03.10.2013 Aufrufe

Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

-8—<br />

Ke<strong>in</strong>er der drei Brückenzölle dient dazu, die E<strong>in</strong>- oder<br />

Ausfuhr zu besteuern"), für Benutzung der Brücke 13)<br />

zahlt Bürger wie Fremder 14), e<strong>in</strong>erlei ob er auf dem Wege<br />

von der Stadt oder auf dem Wege nach der Stadt") die<br />

Brücke passiert, se<strong>in</strong>en Zoll. -<br />

Wie der Stadttransitzoll im Großen, so ist der Brückenzoll<br />

e<strong>in</strong> Transitzoll im Kle<strong>in</strong>en. Jede Brücke bildet ihr eigenes<br />

Zollgebiet 16); natürlich fällt <strong>in</strong>folge<strong>des</strong>ss der Gegensatz<br />

wenn zwischen Bürgern und Nichtbürgern geschie<strong>den</strong> wird, von Bürgern thid<br />

Gästen dieRede ist, beim Brückenzoll von Stadt und plattem Land. M.B.XXXJII a,<br />

p. 157 Nt, 113. Wie sehr diese drei Brückenzölle auf <strong>den</strong> Lokalverkehr berechnet<br />

waren und wie wenig gerade der Zoll' an der Sträff<strong>in</strong>gei Brücke mit der<br />

E<strong>in</strong>fuhr <strong>in</strong> die Stadt etwas zu tun hatte, zeigt der Umstand, daß nur an<br />

e<strong>in</strong>er der drei Zollstätten und gerade nicht an der Sträff<strong>in</strong>ger Brücke, auf<br />

von weither kommende Zollobjekte Bezug genommen wird, und daß derartige<br />

Waren auch hier nur <strong>in</strong> primitivster Weise, nämlich nach dem Saum und<br />

ohne Rücksicht auf <strong>den</strong> größeren oder ger<strong>in</strong>geren Wert versteuert wer<strong>den</strong>.<br />

12) Es ist nie von E<strong>in</strong>- und Ausfuhr die Rede. Die vere<strong>in</strong>zelte Bestimmung<br />

für die Sträff<strong>in</strong>ger Brücke: „e<strong>in</strong> toter <strong>in</strong>de, <strong>den</strong> man her zer etat<br />

frierst, git drizzig phenn<strong>in</strong>ge" zeigt, daß die übrigen Gegenstände nach dann<br />

zollpflichtig waren, wenn sie von der Stadt her die Brücke passierten. Wenn<br />

diese Bestimmung tatsächlich auch nur <strong>in</strong> Rücksicht auf fremde, <strong>zur</strong> Bestattung<br />

e<strong>in</strong>geführte Ju<strong>den</strong>leichen getroffen war, so kam es doch rechtlich<br />

nicht auf die Herkunft der Leiche an, sondern auf die Richtung, welche sie<br />

nehmen mußte, um unter die zollpflichtigen Gegenstände zu fallen; auch die<br />

Leiche e<strong>in</strong>es <strong>in</strong> Augsburg ansässigen Ju<strong>den</strong> muß die Abgabe entrichten,<br />

sobald sie über die Brücke hei' Zar etat geführt wird; heim E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> die<br />

Stadt dagegen wird nur die fremde Ju<strong>den</strong>leiche verzollt (. .. . von eimne testen<br />

ju<strong>den</strong>. der vroemede ist unde man <strong>in</strong> <strong>in</strong> die etat lueret ..... 8 tdtb. p,27). Auch<br />

hier ist der Unterschied zwischen dem Sta(Itzoll, der nur die Frem<strong>den</strong>, und<br />

dem Brückenzoll, der nicht lediglich die Gäste traf, gewahrt. -<br />

Daß bei <strong>den</strong> Brückenzöllen im allgeme<strong>in</strong>en die Richtung e<strong>in</strong>erlei war,<br />

zeigt die Vergünstigung, daß für das Vieh, welches <strong>zur</strong> Weide geht, also die<br />

Stadt verläßt, auf der•Wertachhrücke von <strong>den</strong> Bürgern ke<strong>in</strong> Zoll verlangt<br />

wer<strong>den</strong> soll.<br />

13) Es • wird stets die Pflicht <strong>des</strong> pont<strong>in</strong>arius-bruggehaie betont, für<br />

<strong>den</strong> Bau der Brücke <strong>in</strong> sorgen. M. B. XXXIIJ, p. 157 Nr. 103.<br />

1) Der Bürger muß se<strong>in</strong>e Verpflichtung durch e<strong>in</strong>en Jahrzoll ablösen.<br />

15) cfr. Anm. 12.<br />

im) Jede Brücke erhält ihren Zolltarif besonders. cfr. Revision <strong>des</strong> Zolles<br />

an der Wer taehbrü cke. Die Brückenzölle beflü<strong>den</strong> sich <strong>in</strong> ganz verschie<strong>den</strong>en<br />

Hän<strong>den</strong>. (Die Lechbrücke gehört dem Ulrich-Stift. Meyer, Stdtb. p. 29<br />

Anm. 2.) Die e<strong>in</strong>zelne Brücke wird en e<strong>in</strong>e bestimmte Person verliehen.<br />

(1259 wird dieWertachbrücke an He<strong>in</strong>rich Schongauer verpfändet. M. xxxm a,<br />

p. 90 Nr. 87.) —<br />

Gleichzeitig wird der Stadtzoll zu e<strong>in</strong>em ganz anderen Rcbt an

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!