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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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Ulm ) (Festunsbau) tun diese Zeit und <strong>in</strong> der Belagerung<br />

von 1247 zu suchen.')<br />

Um nun die Rechte der e<strong>in</strong>zelnen Gewalten an das Un<br />

geld richtig zu verstehen, müssen wir daran dnken, daß wir<br />

bereits <strong>in</strong> die Zeit <strong>des</strong> Interregnums e<strong>in</strong>getreten s<strong>in</strong>d, daß <strong>in</strong><br />

Ulm also, wie <strong>in</strong> <strong>den</strong> übrigen königlichen Städten, der. König<br />

<strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Eigenschaft als Stadtherr und Geme<strong>in</strong>deherr jetzt <strong>in</strong><br />

jeder Beziehung durch die stadtherrlichen und geme<strong>in</strong>deherrlichen<br />

Beamten, die officiales et m<strong>in</strong>istri regis, ersetzt wird.<br />

Die stadtherrlichen und die geme<strong>in</strong>deherrlichen Beamten s<strong>in</strong>d<br />

aber, zum Teil auch Organe der Geme<strong>in</strong>de. Suchen wir uns<br />

nun die Stellung dieser Beamten <strong>zur</strong> Geme<strong>in</strong>de klar zu machen.<br />

Hierzu bietet uns die beste Gelegenheit der 1255 zwischen der<br />

Stadt und dem Reichsvogt geschlossene Vertrag. 8)<br />

Hier. treten besonders hervor der Vogt, der Ammann<br />

(m<strong>in</strong>ister civitatis) und die Geme<strong>in</strong>de. Vogt und A<strong>in</strong>mdn<br />

stehen <strong>zur</strong> Stadt <strong>in</strong> staatsrechtlicher und <strong>in</strong> getne<strong>in</strong>dereehtlicher<br />

Beziehung. ‚ 4<br />

Die Urkunde beschäftigt sich zunächst mit ihrer Wirksamkeit<br />

als staatliche, und zwar als Gerichtsbeamte. Der<br />

Vogt ist der zuständige Richter <strong>des</strong> Landgerichtssprengels,<br />

zu dem die Stadt gehört. Innerhalb dieses Gerichtsbezirkes<br />

nimmt die Stadt e<strong>in</strong>e hervorragende Stellung e<strong>in</strong>: sie ist e<strong>in</strong>eder<br />

vier D<strong>in</strong>gstätten <strong>des</strong> dreimal daselbst jährlichabzuhajten<strong>den</strong><br />

Landgerichtes; die Stadtgeme<strong>in</strong>de bildet e<strong>in</strong>e eigene<br />

Stadthundertschaft;') außerdem stehen dem Ammann im<br />

Landgericht gewisse Rechte zu.'°) Dieses Landgericht ist jedoch<br />

der Geme<strong>in</strong>de gegenüber nicht mehr <strong>in</strong> allen Fällen kompetent.<br />

<strong>Das</strong> für die Geme<strong>in</strong>de kompetente Gericht ist . das<br />

..Stadtgericht, <strong>des</strong>sen zuständiger Richter der Ammann ist11)<br />

6) Löffler, p?20. .<br />

•7)A.a:O., p.62.<br />

8) Presse! J, p. 93 Nr. 73. .<br />

cfr. Schröder, p. 552. oft. § 1, An r. 35.<br />

10) Er wohnt dem Landgericht bei und bezieht '/, der dort vorhängten<br />

Bußen. •'• *<br />

• ii) Es ist scharf von dem Landgericht geschie<strong>den</strong> dadurch, daß alle<br />

Strafen, welche im Landgericht, auch <strong>in</strong> aem <strong>in</strong> der Stadt abzuhalten<strong>den</strong>,<br />

• verhängt wer<strong>den</strong>, zu 2/ an <strong>den</strong> Vogt, zu '/a an <strong>den</strong> Ammann fallh, während<br />

im Stadtgericht alle Strafen zu '/s dem Ammann und nur zu 1 /a dem Vogt<br />

zustehen, auch dann, wenn ersterer nicht <strong>den</strong> Vorsitz führt.<br />

8<br />

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