Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...
Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ... Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...
- .44 - bringen und dadurch zu legitimieren. Die zur Aufbringung der Reichssteuer bestimmte Umlage wird nämlich in dieser• Urkunde,. einem Befreiungsprivileg, welches Schultheiß, mdi- - eec et consules und die univer.sitas eh-mm in Eßlingen für Kloster St. Blasien ausstellen, als eine Immobilienäbgabe bezeichnet. Dort heißt es nämlich: nos imperiali malestate aliquantulum constricti ultra solitum eisdem ahbati et conventui earundem drnnor.um stipendium seu stiuram;- que vulgariter samenschaz dicitur, imposuiinus- et taxatain quarnvis invitis recepimus ab eisdem. Das Kloster soll nun in Zukunft gegen eine jährliche Leistung von 4 Pfund von allen Abgaben; nicht anur von der Umlage, frei sein. Die Abgaben aber, die als in Zukunft nicht mehr zu leistende aufgezählt werdn, umfassen einerseits außer der gewöhnlichen Umlage außerordentliche Auflagen, andererseits ist der Wortlaut so gehalten, daß die gedachten Pflichten nicht 'als lediglich am Hof selbst haftend erscheinen. . Zunächst lautet die Befreiung auf das • servitium, die tailia, stiura., exactio, lauter uns bekaniite Ausdrücke für die Stadtsteuer; ferner aber wird gedacht der vexationes, quae possent fieri vel quoqumque nomine censeantur, super dictis doinibus et suis .pertinentiis. 7) Für uns ist am wichtigsten die vexatio; über ihre Natur wissen wir zunächst nur, daß die Aussteller der Urkunde an eine unregelmäßige und unrechtmäßige Auflage denken; da sie als die Häuser mit pertinentiis belastend gedacht wird, und da der Ausdruck vexatio keiner der für die direkte Umlage üblichen ist,') so ist der weitesteSpielraum für ihre Natur gelassen,. . . Ähnlich verhält •es sich mit einer Urkunde von 1281, in der Schultheiß, Richter und Ratinannen von Eßlingen mit dem .Kloster Salem ein Abkommen über die Besteuerung seiner im Eßlinger Gebiet beegenen Güter treffen. Zunächst wird der königlichen Exeinptioiisprivilegien. gdaöht und es ist hierbei naturgemäß nur die Rede von den •possessiones . . . in nostra parochia exemptae ab omnibus servitiis per reges, von den possessiones servibiles, servi.tiis subiectae. Auf eine weitere Ausdehnung des Besteuerungsrechtes läßt dagegen die 1) Pfaff, p. 33 Nr. 138. Hierfür und fl. vgl. § 2 Anm. 24 mit Anm. 32. .. . . . a) Zeumer, p. 3. eh. p. 18, bes. Anm. 45. 46.
- 45 - Stelle schließen, in der 'das Verhältnis zu den städtischen Organen geregelt wird. Hier handelt es sich um die servitia et exactiones, quocumque •nornie censeantur, qua.e de iure vl facto seu consuetudine quäcumque de causa ad' cuiuscumque mandatuin et quotienscumque nostrae civitatis -imponentur possessionibus vel personis.) Auch hier erscheint der Wortlaut absichtlich so gehalten, daß außer der regelmäßigen, auf dem • Gute ruhenden Steuerpflicht auch außerordentliche Abgaben einbegriffen sind; und zwar auch solche, die den einzelnen als Person, ii icht nur, soweit er Inhaber eines liegenden Gutes ist, treffen. Noch deutlicher zeigt sich dies, wenn wir einen ähnlichen, mit dein Kloster Bebenhausen durch die Stadt abgeschlossenen Vertrag mit dessen 6 Jahre später erfolgter Uberarbeitung vergleichen.10) - In einer Urkunde von 1282, welche von Schultheiß und Bat zu Eßlingen ausgestellt ist, wird gegen eine jährliche Abfindungssumme dem Kloster Steuerfreiheit für sein liegendes Vermögen oder für seine Geldbezüge ‚vom liegenden Gut zugestanden, was • beides als gleichwertig betrachtet wird. ( . . de quibusdam possessionibus suis tam infra muros ci vitatis nostrae quarn extra in terminis nostris sive decima sitis, sive sint redditus sive alia bona quaecumque.) In einer dem veränderten Besitzstand des Klosters Rechnung tragenden Neuausfertigung von 1288 findet sich außer der Regelung der Immobiliensteuer ein vorher noch nicht vorhandener Zusatz: Attendendum insuper est, quod nos, scultetus, consules et universita.s civitatis praedictae unanimi consensu et bona voluntate praefatum monasterium ab omni onere exactionis sen vexatiois, quocumque nomine vel titulo censeantur, in rebus suis mobilibus et immobilibus preterquain praedictum• est absolvinius . . . Protestamur nichilominis •saepedictum mouasterium cum omnibus rebus suis introducendis et educendis per omnes vias et portas civitatis nostrae nulli generi thellonii sen exactionis penitus subiacere. Dieser -Vergleich wird' . -nun mit 'einigen Abweichungen außer von Schultheiß und Richtern auch vom Bürgermeister nochmals im gleichen Jahr beurkundt. 'Hierbei wird die Be- ' Pfaff, p. 52 Nr.166. . . . 10) A. a. 0. p. 61 Nr. 175.
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1) Pfaff, p. 33 Nr. 138. Hierfür und fl. vgl. § 2 Anm. 24 mit<br />
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