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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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-4--<br />

Grenze. Zunächst sollen die Nachrichten Stadt für Stadt geprüft<br />

und dann e<strong>in</strong>e Gesamtdarstellung zu geben versucht<br />

wer<strong>den</strong>; Es wird sich dabei zeigen, daß <strong>in</strong> der oben angedeuteten<br />

Weise das- <strong>Ungeld</strong> sich <strong>zur</strong>wesentlich lan<strong>des</strong>herrlichen<br />

Abgabe entwickelt hat, und daß es nicht nur <strong>in</strong>sofern e<strong>in</strong>e<br />

Schöpfung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>herrn ist, als es anfangs auf Grund <strong>des</strong>.<br />

Zollregals erhoben wurde; gerade die Ausbildung wirklicher<br />

Verbrauchssteuern ist e<strong>in</strong> Verdienst der Lan<strong>des</strong>herren und<br />

nicht der Städte. Wo sie das <strong>Ungeld</strong> übernehmen, übernehmen<br />

sie es meistens als e<strong>in</strong>e vom Lan<strong>des</strong>herrn ausgebildete,<br />

fertige E<strong>in</strong>richtung. Die Beteiligung der Stadt an der Ausbildung<br />

dieser Abgabe ist e<strong>in</strong>e re<strong>in</strong> passive; sie gewährt nur<br />

deh Bo<strong>den</strong>, auf dem das <strong>Ungeld</strong> sieh entwickeln konnte.<br />

Re<strong>in</strong> städtische <strong>in</strong>direkte Steuern s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e verhältnismäßig<br />

junge Ersche<strong>in</strong>ung, die erst mit dem Ende <strong>des</strong> 13. Jahrhunderte<br />

auftritt; die vom Lan<strong>des</strong>herrn eigens zum Zwecke<br />

sofortiger Überlassung an die Stadt kreierten Zölle und andere,<br />

teilweise sogar auf älter« Formen <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>es <strong>zur</strong>ückzuführende<br />

Abgaben dieser Art wer<strong>den</strong> von ihm scharf geschie<strong>den</strong>,<br />

bestehen neben dem <strong>Ungeld</strong>, der spezifisch lan<strong>des</strong>herrlichen<br />

Abgabe. Auch <strong>in</strong> diesem Punkt sche<strong>in</strong>t me<strong>in</strong>e Me<strong>in</strong>ung<br />

<strong>in</strong> der G. L. v. Maurers e<strong>in</strong>e Stütze zu f<strong>in</strong><strong>den</strong>. An e<strong>in</strong>er<br />

Stelle, wo Maurer von <strong>den</strong> <strong>in</strong>direkten städtischen E<strong>in</strong>künften<br />

spricht; führt er natürlich auch das <strong>Ungeld</strong> auf lO}<br />

und nennt es e<strong>in</strong>e von <strong>den</strong> e<strong>in</strong>gehen<strong>den</strong> Lebensmitteln undihrem<br />

Verbrauch erhobene Abgabe.<br />

Andere, gleichfalls von <strong>den</strong> e<strong>in</strong>gehen<strong>den</strong> Lebensmitteln<br />

erhobene Abgaben, nämlich die zu <strong>den</strong> alten, öffentlichen.<br />

Zöllen erhobenen re<strong>in</strong> städtischen Zölle, darunter auch <strong>den</strong><br />

aus de<strong>in</strong> <strong>Ungeld</strong> hervorgegangenen, später ron ihm abgetrennten<br />

Münchner Torzoll. <strong>den</strong> Ehezoll, handelt er - sicherlich<br />

mit voller Absicht - unter e<strong>in</strong>em besonderen Abschnitt ab.")<br />

E<strong>in</strong>eStadt, welche e<strong>in</strong>e eigene Accise besitzt, besitzt<br />

eben damit noch lange nicht das <strong>Ungeld</strong>recht. Überlassung<br />

<strong>des</strong> tJngelds an die Stadt bedeutet) e<strong>in</strong>e teilweise Entäußerung,<br />

Gewährung e<strong>in</strong>er eigenen städtischen Accise e<strong>in</strong>e Betätigung<br />

der lan<strong>des</strong>herrlichen Rechte. -<br />

io).tienn daß die Stadt, wie andere lan<strong>des</strong>herrliche Rechte, oft auch<br />

das <strong>Ungeld</strong> erwirbt, ist selbstverständlich, -<br />

ii) v. Maurer 11, p.853.

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