Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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- 26 - riode des kampies konstatieren; mit der Sicherung der indirekten Steuer ist wiedek' das Mißverhältnis zwischen Aktiven und Passiven ins Gleiche gebracht. Und wieder etwa nach einem halben Jahrhundert macht sich die Notwendigkeit bemerkbar der Stadt neue Einnahmequellen zu erschließen. Es sind abermals neue indirekte Steuern, die der Stadt gewährt werden; • und zwar haben diese Abgabn .genau dieselbe Gestalt wie um die Mitte des 13. Jahrhuüderts das Ungeld. Im Jahre 1430 erhält nämlich die Stadt die Erlaubnis, zum Bau und zur Pflasterung derStraßen einen Wagen- und Karrenzoll in und vor der Stadt zu erheben. 89) Laut Eintrag von 1440 wird dieser Karrenzoll erhoben wie einst das Torungeld, am Haustettertor. am Wertachbruggertor, am Göggingertor, hei der Einfuhr auf beladene Wagen und Karren ohne Unterschied, bei der Ausfuhr auf gewisse Quanten (Stück, Zentner, Scheffel, Faß, Sack etc.) von Wolle, Frucht, Mehl, Nüssen, Fett, Öl, Obst, Erbsen, Wachs, Federn, Stricken, Glas, von Tischen, Kesseln, Metall, Steine, Wein, Bier, Honig, Met, Brot, Käsen, Hefe etc.90) Wie wir aus diesen Angaben sehen, kommt der Unterschied zwischen Ungeld und städtischen Zöllen nicht nur durch die äußerliche Scheidung, die Art der Verleihung und zum Teil durch die Form der Erhebung, sondern auch durch die Art der Verwendung zum Ausdruck. Das Ungeld dient der Stadt in erster Linie zur Deckung von Unkosten, die sie sich durch ihr Hervortreten als Staat zugezogen hat, während diö verschiedenen Zölle vorwiegend für Komnrnnalzwecke bestimmt sind.) § 2. Ulm. Pfullingen (Anmerk. 3, 24). Anlagen: 1. Bönnigbeim. III. Donanwöth, In Ulm gab es bereits 1231 ein Ungeld, welches, wie Steuer und Zoll, zu den königlichen Einkünften gehörte, sich an letzteren anschloß und besonders als Verkaufsabgabe hervortrat; in diesem Jahe wird den königlichen officiales et rninistri in Eßlingen, Uberlingen und Ulm verboten, von den 89) L ü n i g XIII, p. wo. so) Stdtb. p. 284. Diese Zölle bestehen neben dem Uflgeld. cfr. Chr. V, p. 144, 155, 274. 91) Vgl. p. 21 f, An m. 75. 8

- 27 - Höfen des Klosters Salem daselbst zu .erheben a.liquain collectam vel precariam vel aliquid nomine colleete.' Ferner sollen deren Insassen die 'Vergünstigung habeh quod de omnibus rebus suis emptis vel venditis, mobilibus et immobilibus, in omnibus civitatibus nostris nullum theloneum dent -vel quäd - vulgariter dicitur urnbgelt.') Durch ein Privileg, welches Papst Innocenz auf Bitten und-zu Gunsten der St Elisabethschwestern zu Ulm ausstellt, erfahren wir von einer Besteuerung von Win, Frucht, Holz, Wolle, Steinen und anderen Lebensbedürfnissen durch Kaufzölle (besonders auf Wein), Weg- und RadzöfleY) Dieses.Privileg wird 1254 erneuert?) Da die Formen dieser Abgabe ganz denen des Tjngelds entsprechen, wie wir es in Augsburg kennen gelernt haben,k) da • ferner, wie wir sehen werden, in einer Urkunde von 1255 des Ungelds Erwähnung geschieht dhd im gleichen Jahre das für das Augsburger Spitalerlassene päpstliche Privileg auch für Ulm ausgestellt wir(1, 5) so ist es zweifellos, daß die Bitte -der Elisabethschwestern um Privilägierung durch eine bedeutende außerordentliche Zollerhöhung, durch ein Ungeld auf die obengenannten Gegenstände veranlaßt wurde; die Veranlassung zur Erhebung dieser, Abgabe ist sicherlich in der regen baulichen Tätigkeit zu t) P r s sei J. p. 49 Nr. 36. Die Wendung de rebus mobilibus et immobilib$ ist hier nicht von Bedeutung, sondern nur formelhaft gebraucht; denn weder Zoll noch Ungeld können ihrer innersten Natur nach de rebus immobilibus erhoben worden sein.. Ferner mässen wir bei Beurteilung der Urkunde berücksichtigen, daß sie die Verhältnisse zunächst von drei, in zweiter Linie von allen königlichen Städten im Auge hat; wir können daher zwar annehmen, daß'in den drei- Städten von hervorragdnder Bedeutung (las an den Kaufzoll anschließende Ungeld war, nicht aber, daß os dort nur Kaüfungeld gegeben habe. Denn dem Aussteller der Urkunde kam es natUr-: lieh in erster Linie darauf an, diejenigen Formen des Ungelds hervorzuheben, bei denen unter den egebenen Verhältnissen di& Übertretung seines Verbotes au, nächsten- lag; auf Einzelheiten konnte er sich nicht einlassen. ‚ 2) . . . . ut de belade, vino, lana, lignis, lapidibus et rebus allis, quae aliquotiens pro usibus earüm emere ein contigerit, nulli podagia, vinoagia, roagia,- quae pro hiis a seoularibus exiguntur, solvere teneantur. Pressel 1, p. 81 Nr, 65. V e es e n meyer erklärt roaginin als RMzoIl; podagiutn pedaglum oder = petagium. p. 152. cfr. K a p. Il p. 93, bes. Anm. 27. - s) ]‚ressel 1, p. 84 Nr. 69; p. -85 Nr. 70. Das gleiche Privileg erhält 1254 'das Kloster in-Pfullingen. W4irt U,-B. V, p. $3 Nr. 1297. 4)c1 r.p.14. ‚ e) Pressei 1, p.89 Nr. 72; vgl. §I, Anm. 23. 0 1 1

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riode <strong>des</strong> kampies konstatieren; mit der Sicherung der <strong>in</strong>direkten<br />

Steuer ist wiedek' das Mißverhältnis zwischen Aktiven<br />

und Passiven <strong>in</strong>s Gleiche gebracht. Und wieder etwa<br />

nach e<strong>in</strong>em halben Jahrhundert macht sich die Notwendigkeit<br />

bemerkbar der Stadt neue E<strong>in</strong>nahmequellen zu erschließen.<br />

Es s<strong>in</strong>d abermals neue <strong>in</strong>direkte Steuern, die der Stadt gewährt<br />

wer<strong>den</strong>; • und zwar haben diese Abgabn .genau dieselbe Gestalt<br />

wie um die Mitte <strong>des</strong> 13. Jahrhuüderts das <strong>Ungeld</strong>.<br />

Im Jahre 1430 erhält nämlich die Stadt die Erlaubnis,<br />

zum Bau und <strong>zur</strong> Pflasterung derStraßen e<strong>in</strong>en Wagen- und<br />

Karrenzoll <strong>in</strong> und vor der Stadt zu erheben. 89) Laut E<strong>in</strong>trag<br />

von 1440 wird dieser Karrenzoll erhoben wie e<strong>in</strong>st das<br />

Torungeld, am Haustettertor. am Wertachbruggertor, am<br />

Gögg<strong>in</strong>gertor, hei der E<strong>in</strong>fuhr auf bela<strong>den</strong>e Wagen und Karren<br />

ohne Unterschied, bei der Ausfuhr auf gewisse Quanten<br />

(Stück, Zentner, Scheffel, Faß, Sack etc.) von Wolle, Frucht,<br />

Mehl, Nüssen, Fett, Öl, Obst, Erbsen, Wachs, Federn,<br />

Stricken, Glas, von Tischen, Kesseln, Metall, Ste<strong>in</strong>e, We<strong>in</strong>,<br />

Bier, Honig, Met, Brot, Käsen, Hefe etc.90)<br />

Wie wir aus diesen Angaben sehen, kommt der Unterschied<br />

zwischen <strong>Ungeld</strong> und städtischen Zöllen nicht nur durch<br />

die äußerliche Scheidung, die Art der Verleihung und zum<br />

Teil durch die Form der Erhebung, sondern auch durch die<br />

Art der Verwendung zum Ausdruck. <strong>Das</strong> <strong>Ungeld</strong> dient der<br />

Stadt <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie <strong>zur</strong> Deckung von Unkosten, die sie sich<br />

durch ihr Hervortreten als Staat zugezogen hat, während diö<br />

verschie<strong>den</strong>en Zölle vorwiegend für Komnrnnalzwecke bestimmt<br />

s<strong>in</strong>d.)<br />

§ 2. Ulm. Pfull<strong>in</strong>gen (Anmerk. 3, 24).<br />

Anlagen: 1. Bönnigbeim. III. Donanwöth,<br />

In Ulm gab es bereits 1231 e<strong>in</strong> <strong>Ungeld</strong>, welches, wie<br />

Steuer und Zoll, zu <strong>den</strong> königlichen E<strong>in</strong>künften gehörte, sich<br />

an letzteren anschloß und besonders als Verkaufsabgabe hervortrat;<br />

<strong>in</strong> diesem Jahe wird <strong>den</strong> königlichen officiales et<br />

rn<strong>in</strong>istri <strong>in</strong> Eßl<strong>in</strong>gen, Uberl<strong>in</strong>gen und Ulm verboten, von <strong>den</strong><br />

89) L ü n i g XIII, p. wo.<br />

so) Stdtb. p. 284. Diese Zölle bestehen neben dem Uflgeld. cfr.<br />

Chr. V, p. 144, 155, 274.<br />

91) Vgl. p. 21 f, An m. 75.<br />

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