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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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- 86 - *<br />

men der Verkaufsbesteuerung, die <strong>in</strong>folge<strong>des</strong>sen möglich waren,<br />

<strong>in</strong> ihrer weiteren Ausbildung sich der direkten Steuer<br />

nähern mußten. 38) -<br />

Wie : <strong>in</strong> Augsburg, so gab es auch <strong>in</strong> Ulm, nachdem ds<br />

usurpierte IJngeld sich <strong>in</strong> der Hand der Stadt zu neuen, re<strong>in</strong><br />

städtischen Abgaben umgebildet hatte, <strong>bis</strong> <strong>zur</strong> Mitte <strong>des</strong> 14.<br />

Jahrhunderts ke<strong>in</strong> <strong>Ungeld</strong> mehr.<br />

Um die zweite Hälfte <strong>des</strong> 14. Jahrhunderts beg<strong>in</strong>nt nun<br />

<strong>in</strong> Ulm die zweite Befestigungsperiode. 39) Damit war die Notwendigkeit<br />

gegeben, neue, größere E<strong>in</strong>nahmequellen zu schaffen.<br />

Da der Festungsbau Reichsdienst war, so wurde er auch<br />

mit Reichsmitteln unterstützt, so durch Überlassung der<br />

Leistungen an die Kammer 1347, 1348 durch Überlassung der<br />

Ju<strong>den</strong>schutzgeider.40)<br />

Als Übertragung e<strong>in</strong>es anderwärts ununterbrochen ausgeübten<br />

Rechtes an die Stadt im Interesse <strong>des</strong> Reichsdienstes<br />

müssen wir auch das Ungeidprivileg Kaiser Ludwigs IV. für<br />

Ulm aus dem Jahre 1346 betrachten. 41) Damals wurde nämlich<br />

der Stadt Vollmacht gegeben, <strong>zur</strong> schnelleren Vollendung<br />

<strong>des</strong> von ihr begonnenen großen und nutzbaren Baues auf<br />

6. Jahre e<strong>in</strong> <strong>Ungeld</strong> zu erheben mit dem Recht und der Pflicht<br />

es jederzeit, spätestens nach Ablauf dieser 6 Jahre, abzuschaffen.<br />

42) -<br />

Bald <strong>in</strong><strong>des</strong> sollte sich zeigen, daß die Geme<strong>in</strong>de mit der<br />

Erlaubnis <strong>zur</strong> Erhebung e<strong>in</strong>es neuen <strong>Ungeld</strong>s statt e<strong>in</strong>es<br />

Rechts nur e<strong>in</strong>e lästige Pficht erneuert hatte.<br />

Karl IV. nämlich betrachtete dieses <strong>Ungeld</strong> als e<strong>in</strong>e<br />

de<strong>in</strong> gebührende Abgabe, über die ihm das freie Ver-<br />

- .<br />

as).cfr.3, Anm.14; §4, Anm.11; p.66f.,bes.Anm.6. S.u.Xap.II.<br />

39) Löffler, p.38.<br />

40) Pressel II. p326 Nr.326; p. 329 Nr. 330.<br />

4) cfr. p. 2. Auch <strong>in</strong> Ulm lassen sich die ersten Spuren der Entwicklung<br />

<strong>zur</strong> re<strong>in</strong> Ian<strong>des</strong>berrlichen Abgabe bereits <strong>in</strong> der Urkunde von<br />

1255 erkennen.<br />

43) Böhmer ed. Eicker, Act. imp. sei. p. 551 Nr. 821: dazsie e<strong>in</strong><br />

ungelt <strong>in</strong> her stat vordern,,und ouch duz nach irer beschai<strong>den</strong>heit ufsezzen<br />

und me<strong>in</strong>en seilen und mügen von h<strong>in</strong>an biz uf sand Jacobs tag, der scbierst<br />

chumpt, und dar nach sechs gantziu iar. Und swenn die iar vergangen<br />

s<strong>in</strong>d, so so] daz angelt gäntzlichen abs<strong>in</strong> und sollen fürbaz ‚cia<strong>in</strong>s mer<br />

ufsetzzen oder me<strong>in</strong>en. WCr auch,daz sieze rat wür<strong>den</strong>, daz sie daz ungeit<br />

ja <strong>den</strong> sechs iaren abiazzen und widerrufen wetten,. das taugen si mit unserm<br />

guten willen-wol tun,,swenn <strong>in</strong> daz Itigt. ..

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