Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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03.10.2013 Aufrufe

- 14 - Rechts hinzuzuerwerben; 32) endlich sucht sie dahin zu wirken, daß ihre ‚Abhängigkeit vom Bischof zu diner Abhängigkeit vom Reiche werde. 38) - Wie wir sehen, sind die Bemühungen der Stadt auch auf dem Gebiete des Ungeldwesens erfolgreich gewesen. - Wie sich erkennen läßt, ist das Augsburger Ungeld zunächst weiter nichts als ein vorwiegend auf Wein und Frucht, also- auf die notwendigsten Konsumgegenstände zum Stadtzöll zeitweise erhobener Sonderzoll, der zur Instandhaltung der Brücken und Wege sowie der Festungswerke bestimmt war und Bürger wie Gäste traf. Er schließt sich an die verschiedenen Zweige des Stadtzolfes an. Soweit es sich an die den Verkehr im engeren Sinne treffenden Zweige des Zolles anschloß, war das Ungeld sicherlich ursprünglich speziell zur reparatio pontium et viarum bestimmt gewesen, was aus dem weiteren Verlauf der Entwicklung noch deutlicher erhellen wird. Soweit es Verbrauchsabgabe ist, unterscheidet es sich von dem alten Gästezoll besonders dadurch, daß es den Detailverkauf besteuert, de singulis emptionibus et venditionibus erhoben wird,, während man ersteren lediglich, von den Gästen auf den zur Ausfuhr eingekauften und transportfertigen Wein fuderweise erhob. Das Weinungeld ist demnach tatsächlich eine Schankteuer, eine auf der ganzen Bevölkerung indirekt lastende Verbrauchsabgabe.39) 17) Schon 1156 hat die Gemeinde das Recht der peticio bei der Wahl des Burggrafen 'und des Münzers und kann sie die Absetzung des Vogtes wie des Burggrafen verlangen. Zölle und Münze gelangen oft in' die Hände von Gemeindeinitgliedern. D-13. 1, p. 66 Nr. 95 p. 94 Nr. 123. M. 5B. XXXIII a, p. 114 Nr. 105. Sie erhält Befestigungsrecht und Ungeld. es) Wo die Gemeinde Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausübt, zieht sie statt des bischöflichen Gemeindevorstehers zuweilen den Vogt hinzu. Vgl. 4239: U-B. 1, p. 2 Nr. 4. Um die Mitte des 13. Jahrhunderts befindet sich auch das ehemalige Bischof sgericht in der Hand des Vogtes. 8 tdtb. p. 820. Das Recht zur Aufzeichnung des Stadtbuches erteilt der König. D-13. 1, •p. 37 Nr. 51. Der ‚Landvogt" wird zum.Stadtvogt. An 'den 3 Dingstätten außerhalb der Stadt werden nur noch,die niederen Frevel' »durh Untervögte abgeurteilt; alle schweren Vergehen kommen in, das städtische Vogtgericht. Stdtb. p. 13. Der-Vogt ist jetzt der eigentliche Burggraf. p. 319. 1294 wird die Stadt von fremden Gerichten eximiert. . 0-13. 1, p408 Nr.140. ' • $9)• ‚Wir dürfen, uat'er keinen Umständen . das Ungeld unter den ins Stadtbuch aufgeführten Zöllen-suchen. Wenn schon die Brückenzölle ursprüng- - t

Einer ‚von , den Gründen für das Verschwinden der Abgabe zu Ende des .13. Jahrhunderts trotz mannigfacher Heimsuchungen und trotz großen Kostenaufwandes 40) lag sehr nahe. - Der Stadt war die Weitererhebung der zwar ursprünglich zu städtischen Zwecken bestimmten, bald aber . vom Landesherrn auch ohne Motivierung . lediglich kraft landesherrliehen Rechtes beanspruchten Abgabe, die- überdies, wie ihr Name besagt, sehr unbeliebt war, wohl recht verleidet; die Urkunde von 1294 zeigt, daß auch der König damals auf dem Standpunkt stand, daß einer von der Stadt selbständig erhobenen Toraccise der Name „Ungeld" nicht zukomme, wenn auch praktisch den gegebenen Verhältnissen Rechnung getragen wurde. Hieraus ergibt sich aber, daß die durch den Bischof betätigten Anschauungen tatsächlich zur Anerkennung gelangt waren. Andererseits bedeutet das Verschwinden des Ungelds in Augsburg einen stillschweigenden- Verzicht der. -Stadtherrschaft auf ihr Ungeldrecht speziell Augsburg gegenüber. 41) - An die Stelle des Ungelds tritt eine direkte, rein städtische Steuer, die sich gegen Ende des 13. Jahrhunderts in Augsburg bildete. Die einzige direkte Steuer, die in Augsburg bis gegen Ende des 13. Jahrhunderts erhoben wurde, die Stadtsteuer. war. Ihre Einziehung war so geregelt, daß die Gemeinde als einheitliche Steuergemeinde mit Gesamtbesteuerung ihrer Pflicht nachkam.2) lieb, wie auch das Ungeld, indebita telonea gewesen sind und sich ihre Verwandtschaft mit ihm nicht verkennen läßt, so werden sie im 13. Jahrhundert doch längst als legitime Zölle betrachtet. Da überdies, wie wir wissen, der Wertach- und Lechhrückenzoll sich nicht in der Hand der Stadt befinden und in keiner Urkunde eine Brücke als Erhebungsstätte des Ungelds genannt wird, sowie aus den bei der Erörterung über die Stravans Brücke angeführten Gründen, die auch für die übrigen Brückenzölle gelten, müssen wir darauf verzichten, mit Chr. Meyer• und (;engler (Stdtrchtsalt. p. 209) das Ungeld in den Brückenzöllen zu sehen. Alle übrigen Zölle sind aber lediglich (lästezölle, während das Ungeld Gäste wie Bürger trifft. .40) 1301 wird die Stadt neu befestigt. 0 ass a r, p. 1489. 1333 wird sie durch einen großen Brand heimgesucht: A. a. 0. p. 1483. 1340 und 1343 ist eine rege bauliche Tätigkeit für Augsburg nachgewiesen. A. a. 0. p. 1481, p. 1486. .i) Wir werden diese Beobachtungen anderwärts häufig bestätigt finden. to) Zeumer. p20. . 1- 0 u

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Rechts h<strong>in</strong>zuzuerwerben; 32) endlich sucht sie dah<strong>in</strong> zu wirken,<br />

daß ihre ‚Abhängigkeit vom Bischof zu d<strong>in</strong>er Abhängigkeit<br />

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der Stadt auch auf dem Gebiete <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>wesens erfolgreich<br />

gewesen. -<br />

Wie sich erkennen läßt, ist das Augsburger <strong>Ungeld</strong> zunächst<br />

weiter nichts als e<strong>in</strong> vorwiegend auf We<strong>in</strong> und Frucht,<br />

also- auf die notwendigsten Konsumgegenstände zum Stadtzöll<br />

zeitweise erhobener Sonderzoll, der <strong>zur</strong> Instandhaltung der<br />

Brücken und Wege sowie der Festungswerke bestimmt war<br />

und Bürger wie Gäste traf. Er schließt sich an die verschie<strong>den</strong>en<br />

Zweige <strong>des</strong> Stadtzolfes an.<br />

Soweit es sich an die <strong>den</strong> Verkehr im engeren S<strong>in</strong>ne<br />

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ursprünglich speziell <strong>zur</strong> reparatio pontium et viarum bestimmt<br />

gewesen, was aus dem weiteren Verlauf der Entwicklung<br />

noch deutlicher erhellen wird. Soweit es Verbrauchsabgabe<br />

ist, unterscheidet es sich von dem alten Gästezoll besonders<br />

dadurch, daß es <strong>den</strong> Detailverkauf besteuert, de s<strong>in</strong>gulis<br />

emptionibus et venditionibus erhoben wird,, während man<br />

ersteren lediglich, von <strong>den</strong> Gästen auf <strong>den</strong> <strong>zur</strong> Ausfuhr e<strong>in</strong>gekauften<br />

und transportfertigen We<strong>in</strong> fuderweise erhob.<br />

<strong>Das</strong> We<strong>in</strong>ungeld ist demnach tatsächlich e<strong>in</strong>e Schankteuer,<br />

e<strong>in</strong>e auf der ganzen Bevölkerung <strong>in</strong>direkt lastende Verbrauchsabgabe.39)<br />

17) Schon 1156 hat die Geme<strong>in</strong>de das Recht der peticio bei der Wahl<br />

<strong>des</strong> Burggrafen 'und <strong>des</strong> Münzers und kann sie die Absetzung <strong>des</strong> Vogtes<br />

wie <strong>des</strong> Burggrafen verlangen. Zölle und Münze gelangen oft <strong>in</strong>' die Hände<br />

von Geme<strong>in</strong>de<strong>in</strong>itgliedern. D-13. 1, p. 66 Nr. 95 p. 94 Nr. 123. M. 5B. XXXIII a,<br />

p. 114 Nr. 105. Sie erhält Befestigungsrecht und <strong>Ungeld</strong>.<br />

es) Wo die Geme<strong>in</strong>de Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausübt,<br />

zieht sie statt <strong>des</strong> <strong>bis</strong>chöflichen Geme<strong>in</strong>devorstehers zuweilen <strong>den</strong> Vogt h<strong>in</strong>zu.<br />

Vgl. 4239: U-B. 1, p. 2 Nr. 4. Um die Mitte <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts bef<strong>in</strong>det<br />

sich auch das ehemalige Bischof sgericht <strong>in</strong> der Hand <strong>des</strong> Vogtes. 8 tdtb. p. 820.<br />

<strong>Das</strong> Recht <strong>zur</strong> Aufzeichnung <strong>des</strong> Stadtbuches erteilt der König. D-13. 1,<br />

•p. 37 Nr. 51. Der ‚Landvogt" wird zum.Stadtvogt. An '<strong>den</strong> 3 D<strong>in</strong>gstätten<br />

außerhalb der Stadt wer<strong>den</strong> nur noch,die niederen Frevel' »durh Untervögte<br />

abgeurteilt; alle schweren Vergehen kommen <strong>in</strong>, das städtische Vogtgericht.<br />

Stdtb. p. 13. Der-Vogt ist jetzt der eigentliche Burggraf. p. 319. 1294<br />

wird die Stadt von frem<strong>den</strong> Gerichten eximiert. . 0-13. 1, p408 Nr.140. '<br />

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