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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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- '40 -<br />

Vergehen gegen das -Vei'bot <strong>des</strong>r WTürfIpieIs, wobei er als Geme<strong>in</strong>deorgan<br />

handelt.8)<br />

- •- Die Geme<strong>in</strong>de wird außer durch die : Bürgermeister noch<br />

'durch e<strong>in</strong>en Teil <strong>des</strong> Schöffenkoikgiüms unter h<strong>in</strong>zuziehung<br />

e<strong>in</strong>iger Geme<strong>in</strong>demitglieder' 'bei der Abrechnung über die städtischen<br />

-E<strong>in</strong>nahmen und Ausgaben 'vertreten, --das Schöffen-<br />

-kollegium hat' also 'wohl noch •die Funktionen e<strong>in</strong>es Kommunalorgans<br />

versehen.') - -. ‚ ‚<br />

Aber- die Keime <strong>zur</strong> -Bildung e<strong>in</strong>es besonderen Repräsentationsorganes<br />

der '-Geme<strong>in</strong>de, e<strong>in</strong>es' Rates,10) -s<strong>in</strong>d vorhan<strong>den</strong>;<br />

<strong>in</strong> der Abrechnungskommision"ist die Geme<strong>in</strong>de mit<br />

mehr Mitgliedern als die Herrschaft' vertreten; zu <strong>den</strong>' 'E<strong>in</strong>nahmen,<br />

deren Verwendung sie kontrollieren - sollen,' gehört<br />

natürlich auch das <strong>Ungeld</strong>. Ist es zwar-- 'auch -herrschaftliche<br />

Abgabe, die -von e<strong>in</strong>em herrschaftlichen- Beamten verwaltet<br />

wird, so wird doch die Verwaltung -von der Geme<strong>in</strong>de kontrolliert,<br />

- ist besondere Bestimmung ketroffen, daß- - sie nur<br />

dem Bau- - und der Verteidigung der - Stadt dienen 'darf.-' Di<br />

•Sorge für- die Verteidigung der -Stadt '-teilten aber mit dei<br />

Schultheißen die Bürgermeister, wie sie auch bei - allen- g(L<br />

me<strong>in</strong>derechtlichen Funktionen <strong>des</strong> ersteren -mitwirken. -<br />

Ähnlich wie <strong>in</strong> Bönnigheim muß • <strong>in</strong>-rechtlicher Beziehung<br />

die Stellung der verschie<strong>den</strong>en Gewalten zu dem Ungel'd während<br />

der ersten Hälfte <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts 'gewesen se<strong>in</strong>,<br />

wenn man von de<strong>in</strong> Unterschied -absieht, daß hier e<strong>in</strong>e- stadtherrliche,<br />

vom Stadtherrn frei zu verwendhde -Abgabe vertragsmäßig<br />

<strong>zur</strong> Verteidigung der Stadt bestimmt-' wird, -dort<br />

diese Abgabe derartigen Zwecken - ihr <strong>Das</strong>e<strong>in</strong>- un d ihre.' Berechtigung<br />

verdankt. Dieser --Unterschied --ist- scharf zu hetonen:<br />

die Urkunde wäre nicht m<strong>in</strong>der wertvoll für <strong>den</strong> Zweck,<br />

um <strong>des</strong>sentwillen sie erwähnt wird; wenn' statt <strong>des</strong> - <strong>Ungeld</strong>s<br />

e<strong>in</strong>e andere stadtherrliche Abgabe i derselben Weise zu gleicher<br />

Verwendung bestimmt wor<strong>den</strong>-- wäre:")<br />

- - - 'o):A,a.O,p,b,<br />

v. Betow, a, a: 0. p81. -<br />

- is) A. 'a, 0, - F. 100.<br />

II) Siehe unten X &: II §2; Dadurch, daß die hier besprochene Urkünde<br />

<strong>in</strong> dem ohengedachten S<strong>in</strong>ne wesentlich <strong>zur</strong> Illustration -der Verhältnisse<br />

<strong>des</strong> 13. Jhdts. <strong>in</strong> <strong>den</strong> kgl. Städten, besonders <strong>in</strong> Ulm, beiträgt, schien<br />

es mir h<strong>in</strong>reichend gerechtfertigt, Bönnigheim <strong>in</strong> diesem Zusammenhang zu

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