 ngeld gezogen wur<strong>den</strong> 4r) und endli(-li wissen wir, daß<br />

derartige Abgaben <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Fällen geradezu zu Befestigungszwecken<br />

bestimmt wur<strong>den</strong> .46)<br />

Dies alles nötigt, uns zu der Überzeugung, daß seImen<br />

von vornhere<strong>in</strong> derartige Abgaben mit dem Kaufungeld, besonders<br />

mit <strong>den</strong>n auf Getränke und Fruchi. <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung ge-<br />

t) Auch bei der Ausbildung der Bede s<strong>in</strong>d grundherrliche Rechte,<br />

speziell das Recht der Bitte an die h<strong>in</strong>tersasseu um Beihilfe zu Hof- und<br />

Heerfahrt, <strong>in</strong> starke Mitwirkung getreten. Zentner, p. 49ff.<br />

i) Dem entspricht die Tatsache, daß der Wirtschaftsbetrieb se<strong>in</strong>em<br />

Ursprung nach e<strong>in</strong> grt<strong>in</strong>dlierrliches Amt ist. Vgl. v. M au r er III. p. 9!. cfr.<br />

Augsburg, p. 22; Eßl. p.53; Nir(Il., p. 81!; Memm<strong>in</strong>gen. p. W; ff.<br />

Über <strong>den</strong> We<strong>in</strong>verkauf more tabernario: p. 58, ad Anm. 11,<br />

) Vgl. Ulm, p. 30 f.: TÜb. 1). 60 f.<br />

44) Vgl. Ulm; Grön<strong>in</strong>gen, p84, adAum. 7.<br />

4e) Vgl. Rottweil, p. 78!.<br />

ss) 8.0. p. 95. In Köln wurde der Back- und Braupfennig zu diesem<br />

Zweck bestimmt. Vgl. p. 67 f., bes. Anm. 7a.<br />

rd<br />

7


- 98 -<br />

treten, auf se<strong>in</strong>e Gestaltung im e<strong>in</strong>zelnen von E<strong>in</strong>fluß gewesen,<br />

zum T5ngeld gezogen wor<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d. Hieraus ergibt sich aber<br />

schon <strong>in</strong>it ziemlicher Gewißheit. daß der Begriff <strong>Ungeld</strong> nicht<br />

<strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie <strong>zur</strong> Charakterisierung der im Laufe der Zeit<br />

wechseln<strong>den</strong> Form der Abgabe dient, sondern daß die Frage,<br />

welche Abgaben man unter dem Tlngeld zu versteheii hat, e<strong>in</strong>e<br />

vorwiegend reehtshegriffl lebe ist.<br />

§2. Die Stellung <strong>des</strong> jlngeldszu <strong>den</strong> übrigen<br />

lan<strong>des</strong>herrlichen Rechten.<br />

Wie die Bode sieh aus e<strong>in</strong>er ursprünglich außeror<strong>den</strong>tlichen,<br />

ciii! zw<strong>in</strong>gen<strong>den</strong> -Notfällen zu motivieren<strong>den</strong> Abgabe<br />

zu e<strong>in</strong>er or<strong>den</strong>tlichen, durch <strong>den</strong> Vollbesitz <strong>den</strong>' lan<strong>des</strong>herrliehen<br />

Rechte genugsann motivierten Steuer entwickelt hat, so<br />

auch das städtische TJngeld.<br />

Die erste Veranlassung <strong>zur</strong> Erhebung der Abgabe bil<strong>den</strong><br />

die de<strong>in</strong> der lan<strong>des</strong>herrlichen und ge<strong>in</strong>e<strong>in</strong>deherrliehen<br />

Rechte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em befestigtem Marktort als dem Besitzer<br />

(los dazu gehörigen Zolles obliegen<strong>den</strong> außeror<strong>den</strong>tlichen Leistungen.<br />

Da ciii solcher Ort auch im Besitz der übrigen Attribute<br />

zu se<strong>in</strong> pflegt, welche das Wesen der mittelalterlichen<br />

Stadt ausmachen und <strong>in</strong>folge<strong>des</strong>sen e<strong>in</strong>en eigenen Verwaltungssprengel<br />

bildet, so muß bei ungestörter Entwicklung e<strong>in</strong>e derartige<br />

Abgabe zu e<strong>in</strong>er lediglich für Zwecke dieses Verwaltungssprengels<br />

bestimmten Steuer wer<strong>den</strong>. Diese Zwecke müssen<br />

sich allerd<strong>in</strong>gs <strong>in</strong>folge ihres Ursprungs auf Straßen-, Brückenund<br />

Festungsbau beschränken.<br />

Da die Stadtgeme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> stets wachsendem Maße zu der<br />

Verwaltung der Stadt h<strong>in</strong>zugezogen wurde, so hätte das <strong>Ungeld</strong><br />

schließlich notwendig e<strong>in</strong>e städtische Steuer im S<strong>in</strong>ne der<br />

herrschen<strong>den</strong> Anschauung wer<strong>den</strong> müssen.')<br />

Zunächst <strong>in</strong><strong>des</strong> gehörte die Frage, ob das Hngeld e<strong>in</strong>e<br />

lan<strong>des</strong>herrliche oder e<strong>in</strong>e städtische Abgabe sei, nicht zu <strong>den</strong><br />

') Siehe E<strong>in</strong>leitung. Vgl. m. d. Folgen<strong>den</strong> Sohms Ansicht, nach<br />

der das <strong>Ungeld</strong> von vornehere<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e nur von genossenschaftlichen Vere<strong>in</strong>srechts,<br />

nicht e<strong>in</strong>e von Landrechts wegen zu geltende Steuer war, auf welche<br />

noch niemand e<strong>in</strong> Anrecht hatte und welche die Stadt <strong>des</strong>halb erheben konnte,<br />

ohne formell <strong>in</strong> bereits bestehende Rechte e<strong>in</strong>zugreifen. Jahrb. 1. Nat.-Uk.<br />

XXXIV, l. 2130.


- 99 -<br />

Fragen nach dem eigentlichen Wesen der Steuer; es war eben<br />

e<strong>in</strong>e Abgabe, welche „der Stadt Bau" dienen sollte, und so<br />

braucht riian - unter der Voraussetzung, daß das TJngeld<br />

se<strong>in</strong>er Bestimmung erhalten bleibt - nur zu erfahren, <strong>in</strong> wessen<br />

Hän<strong>den</strong> der Stadt Bau war, um zu wissen, wem das Imgeld<br />

rechtlich zusteht., ob dem dom<strong>in</strong>us oder der civitas.<br />

(Ma<strong>in</strong>zer Reichslandfriedeii.)<br />

Wenn schon die Abgabe anfangs auf Grund <strong>des</strong> Zollregals<br />

erhoben wurde und so ihrem Ursprung nach lan<strong>des</strong>herrlich<br />

war, so wäre ihre Überlassung an e<strong>in</strong>e Stadt, <strong>in</strong> deren<br />

Hand sich der Stadt flau bef<strong>in</strong>det, doch ke<strong>in</strong> Privilegium oder<br />

ei ne U na<strong>den</strong>bezeich ii ung, sondern nach <strong>den</strong> Anschauungen <strong>des</strong><br />

Mittelalters über die Zulässigkeit. der Zollerhöhung geradezu<br />

die Folge e<strong>in</strong>es Rechtszwanges. 2) <strong>Das</strong> mit <strong>den</strong> damaligen<br />

Rechtsanschauungen übere<strong>in</strong>stimmende Verhältnis tritt uns<br />

<strong>in</strong> Augsburg am klarsten entgegen: der Stadtherr legt das<br />

<strong>Ungeld</strong> auf, um es sofort an die Stadt zu übertragen, die ihm<br />

ihrerseits über zweckentsprechende Verwendung Rechenschaft<br />

schuldig ist.) Stellt man sich vor, die Stadt Memm<strong>in</strong>gen<br />

hätte sich bereit erklärt, alle außeror<strong>den</strong>tlichen Schädigungen<br />

der Brücke zu Maurstetten selbst zu tragen, so hätte ihr auch<br />

der Zollzuschlag zugestan<strong>den</strong>, der dem ]3rtickner <strong>in</strong> derartigen<br />

Fällen gestattet wurde.4)<br />

E<strong>in</strong>e derartige Abgabe aber wiirc vom Standpunkt der<br />

Bürger, und, soweit sie nur Wegabgabe war, auch vorn Standpunkt<br />

der Frem<strong>den</strong> aus ke<strong>in</strong>e unvergoltene, sondern e<strong>in</strong>e vergoltene<br />

Leistung, ke<strong>in</strong> un-gelt, sondern e<strong>in</strong> gelt gewesen,<br />

wie wir (lenn auch tatsächlich für die aus der gleichen Wurzel<br />

wie das Fngeld erwachsenen Brückenzölle, Weggelder etc. niemals<br />

e<strong>in</strong>e ähnliche Bezeichnung f<strong>in</strong><strong>den</strong>.a)<br />

Wir wissen <strong>in</strong><strong>des</strong>, daß auch <strong>in</strong> <strong>den</strong> Kreisen der Bevölkerung<br />

der e<strong>in</strong>zelnen Städte selbst die Bezeichnung ungelt<br />

gang und gäbe war. 6) Schon hieraus ergibt sich, daß offenbar<br />

von vornhere<strong>in</strong> das Ungcld se<strong>in</strong>er Bestimmung vielfach<br />

j S. o. p. 8t if.<br />

3) p 11 f.<br />

a) c!r. Anm. 2.<br />

5) Vgl. p. 95 f.<br />

e) Familienname Ungelter <strong>in</strong> Eßl<strong>in</strong>gen, p. 42.<br />

7*


- 100 -<br />

entfremdet wor<strong>den</strong> ist., daß es mehr pretext.0 faciendarum munitionum<br />

als tatsächlich zu diesem Zweck erhoben wurde.<br />

So "heil <strong>den</strong>n, daß <strong>in</strong> Augsburg. wo die e<strong>in</strong>zige<br />

Möglichkeit., daß das <strong>Ungeld</strong> se<strong>in</strong>er Bestimmung gemäß verwendet<br />

wurde, <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Überlassung an die Stadt bestand, da<br />

Weg- bezw. Brückenbau und Befestigung <strong>in</strong> ihren Hän<strong>den</strong> lag,<br />

trotzdem vorn Bischof der Versuch gemachi wird, die Abgabe<br />

selbständig, d. h. lediglich kraft landcsherrlielien Rechtes ..<strong>in</strong><br />

praeiudicium civitatis, zu erheben. 7) In Ulm wird bereits um<br />

die Mitte <strong>des</strong> 13. ‚Jahrhunderts de<strong>in</strong> Stellvertreter <strong>des</strong> Staill -<br />

herrii ', der Abgabe vertragsmäßig zu freier Verfügung zugestan<strong>den</strong>,<br />

während die übrigen 2/3 noch nach wie vor von dem<br />

königlichen Verwaltungsbeamten unter H<strong>in</strong>zuziehung der Geme<strong>in</strong>de<br />

im städtischen Interesse verwendet wer<strong>den</strong>.)<br />

Während <strong>des</strong> Interregnums fallen für die königlichen<br />

Städte derartige Versuche <strong>des</strong> Stadtherrn selbstverständlich<br />

weg; wir sehen, vollkommen folgerichtig, viihrend <strong>des</strong> Interregnums<br />

und kurz nach dciii Interregnum <strong>den</strong> königlichstädtischen,<br />

jetzt <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie städtischen. Verwaltungsbeamten<br />

unter H<strong>in</strong>zuziehung der Geme<strong>in</strong>de Ungelclhefreiungeii<br />

aussprechen?) In <strong>den</strong> lan<strong>des</strong>heri'liehen Städteii dagegen gehen<br />

derartige Privilegien um jene Zeit alle<strong>in</strong> vom Lan<strong>des</strong>herrn<br />

aus.10)<br />

Für die sieh aus <strong>den</strong> lan<strong>des</strong>herrlichen Bestrebungen, das<br />

<strong>Ungeld</strong> <strong>zur</strong> re<strong>in</strong> stadtherrlichen Steuer zu machen, ergeben<strong>den</strong><br />

Folgen ist e<strong>in</strong>e re<strong>in</strong> äußerliche Beobachtung kennzeichnend:<br />

während früher das <strong>Ungeld</strong> als e<strong>in</strong>e Abart <strong>des</strong> Zolles bezeichnet<br />

wurde, wird es <strong>in</strong> Zukunft, wo es <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit anderen<br />

Abgaben auftritt, selbständig iiciwn Steuer, Zoll und<br />

1)p. 10, 12.<br />

8) p. 29 if.<br />

g i Vgl. A ntrt. 8: p. 70 i., p. 72.<br />

10) p. 70, p. 71 f.; vgl E<strong>in</strong>l. AnIn 8; zu p. 92 Anm. 23 vgl. Privileg<br />

Otto <strong>des</strong> Älteren, Grafen von Eberste<strong>in</strong>. für Herrenalb 1272: quod circa<br />

vel <strong>in</strong>fra oppida nostra taiti <strong>in</strong> Gen r es bach, <strong>in</strong> N ii wen b u r c, <strong>in</strong><br />

o z b u t. ah ei m qtlam <strong>in</strong> aliie locis cunetis nostro dommio subiectis da rebus<br />

sui ljllibuScLullque ven<strong>den</strong>dis vel emendis, adduetis vel deducendis nullu<strong>in</strong><br />

theloneum vel ungelt aut aliquam exactionem solvere teneantur vel aliquatenna<br />

conpelLaiitur. Wirt. IJ-B. VII, p. 174 Nr. 2257. Vgl. auch das allgeme<strong>in</strong>e<br />

Befreiungsprivileg <strong>des</strong> llaikgrafen von Ba<strong>den</strong> Itir Herrenalb von dem<br />

ungelt <strong>in</strong> civitatibus et vilIla se<strong>in</strong>es Gebietes. A. a. 0. 1V, p. 552 Nr. 1183.


101 -<br />

anderen lan<strong>des</strong>herrlichen Rechten genannt. 1) Dem entspricht<br />

es. daß gegen E'ride <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts bereits das <strong>Ungeld</strong><br />

vollkommen als frei verwendbares lan<strong>des</strong>herrliches Gefäll betrachtet<br />

wurde.<br />

Wo das voni Lan<strong>des</strong>herrn <strong>in</strong> Anspruch genommene Recht<br />

auf das Lngchl praktisch nicht geltend gemacht wor<strong>den</strong> konnte,<br />

da suchte nuni ihm wenigstens im Pr<strong>in</strong>zip Anerkennung<br />

zu verschaffen- Auch Städte von größerer Selbständigkeit. wie<br />

Augsburg, Ulm, Elil<strong>in</strong>gen, Phil l<strong>in</strong>gen, Pfulletidort. Tüb<strong>in</strong>gen<br />

vermögen sich dieser Entwickelung nicht zu entziehen, Von<br />

<strong>den</strong> unter de<strong>in</strong> Begriff Begiiff Urigeld zusammengefaßten stadtherrlich-städtisclioti<br />

Abgaben und <strong>den</strong> aus ihnen hervorgegangeneu.<br />

Neubildungen wur<strong>den</strong> diejenigen, welche im Laute der Zeit<br />

ganz <strong>in</strong> die hand der Stadtgeme<strong>in</strong>de Übergegangen waren,<br />

nicht als <strong>Ungeld</strong>er anerkannt.<br />

Wir haben gesehen, wie <strong>in</strong> Augsburg, Ulm, Elhl<strong>in</strong>gen und<br />

Pfull<strong>in</strong>gen die Abgabe a ueb noch nach dem Interregnum als<br />

re<strong>in</strong> städtische St euer <strong>in</strong> die Stadtkasse fließt. Trotzdem nun<br />

<strong>in</strong> Augsburg das von der Geme<strong>in</strong>de dem Bischof abgezwungene<br />

Ungelil voni König <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er der <strong>bis</strong>her üblichen Formen weiter<br />

Jestätigt wird, wird doch von oben dieser Seite der Abgabe<br />

die Bezeichnung ‚.11 ngelil" versagt: die gleiche Eiit wicklung<br />

können wir <strong>in</strong> Ulm. Eßliugen und Pfulh<strong>in</strong>gen feststellen. Re(-,htlich<br />

verschw<strong>in</strong>det demgemäß zunächst das <strong>Ungeld</strong> <strong>in</strong> diesen<br />

Städten, <strong>in</strong> Augsburg und Ulm, sowie <strong>in</strong> Pfullendorf <strong>bis</strong> <strong>zur</strong><br />

Mitte <strong>des</strong> 114. Jahrhunderts. 12 ) l)iescs Verschw<strong>in</strong><strong>den</strong> <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>es<br />

hat für die drei lot zigenannten Städte die Bedeutung<br />

der Befreiung von der allgeme<strong>in</strong>en Pflicht. In Eßl<strong>in</strong>gen dagegen<br />

gel<strong>in</strong>gt es de<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Teil (]er städtisch gewor<strong>den</strong>en,<br />

Abgabe als <strong>Ungeld</strong> wieder an sich zu ziehen, während die<br />

übrigen. <strong>in</strong> Hän<strong>den</strong> der Stadt verbleiben<strong>den</strong> Bestandteile nicht<br />

iii 1198 di. et ii., exactio veniendi et redeundi; 1231 de rebus eniptis<br />

etc. th. vel qiid vulgariter dicitur n.; 1251 th. quod v. d. u.; 1254 th. vel<br />

simile ii.; 1255 ih. sive ii. 1266 thel. quod dicitur zol rel u.; 1271 eactiones<br />

jnc v. d. zol et u. ven<strong>den</strong>di etc. 1272 de rebus etc. tb. V. u.; 1275 <strong>in</strong> adducendis<br />

etc. th. v. n.; 1282 <strong>in</strong>dueendi etc. th . v. ii.; dagegen 1316 schultheissenampt,<br />

zoll und ungelte: 1347 das amnianampt, die st<strong>in</strong>re, das ungelt,<br />

die zülle u. a, <strong>in</strong>.<br />

12) In dieser Zeit w<strong>in</strong>il es zu <strong>den</strong> dem alten <strong>Ungeld</strong> ihre Entstehung<br />

verdankenilen Abgaben wieder neu e<strong>in</strong>geführt. 8. u.


- 102 -<br />

mehr dazu gerechnet wer<strong>den</strong>. Auch <strong>in</strong> Tüb<strong>in</strong>gen ist e<strong>in</strong> Teil<br />

dieser Abgaben. - sicherlich <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>er ähnlichen Reaktion<br />

von seiten der Stadt gegen die Bestrebungen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>herrn<br />

wie <strong>in</strong> Augsburg. -städtisch gewor<strong>den</strong> oder besser gesagt<br />

geblieben und es wird dort auch hei Befreiungen vorn eigentlichen<br />

TJngeld zu Ende <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts der Stadt e<strong>in</strong><br />

Zustimmungsrecht noch zugestan<strong>den</strong>. Alle<strong>in</strong> es ist doch so<br />

unzweideutig als re<strong>in</strong> lan<strong>des</strong>herrliche Steuer gekennzeichnet,<br />

daß dieses Zustimrnungsrecht, als bloße Vorm zu betrachten<br />

ist, die sich darauf gründet, daß die Abgabe die ganze flUrgerschaft<br />

1 rifft.. 13)<br />

hieraus ergiebt. sich. daß der Begriff <strong>Ungeld</strong> aus de<strong>in</strong><br />

TJnnamen für e<strong>in</strong>e mißliehige Abgabe zu e<strong>in</strong>em Rechtsbegriff<br />

gewor<strong>den</strong> war; unter LTngeld versteht man die selbständig<br />

neben der direkt 1'1] lait<strong>des</strong>herrlirhen Stadtsteuer und<br />

neben der lan<strong>des</strong>herrlichen Verkehrssteuer, dciii eigcnt 1 ielien<br />

Zoll, stehende lan<strong>des</strong>herrliche Konsumsteuer.<br />

In <strong>den</strong> weniger selbständigen StUdien vollends tritt dieser<br />

Charakter <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>es <strong>in</strong> ganz unzweideutiger Weise hervor.<br />

Es wird geradezu als lan<strong>des</strong>herrliches (efäll bezeichnet<br />

und es wird dabei mit <strong>den</strong> Abgaben zusammen vollkommen<br />

auf e<strong>in</strong>e Stufe gestellt, die von jeher lediglich auf Grund der<br />

lan<strong>des</strong>herrlichen Rechte und ohne jede sonstige Motivierung<br />

erhoben wer<strong>den</strong>. 14 ) Allenthalben f<strong>in</strong><strong>den</strong> wir, daß der Lan<strong>des</strong>herr<br />

die Abgabe nach (3 ut.di<strong>in</strong>ken versetzt, e<strong>in</strong> II echt., welches<br />

die Städte <strong>in</strong>sofern anerkennen, als sie sich öfters das Versprechen<br />

erteilen lassen, daß das IJngeld nur <strong>bis</strong> zu e<strong>in</strong>er gewissen<br />

Höhe verschrieben wer<strong>den</strong> solle. 15) Es sche<strong>in</strong>t, als 01)<br />

derartige Verschreibungen m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens ebensosehr als e<strong>in</strong>e be-<br />

is i Näheres s. u. §.i; <strong>in</strong> <strong>den</strong> folgen<strong>den</strong> Rückverweisen wird Vollständigkeit<br />

nicht mehr angestrebt, da fast. nur die hier <strong>in</strong> Kai). II bereits zitierten<br />

Stellen <strong>in</strong> Betracht. kommen.<br />

14) Vgl. p. 35 f. etc. Vgl. besonders B 1 au b e u ren und H e r r e n -<br />

berg. wo das <strong>Ungeld</strong> neben der direkten als <strong>in</strong>direkte lan<strong>des</strong>berrliche Steuer<br />

an die Herrschaft entrichtet wird, sowie Rottweil. wo es sieh fast e<strong>in</strong><br />

halbes Jahrhundert ununterbrochen <strong>in</strong> der Ilaiid der Grafen von Hohenberg<br />

bef<strong>in</strong>det.<br />

') Vgl. § 13 nebst Anm. ii. 5. <strong>in</strong>. Vgl. die Nachricht von 1322, nach<br />

der die Grafen viii Teck ihre sämtlichen E<strong>in</strong>kilufte an Korn, We<strong>in</strong>, Geld.<br />

Mühlz<strong>in</strong>sen, Nutzen von Kirchen. Zöllen, U<strong>in</strong>gcld etc. an Württemberg versetzen.<br />

Sattler. 0 r 1 n. 1. p.100.


- 10 -<br />

tiierne Art, <strong>in</strong>direkte lan<strong>des</strong>herrliche Abgaben ohne größeren<br />

Verwaltungsapparat milzbar zu machen, wie als notgeirungene<br />

Veräußerun gen zu betrachten seien 15)<br />

Der Charakter <strong>des</strong> TJngel<strong>des</strong> als lan<strong>des</strong>herrlicher Abgabe<br />

ergäbe sich auch schon alle<strong>in</strong> aus der unbefangenen Betrachtung<br />

derenigen Urkun<strong>den</strong> <strong>des</strong> 14. Jahrhunderts. <strong>in</strong> welchen der<br />

Geme<strong>in</strong>de diese Steuer zu (1cr St.a(ll Bau, besonders der Dclestigung,<br />

überlassen wird.<br />

Per ftiiitl;uneutaie Uiitersebied zwischen <strong>den</strong> Privilegien<br />

<strong>des</strong> 13. Jahrhunderts und <strong>den</strong>en <strong>des</strong> 14. ist nämlich der, daß<br />

.jetzt ke<strong>in</strong> Rechtszwang mehr vorliegt, der Stadt das Fngeld<br />

zu verleihen. Der Stadtherr verspricht jetzt nicht mehr, die<br />

Geme<strong>in</strong>de ..an de<strong>in</strong> Empfang" <strong>des</strong> ihr zust elien<strong>den</strong> I.Jngel<strong>des</strong><br />

nicht h<strong>in</strong>dern zu wollen-. sondern er tut ihr die G imde" ihr<br />

..se<strong>in</strong>- <strong>Ungeld</strong> zu verleihen. Was Zeumer von der(1) rIassu g<br />

direkter Steuern an die Stadt sagt, gilt <strong>in</strong> vollem Mali auch<br />

vom 1 iigeld. Es s<strong>in</strong>(I nicht, wie früher, als das I<strong>in</strong>geld auch<br />

hoHl <strong>in</strong>unalen Zwecken dienen konnte, 17 ) die iiecessaria civit a-<br />

i,;i S. o. p. 37, p. 7.<br />

p. 92 1, p. 11. In Gri<strong>in</strong><strong>in</strong>gen wird 1316 e<strong>in</strong> vere<strong>in</strong>zelter<br />

Fall - bei Überlassung <strong>des</strong> königlichen <strong>Ungeld</strong>es an die Stadt, außer der<br />

Befestigung als Zweck der Verwendung auch der Wegbau angegeben: aber<br />

es s<strong>in</strong>d hier ausdrücklich die stratae pnblicae genannt: es ist also <strong>in</strong> diesem<br />

Fall auch der \Vegbau Reichsdienst. p. 84 1., Anm. 7. Man darf nicht vergessen,<br />

daß e<strong>in</strong>e derartige Entwicklung natürlich nicht plötzlich erfolgt; <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>zelnen Städten wird die Ignoriernng der Privilegien aus der Zeit der<br />

älteren Rechtsanschauung nicht ohne weiteres möglich gewesen se<strong>in</strong> - wir<br />

bef<strong>in</strong><strong>den</strong> uns ja auch erst im Jahre 1316; die neue Anschauung mußte<br />

älteren Rechten e<strong>in</strong>zelner Städte angepaßt wer<strong>den</strong>. An ältere Verhältnisse<br />

er<strong>in</strong>nert auch e<strong>in</strong>e Urkunde von 1333, <strong>in</strong> der Ludwig IV. an Erz<strong>bis</strong>chof<br />

Baldu<strong>in</strong> Nun Trier auf die Dauer se<strong>in</strong>er Pfandsehaft überläßt ungeltum<br />

<strong>in</strong> oppiilo Lutrensi iuxta consilium consnluni ips<strong>in</strong>s oppidi ittiponenilum et<br />

culligendtun sive iiiiposituni et collectuni de v<strong>in</strong>o, bla'lo, imuis, lana ani<strong>in</strong>alilms<br />

ac uiiis rebus et per ipsos consules ad enientlacionem <strong>in</strong>niorum et<br />

fossarunl dieti opiitli convertendum alias per nos ad<strong>in</strong>issum et <strong>in</strong>iluctum.<br />

W<strong>in</strong>k ei m., A c t. i mp. II. p. 343 Nr. 558. In der Art. wie der König über<br />

die Abgabe verfügt. kommt voll und ganz die neue Anschauung zum Ausdruck,<br />

doch scheitit die Form der Erhebung auf e<strong>in</strong>en längeren, ungestörten,<br />

noch aus de<strong>in</strong> 13. .Jahrh. stammen<strong>den</strong> Besitz der Geme<strong>in</strong>de h<strong>in</strong>zuweisen; die<br />

Versetzung erfolgt auf Grund der neuen Anschauung, daß das <strong>Ungeld</strong><br />

eigentlich nur e<strong>in</strong>e an die Stadt zu Reicliszwecken überlassene Reichsabgabe<br />

sei, die der König erforderlichen Falls auch anderweitig verwerten kann.<br />

Vgl. p. 91;. Anm. 39, Siehe unten.


- 104 -<br />

lis schleelithutt. für die dat Ijngeld der Stadt überlassen wird,<br />

sondern lediglich solche, die zugleich neeessaria <strong>des</strong> Reiches<br />

ht'zw. <strong>des</strong> lan<strong>des</strong>herrij(lien dom<strong>in</strong>ium s<strong>in</strong>d.18)<br />

Es ist nicht alle<strong>in</strong> die Stadtberestigung, 19 ) für die der<br />

18) Z e Urne r, p. 96. Die herrschende Anschauung, wonach das [Jngetd<br />

zwar vorn Lan<strong>des</strong>herr!! auf Grund se<strong>in</strong>er }Ioheitsreehte e<strong>in</strong>gerichtet ist und<br />

<strong>in</strong>folge<strong>des</strong>sen se<strong>in</strong>e Erhebung lan<strong>des</strong>herrlicher Erlaubnis bedarf, im übrigen<br />

tue städtische Steuer 'ey' darstellt, die lediglich städtischen Bedürfnissen<br />

dient, mußte sich jedem aufdrängen, der die 1.ngeldfrage nur gelegentlich<br />

streifte, sie nicht an der Band der Quellen e<strong>in</strong>es abgeschlossenen<br />

Rechtsgebietes behandelte. Denn naturgemäß stellen zu ilen Quellen, welche<br />

über das rechtliche Verhältnis e<strong>in</strong>zelner Gewalten zu irgend e<strong>in</strong>em (lefäll<br />

und nicht lediglich über 'lan Erhebungsmoclus und derartige Frage!! Auskunft<br />

gehen sollen, das größte Kont<strong>in</strong>gent tlbertragungs_ und Verschreibungsurkun<strong>den</strong>;<br />

unter diesen s<strong>in</strong>d aber besonders reichlich diejenigen vertreten, <strong>in</strong><br />

<strong>den</strong>en e<strong>in</strong> lan<strong>des</strong>herrliches hezw. Reichsgefiilf an e<strong>in</strong>zelne Glieder <strong>des</strong> Reiches<br />

bezw. Untertanen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>herrn <strong>zur</strong> Verwendung im lan<strong>des</strong>herrlichen<br />

bezw. im Reichsdienst, u. a. zu Befestigungszwecken, überwiesen wird. Wird<br />

so e<strong>in</strong>er Stadt das <strong>in</strong> ihren Mauern erhobene lan<strong>des</strong>herrliche <strong>Ungeld</strong> überlassen.<br />

So zeigen die ] „ rügen Steuerverhältnisse äußerlich e<strong>in</strong>e große ihnlichkeit<br />

mit <strong>den</strong> im 15. Jahrh. allgeme<strong>in</strong> üblichen. Wird nun vollends das<br />

auf diesem Weg <strong>in</strong> <strong>den</strong> Besitz der Stadt gelangte <strong>Ungeld</strong> V011 andern, von<br />

jeher re<strong>in</strong> städtischen <strong>in</strong>direkten Abgaben nicht scharf geschie<strong>den</strong>. so ist es<br />

klar, wie man zu der e<strong>in</strong>seitigen Betonung <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>es als spezifisch<br />

städtischer, auch rechtlich mi Gegensatz <strong>zur</strong> Beie stehender Abgabe kommen<br />

mußte. Siehe unten. -' V gl. auch die Verhältnisse der an Trier verpfändeten<br />

Reichsstadt Boppard hier wird 'las theloriiutn dnm<strong>in</strong>iTrevercnsis,<br />

itiO(l licitur ungelt 1330) nach ursprünglich erzl,ischöfli,'her Verwaltung<br />

zunächst an e<strong>in</strong> Konsortium von Bopparuler Bürgern verpachtet, dann der<br />

Stadt <strong>zur</strong> Befestigung überlassen, also frei im lan<strong>des</strong>herrlichen Interesse<br />

verwendet, um dann an die Stadt überzu,ehen, die es <strong>zur</strong> Befestigung, also<br />

,mittelbar zum Vorteile ihres Herrn, an <strong>den</strong> sie jährlich 1 . der Steuer abzugeben<br />

hat, verbraucht.. Daß für das Bestehen <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s vor 1830 ke<strong>in</strong>e<br />

Zeugnisse vorhan<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d, macht zwar se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>führung durch Balulu<strong>in</strong> -<br />

wohl <strong>zur</strong> Strafe für e<strong>in</strong>en Bürgeraufstand -- wahrsche<strong>in</strong>lich, beweist aber<br />

nicht, daß die Abgabe dort nicht schon früher bestan<strong>den</strong> hätte; wir wer<strong>den</strong><br />

vielmehr auch hier e<strong>in</strong>e ähnliche Entwickelung wie <strong>in</strong> Eßl<strong>in</strong>gen annehmen<br />

dürfen. \V er mit! g hoff. p. 103 1. S. o. E<strong>in</strong>l., p. 3. Vgl. a1,11 die Erwerbung<br />

'las Eßl<strong>in</strong>ger Reichszolles durch ha Stadt. p iI.<br />

19) So <strong>in</strong> Cl <strong>in</strong>, p 36 f. 11. a. m. Vgl. auch im Zusammenhang mit, de<strong>in</strong><br />

folgen<strong>den</strong> das Privileg für die Stadt Ra<strong>in</strong> aus d. J. 1403: Wir Steffan<br />

bekhennen . . ‚ . (laß wir unsern liebe!! getreuen ....die genal gethann<br />

haben . . . . nmb <strong>den</strong> ungelt, <strong>den</strong> wir izo bei <strong>in</strong> auf allez getrauck, als <strong>in</strong><br />

andern unsern steten und marekten gelegt haben, also, daz ei uns voll a<strong>in</strong>ern<br />

iglichen emmer geben sullen vier maß und als vil aol die maß <strong>des</strong>ter kle<strong>in</strong>er<br />

se<strong>in</strong>: so haben wir <strong>in</strong> geben und erlaubt, &laz sy selber voll de<strong>in</strong> emnier


- 105 -<br />

Stadt das Ijngcld überlassen wird, sondern es bil<strong>den</strong> auch sonstige<br />

lan<strong>des</strong>herrliche Dienste, so Kriegsdienste, im lan<strong>des</strong>herrlichen<br />

Dienst kontrahierte Schul<strong>den</strong> die Veranlassung hierzu.<br />

20 ) }Iierbei f<strong>in</strong><strong>den</strong> wirals Motiv dieser Überlassung aus-<br />


- 106<br />

Wir dürfen daher ohne Scheu a.lLnehnlen, daß überall,<br />

wo das <strong>Ungeld</strong> der Stadt zu ihrem Bau überlassen wird, stets<br />

nur der Festungshau geme<strong>in</strong>t, ist, wenn dies auch nicht ausdrücklich<br />

gesagt ist. 2') -<br />

Indem die Stadt die e<strong>in</strong>zelnen II ccli t e. welche de<strong>in</strong> Lan<strong>des</strong>herrn<br />

ihr gegenüber zustehen, dauernd erwirbt, wird sie ihr<br />

eigener Lan<strong>des</strong>herr. Wenn sie <strong>in</strong>folge<strong>des</strong>sen auch das <strong>Ungeld</strong><br />

dauernd <strong>in</strong> ihre Hand br<strong>in</strong>gt, 51) ist damit noch ke<strong>in</strong>eswegs die<br />

Abgabe als e<strong>in</strong>e spezifisch städtische gekennzeichnet.. Träger<br />

der lan<strong>des</strong>herrlichen Gewalt. wer<strong>den</strong> eben <strong>in</strong> vielen St idten<br />

später die städtischen Organe; se<strong>in</strong>en Ausdruck f<strong>in</strong>det der<br />

Abschluß dieser Entwickelung besonders dar<strong>in</strong>, daß <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

ReiehssUidten der Hürgermeister das Recht erhält, dem Schultheißen<br />

hezw. Amann <strong>den</strong> Blulhanii zu teiireii.21; ) So erhebt<br />

nach e<strong>in</strong>er Nachricht von 1515 die Stadt Ulm als Lan<strong>des</strong>herr<br />

das <strong>Ungeld</strong> <strong>in</strong> I4angenau,) wie sie es als ihr eigener Lan<strong>des</strong>herr<br />

von sich selbst erhebt.<br />

E<strong>in</strong>er der Wege, auf dciii die Stadt <strong>in</strong> dieser Beziehung<br />

an die Steile <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>herrn tritt, ist der, daß ihr die lau-<br />

(IeShei'rhicheAhgahie ZU laiidcshei'i'l icheui Zwecken öfters und<br />

öfters und schließlich endgültig Übertragen wird.<br />

E<strong>in</strong>en Vorsprung vor <strong>den</strong> übrigen haben hierbei die tungeldfreien<br />

Städte; <strong>den</strong>n es ist e<strong>in</strong> großer Unterschied, ob der<br />

tlngel(lpt'lic.htigen Stadt auf e<strong>in</strong>e Anzahl von .Jahren die lan<strong>des</strong>lierrliclie<br />

Abgabe zu lan<strong>des</strong>herrlichen Diensten überlassen<br />

wird, euer oh der ungeldfreien Stadt, wenn auch zunächst nur<br />

auf Zeit, die Ausübung e<strong>in</strong>es Ian<strong>des</strong>herrhichen Rechtes gewährt<br />

wird, wie <strong>den</strong> Städten Pfullendorf und Augshurg.2)<br />

Von welch weitt ragen(len Folgen die Nichtbeachtung dieses<br />

lJnterschied durch <strong>den</strong> Stadtherrn wer<strong>den</strong> konnte, zeigt das<br />

Beispiel vorn Ihn, welches hierdurch aus e<strong>in</strong>er ungeldfreien<br />

zu e<strong>in</strong>er ungeldpfiichtigen Stadt wurde, ohne daß man, wie es<br />

sche<strong>in</strong>t., (lies als e<strong>in</strong>en Recht sbru(-h empfun<strong>den</strong> hätte.29)<br />

Ebenso häufig, wie auf dem eheii erwähnten Weg, er-<br />

a) Wie sich dies z. B. <strong>in</strong> LTlun zeigt. Vgl. p. 36: dsgl. i. Eß]. 51<br />

ad Anm. 29; p. 71 f. p. 21, bes. Aniii. 62; ferner siehe oben A ii <strong>in</strong>. 23.<br />

5) Zahlreiche Beispiele bei L ü n i g.<br />

2) Memmi nger, (ihn p. 196; p. 107.<br />

28) S. 0. p. 51 Anm. 27.<br />

29) p. 36 1.


- 107 -<br />

folgte der Erwerb <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>es durch die Stadt ebenso wie<br />

der der lan<strong>des</strong>herrliehen Zölle auf <strong>den</strong>i Wege <strong>des</strong> Rechtsgeschäftes,<br />

wie Kauf, E<strong>in</strong>lösung usw.30)<br />

Jederzeit aber war die Stadt mit gutem (rund bedacht,<br />

sieh heim Wechsel <strong>des</strong> Stadtherrn <strong>den</strong> Fortbestand ihrer Privilegien<br />

zu sichern?')<br />

Auch <strong>in</strong> der Art, wie die Stadt, welche selbst das TJngold<br />

erwerben hat, diese Abgabe verwendet, zeigt sich noch<br />

se<strong>in</strong> Charakter als staatliche Steuer. <strong>Das</strong> <strong>Ungeld</strong> ist e<strong>in</strong>e<br />

Steuer <strong>des</strong> Stadt-Staates, nicht der Stadt-Kommune. Es wird<br />

verwendet, <strong>in</strong> Fällen, WO die Stadt als Staat handelt; 32) Cii)<br />

<strong>Ungeld</strong> <strong>zur</strong> reparatio pontium et viarum ist jetzt e<strong>in</strong> D<strong>in</strong>g der<br />

Uii<strong>in</strong>iigliehkeit. 33 ) Zu kommunalen Zwecken wer<strong>den</strong> besondere<br />

städtische Zölle verwendet, die scharf von de<strong>in</strong> TJngeld zu<br />

schei<strong>den</strong> 4<strong>in</strong>d. 34) Diese Zölle verdanken ihren Ursprung dem<br />

Lan<strong>des</strong>herrn <strong>in</strong>sofern, als sie, soweit sie nicht auf alte <strong>Ungeld</strong>ei'<br />

<strong>zur</strong>it(.-,kzuflilireit s<strong>in</strong>d, als städtische. Weg- und Karrenzölle<br />

hezw. -Gelder vom Lan<strong>des</strong>herrn eigens kreiert wer<strong>den</strong>,<br />

uni der Stadt überlassen zu wer<strong>den</strong>.35)<br />

35) So <strong>in</strong> Ulm, EBI., Ruttw.<br />

31) Vgl. Donauwörth a. a. 0.. § 2 Anlage II.<br />

33) Vgl. Augsb., Rottw.<br />

33) Vgl. Anm. 17.<br />

35) Hierüber vgl. bes. Kap. 111, § 12; s. u. § 3.<br />

) Vgl. Anm. ;14. Natürlich s<strong>in</strong>d auch hier E<strong>in</strong>schränkungen möglich;<br />

es können auch Ziille für die Stadt kreiert wer<strong>den</strong> zu Zwecken, bei <strong>den</strong>en vorwiegend<br />

das lan<strong>des</strong>herrliche Interesse <strong>zur</strong> Geltung kommt. Siehe Anm. 24.<br />

Interessant ist hierzu und zu dciii oben Bemerkten der Vergleich mit <strong>den</strong><br />

Verhältnissen <strong>in</strong> Frioilberg. 1285 erhält die Burg zu F. die Hälfte <strong>des</strong><br />

dortigen Ungehfs zu ihrer Befestigung. Foltz, p. 35 Nr. 84. 111 der Folgezeit<br />

bef<strong>in</strong>det sich das .Schank-)<strong>Ungeld</strong> halb <strong>in</strong> der Hand der Burg und halb<br />

<strong>in</strong> der Hand der Stadt. A. a. 0, p. 72 Nr. 162; p. 135 Nr. 312; p. 173 Nr. 392;<br />

p. 201 N r. 449; p. 284 Nr. 591. Es sche<strong>in</strong>t, als ob dieses <strong>Ungeld</strong> auch der<br />

Stadt eben nur <strong>in</strong>soweit überlassen wurde, als sie Reichsbur g war, (i. h. zu<br />

ihrer Befestigung; <strong>den</strong>n vom <strong>Ungeld</strong> als e<strong>in</strong>er zu spezifisch städtischen<br />

Zwecken zu verwen<strong>den</strong><strong>den</strong> Steuer ist nie die Rede. Der Stadt wird nämlich<br />

1318 für ihre Bedürfnisse e<strong>in</strong> vielleicht auf e<strong>in</strong> älteres, an <strong>den</strong> Toren erhobenes<br />

.&ruchtuugelul <strong>zur</strong>ückzuführen<strong>des</strong>; (5. u. § 3) Mahlgeld zu erheben<br />

erlaubt ad communes necessarios usns vastros). p. 37 Nr. 229; p. 137 Nr. 318;<br />

p. 148 Nr. 347; p. 149 Nr. 350. 1340 nun heißt es <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em königlichen Burgfrie<strong>den</strong>,<br />

die Stadt solle ke<strong>in</strong> neues Mahlgeld, Weggeld etc, auflegen ohne<br />

Willen und Wissen der 6 zum Rat zu ziehen<strong>den</strong> Ritter; was aber mit deren<br />

Willen und Wissen gesetzt wird, daz sol halb gefallen und wer<strong>den</strong> unsern


- 108 -<br />

Wir sehen, daß das lan<strong>des</strong>herrliche Hoheitsrecht an dem<br />

<strong>Ungeld</strong> nicht etwa e<strong>in</strong>e bloße Form ist, sondern daß es seit<br />

Mitte <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts mit immer größerem Erfolg <strong>den</strong><br />

Städteit gegenüber geltend gemacht wird. Die Ausuahmehestimmungen,<br />

welche naturgelniiC( e<strong>in</strong>en großen Teil unserer<br />

Quellen bil<strong>den</strong>, haben <strong>den</strong> Vorteil, daß sie eben als Ausnahmebestimmungen<br />

gekennzeichnet s<strong>in</strong>d und somit auf die Regel<br />

schließen lassen. Unsere Untersuchung muß sich auf dii'<br />

Städte besehränkeit es wäre <strong>in</strong><strong>des</strong> <strong>in</strong>teressant, auf de<strong>in</strong>selben<br />

Rechtsgebiete nun auch die Verhältnisse <strong>des</strong> platten<br />

Lan<strong>des</strong> zu untersuchen, um so e<strong>in</strong> noch vollständigeres Bild<br />

von der recht liehen Stellung <strong>des</strong> IJngel<strong>des</strong> zwischen dcii e<strong>in</strong>zelnen<br />

Gewalten zu gew<strong>in</strong>nen. Es sei hier nur darauf h<strong>in</strong>gewiesen,<br />

daß schon verhä1tiiisniiIiig früh das 1 ngeld von dcii<br />

Lan<strong>des</strong>herrn auch <strong>in</strong> Dörfern und Fronhöfen e<strong>in</strong>geführt wor-<br />

(len se<strong>in</strong> muß.-16 ) E<strong>in</strong> derartiges Uiigeld kann aber nur kraft<br />

lan<strong>des</strong>hcrrhi(,heri Rechtes zu freier Verfügung erhoben wor<strong>den</strong><br />

.-e<strong>in</strong>; <strong>den</strong>n die Befestigungen, für die es hätte bestimmt se<strong>in</strong><br />

können, waren sicherlich nicht so bedeutend. als daß e<strong>in</strong>e besondere<br />

Steuer dafür nötig gewesen wäre. E<strong>in</strong> Privileg für<br />

Ba<strong>in</strong> aus dciii Jahre 1403 ') versetzt uns nun vollends <strong>in</strong> die<br />

Zeit der Lan<strong>des</strong>hoheit das Uiigeld, welches wir hier <strong>in</strong> Stud-<br />

burgmannen dosel<strong>bis</strong>t zu irme hitwe und nuotze als daz ungelt, daz si da<br />

haut von dem riehe. p. 173 Nr. 392. Hier haben wir also e<strong>in</strong>e Erlaubnis.<br />

neue Auflagen zu machen. jedoch mit gewissen E<strong>in</strong>schränkungen. ':Wie z. B.<br />

auch solche Erlaubnis auf Widerruf gegeben wer<strong>den</strong> kann. A. a. 0. p. 213<br />

Nr. 4014. so erhielt Landsberg 1320 e<strong>in</strong>en Sa1zscheiben(Itor'zoll vom<br />

.Herzog von Bayern, der jedoch nur zum Bau verwendet wer<strong>den</strong> durfte.<br />

L o i, p. 55.1 Die Haupte<strong>in</strong>schränkung liegt dar<strong>in</strong>, daß die neu zu errichten<strong>den</strong><br />

Abgaben ‚.zu <strong>Ungeld</strong>rccht" bestehen sollen. Die Burg forderte daraufh<strong>in</strong> die<br />

Hälfte <strong>des</strong> bereits bestehen<strong>den</strong> Mahigel<strong>des</strong>. Der kgl. lieschieid erklärte dagegen<br />

die Forderung als nicht, zu Recht bestehend. Im Gegensatz zum<br />

<strong>Ungeld</strong> und damit <strong>den</strong> zu Tngeldrechi der Stadt und der Burg gewährten<br />

neuen Abgaben erklärt er das Mahlgeld als e<strong>in</strong>e eigens für stidtische Zwecke<br />

kreierte Abgabe. daz ale<strong>in</strong> <strong>den</strong> burgern und der stat. ze F. und nymant<br />

anders vor langen zeiten - .. . zugehort habe. F o t z p. 190 Nr. 24. -<br />

cii'. Lo ri, p. 54, Priv. für Landsberg. im übrigen s. u. § 3. Der Streit g<strong>in</strong>g<br />

weiter leider s<strong>in</strong>d <strong>zur</strong> Zeit der Niederschritt dieses Paragraphen die betreffen<strong>den</strong><br />

Bogen <strong>des</strong> wir dank der Liebenswürdigkeit <strong>des</strong> Herrn Prof. Dr.<br />

Freiherr von der Ropp zum Teil vorliegen<strong>den</strong> Friedlierger Urkun<strong>den</strong>buchs<br />

noch nicht gedruckt.<br />

36; 1272 <strong>in</strong> loeis. S. o. An ni. 10; <strong>in</strong> civitatibus ei vihlis. A. a. 0.<br />

ai Siehe oben Anm. 10.


- 109 -<br />

ton und Märkten erheben sehen, ist ke<strong>in</strong>e städtische Steuer<br />

mehr, sondern e<strong>in</strong>e Türritorialsteuer.<br />

Der Erwerb der Abgaben durch die Städte selbst erfolgt<br />

gleichzeitig mit dem Ahschluli der städtischen Entwickelung,<br />

zu der Zeit, da die Stadt endgültig aus dem Territorium ausscheidet,<br />

uni e<strong>in</strong> eigenes Territorium zu reliröselitieren. Die<br />

Verb<strong>in</strong>dung <strong>des</strong> eigentlich städtischen Wesens mit dem <strong>Ungeld</strong><br />

ist spätestens seit de<strong>in</strong> Ende <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts <strong>in</strong> unseren)<br />

Reelitsgebiet ke<strong>in</strong>e engere als die mit <strong>den</strong> übrigen lan<strong>des</strong>herrlichen<br />

B echten - Im wahren S<strong>in</strong>ne städtische Abgaben<br />

s aren dagegen die oben erwähnten Zölle, und sie waren es von<br />

vornhere<strong>in</strong> mehr als je (las <strong>Ungeld</strong>. Zum Teil s<strong>in</strong>d sie,<br />

wie bereits angedeutet, selbst aus dem älteren tjngeld ent.stan<strong>den</strong>,<br />

welches, se<strong>in</strong>em Ursprung als Notauiflage entsprechend,<br />

e<strong>in</strong> aus <strong>den</strong> verschie<strong>den</strong>artigsten Elementen zvisarnmengesotztes<br />

Gebilde war; hei der Ausbildung zu rechtlich testgelegten<br />

Abgaben vollzog sich naturgemäß e<strong>in</strong>e Scheidung zwischen<br />

(1011 Bestandteilen, die ihrem ganzen Wesen nach zu der lan<strong>des</strong>herrlicheii<br />

Gewalt gehörten und zwischen <strong>den</strong>en, die ihrer<br />

Natur nach mit dem eigentlich städtischen Wesen zusammen-<br />

11<strong>in</strong>gen.38)<br />

Erst die Kraft und Selbständigkeit, die sie teilweise diesen<br />

zu danken hatte, machte es der Stadt möglich, auch Jene.<br />

zu erwerben.<br />

Nachdem heutzutage die Städte ihrer lan<strong>des</strong>herrlichoii<br />

Befugnisse längst entkleidet s<strong>in</strong>d, erheben sie zeitweise immer<br />

iiocli Zölle zu kommunalen Zwecken. (Oktroi.) <strong>Das</strong> eigentliche<br />

(Jngeld aber, das doch älter ist und <strong>den</strong>Städten sogar<br />

se<strong>in</strong>e Entstehung verdankt, müßte, wenn die herrschende Anschauung<br />

richtig wäre, noch viel enger mit dem städtischen<br />

Wesen <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung getreten se<strong>in</strong>. Aber wie die lan<strong>des</strong>herrlichen<br />

Zölle. welche die Stadt erworben hatte, so hat auch<br />

das tJngeld der Staat wieder an sich genommen. und heute.<br />

wo die iiidirckten Steuern an das Reich Übergegangen s<strong>in</strong>d,<br />

bietet <strong>in</strong> dieser H<strong>in</strong>sicht dieses große Staatswesen im großen<br />

e<strong>in</strong> jihitliches Bild, wie e<strong>in</strong>st der Stadt-Staat im kle<strong>in</strong>en neben<br />

de<strong>in</strong> teloneum, welches <strong>den</strong> Verhältnissen entsprechend ledig-<br />

3e) S. o. § 1; s. u. § 3. Wir f<strong>in</strong><strong>den</strong> niemals, daß der Stadtherr e<strong>in</strong>en<br />

der städtischen Sonderzölle versetzt oder sonst veräußert.


- 110 -<br />

licI1 an der Peripherie erhoben wird, f<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> <strong>den</strong> Hän<strong>den</strong><br />

<strong>des</strong> Staates das <strong>Ungeld</strong> (im rechtsbegrifflichen S<strong>in</strong>n), die <strong>in</strong>ländische<br />

Verbrauchssteuer, die auch <strong>in</strong> der Form der Veranlagung<br />

dem <strong>Ungeld</strong> <strong>des</strong> 14. Jahrhunderts irnd der Folgezeit<br />

entspricht. ')<br />

' 3. Der E<strong>in</strong>fluß <strong>des</strong> TJngelds auf die Entwicklung<br />

<strong>des</strong> städtischen F<strong>in</strong>anz -<br />

wesens hezw. se<strong>in</strong>e Stellung im städtischen<br />

haushalt.<br />

Da die Bedürfnisse, zu deren Befriedigung der lan<strong>des</strong>hcri'lich-städtisclie<br />

leamte ursprünglich das <strong>Ungeld</strong> erhob und<br />

verwendete, mit <strong>den</strong> Bedürfnissen der Stadt selbst zusammenfielen,<br />

und da die Bürger selbst an dieser Last teilnahmen,<br />

muß zugegeben wer<strong>den</strong>, daß das <strong>Ungeld</strong> die erste, und wenn<br />

auch nicht geraume, so doch e<strong>in</strong>e gewisse Zeit lang die e<strong>in</strong>zige<br />

städtische Steuer war.')<br />

In 1er Mehrzahl dci' Städte aber war die Entwickelung<br />

<strong>zur</strong> eigentlich städtischen Steuer nicht weit über diese. Grenze<br />

h<strong>in</strong>aus gediehen, als es dem Lan<strong>des</strong>herrn gelang, die Abgabe<br />

zu e<strong>in</strong>er durch <strong>den</strong> Vollbesitz der lan<strong>des</strong>herrlichen Rechte genugsam<br />

motivierten umzugestalten .2)<br />

E<strong>in</strong>igen bevorzugten Städten, wie wir bestimmt wissen,<br />

<strong>den</strong> Städten Augsburg. Mm, Pfull<strong>in</strong>gen, Eßl<strong>in</strong>gen. Memm<strong>in</strong>gen,<br />

Weil und Pfullendorf, gel<strong>in</strong>gt es, länger als der Mehrzahl der<br />

übrigen Städte, sämtliche unter dem Namen „<strong>Ungeld</strong>" zusammengefaßten<br />

Abgaben ihrem ursprünglichen Zweck getreu zu<br />

erhalten.3)<br />

Aber auch sie mußten, wie wir wissen, <strong>den</strong> Widerstand<br />

gegen <strong>den</strong> Lan<strong>des</strong>herrn schließlich aufgeben. -<br />

Trotz alledem sollte man me<strong>in</strong>en, daß e<strong>in</strong>e solche Abgabe<br />

nicht vollkommen <strong>in</strong> die Hände <strong>des</strong> Stadtherrn übergegangen<br />

se<strong>in</strong> kann, ohne irgendwelche Spuren <strong>in</strong>nerhalb <strong>des</strong><br />

städtischen F<strong>in</strong>anzwesens <strong>zur</strong>ückzulassen. In der Tat hat <strong>den</strong>n<br />

39) Huc de Grais, p.41f. VglMemm<strong>in</strong>gen, p.67, Anni. 7.<br />

i . Siehe E<strong>in</strong>leitung.<br />

2) Vgl. 1 und 2.<br />

3) Vgl. Kap. 1 § 1-5, § 7 u. 8.


- 111 -.<br />

auch das T5ngehl (ICH Anlaß <strong>zur</strong> Ausbildung neuer, re<strong>in</strong> städtischer<br />

Steuern gegeben.<br />

E<strong>in</strong>zelne der unter dem Rechtsbegriff ‚. UiigeId zusammengefaßten<br />

Abgahen waren niiiiilich ihrer Natur nach <strong>in</strong> hohem<br />

Maße geeignet, sich zu spezifisch städtischen Steuern<br />

umzuhil<strong>den</strong>i während andere Ilr'stan(lt,eile <strong>des</strong> tJiigelds dem eigentlich<br />

stiidt.isclien Wesen ferner stan<strong>den</strong>.<br />

<strong>Das</strong> Torungeld mußte, sobald die Geme<strong>in</strong>de nach ihrer<br />

Emanzipation voii der genne<strong>in</strong>deherrliclien Gewalt <strong>den</strong> Wegbau<br />

selbst übernaluii, unter allen Umstän<strong>den</strong> <strong>den</strong> bestehen<strong>den</strong><br />

Rechtsanschauungen gemäß kommunales ( -x'efäll wer<strong>den</strong>, da es<br />

als Wegahgahe 4) untrennbar iiiil der reparat.io pontium et<br />

viarum verb<strong>in</strong><strong>den</strong> war. Die kommunale Verwaltung aber bildet<br />

<strong>den</strong> Kern <strong>des</strong> St ilt.Ls(llen \\e.ens .<br />

Anders verlijel t es sich mit der <strong>in</strong>neren Konsumsteuer.<br />

Zu e<strong>in</strong>er Zeit, da Zollrecht. [lefestigungspflicht. und -Recht,<br />

sowie die gemeiiideheri'lirhen leehl.e <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Person vere<strong>in</strong>igt<br />

waren, bewirken der gesteigerte Verkehr und das künstlichere<br />

Befestigungssvste<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e bedeutende Vermehrung der lan<strong>des</strong>herrlichen<br />

Pflich Iii. 1 <strong>in</strong> ihnen nachkommen zu können, zieht<br />

der Stadtherr tius <strong>den</strong> Bechlsanst'hauungen. welche die auch<br />

schon <strong>in</strong> früheren Zeiten vorgenommenen Zollerhöhungen begrün<strong>den</strong>.<br />

die äußersten Konsequenzen. uni e<strong>in</strong>erseits auch <strong>den</strong><br />

Marktzoll zu erhöhen. andererseits auch die Befestigungskosten<br />

auf diesem Wege aufzubr<strong>in</strong>gen, was durch <strong>den</strong> äußerliehen<br />

Zusammenhang zwischen Weg- und Festungshau erleichtert<br />

wird. Diese Kaufabgabe, die ihrer Natur nach viel<br />

unmittelbarer <strong>den</strong> täglichen Verbrauch treffen muß als die<br />

Torabgabe, wird nun iunh durch andere, de<strong>in</strong> Stadtherrn re<strong>in</strong><br />

kraft gemne<strong>in</strong>deheri'lichen Rechtes zustehende Gefälle, wie<br />

Schank-. Mühlen- und Brauabgaben stark bee<strong>in</strong>flußt, modifiziert<br />

und vermehrt.<br />

Dieser Zweig <strong>des</strong> LTngelds wurde ohne Zweifel als spezifisch<br />

zu Befestigungszwecken bestimmt gedacht, da er erst<br />

dann aufkommt, als das Befestigungswesen mit dem Zoll <strong>in</strong><br />

Verb<strong>in</strong>dung tritt, während die Wegabgabe wie die Bedürfnisse,<br />

<strong>den</strong>en sie diente, schon früher vorhan<strong>den</strong> gewesen se<strong>in</strong> muß.<br />

') Vgl. p. 93. bes. Anm. 27; vgl. p. 26 1., p. 35.


- 112 -<br />

Wenn wir demnach auch hören, daß das an der Peripherie der<br />

Stadt erhobene IJngeld oft <strong>zur</strong> Befestigung verwendet wurde,<br />

so f<strong>in</strong><strong>den</strong> wir doch andererseits nie die <strong>in</strong> der Stadt selbst entrichtete<br />

Verbrauchssteuer als <strong>zur</strong> reparat.io pentium et viarum<br />

bestimmt erwähnt. Die Befestigung aber blieb. so sehr<br />

sie auch zum Wesen der Stadt gehörte. doch immerh<strong>in</strong> auch<br />

stets das B<strong>in</strong>deglied zwischen dem doniiiiii<strong>in</strong>i <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>herrn<br />

und dem Stadt-Staat; die Stadt. wurde zu allen Zeiten als lan<strong>des</strong>herrliche<br />

Burg 1)etrachtet)3 ) Darum kann kaiiii e<strong>in</strong>e Abgabe, (110<br />

spezifisch zum Festungsbau bestimmt ist, hei aller Selbslündigkeil.<br />

der Stadt doch nie ihren Charakter als stadtherrliehe<br />

Steuer völlig verlieren, nie so ausschließlich si idtische Steuer<br />

wer<strong>den</strong> wie das Tori<strong>in</strong>geld, obgleich beide gleichmäßig ihren<br />

Ursprung dem öffentlichen Recht verdanken. Aber auch ihr<br />

Charakter als speziell <strong>zur</strong> Stadtbefestigung bestimmte Steuer<br />

mußte von vornhere<strong>in</strong> notlei<strong>den</strong> Denn wenn schon der Ort<br />

der Erhebung. die Art der Veranlagung und der Zweck der<br />

Verwendung nicht so eng mit e<strong>in</strong>ander verbun<strong>den</strong> waren, wie<br />

hei der Torabgabe, so mußte der E<strong>in</strong>fluß von lediglich kraft<br />

geme<strong>in</strong>deherrlichen Rechtes erhobenen Gefällen der verschie<strong>den</strong>sten<br />

Art die Form der Verbrauchsabgabe noch mehr von<br />

der <strong>des</strong> Zolles entfernen, wie wir ([Cml auch oft das <strong>Ungeld</strong><br />

statt als teloneunn als exa(-,ti() bezeichnet f<strong>in</strong><strong>den</strong>») Aber nur<br />

so lange diese Abgaben als Teile e<strong>in</strong>es außeror<strong>den</strong>tlichen, mit<br />

der Wegabgabe pr<strong>in</strong>zipiell wesensgleichen teloneum betrachtet<br />

wurde, nur so lange konnte die Befestigung als e<strong>in</strong>e besondere<br />

Art <strong>des</strong> Konduktus gelten, und nur so lange war das Kaufnrigeld<br />

aufs engste mit der llekstigung verbun<strong>den</strong>. War e<strong>in</strong>mal<br />

die Er<strong>in</strong>nerung an se<strong>in</strong>en Ursprung aus dem Zoll dah<strong>in</strong>.<br />

- und dies um so eher, als, außer während e<strong>in</strong>es verhä.ltniis<strong>in</strong>ä1ig<br />

kurzen Zeitraumes <strong>in</strong> <strong>den</strong> Städten, niemals und nirgends der<br />

Zoll mit der I3efestigung <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung getreten ist -, so<br />

war es auch mit de<strong>in</strong> Rechtszwang, die Abgabe <strong>zur</strong> Befestigung<br />

zu verwen<strong>den</strong>, vorbei. -<br />

Zunächst <strong>in</strong><strong>des</strong> vere<strong>in</strong>igte der geme<strong>in</strong>same Rechtsho<strong>den</strong>,<br />

der geme<strong>in</strong>same Zweck all diese Abgaben zu e<strong>in</strong>em Ganzen,<br />

welches <strong>den</strong> Namen „<strong>Ungeld</strong>" führte und als solches, wie wir<br />

) Dies zeigL sieh <strong>in</strong> all nett Urkun<strong>den</strong>, <strong>in</strong> welchen ihr lan<strong>des</strong>herrliche<br />

Gefälle z<strong>in</strong>n Festungsbau überlassen wer<strong>den</strong>.<br />

4) So <strong>in</strong> Augsburg, Ulm etc. Vgl. p. 101 Anm. 11.


113 -<br />

gesehen haben. an e<strong>in</strong>zelne Städte gelangte; <strong>in</strong> ihrer Hand<br />

wur<strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelne se<strong>in</strong>er Zweige noch weiter ausgebildet.<br />

Wenn wir nun e<strong>in</strong>erseits gesehen haben, daß das Lngeld<br />

<strong>zur</strong> re<strong>in</strong> laii<strong>des</strong>lierrlichen Abgabe wurde, andererseits aussprachen,<br />

daß es e<strong>in</strong>en bedeuten<strong>den</strong> E<strong>in</strong>fluß auf das städtische<br />

I<strong>in</strong>arizwesen austilite. so können Wir uns schon nach dem eben<br />

Gesagten e<strong>in</strong>e Vorstellung machen, wor<strong>in</strong> IIeSC E<strong>in</strong>flüsse bestan<strong>den</strong>.<br />

Die Wegabgabe sowie die re<strong>in</strong> städtischen Neubildungen<br />

blieben im Besitz der Stadt, während der <strong>Ungeld</strong>begriff<br />

jetzt mir itoohi die mi ra nnuros erhobene \erhrauchsabgabe<br />

umfaßt('.<br />

Versuchen wir nun e<strong>in</strong> cm 1 hld von dem 1'<strong>in</strong>atizweseii <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

(h)r bevorzugten Städte zu gew<strong>in</strong>nen, wie es sich etwa im<br />

letzten Viertel (leS 1:3 .Jahrhundcrt.s darstellte.<br />

Zunächst wird von <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen. G eme<strong>in</strong>degliedern die<br />

Umlage <strong>zur</strong> Stadtsteiier nach dem liegen<strong>den</strong> Besitz durch die<br />

Geme<strong>in</strong>deorgane erhoben. 1 hri.'<strong>in</strong>i Ursprung nach ist sie ke<strong>in</strong>e<br />

d<strong>in</strong>gliche, sondern ciii persöniliehe La5t . ) Die Stadtsteuer<br />

wurde ursprünglich auf ihit' iiiple (1Cr St adtniaikgenosseti uni-<br />

gelegt. Wer <strong>in</strong>nerhalb der Stadt Grunidhiesit z und das Recht<br />

der Ah<strong>in</strong>en<strong>den</strong>utzung genießt. ist verpflichtet, mit der Stadt<br />

zu steuern.) Da nun der Grundbesitz der e<strong>in</strong>zelnen Stadtniarkgenossen<br />

uiaturgeniih Ei nicht von gleichem Umhang war,<br />

so g<strong>in</strong>g man bald dazu über, <strong>in</strong> der Höhe <strong>des</strong> züi fordern<strong>den</strong><br />

Beitrags zwiselicn tleii größeren und (1011 kle<strong>in</strong>eren Grundbesitzern<br />

e<strong>in</strong>en Unterschied zu machen, zunilelust wohl <strong>in</strong> Anlehnung<br />

an <strong>den</strong> Gedanken. daß e<strong>in</strong> größerer Grundbesitzer<br />

mehrere Glieder <strong>in</strong> der Markgenosscnschaft repriisent.iere; damit<br />

war der erste Schritt zu e<strong>in</strong>er wirklichen Vermögensbesteuerung<br />

vollzogen; e<strong>in</strong> weiterer entschei<strong>den</strong>der Schritt ist<br />

der, daß man auch die aus vergabtem Grund und Bodeui<br />

fließende Gült <strong>zur</strong> Besteuerung heranzog. Bei Festsetzung<br />

der Umlage wird man wohl dafür Sorge getragen haben, daß<br />

1) Zeumer, p. $fi.<br />

Vgl. Urk. v. 1375 für <strong>den</strong> Markt Alt o <strong>in</strong> ü St er, Lori . 74: Wer<br />

zue <strong>in</strong>en hiue<strong>in</strong>lsbr... und der lieußlichen bey <strong>in</strong>en dar<strong>in</strong>nen wohnen und<br />

sizen will und wail und wasser mit <strong>in</strong>en nuessen will ... die sollen ... mir<br />

<strong>in</strong>en . . . tragen steur und waecht und ander notturft. - 1340, Lori p. 54:<br />

daz alle die, die mit <strong>in</strong> jr waid undjr wasser suchen und nuessen ... mit <strong>in</strong><br />

tragen und steuren... Vgl. oben bes. p. 49, Anm, 20.<br />

8


- 114<br />

nach Entrichtung der Stadtsteuer noch e<strong>in</strong> gewisser Rest für<br />

die Stadt Sell)St nachbijeb.<br />

Neben dieser Umlage erhoben die städtischen Organe<br />

nun noch e<strong>in</strong>e Torabgabe, welche Bürger wie Fremde traf und<br />

e<strong>in</strong> Bestandteil <strong>des</strong> 1' ngeliles war. Sie wurde. hauptsächlich<br />

von der E<strong>in</strong>fuhr. <strong>in</strong> der verschie<strong>den</strong>sten Formerhoben. z. T.<br />

auf <strong>den</strong> bela<strong>den</strong>en \Vagen hezw. Karren mit oder ohne Berücksichtigung<br />

<strong>des</strong> Inhalts, ferner auf allerlei notwendige Verhrauehs-<br />

und G ebrauchsgegenstände, besonders aber We<strong>in</strong> und<br />

Fiuchl<br />

Noch unmittelbarer <strong>den</strong> täglichen Verbrauch traf das<br />

Ungeid, welches die s<strong>in</strong>gulae emptiones et venditiones der<br />

gleichen Gegenstände auf dem Markt, besteuerte, und zwar<br />

gleichfalls <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie We<strong>in</strong> und Frucht; hieran schloß<br />

sich frühzeitig schon unter dem E<strong>in</strong>fluß geme<strong>in</strong>deherrlicher<br />

Gefälle dieser Art. e<strong>in</strong>e Besteuerung <strong>des</strong> Verbrauches und VerkLuFs<br />

praeter forum, besonders <strong>des</strong> We<strong>in</strong>verkaufs niore t.abi'rnario<br />

Die Ungerechtigkeit gegen <strong>den</strong> kle<strong>in</strong>en Mann, welche<br />

diese Art der Besteuerung mit sich brachle, konnte e<strong>in</strong>er<br />

e<strong>in</strong>igermaßen e<strong>in</strong>sichtigen Obrigkeit nicht entgehen. Die Last<br />

der Abgabe ruhte vorwiegend auf <strong>den</strong> Teilen der Bevölkerung,<br />

die ihren täglichen Bedarf auf dem Markte erstan<strong>den</strong>, ihren<br />

We<strong>in</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schenken tranken, ihren ger<strong>in</strong>gen Vorrat an Lebensmitteln<br />

von auüen here<strong>in</strong>holten. Wer imstande war,<br />

se<strong>in</strong>en We<strong>in</strong>, se<strong>in</strong>e Frucht, se<strong>in</strong>e sonstigen Lebensmittel <strong>in</strong><br />

grollen Mengen aufzukaufen oder sie gar aus eigenem Gruni.Ihosil<br />

z bezog, konnte größere Vorräte hei sich aufhäufen und<br />

lange Zeit. ohne Besteuerung davon zehren; heim E<strong>in</strong>kauf,<br />

falls dieser überhaupt für ihn <strong>in</strong> iii Betracht kam, und bei der<br />

E<strong>in</strong>fuhr kam er je<strong>den</strong>falls günstig genug weg, wenn man na-<br />

9, Vgl. bes. Eßt., dazu p. 16. Vgl. Hartwig, p. 11, der gleichfalls<br />

die Me<strong>in</strong>ung ausspricht, daß von vornehere<strong>in</strong> der Beitrag <strong>in</strong> dieser<br />

Weise festgesetzt wurde; ursprünglich habe man vorsichtshalber e<strong>in</strong>en niaglichsi.<br />

hohen Steuersatz gewählt, so daß regelmäßig e<strong>in</strong> Überschuß verblieb,<br />

der dann absichLlich vergrößert wurde. Doch müchte ich diesem Überschuß<br />

alle<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e so entschei<strong>den</strong>de Bedeutung für die Ausbildung eigentlich städtischer,<br />

direkter Steuern nicht beimessen, wie dies Hartwig, <strong>des</strong>sen Untersuchung<br />

mir erst während der Drucklegung dieser Arbeit für sehr kurze<br />

Zeit zugänglich wurde, zu tun sche<strong>in</strong>t.


- 115 -<br />

tüi'lich auch wohl bestrebt war, die größere Menge der e<strong>in</strong>gekauften<br />

hezw. e<strong>in</strong>geführten Lebensmittel bei der Veranlagung<br />

zu berücksichtigen: günstigen Falls vermochte er auch liesoiiders<br />

schwere Zeiten mit se<strong>in</strong>en \rorr.jtpI zu überdauern.<br />

Aus diesen Grün<strong>den</strong> kam man dazu, auch das deponere<br />

dieser Gegenstände zu besteuern.<br />

In welcher Weise dies geschah. wird <strong>des</strong> Näheren nicht<br />

berichtet. Es ist jedoch wahrsche<strong>in</strong>lich, daß während <strong>des</strong> Bestehens<br />

e<strong>in</strong>es Urigel<strong>des</strong> zunächst der <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Haus e<strong>in</strong>gelegte<br />

größere Vorrat je<strong>des</strong>mal bei der E<strong>in</strong>lage abgeschätzt und nach<br />

e<strong>in</strong>er gewissen Zeit der Verbrauch konstatiert und nach de<strong>in</strong><br />

augenblicklichen Stand <strong>des</strong> 1 ngelds besteuert wurde; bald<br />

aber muß man dazu gekommen se<strong>in</strong>, <strong>den</strong> e<strong>in</strong>gelegten Vorrat<br />

sofort nach der Schätzung zu verungelten, also <strong>den</strong> Verbrauch<br />

im voraus zu besteuern, Der E<strong>in</strong>fachheit halber hat. man<br />

vielleicht schon verhält nismäßig früh begonnen. statt je<strong>des</strong>mal<br />

bei der E<strong>in</strong>lage die Steuersu<strong>in</strong>nic fest zusit zen, während<br />

der Dauer <strong>des</strong> 1 ngelds <strong>in</strong> gewissen Zeitabstän<strong>den</strong> umzugehen<br />

und <strong>den</strong> augetililieklich lagern<strong>den</strong> Vorrat nach Abschätzung<br />

zu veruiigelten)°) -<br />

Gegen Ende <strong>des</strong> 13. .Jalirhiiiiderts bildete sich <strong>in</strong> Schwaben<br />

das städtische Steuerwesen zu <strong>den</strong> Formen aus, die es das<br />

ganze Mittelalter h<strong>in</strong>durch im Wesentlichen unverändert beibehalten<br />

bat.<br />

<strong>Das</strong> Uiigeld, der Kern dci' si ftdtist'hen Steuci'u, war nämlich,<br />

wie wir gescheit haben, nur ciii recht unsicherer Besitz<br />

für die Stadt, nicht nur <strong>in</strong>folge der Versuche <strong>des</strong> Stadtherrn,<br />

ihr diesen Besitz streitig zu machen. Auch <strong>in</strong>nerhalb der Geme<strong>in</strong>de<br />

selbst müssen die städtischen Behör<strong>den</strong> mit mancherlei<br />

0pposit ton zu kämpfen gehabt haben. Die Abgabe auf<br />

(las (feponei'e der Uiigeldgegenstände. welche bestimmt war,<br />

auch die reicheren Elemente <strong>zur</strong> Verbrauchsbesteuerung <strong>in</strong><br />

höherem und zugleich gerechterem Maße heranzuziehen. mag<br />

<strong>in</strong> diesen Kreisen recht unbeliebt gewesen se<strong>in</strong>.'')<br />

Die Gefahr von außen hatte <strong>zur</strong> Folge, daß malt die<br />

mit jedem .Jahre mehr <strong>in</strong> Gegensatz zu dem lani<strong>des</strong>herrlichen<br />

I3esteuerungsrechil tretende Selbstbesteuerung mit diesem <strong>in</strong><br />

io) Vgl. oben p. 66 lT.<br />

ii) Siehe nuteti Anm. 13.<br />

8*


- 116 -<br />

Verb<strong>in</strong>dung zu br<strong>in</strong>gen suchte; man stellte alle Auflagen als<br />

außeror<strong>den</strong>tliche exactiones, vexationes h<strong>in</strong>, die eigentlich nur<br />

<strong>den</strong> Zweck hätten, die regelrechte Stadtsteuer oder außeror-<br />

(lentliche lan<strong>des</strong>herrliche Auflagen aufzubr<strong>in</strong>gen, deren Umlage<br />

e<strong>in</strong> altes Recht der Gtnw<strong>in</strong>de war)2)<br />

Dadurch wurde die eigentlich als im voraus zu entrichtende<br />

Verbrauchssteuer gedachte Abgabe auf (las deponere der<br />

Tlngeldohjekt t' sehr der Umlage genähert, die schon früh hei<br />

<strong>den</strong> e<strong>in</strong>zeIntni (jennp<strong>in</strong>de1jedern der Größe <strong>des</strong> Grundbesitzes<br />

entsprach, wie das Lagerungeld der Grölit: <strong>des</strong> We<strong>in</strong>- bezw.<br />

Fruht- etc. -Vorrates. Dem <strong>in</strong>neren Widerstand trat man dadurrli<br />

entgegen. daß titan sich königliche Privilegien erteilen<br />

ließ, nach <strong>den</strong>en es der Stadt erlaubt se<strong>in</strong> sollte, die Stadtsteuer<br />

auf bewegliches wie auf unbewegliches Gut umzulegen,<br />

wodurch also das lAagerungel(1 legitimiert wurde.'') Es war<br />

damit. der Anfang zu e<strong>in</strong>er direkten flesteuerung <strong>des</strong> Gesamtvermögens<br />

gemacht. Wir selten demnach, daß die Ansicht<br />

Zeuniers, nach der die Stadtsteueru<strong>in</strong>lage <strong>den</strong> Kern aller direkten<br />

Steuern bildet,'-) zwar unbestreitbar ist, daß aber die<br />

Me<strong>in</strong>ung, die Arnold gelegentlich äußert, die direkte Eesteuerung<br />

<strong>des</strong> Vermögens sei auf das <strong>Ungeld</strong> <strong>zur</strong>ückzuführen, gleichfalls<br />

auf e<strong>in</strong>er durchaus richtigen Beobachtung heruht.)) Die<br />

neu aufkommende Besteuerung <strong>des</strong> fahren<strong>den</strong> Gutes trägt auch<br />

noch sehr deutlich die Spuren ihres Ursprungs: sie ist e<strong>in</strong>e<br />

außeror<strong>den</strong>tliche Notabgabe und trifft zunächst nur die notwendigsten<br />

Verbrauchs- und Gebrauchsgegenstände. Sie wird<br />

zunächst neben der Umlage <strong>zur</strong> Stadtsteuer e<strong>in</strong>e ähnliche<br />

Rolle gespielt haben, wie <strong>in</strong> Memm<strong>in</strong>gen <strong>in</strong> späteren Zeiten<br />

die Anlage" <strong>zur</strong> Vermögenssteuer, welche zunächst nur von<br />

Zeit zu Zeit <strong>in</strong> bestimmten Fällen, besonders der Stadtschul<strong>den</strong><br />

wegen, erhoben wurde. deren ursprünglicher Charakter als<br />

außeror<strong>den</strong>tliche Auflage sich aber seit dem 18. Jahrhundert<br />

nur noch dadurch äußerte, daß die jetzt, ständig erhobene Abgabe<br />

zuweilen herabgesetzt wurde.' 6) mi 14. und 15. Jahr-<br />

Dies zeigt sich besonders <strong>in</strong> Eßl<strong>in</strong>gen.<br />

13) Siehe oben An <strong>in</strong>. 11; vgl. p. 17 [: res mobiles; dazu die vectibilia<br />

Tüb. Urk. v. 1295. cli. fe<strong>in</strong>er p. 13 1.. p. 61 f.<br />

14 . Zeurner. p. 95.<br />

ib Frstdt., p265.<br />

16) Jäger, Mag. IV. p. 171.


- 117<br />

hundert spielen die Vermögenssteuern <strong>in</strong> allen Städten e<strong>in</strong>e<br />

wichtige Rolle.'7)<br />

Die <strong>in</strong>tra muros erhobene Verbrauchsabgabe zieht gegen<br />

Ende <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts der Lan<strong>des</strong>herr <strong>in</strong> <strong>den</strong> seit dieser<br />

Zeit nicht ungeldfreic.n St adt en als eigentliches lngcld an sich.<br />

während gleichzeitig im städtischen Haushalt die direkte Mohuliensteuer<br />

<strong>des</strong>sen Stelle versieht. E<strong>in</strong>e derartige stadt.isclw<br />

Verbrauchsabgabe gicht es seit dieser Zeit. nicht mehr. wie es<br />

überhaupt zunächst ke<strong>in</strong> städtisches 1 ngcld mehr gibt- andererseits<br />

gehört aber auch zu dem Tnge]d jetzt nicht mehr<br />

die an der Peripherie der Stadt erhobene <strong>in</strong>direkte Steuer.<br />

Wahrsche<strong>in</strong>lich blieb das <strong>Ungeld</strong> auf diejenigen Gefälle beschränkt.<br />

welche mit älteren geme<strong>in</strong>deherrlichen Abgaben verschmolzen<br />

oder (loch stark von ihnen bee<strong>in</strong>flußt wor<strong>den</strong> waren.<br />

Wir erfahren seit Ende <strong>des</strong> 13. Jahrhundert <strong>in</strong> <strong>den</strong> schwä<strong>bis</strong>chen<br />

Stflilt.en außer <strong>in</strong> Augsburg iilwrliaupt nur von e<strong>in</strong>em<br />

Srhankungeld; und auch <strong>in</strong> Augsburg ist die später vom König<br />

der Stadt gewährte <strong>in</strong>direkte Steuer zunächst. e<strong>in</strong>e Schankabgabe.<br />

Die weitere Ausgestaltung nach tier Erteilung unbed<strong>in</strong>gten<br />

Ungeidrechtes seitens <strong>des</strong> Königs wird hier, wie <strong>in</strong><br />

Memm<strong>in</strong>gen. <strong>in</strong> Anlehnung an die, wohl <strong>in</strong> <strong>den</strong> meisten Fällen<br />

noch <strong>in</strong> ii ändeut der Stadt l)ef<strong>in</strong>dlic.heli. Ungel l privilegien <strong>des</strong><br />

13. Jahrhunderts erfolgt se<strong>in</strong>.<br />

<strong>Das</strong> an der Peripherie erhnhene T.:mmgeld wurde <strong>zur</strong> re<strong>in</strong><br />

städtiseltemt Abgabe. \Vic es se<strong>in</strong>em 1 rsprung nach an die zu<br />

allen Zeiten erhobenen Wegabgaben ankntipft, diesen Ursprung<br />

auch nie verleugnet, so wird es auch jel zt. zum Weggeld oder<br />

Wegzoli und später wohl überall zu e<strong>in</strong>em !iir die nevessaria<br />

civit.at.is im Allgemne<strong>in</strong>ien, nicht lediglich zum Wegbau bestimmten<br />

städtisclien teloneum. Diese städtischen Zölle treffen,<br />

wie (las Tngcld, auch die Bürger, sie sche<strong>in</strong>en auch für die<br />

später eigens <strong>zur</strong> flberlassung an die Stadt neu kreierten Abgaben<br />

diesür Art als Vorbild gedient zu haben.') Wahrsche<strong>in</strong>lich<br />

hat <strong>in</strong> <strong>den</strong> meisten, auch <strong>in</strong> dcii weniger unabhängigen<br />

Städten, wie iii Breiten; der Lan<strong>des</strong>herr früher oder spä-<br />

n v. BeI o w, Zs. LXXV. p 432 1.<br />

IR) Vgl. oben p. 20 f,, p. 67 1<br />

1 10 1 p, 107 if.


- 118 -.<br />

ter der Geme<strong>in</strong>de das Torungeld für ihre eigenen Zwecke als<br />

stiidtisehen Zoll iiherlasseri.20)<br />

Wie viele andere lan<strong>des</strong>herrliehe Rechte, so erwirbt auch<br />

e<strong>in</strong>e große Zahl von Städten (las lan<strong>des</strong>lierrliche <strong>Ungeld</strong>. Erhebung<br />

und Verwaltung ist Sache <strong>des</strong> Rates; <strong>in</strong> bedeutenderen<br />

Städten f<strong>in</strong><strong>den</strong> wir je nach der Stellung, die das I'ngeld <strong>in</strong>nerhalb<br />

<strong>des</strong> städtischen Haushaltes e<strong>in</strong>nimmt, besondere Ratsausschüsse<br />

zu diesem Zweck e<strong>in</strong>gesetzt, die zuweilen wieder<br />

anderen Kommissionen rechenschaftspfl ielitig s<strong>in</strong>d; hierh'd<br />

wer<strong>den</strong> stets Geme<strong>in</strong>demitglieder zugezogen. Als Vollzug-<br />

-beamte fungieren die tJngeiter, <strong>den</strong>en <strong>zur</strong> Kontrolle und Unterstützung<br />

diejenigen Organe <strong>zur</strong> Seile stehen, durch welche<br />

der Rat die Lebensmittelpolizei, die Sorge für Maß und Gewicht<br />

ausübt.<br />

Zahl und Art. der <strong>Ungeld</strong>ohjekte ist <strong>in</strong> <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />

Städten verschie<strong>den</strong>; oft ist die Steuer auf dcii \V('<strong>in</strong>schank<br />

beschränkt; anderorts erstreckt sie sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>- und derselben<br />

Stadt auf alle möglichen Artikel, als Marktabgabe sowohl wie<br />

als praeter forum erhobene Verbrauchssteuer, ja selbst als<br />

Besteuerung <strong>des</strong> Geldverkehrs; weitet' f<strong>in</strong><strong>den</strong> wir sie lediglich<br />

als Uran- und Schanksteuer erhoben. Nachdem die Städte<br />

das <strong>Ungeld</strong>recht endgültig erworben hatten, gestaltete es sieh<br />

20) p. 70, p. 107. So war auch der städtische Torzoll <strong>in</strong> Mti n c Ii e n.<br />

der sog. Ehezoll, e<strong>in</strong> früheres Torungeld. v. hl a ii r er 11, p. 558, -- Auch<br />

<strong>in</strong> \V i tupfe n sche<strong>in</strong>en die verschie<strong>den</strong>en <strong>in</strong>direkten städtischen Abgaben<br />

auf Kosten <strong>des</strong> ehemals umfangreicheren lan<strong>des</strong>herrlichen ljngelds zum Teil<br />

entstan<strong>den</strong> zu se<strong>in</strong>, 1302 wird das tributum. quod vulgariter dicitur ungelt,<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Schied zwischen dem Stift von W. und der Stadt noch als e<strong>in</strong>e<br />

Abgabe de rebus emptis et venditis bezeichnet. 31oser 11, p. 889 Nr. 3.<br />

Damals aber war es offenbar nur au! Zeit <strong>in</strong> der hand der Stadt, während<br />

der König das Recht hatte, frei darüber zu verfügen. Denn 1358 verspricht<br />

er. es gleich <strong>den</strong> übrigen Reichs gefällen nicht mehr höher als <strong>bis</strong>her versetzen<br />

zu wollen. (i 0 n th e r. p. 120 Nr. 297. Nach der 1301 erfolgten E<strong>in</strong>lösung<br />

durch die Stadt (p. 77 !.) sche<strong>in</strong>t, es dauernd <strong>in</strong> deren Besitz verblieben<br />

zu se<strong>in</strong>. In e<strong>in</strong>em Privileg für das Stift von 1383 ist nur noch<br />

e<strong>in</strong>es We<strong>in</strong>scbanknngelds gedacht. Daneben gibt es eitlen stAdt. Torzoll auf<br />

We<strong>in</strong> und Frucht, <strong>den</strong> die Stiftsherrn geben sollen. wenn sie diese Lebensmittel<br />

um <strong>des</strong> Gew<strong>in</strong>nes willen kaufen, sowie e<strong>in</strong> Mahlgeld 31 os 11, p 897<br />

Nr. 13. Vgl. ii. a. 0., p. WJS Nr. 14. 1398 bestätigt Wenzel das von se<strong>in</strong>em<br />

Vater an W. verliehene Ungelil so lange, als er es verliehen habe, <strong>des</strong>gl. die<br />

der Stadt gewährten Zölle, sowie die Erlaubnis, neue Zölle zu setzen, mit<br />

Widerrufsrecht se<strong>in</strong>erseits. Moser II, p. 900 Nr. 15.


- 119<br />

eben überall <strong>den</strong> verschie<strong>den</strong>en Verhältnissen entsprechend<br />

bald wach dieser, bald nach jener Richtung h<strong>in</strong> <strong>in</strong> freister Weise<br />

aus; hierbei läflt sich erkennen,.wje man unter dem Druck der<br />

Volksstimmung, die aus leicht begreiflichen Grün<strong>den</strong> gegen<br />

die <strong>in</strong>direkte Abgabe war, sich möglichst bestrebte, auch hier<br />

e<strong>in</strong>e proportioiel]e Besteuerung der verschie<strong>den</strong>en Klassen<br />

durchzuführen und wie auf diese Weise das Cngeld sich mit<br />

Notwendigkeit der dircktei, Steuer nähert; es trägt diese Beobachtung<br />

dazu bei, ums die Entwickelung der Besteuerung<br />

der res mobiles aus dem noch nicht zu vollen Ausbildung<br />

gelangten LTngeld verstehen zu lehren.2t)<br />

\erwendet, wurde das Lngeld <strong>zur</strong> Tilgung von Kriegskosten,<br />

<strong>zur</strong> Befestigung und Verteidigung der Stadt, <strong>zur</strong> Aufbr<strong>in</strong>gung<br />

von Repräsentationsauslagen, kurz <strong>zur</strong> Erfüllung<br />

der Pflichten, welche der Stadt <strong>in</strong> ihrer Eigenschaft als selbständiges<br />

Staatswesen oblagen.<br />

Schluß.<br />

Wir nähern uns nun dem Ende unserer Betrachtung<br />

<strong>des</strong> I5ngelds <strong>in</strong> <strong>den</strong> schwä<strong>bis</strong>chen Städten. <strong>Das</strong> Ergebnis, zu<br />

welchem wir gelangt zu se<strong>in</strong> glauben, ist kurz folgen<strong>des</strong>:<br />

Der Begriff .‚ LJngeld' ist e<strong>in</strong> Rechtsbegriff,') welcher zu<br />

verschie<strong>den</strong>en Zeiten veiseltie<strong>den</strong>e, stets aber <strong>in</strong>direkte lan<strong>des</strong>herrliche<br />

Abgaben bezeichnet.<br />

Zunächst ist das IJngeld e<strong>in</strong>e lan<strong>des</strong>herrlich-städtjsclie<br />

Steuer, bestehend aus e<strong>in</strong>er jutTa nnuros und e<strong>in</strong>er an der Peripherie<br />

der Stadt zu erheben<strong>den</strong>, Bürger wie Nicht.bürger<br />

treffen<strong>den</strong> Konsumabgabe. die <strong>zur</strong> Befestigung der Stadt und<br />

<strong>zur</strong> Besserung von Brücken und Wegen <strong>in</strong>nerhalb <strong>des</strong> Stadtrnarkgebietes<br />

verwendet wer<strong>den</strong> muß.<br />

21) cfr. verschie<strong>den</strong>e 'I'arifierirng der e<strong>in</strong>zelnen We<strong>in</strong>sortei, <strong>in</strong> Au gsburg;<br />

ebenda die „Umfahrt, bes. die Besteuerung <strong>des</strong> Geldwechsels. Vgl.<br />

die Verhältnisse <strong>in</strong> Mcm <strong>in</strong> <strong>in</strong>ge n,<br />

u Dagegen me<strong>in</strong>t L am p recht, „das für das städtische telonenm<br />

e<strong>in</strong>tretende Wort Accise, Cisa, t Tngeld, habe e<strong>in</strong>en durchaus vagen S<strong>in</strong>n, der<br />

nicht auf die Form der Veranlagung, sondern auf die <strong>in</strong>direkte Steuer überhaupt<br />

gehe. p. 315.


- 120 -<br />

Später wird es <strong>zur</strong> re<strong>in</strong> lan<strong>des</strong>herrlichen, neben der direkten<br />

aultsteuer stehen<strong>den</strong> Konsu<strong>in</strong>steuei, die dem Lan<strong>des</strong>herrn<br />

zu freier Verwendung zusteht und nut' noch <strong>in</strong>tra miiros<br />

erheben wird.<br />

Die Zeit, iii dci' es e<strong>in</strong>e zu städtischen Zwecken<br />

zu verwen<strong>den</strong>de Abgabe war, bildet nur e<strong>in</strong>e verhältnismäßig<br />

kurze Episode se<strong>in</strong>es Entwiekelungsganges, die nur <strong>in</strong> manchen<br />

Städten durch ganz besondere IJmstände verlängert wird.<br />

Von großem E<strong>in</strong>fluß war sie auf las si F<strong>in</strong>anzwesen.<br />

iiil ische<br />

<strong>in</strong>de<strong>in</strong> sie Anlaß <strong>zur</strong> AusI.jildung spezifisch städtischer direkter<br />

und <strong>in</strong>direkter Steuern gab.<br />

<strong>Das</strong> ITngeld ist ke<strong>in</strong>eswegs „e<strong>in</strong>e Erf<strong>in</strong>dung der Stadtgeme<strong>in</strong>de"<br />

(Soh<strong>in</strong>). soweit es Torabgabe war, ist es se<strong>in</strong>er<br />

Natur nach ke<strong>in</strong>e spezifisch städtische Ersche<strong>in</strong>ung, sondern<br />

e<strong>in</strong>er dci' außeror<strong>den</strong>tlichen Zölle, welche zu allen Zeiten, <strong>in</strong><br />

allen Zollgebieten, und so auch im Stadtvoll-Distrikt. welcher<br />

räumlich mit iler Stadtmark zusamiiienfiel, erhoben wur<strong>den</strong>.<br />

I)ie eigeittliche Neuschöpfung, die zunächst <strong>in</strong> Anschluß<br />

au diese Abgabe <strong>in</strong>tra rnuI'us erhobene \erluauchssteuer. ist<br />

e<strong>in</strong>e Schöpfung <strong>des</strong> Stadtherrn, dem' alle<strong>in</strong> die Mittel besaß, sie<br />

zu derjenigen Eigenart zu gestalten, welche nach se<strong>in</strong>er völligen<br />

Ausbildung das TJngeld auch äußerlich vor andern <strong>in</strong>direkten<br />

Abgaben kennzeichnet. <strong>Das</strong> völlig entwickelte <strong>Ungeld</strong><br />

entspricht iii jeder Ueiehuiig unserer modernen „<strong>in</strong>neren<br />

\erhrouclissteuei" und ist nie e<strong>in</strong>e spezifisch si.iidt Steuer ische<br />

gewesen.<br />

Durch zunächst zeitWeise und später endgültige flberlassung<br />

an die Stadt wird es als solche nicht mclii' gekennzeichnet,<br />

als die Stadtsteuer irnd (hic äffen 1 liehen Zölle,<br />

In e<strong>in</strong>er Def<strong>in</strong>ition, die das wahre \Vesen <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>es<br />

treffen will, darf es nicht <strong>in</strong> Gegensatz <strong>zur</strong> Bede, sondern muß<br />

es neheut die Beile gestellt wei'd(,.n.2)<br />

2 Soli <strong>in</strong>s Auffassang Ja]nlitcher !. Nat..-Öl.. XXXIV, p. bezeichnet<br />

G. v. Bei o w vom rechtlichen Standpunkt aus als ungerechtfertigt.. Zs.<br />

LXXV, p. 432 Anm. 4, Vgl. Zs. LIX, p. 40f. Dagegen steht me<strong>in</strong>e, im letzten<br />

satz <strong>des</strong> Textes ausgesprochene Ansieht im Gegensatz zu der r. Beloirs,<br />

soweit es sieh uni die schwä<strong>bis</strong>chen Städte handelt; es hat dies dar<strong>in</strong> se<strong>in</strong>en<br />

Grund, daß ich das <strong>Ungeld</strong> von <strong>den</strong> Übrigen städtischen Verbrauchssteuern<br />

schärfer schei<strong>den</strong> zu müssen glaube.


Lebenslauf.<br />

Geboren wurde ich. Karl He<strong>in</strong>rich Wagner. am 25. Neveiiiher<br />

188() zu Frankfurt am Ma<strong>in</strong> als Sohn <strong>des</strong> rFie,arzte,<br />

He<strong>in</strong>rich Peter Wagner und gehöre der evangelisch-lutherischen<br />

Kirche an. Ich besuchte das städtische Gymnasium (Herbstabteilung.<br />

später ( -'roethegymnasium) me<strong>in</strong>er Vaterstadt, welches<br />

ich herbst 1899 mit dem Zeugnis der Hoffe verließ, um<br />

Deutsch. Geschichte und Französisch zu studieren; an Stelle<br />

<strong>des</strong> letztgenannten Faches trat später das Late<strong>in</strong>ische. Von<br />

me<strong>in</strong>er Studienzeit verbrachte ich e<strong>in</strong> Semester <strong>in</strong> München,<br />

die übrigen <strong>in</strong> Marburg, wo ich all! 1. August 1903 das<br />

Examen rigorosuni bestand. Ich besuchte Vor'esungen und<br />

em<strong>in</strong>arien hei <strong>den</strong> Herren Professoren und Dozenten Dr. Dr.<br />

von Below, B<strong>in</strong>, Boriiiski, Brentano, Cohen, Diemar, von<br />

Drach, Elster, (ilagau, G rauert. von Heigel, Koschwitz, Kühnemann,<br />

L<strong>in</strong>di, Lipps, Maas. Munker. atorp, Niese, Oberhummer.<br />

Ul<strong>den</strong>berg, von Riezier, Freiherr von der Ropp, Schröder,<br />

Thiele, Thurnb, Varrentrapp, Vollmer, Wenck, Wrede.<br />

Auf da <strong>in</strong> der Dissertation behandelte Gebiet wies mich zuerst.<br />

herr Professor Dr. von Tliezler h<strong>in</strong> im Anschluß an die<br />

Übungen se<strong>in</strong>es historischen Sem<strong>in</strong>ars: die Anregung zu vorliegender<br />

Arbeit und mannigfache Förderung bei ihrer Ausführung<br />

verdanke ich Herrn Professor Dr. Freiherr von der<br />

Ropp. Allen me<strong>in</strong>en akademischen Lehrern sei hier me<strong>in</strong><br />

Dank ausgesprochen.

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